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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.04.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 70/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 | |
ArbGG § 11a Abs. 3 |
Tenor:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 04.01.2008 - 11 Ca 309/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 11.05.2006 - 11 Ca 309/06 - (Bl. 16 f. des PKH-Beiheftes) war der Klägerin unter Rechtsanwaltsbeiordnung, jedoch ohne Zahlungsanordnung, die Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt worden. Das erstinstanzliche Verfahren endete durch gerichtlichen Vergleich, - so wie mit Beschluss vom 26.04.2006 - 11 Ca 309/06 - festgestellt (Bl. 30 f. d. Akte).
Im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens wandte sich das Arbeitsgericht mit verschiedenen Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und zwar so, wie dies aus Blatt 18, 24 ff. und 29 ff. des PKH-Beiheftes ersichtlich ist. Wie im gerichtlichen Schreiben vom 29.11.2007 (Bl. 30 d. PKH-Beiheftes) angekündigt worden war, setzte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 04.01.2008 - 11 Ca 309/06 - die von der Klägerin ab dem 15.01.2008 zu zahlenden monatlichen Raten auf (jeweils) 30,00 EUR fest.
Gegen den am 11.01.2008 zugestellten Beschluss vom 04.01.2008 - 11 Ca 309/06 - legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 11.02.2008 am 11.02.2008 Beschwerde ein und führte in der Beschwerdeschrift aus, dass wegen Anschriftenänderung der Klägerin bislang eine Kontaktaufnahme nicht habe erfolgen können.
Mit dem Beschluss vom 15.04.2008 - 11 Ca 309/06 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem LAG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist.
2. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO und § 11a Abs. 3 ArbGG.
Nach der zu erst genannten Vorschrift kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist mittlerweile - anders als zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens - 11 Ca 309/06 - im Jahre 2006 - in der Lage Monatsraten zu zahlen (§ 115 und § 120 ZPO). Die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und gleichzeitig die Bestimmung der zutreffenden Ratenhöhe ergibt sich aus der Anlage, die dem gerichtlichen Schreiben vom 29.11.2007 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beigefügt gewesen ist (Bl. 30 f. des PKH-Beiheftes). Hierauf wird Bezug genommen. In rechtlich und rechnerisch nicht zu beanstandender Weise hat das Arbeitsgericht dort das gemäß § 115 Abs. 1 und 2 ZPO von der Klägerin einzusetzende Einkommen mit dem Betrag von 90,07 EUR monatlich ermittelt. Dies führt nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO zur Anordnung von Monatsraten in Höhe von jeweils 30,00 EUR.
Der in der Beschwerdeschrift angegebene Grund führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der (ursprüngliche) Prozesskostenhilfeantrag vom 02.02.2006 ist nicht von der Klägerin selbst, sondern von ihrem Prozessbevollmächtigten gestellt worden. Dies hat jeweils zur Folge, dass dieser auch für das PKH-Nachprüfungsverfahren als Prozessbevollmächtigter bestellt ist, für die Klägerin bestimmte gerichtliche Schreiben an ihn zu richten sind und (auch) Zustellungen an ihn zu erfolgen haben. Diese prozessualen Erfordernisse hat das Arbeitsgericht beachtet, so dass sein Beschluss auch in verfahrensmäßiger Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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