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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 42/07
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG


Vorschriften:

ArbGG § 2
ArbGG § 2 Abs. 3
ArbGG § 48 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 42/07

Entscheidung vom 27.02.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.01.2007, Az.: 4 Ca 1645/03 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit der am 28.04.2003 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage begehrt die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1) die Verurteilung der beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 326.987,41 € nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes. Ferner macht sie gegen den Beklagten zu 2) weitere Schadenersatzansprüche in Höhe von insgesamt 30.447,97 € nebst Zinsen geltend.

Der Beklagte zu 1) war seit dem 01.01.1991 Arbeitnehmer der Klägerin. Der Beklagte zu 2) war bei der Klägerin mit Aufgaben der Geschäftsführung betraut. Er war im täglichen Geschäft nicht weisungsgebunden. Er nahm seine Tätigkeit für die Klägerin aufgrund eines Vertrages vom 01.01.1994 mit der H. wahr.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des für das Beschwerdeverfahren relevanten Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die Gründe zu I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.01.2007, Az.: 4 Ca 1645/03.

Nachdem der Beklagte zu 2) die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten gerügt hatte, hat das Arbeitsgericht Koblenz mit dem genannten Beschluss den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bezüglich des Antrags zu 1) für zulässig und eröffnet erklärt. Hinsichtlich des sich ausschließlich gegen den Beklagten zu 2) richtenden Antrags zu 2) hat das Arbeitsgericht hingegen den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit bezüglich dieses Antrags abgetrennt und an das Landgericht Koblenz verwiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei bezüglich des Antrages zu 1) auch für den Beklagten zu 2) gem. § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben. Es bestehe insoweit ein rechtlicher und unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit den gegenüber dem Beklagten zu 1) verfolgten Schadenersatzansprüchen. Hinsichtlich der ausschließlich gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Schadenersatzansprüche mit dem Klageantrag zu 2) bestehe hingegen kein Sachzusammenhang. Der dortige Anspruch betreffe ausschließlich den Beklagten zu 2). Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe zu II. des genannten Beschlusses verwiesen.

Gegen diesen ihm am 26.01.2007 zugestellten Beschluss hat der Beklagte zu 2) mit einem am 06.02.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Regelung des § 2 Abs. 3 ArbGG handele es sich lediglich um eine Erweiterung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Sie sei weder ausschließlich noch könne es der Willkür der Klägerseite unterliegen, einen Beklagten der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in Deutschland zu unterwerfen, sofern ein arbeitsgerichtliches Verfahren mit gleichem Klageinhalt bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der EU anhängig ist. Durch die unzulässige und unbegründete Klage werde eine Situation geschaffen, welche ihn zwinge, sich nunmehr vor mehreren Gerichten zu verteidigen. Im Übrigen sei ein Sachzusammenhang eher mit dem bereits in den Niederlanden anhängigen und vorrangigen Verfahren anzunehmen. Er werde mit übermäßigen Kosten der Rechtsverfolgung überzogen. Die Aufsplittung des Klagebegehrens in zwei Teile vor zwei verschiedenen Gerichten diene weder dem Sinn der Vorschrift noch werde sie den berechtigten und schützenswerten Interessen des Beklagten ansatzweise gerecht. Es werde nicht verkannt, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage erst nach Feststellung der Zuständigkeit ergehen könne. Eine solche Entscheidung hätte aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen können. Um Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 3 ArbGG zu entsprechen, wäre allenfalls eine Verweisung des Rechtsstreits insgesamt in Betracht gekommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 06.02.2007 (Bl . 501 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 08.02.2007 (Bl. 504 f. d. A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten hinsichtlich des Klageantrags zu 1) für eröffnet erachtet. Ebenso wenig ist es rechtlich zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen hinsichtlich des Klageantrags zu 2) als nicht eröffnet angesehen hat und den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Klageantrags abgetrennt und an das Landgericht Koblenz verwiesen hat. Die Beschwerdekammer folgt zunächst in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG den Gründen des angefochtenen Beschlusses und ergänzend der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.02.2007 und stellt dies hiermit fest.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung das Bestehen sowohl eines rechtlichen als auch eines unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den gegenüber dem Beklagten zu 1) verfolgten Ansprüchen angenommen. Soweit die Beschwerde geltend macht, der angefochtene Beschluss diene nicht dem Ziel des § 2 Abs. 3 ArbGG die Teilung rechtlich oder innerlich zusammengehörender Verfahren zwischen den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen im gebotenen Umfang zu verhindern (vgl. BAG 27.02.1975 - 3 AZR 136/74, AP Nr. 1 zu § 3 ArbGG 1953; Schwab/Weth, ArbGG, § 2 Rdz. 180), rechtfertigt dies keine andere rechtliche Beurteilung. Soweit der Beklagte zu 2) diese Ansicht in erster Linie darauf stützt, dass in den Niederlanden bereits ein vorrangiges Verfahren anhängig sei und die Klage unzulässig und unbegründet sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Eröffnung des Rechtswegs vorrangig ist. Die gerichtlichen Entscheidungen über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage sind von dem im Rechtsweg zuständigen Gericht zu treffen. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Fragen, die sich aus der Anhängigkeit eines weiteren Rechtsstreits in den Niederlanden ergibt. Diese Fragen können nicht bereits im Vorabentscheidungsverfahren über die Eröffnung des Rechtswegs entschieden werden (vgl. auch LAG R.-P., Beschl. v. 15.10.1991 - 10 Ta 159/91 - NZA 1992, 138).

Ebenso wenig ist es rechtlich zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 2) abgetrennt und an das Landgericht Koblenz verwiesen hat. Werden im Wege der objektiven Klagehäufung mehrere Ansprüche geltend gemacht, ist für jeden von ihnen über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden. Sofern danach eine Entscheidung nicht einheitlich ergehen kann, ist eine Prozesstrennung anzuordnen und der Rechtsstreit hinsichtlich des in eine andere Rechtswegzuständigkeit fallenden Streitgegenstandes zu verweisen (Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, § 48 Rdz. 51 m. w. N.) Der Antrag zu 2) betrifft allein den Beklagten zu 2). Dieser war nicht Arbeitnehmer der Klägerin. Eine Eröffnung des Rechtsweges nach § 2 ArbGG scheidet daher aus. Ebenso wenig besteht ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit den gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Ansprüchen.

Mangels gesetzlicher Grundlage kam auch eine Verweisung des gesamten Rechtsstreits an das Landgericht Koblenz nicht in Betracht.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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