Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.05.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 90/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 222 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 572 Abs. 2 S. 1
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.04.2008 - 2 Ca 2208/05 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Mit dem Beschluss vom 08.04.2008 - 2 Ca 2208/05 - wies das Arbeitsgericht den Zwangsvollstreckungsantrag der Klägerin zurück. Der Beschluss vom 08.04.2008 - 2 Ca 2208/05 - wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 09.04.2008 (Bl. 165 d.A.) am 10.04.2008 zugestellt. Mit dem Schriftsatz vom 22.04.2008 legte die Klägerin am 25.04.2008 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.04.2008 - 2 Ca 2208/05 - ein und begründete die sofortige Beschwerde zugleich. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 22.04.2008 (Bl. 170 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt unter Aufhebung des Beschlusses vom 08.04.2008 (- 2 Ca 2208/05 -), gegen den Antragsgegner (Beklagten) wegen seiner Verpflichtung, den der betrieblichen Altersversorgung dienenden Vertrag an die Antragstellerin (Klägerin) zu übertragen und alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben, gemäß vollstreckbarem Vergleich des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.03.2006 - 2 Ca 2208/05 - ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anzuordnen. Der Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde vom 22.04.2008 kostenpflichtig zurückzuweisen. Wegen der Beschwerdebeantwortung im einzelnen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 05.05.2008 (Bl. 210 d.A.) verwiesen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Mit dem Beschluss vom 30.04.2008 - 2 Ca 2208/05 - (Bl. 208 f. d.A.) hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. In den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses stellt das Arbeitsgericht u.a. darauf ab, dass die sofortige Beschwerde unzulässig sei, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. II. Die Beschwerde der Klägerin ist zwar an sich statthaft (§§ 567 Abs. 1 und 793 ZPO; § 78 ArbGG). Gemäß § 572 Abs. 2 S. 1 ZPO hat das Beschwerdegericht von Amts wegen (weiter) zu prüfen, ob die Beschwerde in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. An der Erfüllung dieses Fristerfordernisses fehlt es vorliegend, so dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist (§ 572 Abs. 2 S. 2 ZPO). Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss unter Ziffer I. der Gründe zutreffend abgestellt. Nach näherer Maßgabe des § 569 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen, - wobei die Notfrist mit der Zustellung der Entscheidung beginnt. Es gelten die §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO. Mit Rücksicht auf die am Donnerstag, dem 10.04.2008, bewirkte Zustellung des Beschlusses vom 08.04.2008 - 2 Ca 2208/05 - (Empfangsbekenntnis Bl. 165 d.A.) endete die Beschwerdefrist zwei Wochen später am Donnerstag, dem 24.04.2008, 24:00 Uhr. Diese Frist hat die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 22.04.2008, der erst am Freitag, dem 25.04.2008, bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist (Eingangsstempel Bl. 170 d.A.) nicht gewahrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss ist deswegen nicht statthaft.

Ende der Entscheidung

Zurück