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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.03.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 33/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ArbGG § 78
ArbGG § 83 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 46. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. bis 46. leiteten das erstinstanzliche Beschlussverfahren - 1 Bv 23/07 - mit dem (ursprünglichen) Antrag ein, die Beteiligten zu 47. und 48. aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Im Anschluss an die im Anhörungstermin vom 20.11.2007 - 1 BV 23/07 - erfolgte Antragsrücknahme gegenüber der Beteiligten zu 48. (- s. dazu S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 20.11.2007 - 1 BV 23/07 - = Bl. 65 d.A.) sowie im Anschluss an die Schriftsätze der Beteiligten zu 1. bis 46., des Beteiligten zu 50. und der Beteiligten zu 47. - jeweils vom 29.01.2008 - (Bl. 186 ff. d.A.) erließ das Arbeitsgericht den Beschluss vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 - (Bl. 200 ff. d.A.). Nach näherer Maßgabe der Ausführungen in Ziffer 3. dieses Beschlusses vom 31.01.2008 (S. 3 f. = Bl. 202 f. d.A.) wird dort der Hinweis erteilt, dass im Beschlussverfahren keine Kostenentscheidung ergeht. Mit dem auf den "11.01.2008" datierten Schriftsatz (Bl. 209 f. d.A.) legten die Beteiligten zu 1. bis 46. am 11.02.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 - sofortige Beschwerde ein im Hinblick auf Ziffer 3 des Beschlusses und begründeten gleichzeitig die Beschwerde. Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom "11.01.2008" (gemeint wohl 11.02.2008; Bl. 209 f. d.A.) Bezug genommen. Die Beteiligten zu 1. bis 46. sind der Ansicht, dass die Beteiligte zu 47. die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Beteiligten zu 1. bis 46. zu tragen habe. Sie verweisen auf Germelmann ArbGG § 12a Rdnr. 34. Die Beteiligten zu 1. bis 46. meinen, dass die BAG-Entscheidung vom 20.04.1999 - 1 ABR 13/98 - vorliegend nicht anwendbar sei.

Mit dem Beschluss vom 12.02.2008 - 1 BV 23/07 - hat das Arbeitsgericht das Beschlussverfahren - 1 BV 23/07 - eingestellt.

Mit dem (weiteren) Beschluss vom 12.02.2008 - 1 BV 23/07 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 46. nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 213 ff. d.A.).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Bezug genommen wird auch auf den richterlichen Hinweis vom 29.02.2008 (Bl. 219 d.A.).

II. Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Die sofortige Beschwerde ist hier nicht statthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur gegen die dort bezeichneten Entscheidungen statt. An einer derartigen Entscheidung fehlt es vorliegend. Klarzustellen ist freilich, dass wegen § 83 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 78 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO anwendbar sind. Die sofortige Beschwerde findet demgemäß gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Arbeitsgerichte dann statt, wenn

(1.) dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder

(2.) es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

Keiner dieser beiden Fälle ist hier gegeben.

2. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wenden sich die Beteiligten zu 1. bis 46. gegen die Ziffer 3. des angefochtenen Beschlusses vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 -. Der objektive Erklärungswert der angegriffenen Ziffer 3. des Beschlusses des Arbeitsgerichts beschränkt sich darauf, dass dort ein (begründeter) rechtlicher Hinweis erteilt wird. Insoweit bestimmt das Gesetz aber weder in der ZPO noch in dem ArbGG, dass gegen derartige Hinweise die sofortige Beschwerde statthaft i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei.

In diesem bloßen rechtlichen Hinweis liegt aber auch keine Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Allerdings wird sowohl in dem Schriftsatz des Betriebsrats vom 29.01.2008 (Bl. 189 f. d.A.) als auch in dem Schriftsatz der Beteiligten zu 1. bis 46. vom 29.01.2008 (Bl. 195 f. d.A.) der Kostenantrag gestellt:

Die Beteiligte zu 47 trägt die Kosten der Antragsteller zu 1 bis 46.

Über diesen Antrag wird im angefochtenen Beschluss vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 - jedoch noch nicht entschieden. Insbesondere wird dort der Kostenantrag nicht im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO "zurückgewiesen". Erkennbar hat das Arbeitsgericht mit dem in Ziffer 3. des Beschlusses vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 - enthaltenen Hinweis lediglich der Vorschrift des § 139 ZPO Rechnung getragen. Eine Beschwer der Antragsteller ist dadurch (noch) nicht entstanden.

3. Dahingestellt bleiben kann, ob in dem späteren Einstellungs-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.02.2008 - 1 BV 23/07 - (Bl. 206 bis 208 d.A.) zumindest konkludent auch eine Zurückweisung des Kostenantrages enthalten ist. Diese Frage kann für das vorliegende Beschwerdeverfahren deswegen offen bleiben, weil sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1. bis 46. ausdrücklich gegen den am 08.02.2008 zugegangenen Beschluss vom 31.01.2008 richtet (- und zwar weiter ausdrücklich gerade "im Hinblick auf Ziffer 3 des Beschlusses"). Dieser Umstand verbietet es, die bereits am 11.02.2008 bei dem Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde vom 11.02.2008 ("11.01.2008") als Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.02.2008 (= Einstellungsbeschluss gemäß § 83a Abs. 2 S. 1 ArbGG) zu begreifen.

4. Hiernach bleibt die sofortige Beschwerde erfolglos.

Kostenmäßige Auswirkungen im Sinne des § 97 Abs. 1 ZPO hat dies jedoch nicht. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß § 2 Abs. 2 GKG (auch) in Beschlüssen zu Verfahrensbeschwerden, die - wie vorliegend - in einem Beschlussverfahren gemäß § 83 Abs. 5 ArbGG eingelegt werden, eine Kostenentscheidung nicht zu treffen ist. Dies ist anerkanntes Recht (vgl. dazu und zu der Ausnahme, die für Gegenstandswertbeschwerden eines verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts zu machen ist: Schwab/Weth 2. Aufl. ArbGG § 78 Rz 64).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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