Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 3 Ta 61/04
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 4
KSchG § 5, I S. 1
KSchG § 5 IV S. 2
ArbGG § 69 II
ZPO § 97
ZPO §§ 577 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 3 Ta 61/04

Verkündet am: 07.04.2004

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.01.2004 wird kostenfällig zurückgewiesen.

II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.700,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.01.2004, durch den sein Antrag auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage vom 03.12.2003 zurückgewiesen wurde. Der Beschluss wurde dem Kläger am 20.02.2004 zugestellt. Seine sofortige Beschwerde ist am 03.03.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen. Das Arbeitsgericht hat durch weiteren Beschluss vom 05.03.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine Kündigung vom 13.11.2003. Seine Kündigungsschutzklage ist - verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage - am 12.12.2003 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe den Eindruck erweckt, sie werde an der Kündigung nicht festhalten, und deshalb von der Wahrung der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG abgehalten.

Wegen der Einzelheiten seiner Antragsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.12.2003 und die Beschwerdebegründung vom 17.03.04 Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers entspricht in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 5, IV S. 2 KSchG, §§ 577 ff ZPO. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage zurückgewiesen.

Das erkennende Gericht bezieht sich uneingeschränkt auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht deshalb in entsprechender Anwendung des § 69, II ArbGG von der Darstellung einer eigenen Begründung ab.

Lediglich ergänzend weist es auf folgendes hin:

Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gem. § 5, I S. 1 KSchG ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt nicht in der Lage war, die Klage innerhalb von drei Wochen zu erheben.

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist nur begründet, wenn der Arbeitnehmer keinerlei Verschulden bei der Versäumung der Klagefrist trifft; insoweit schadet auch leichte Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers (vgl. Busemann/Schäfer, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl. 2002 RZ 672 ff m.w.N.).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe entschuldigt es den Kläger nicht, wenn er im Vertrauen auf eine Meinungsänderung seitens der Beklagten von der rechtzeitigen Klageerhebung absah. Nach seinem eigenen Vortrag hat die Beklagte bei ihm lediglich den Eindruck erweckt, sie werde von der Kündigung Abstand nehmen. Eine auch nur einigermaßen gesicherte Vertrauensbasis hat sie insoweit jedoch nicht geschaffen. Der Kläger musste grundsätzlich damit rechnen, dass die Beklagte an ihrer Kündigung festhalten werde. Nach seinem eigenen Vorbringen hatte ihm die Beklagte lediglich die Bereitschaft erklärt, die Sache noch einmal zu überdenken. Nach diesen Erklärungen konnte der Kläger keineswegs sicher sein, dass die Beklagte von der Kündigung Abstand nehmen werde.

Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wäre es deshalb geboten gewesen, rechtzeitig die Kündigungsschutzklage zu erheben.

Dass der Kläger dies unterließ, hindert die Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage gem. § 5, I S. 1 KSchG.

Das Arbeitsgericht hat folglich zu Recht die Zulassung abgelehnt; die Beschwerde des Klägers musste deshalb mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge erfolglos bleiben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar; zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück