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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 45/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 91 I |
Aktenzeichen: 3 Ta 45/04
Verkündet am: 18.03.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.11.2003 wird kostenfällig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 304,20 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Durch den vorbezeichneten Beschluss vom 17.11.2003 hat das Arbeitsgericht Mainz die nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.01.2003 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 802,60 EUR festgesetzt.
Es hat dabei die von der Beklagten angesetzten Fahrtkosten, das Abwesenheitsgeld sowie die Übernachtungskosten abgesetzt.
Gegen diesen ihr am 26.11.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die am 09.12.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen und am 16.12.2003 begründet wurde.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 19.02.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das erkennende Gericht folgt in vollem Umfang den Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 17.11.2003 und der Nichtabhilfeentscheidung vom 19.02.2004. Es ist mit dem Arbeitsgericht der Auffassung, dass die abgesetzten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne des § 91, I ZPO waren. Die Beklagte hätte ihre Interessen vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Nachteile durch einen am Sitz des Bundesarbeitsgerichts ansässigen Rechtsanwalt wahren können. Dies gilt insbesondere auch deshalb, worauf das Arbeitsgericht zutreffend abhebt, weil im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht, ein neuer Sachvortrag nicht zulässig ist, und der erforderliche Rechtsvortrag problemlos durch einen am Sitz des Bundesarbeitsgerichts zugelassenen Rechtsanwalt geleistet werden kann.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten war deshalb mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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