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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 3 Ta 69/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 - 2. Alternative - |
Aktenzeichen: 3 Ta 69/07
Entscheidung vom 25.04.2007
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.01.2007 - 3 Ca 602/06 - aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 02.05.2006 - 3 Ca 602/06 - (Bl. 37 d.A.) hat das Arbeitsgericht dem Kläger für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren die Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Das Erkenntnisverfahren wurde durch den Vergleich vom 02.05.2006 - 3 Ca 602/06 - (Bl. 38 d.A.) abgeschlossen. Nach Vergleichsabschluss wandte sich das Arbeitsgericht u.a. mit dem Schreiben vom 29.05.2006 (Bl. 23 f. des PKH-Beiheftes) im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO an den Kläger. Mit dem Schreiben vom 15.11.2006 (Bl. 43 f. des PKH-Beiheftes) teilte der Kläger dem Arbeitsgericht die Forderungen verschiedener Gläubiger des Klägers mit. Nach weiterer Korrespondenz zwischen dem Arbeitsgericht und dem Kläger hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 09.01.2007 - 3 Ca 602/06 - (Bl. 65 ff. des PKH-Beiheftes) den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.05.2006 - 3 Ca 602/06 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 15.01.2007 zugestellten Aufhebungsbeschluss vom 09.01.2007 - 3 Ca 602/06 - legt der Kläger mit dem Schriftsatz vom 17.01.2007 am 07.02.2007 Beschwerde ein und begründete diese sogleich so wie dies aus Bl. 71 des PKH-Beiheftes ersichtlich ist. Der Beschwerdeschrift fügt der Kläger diverse Belege bei, worauf ebenfalls verwiesen wird (= Bl. 72 ff. des PKH-Beiheftes). Bei diesen Belegen befindet sich u.a. die "Ankündigung der Vollstreckung" des Finanzamtes B. T. vom 23.10.2006 (Summe der Forderungen insgesamt 19.731,57 €, Bl. 76 des PKH-Beiheftes) sowie die Mahnung der Verwaltungsgemeinschaft R. vom 20.11.2006 (u.a. wegen Gewerbesteuer).
Nachdem der Kläger gerichtlich am 14.02.2007 angeschrieben worden war (s. Bl. 83 f. des PKH-Beiheftes), half das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 14.03.2007 - 3 Ca 602/06 - der Beschwerde des Klägers nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Im weiteren Beschwerdeverfahren hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 04.04.2007 (Bl. 94 des PKH-Beiheftes) das Schreiben der Landmetzgerei H. vom 26.05.2006 zu Bl. 95 des PKH-Beiheftes gereicht; auch hierauf wird verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde ist begründet.
2. Das Arbeitsgericht hat seine Aufhebungsentscheidung auf § 120 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Nr. 2 - 2. Alternative - ZPO gestützt. Dies ergibt sich aus den Begründungen, mit denen das Arbeitsgericht seine Beschlüsse vom 09.01.2007 und vom 14.03.2007 versehen hat. Am Ende des Beschlusses vom 14.03.2007 - 3 Ca 602/06 - (dort S. 2 = Bl. 86 des PKH-Beiheftes) wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht aus § 120 Abs. 4 ZPO nur unzureichend nachgekommen sei. Abgestellt auf den erstinstanzlichen Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens trifft diese Wertung des Arbeitsgerichts (auch) zu. Die Partei, deren PKH-Bewilligung - wie vorliegend die des Klägers - aufgehoben worden ist, kann die notwendige Erklärung bzw. Mitwirkung freilich noch bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens nachholen. Diese Auffassung entspricht jedenfalls der herrschenden Meinung, wonach § 124 Nr. 2 - 2. Alternative - ZPO keinen Strafcharakter haben soll (vgl. Musielak/Fischer 5. Aufl. ZPO § 124 Rz 6). Die Beschwerdekammer schließt sich dieser Auffassung an. Der Kläger hat sich nunmehr ausreichend über die Verwendung des Betrages von 25.500,21 €, der ihm aufgrund des Vergleichs vom 02.05.2006 am 18.05.2006 netto zugeflossen ist, erklärt. Im Schriftsatz vom 04.04.2007 bezieht sich der Kläger auf den "Verwendungsnachweis der erzielten Leistungen des Vergleichs" und legt diesen in Form der Bestätigung der Landmetzgerei H. vom 26.05.2006 vor. In dem Schreiben der Landmetzgerei H. wird dem Kläger bestätigt, dass sie "heute" - also am 26.05.2006 - die von ihr geforderte Rückzahlung vom Kläger (wegen fehlerhafter Arbeiten) in Höhe von 25.000,00 € in bar erhalten habe. Damit hat sich der Kläger in Bezug auf die Verwendung der Vergleichssumme ausreichend im Sinne des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO erklärt. Aus diesem Grunde lässt sich die Aufhebung der PKH-Bewilligung auf die 2. Alternative des § 124 Nr. 2 ZPO nicht mehr stützen. Folglich musste der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 09.01.2007 - 3 Ca 602/06 - aufgehoben werden.
3. Da die Beschwerde Erfolg hatte, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Ebenso wenig ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst.
Ende der Entscheidung
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