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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 43/08
Rechtsgebiete: ArbGG, SGG, SGB IV


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG § 69 Abs. 2
SGG § 51 Abs. 1
SGG § 51 Abs. 2 S. 1
SGB IV § 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.02.2008 - 4 Ca 2470/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Beklagte betreibt in A-Stadt - wie schon im Jahre 2002 - einen Geschäftsbetrieb für Fußbodenverlegung.

Der Kläger behauptet,

dass er (bereits) in der Zeit vom 01.04.2002 bis zum 19.06.2002 bei dem Beklagten als Fußbodenleger beschäftigt gewesen sei. Mit der Klageschrift vom 19.12.2007, die dem Beklagten am 23.12.2007 zugestellt wurde, erhob der Kläger Klage mit den Anträgen,

1. festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vom 01.04.2002 bis 19.06.2002 bei dem Beklagten abhängig beschäftigt war und

2. den Beklagten zu verurteilen,

den Kläger für den Zeitraum 01.04.2002 bis 19.06.2002 bei der Barmer Ersatzkasse nachzuversichern.

Nach näher Maßgabe der Klageerwiderung vom 08.01.2008 (Bl. 12 f. d.A.) verteidigt sich der Beklagte gegen die Klage im wesentlichen mit dem Argument, der Kläger habe im fraglichen Zeitraum lediglich als Subunternehmer für den Beklagten gearbeitet (Einsatz für diverse Arbeiten).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen (insbesondere auch auf das Geltendmachungsschreiben/Anwaltsschreiben des Klägers vom 18.07.2007, Bl. 5 d.A., und das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung (Hessen) vom 29.06.2007, Bl. 14 d.A.).

Im Anschluss an die Güteverhandlung vom 14.01.2008 (- s. dazu die Sitzungsniederschrift - 4 Ca 2470/07 - mit den daraus ersichtlichen Hinweisen der Kammervorsitzenden, dort S. 2 = Bl. 16 d.A. -) und an die schriftsätzliche Stellungnahme des Klägers vom 28.01.2008 (Bl. 18 d.A.) erklärte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 07.02.2008 - 4 Ca 2470/07 - den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Speyer (Beschluss vom 07.02.2008 - 4 Ca 2470/07 -, Bl. 21 ff. d.A.). Gegen den ihm am 13.02.2008 zugestellten Beschluss vom 07.02.2008 - 4 Ca 2470/07 - legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 26.02.2008 am 26.02.2008 Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Blatt 27 f. d.A. verwiesen.

Der Kläger führt dort u.a. aus,

dass für Klagen gegen Arbeitgeber grundsätzlich das Arbeitsgericht und nicht das Sozialgericht zuständig sei. Nur bei einem Rechtsstreit gegen die gesetzliche Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge wäre die Zuständigkeit (des Sozialgerichts) gegeben. Entscheidend sei, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein entsprechender Anspruch zustehe.

Die Auffassung des Klägers werde auch von dem Sozialgericht geteilt.

Mit dem Beschluss vom 03.03.2008 - 4 Ca 2470/07 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde vom 26.02.2008 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

2. Das Arbeitsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen zu recht verneint. Zwischen den Parteien besteht keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG.

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Demgegenüber entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach näherer Maßgabe des § 51 Abs. 1 SGG über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und ausnahmsweise gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 SGG auch über privat-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nicht unbedingt nach den Parteien (Kläger und Beklagter) der jeweiligen Rechtsstreitigkeit, sondern nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Dies ist anerkanntes Recht (Gemeinsamer Senat der OGB vom 04.06.1974 - GmS-OGB - 2/73 - NJW 1974, 2087; Schwab/Weth/Walker 2. Aufl. ArbGG § 2 Rz 120 ff.; Germelmann/Matthes u.a. 6. Aufl. ArbGG § 2 Rz 8 f.).

b) Mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 2. begehrt der Kläger eindeutig die Erfüllung einer (von ihm angenommenen) sozialversicherungsrechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Pflicht des Beklagten.

Nicht anders verhält es sich mit dem Klageantrag zu 1..

Dieser zielt nach Wortlaut und Antragsbegründung ersichtlich auf die Feststellung einer Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ab. (Auch) insoweit geht es dem Kläger letztlich um seine Anmeldung als "Pflichtversicherter".

Die hiernach im Mittelpunkt der beiden Klagebegehren stehende Frage der Sozialversicherungspflicht ist nach näherer Maßgabe der jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bedeutsam für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI), die gesetzliche Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und die Arbeitslosenversicherung (§§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 S. 1 SGB III).

Ob die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Feststellung zu treffen ist und ob die mit dem Klageantrag zu 2. beantragte "Nachversicherung" bei der Barmer Ersatzkasse vorzunehmen ist, kann allein unter Heranziehung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des SGB III, des SGB IV und des SGB VI beantwortet werden. Diese Vorschriften geben der vorliegenden Rechtsstreitigkeit das Gepräge. Demgemäß ist die Natur der vom Kläger verfolgten beiden Klagebegehren öffentlich-rechtlich (sozialversicherungsrechtlich). Ergänzend wird in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts in den Beschlüssen vom 07.02.2008 und vom 03.03.2008 - jeweils 4 Ca 2470/07 -. Die Beachtung der im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 - enthaltenen Grundsätze führt hier zur Verneinung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Über die Frage welches Sozialgericht im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit letztlich örtlich zuständig ist, ist im vorliegenden Rechtswegbestimmungsverfahren nicht zu entscheiden. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist eine abschließende Bindung des Sozialgerichts Speyer durch den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.02.2008 - 4 Ca 2470/07 - nicht begründet worden.

Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 17a Abs. 4 S. 5 GVG. Darauf beruht die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Ende der Entscheidung

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