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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.08.2001
Aktenzeichen: 3 Ta 875/01
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

GVG § 17 a
ArbGG § 48
ArbGG § 2 I Ziff. 3 a
BGB § 611
ZPO § 97
ZPO § 567
ZPO § 577
ZPO § 543 I
1. Klagt der Arbeitnehmer auf restliche Vergütung mit der Begründung, der Arbeitgeber habe insoweit zu Unrecht Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einbehalten, so ist für diese Klage der Rechtsweg zu den Arbeitgerichten eröffnet.

2. Ob der Arbeitgeber berechtigt war, aufgrund einer Verständigung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über die Behandlung studierender Arbeitnehmer Arbeitnehmerbeiträge für alle Zweige der Sozialversicherung einzubehalten, ist zwar im Grunde eine im Sozialrecht angesiedelte Frage. Die Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich jedoch nach dem Streitgegenstand der Klage. Macht der Kläger einen seiner Ansicht nach nicht erfüllten Vergütungsanspruch geltend, ist für den Rechtsstreit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben.

3. Dass der Anspruch des Arbeitnehmers von Vorfragen abhängt, die dem Sozialrecht zuzuordnen sind, ändert an der dadurch gegebenen Zuständigkeit nichts. Es verpflichtet die Arbeitsgerichte, die öffentlich-rechtlichen Vorfragen in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu beantworten. Lediglich wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch erhebt, der ausschließlich auf öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, entfällt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Erhebt der Arbeitnehmer jedoch einen reinen Vergütungsanspruch, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben, auch wenn bei der Beurteilung dieses Anspruchs öffentlich-rechtliche Vorfragen zu klären sind. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine höhere Vergütung mit der Begründung begehrt, der ihm zustehende Lohn sei zu Recht um Sozialabgaben gekürzt worden (BAG 31.03.1984 EZA Nr.3 zu § 2 ArbGG 1979).


Tenor:

Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.07.2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Zahlung restlicher Vergütung für den November 2000 in Höhe von 1.517,85 DM in Anspruch. Das beklagte Land hat in dieser Höhe Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einbehalten. Sie stützt sich dabei auf eine Mitteilung der , nach der der Kläger seit dem 15.04.1999 als Arbeitnehmer tätig sei und aufgrund der neuen Rechtsauffassung der Spitzenverbände (Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzuges am 30./31.05.2000) der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliege.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei als weiterhin eingeschriebener Student nicht sozialversicherungspflichtig.

Der Kläger steht seit dem 15.04.1999 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Universität in den Diensten des beklagten Landes. Im Februar 1999 hat er das Erste Juristische Staatsexamen bestanden. Im Wintersemester 1999/2000 nahm er ein Zweitstudium der Volkswirtschaftslehre an der Universität auf. Ab dem 01.10.1999 war er nicht mehr über seinen Arbeitgeber in der rankenpflege- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, sondern als Student selbst krankenpflegeversichert. Es wurden folglich ab dem 01.10.1999 auch keine Beiträge zur Sozialversicherung von seinem Gehalt einbehalten.

Nachdem die Oberfinanzdirektion Koblenz mit Schreiben vom 03.11.2000 mitgeteilt hatte, dass sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zwischenzeitlich auf eine andere Beurteilung für studierende Arbeitnehmer verständigt habe, hat die Beklagte aufgrund dieser neuen Regelung rückwirkend die Arbeitnehmerbeiträge für alle Zweige der Sozialversicherung einbehalten. Die Klage betrifft die für die Monate August bis Oktober einbehaltenen Beträge.

Der Kläger hält den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für gegeben, während das beklagte Land die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit annimmt.

Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Beschluss vom 12.07.2000 den Rechtsweg zu dem Arbeitsgericht Mainz als gegeben angesehen. Gegen diesen ihm am 17.07.2001 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des beklagten Landes, die am 25.07.2001 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhaltes wird in entsprechender Anwendung des § 543, I ZPO abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung und die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze.

II.

Das beklagte Land hat seine gem. §§ 17 a GVG, 567, 577 ZPO, 48 ArbGG an sich statthafte Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht seine Zuständigkeit bejaht und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen angenommen.

Das erkennende Gericht bezieht sich in entsprechender Anwendung des § 543, I ZPO auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts und beschränkt sich auf die nachfolgenden, ergänzenden Anmerkungen:

1.

Nach § 2, I Ziff. 3 a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig unter anderem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger macht hier eine Vergütungsforderung aus einem unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis geltend; es kann keinem Zweifel unterliegen, dass es sich insoweit um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2, I Ziff. 3 a ArbGG handelt.

2.

Dagegen spricht nicht, dass die Parteien im Grunde um eine im Sozialrecht angesiedelte Frage streiten. Die Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich nach dem Streitgegenstand der Klage; dieser wiederum wird vom Kläger festgelegt. Im Urteilsverfahren entscheidet die Klageschrift über den Streitgegenstand und den einzuhaltenden Rechtsweg (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Arbeitsrecht in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis, 2. Aufl. 1999, S. 2020 f; Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Der Arbeitsgerichtsprozess 2000 RZ 4 ff). Die Anspruchsgrundlage für den vom Kläger mit der Klage verfolgten Anspruch findet sich in § 611 BGB; die Streitigkeit ist damit dem Zivilrecht, speziell dem Arbeitsrecht zuzuordnen.

Dass der Anspruch des Klägers von Vorfragen abhängt, die dem Sozialrecht zuzuordnen sind, ändert an der dadurch gegebenen Zuständigkeit nichts. Es verpflichtet die Arbeitsgerichte lediglich, die öffentlich-rechtlichen Vorfragen in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu beantworten. Es ist nicht selten, dass die Arbeitsgerichte neben der zuständigkeitsbegründenden bürgerlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage auch an sich rechtswegfremde Anspruchsgrundlagen zu prüfen haben (vgl. BAG, 01.06.1999 - 5 AZB 34/98 -EZA Nr. 45 zu § 2 ArbGG 1979). Lediglich wenn der Arbeitnehmereinen Anspruch erhebt, der ausschließlich auf öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, entfällt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Kläger die Abführung von Beiträgen an einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger erlangt (vgl. etwa LAG München, 21.08.1985 - 5 Sa 62/85 - LAGE Nr. 4 zu § ArbGG 1979). Erhebt der Arbeitnehmer jedoch einen reinen Vergütungsanspruch, ist die Zuständigkeit der , Arbeitsgerichte gegeben, auch wenn bei der Beurteilung dieses Anspruchs öffentlich-rechtliche Vorfragen zu klären sind (vgl. LAG Berlin 21.09.1981 - 9 Sa 65/81 - EZA Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine höhere Vergütung mit der Begründung begehrt, der ihm zustehende Lohn sei zu Unrecht um Sozialabgaben gekürzt worden (BAG 21.03.1984 - 5 AZR 320/82 - EZA Nr. 3 zu § 2 ArbGG 1979).

Der Kläger hat hier ausschließlich einen Vergütungsanspruch für den Monat November 2000 zum Streitgegenstand gemacht, für den die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben ist. Für diese Beschränkung des Streitgegenstandes muss er gegebenenfalls in Kauf nehmen, dass die letztlich entscheidenden Fragen im arbeitsgerichtlichen Fragen nicht endgültig geklärt werden können.

3.

Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes erweist sich nach allem als unbegründet und war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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