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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: 3 TaBV 1/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BPersVG, SGB IX, WO BetrVG, BGB, SchwbVWO, BetrVG
Vorschriften:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3a | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ArbGG §§ 87 ff. | |
ArbGG § 87 Abs. 3 S. 3 | |
ArbGG § 89 Abs. 2 S. 1 | |
ArbGG § 91 | |
BPersVG § 10 Abs. 4 a.F. | |
BPersVG § 25 | |
SGB IX § 94 Abs. 6 S. 2 | |
SGB IX § 97 Abs. 7 | |
WO BetrVG § 7 Abs. 2 S. 2 | |
BGB § 126a | |
SchwbVWO § 6 | |
SchwbVWO § 6 Abs. 1 S. 1 | |
SchwbVWO § 6 Abs. 2 S. 1 | |
BetrVG § 99 Abs. 3 |
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.10.2007 - 10 BV 6/07 - wie folgt abgeändert:
Die Wahl zur Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bereich des Sanitätsführungskommandos (am 22.01.2007) wird für ungültig erklärt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 5 zugelassen.
Gründe:
I. Die drei Antragsteller und der Beteiligte zu 5 (Antragsgegner) streiten über die Wirksamkeit der am 22.01.2007 durchgeführten Wahl zur Bezirksschwerbehindertenvertretung bei dem A. der Beteiligten zu 4. Die Wahl erfolgte auf der Grundlage des Wahlausschreibens, das mit Datum vom 01.12.2006 vom Wahlvorstand erlassen worden war (s. Bl. 70 f. d.A.). Vorsitzender des Wahlvorstandes war der Beteiligte zu 5, der gleichzeitig auch Wahlbewerber war. Die Beisitzer des Wahlvorstandes (L. und S.) waren Wahlbewerber für das Amt der stellvertretenden Bezirksvertrauensperson. Zu wählen waren die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und drei stellvertretende Mitglieder. Bezirksvertrauensperson und stellvertretende Mitglieder wurden in zwei getrennten Wahlgängen gewählt (vgl. dazu Bl. 12 d. Beiakte - 10 BVGa 1/07 -: "Bekanntmachung der Bewerber").
Der Wahlvorstand bestand im Bundeswehrkrankenhaus H.. Am 06.12.2006 erhielt der Wahlvorstand jeweils als Telefaxkopie (s. dazu die Kopien Bl. 26 bis 28 d. Beiakte).
- einen vom selben Tag datierenden, mit den Unterschriften des Antragstellers D. und von zwei weiteren Wahlberechtigten versehenen Vorschlag dieses Antragstellers (Wahlvorschlag zur Wahl am 22.01.2007; "Kettenfax"),
- die Zustimmungserklärung des Antragstellers D.
- ein den handschriftlichen Vermerk "Vorab per Fax" enthaltendes Anschreiben des Antragstellers.
Der genannte Wahlvorschlag vom 06.12.2006 war aus im Umlauf wiederholt weitergeleiteten Fax-Kopien entstanden (- der Vorschlag wurde zunächst nach Unterschrift durch einen Wahlberechtigten als Fax an den nächsten Wahlberechtigten und von diesem nach seiner Unterschrift auf der Telefax-Kopie an einen dritten Wahlberechtigten für dessen Unterschrift weitergeleitet und schließlich als Fax-Kopie dem Wahlvorstand übermittelt -).
Mit dem Schreiben vom 14.12.2006 (Bl. 23 d. Beiakte) wandte sich der Wahlvorstand unter Bezugnahme auf "Ihre Schreiben per Fax vom 06.12.2006 und Einschreiben ..." u.a. wie folgt an den Antragsteller D.:
"... Mit Datum des 11.12.2006 ... haben Sie dem Wahlvorstand ein Einschreiben mit Rückschein zugestellt. In diesem Umschlag befanden sich ... des weiteren der von Ihnen bereits mehrfach zugesandte Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten, sowie der Einspruch gegen das Wahlausschreiben (...).
Nach Entgegennahme der Unterlagen haben wir festgestellt, dass es sich bei dem Wahlvorschlag um eine Kopie handelt. Ihr im Fax handschriftlicher Vermerk "Vorab per Fax" hat bei dem Wahlvorstand den Eindruck hinterlassen, dass Sie das Original mit handschriftlichen Unterzeichnungen fristgerecht nachreichen.
Aufgrund der von Ihnen in den Einsprüchen mehrfach betitelten Rechtssicherheit und dem berechtigten Interesse aller Vp, an einer ordnungsgemäßen Wahl, hat der Wahlvorstand die eingegangenen Wahlvorschläge bewertet und einstimmig die Vorlage von Originalen und handschriftlich unterzeichneten Wahlvorschlägen beschlossen.
Den von Ihnen eingereichten Wahlvorschlag erklären wir somit als ungültig und bitten Sie hiermit höflich, das Original bis zur unter Punkt 6 des Wahlausschreibens genannten Frist postalisch zuzustellen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
In der Sitzung vom 13. - 14.12.2006 beraten und einstimmig beschlossen...".
Für den Antragsteller H. war beim Wahlvorstand ebenfalls per "Kettenfax" ein Wahlvorschlag für die Wahl zur stellvertretenden Bezirksvertrauensperson eingereicht worden. Diesen Wahlvorschlag (H.) wies der Wahlvorstand mit dem Schreiben vom 14.12.2006 (Bl. 98 d.A.) zurück.
Mit dem Schreiben vom 21.12.2006 (s. Kopie Bl. 16 d. Beiakte) übersandte der Beteiligte zu 1 dem Wahlvorstand im Original
- den Wahlvorschlag ("D.") vom 18.12.2006 (s. Kopie Bl. 17 d. Beiakte)
und
- seine Zustimmungserklärung vom 18.12.2006 (s. Kopie Bl. 18 d. Beiakte).
Diese Unterlagen gingen dem Wahlvorstand am 27.12.2006 zu (s. Empfangsbekenntnis Bl. 15 d. Beiakte).
Der Wahlvorstand teilte dem Beteiligten zu 1 bezüglich des Wahlvorschlages vom 18.12.2006 u.a. mit:
"... Dieser Wahlvorschlag ist ... verfristet eingegangen und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Somit liegt kein gültiger Wahlvorschlag vor ...".
Den vor der Wahl vom 22.01.2007 eingereichten Antrag vom 09.01.2007 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wies das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.01.2007 - 10 BVGa 1/07 - (Bl. 114 ff. d. Beiakte) zurück.
Zur Bezirksvertrauensperson wurde am 22.01.2007 der Beteiligte zu 5 gewählt, - zu stellvertretenden Bezirksvertrauenspersonen wurden L., K. und S. gewählt. Das Wahlergebnis wurde den Antragstellern mit eingeschriebenem Brief nicht vor dem 24.01.2007 mitgeteilt.
Nach näherer Maßgabe der Antragsschrift, die am 08.02.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, haben die Antragsteller die Wahlanfechtung erklärt.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 25.10.2007 - 10 BV 6/07 - (dort unter I. S. 2 ff. = Bl. 181 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat den Wahlanfechtungsantrag zurückgewiesen und seine Entscheidung so begründet, wie sich dies aus den Seiten 7 ff. des zitierten Beschlusses ergibt (= Bl. 186 ff. d.A.).
Gegen den, den Antragstellern am 07.12.2007 zugestellten Beschluss vom 25.10.2007 - 10 BV 6/07 - haben diese am 02.01.2008 mit dem Schriftsatz vom 02.01.2008 Beschwerde eingelegt und diese am 07.02.2008 mit dem Schriftsatz vom 07.02.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 07.02.2008 (Bl. 233 ff. d.A.) verwiesen. Verwiesen wird auch auf den Schriftsatz vom 13.02.2008 (Bl. 247 f. d.A.), in dem sich die Antragsteller ergänzend geäußert haben.
Nach Ansicht der Antragsteller ist die Schriftform durch die Einreichung des "Kettenfaxes" erfüllt. Jedenfalls - so meinen die Antragsteller - wäre der Wahlvorstand verpflichtet gewesen, den Wahlvorschlag unverzüglich nach Einreichung auf Mängel zu überprüfen und nach Möglichkeit eine Heilung des Mangels in Form der Einreichung eines neuen Wahlvorschlages vor Ablauf der Frist anzustreben. Dieser Verpflichtung sei der Wahlvorstand nicht nachgekommen. Die Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages hätte der Wahlvorstand den Einreichern per E-Mail mitteilen können. Diese hätten dann gut eine Woche Zeit gehabt, den Mangel durch Einreichung eines formgerechten Wahlvorschlages zu heilen. Die Antragsteller werfen dem Wahlvorstand vor, in Kenntnis der Terminnot und in Anbetracht der Disloziierung der Dienststellen die Benachrichtigung der Einreicher des Wahlvorschlages hinausgezögert zu haben. Zivilrechtlich - so machen die Antragsteller geltend - reiche das bereits an ein venire contra factum proprium heran.
Weiter bringen die Antragsteller vor, dass nicht in allen Dienststellen das Wahlausschreiben ausgehängt worden sei. Sie verweisen darauf, dass in dem Wahlausschreiben Soldatinnen und Soldaten nicht genannt sind, obwohl auch diese zum Kreis der passiv Wahlberechtigten gehören.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.10.2007 aufzuheben und antragsgemäß die Wahl zur Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bereich des Sanitätsführungskommandos für ungültig zu erklären.
Der Beteiligte zu 5 beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen, - hilfsweise zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 5 beantwortet die Beschwerde nach näherer Maßgabe der Beschwerdeerwiderung vom 14.03.2008 (Bl. 266 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.
Aus den dort unter Ziffer I. 1. und 2. genannten Gründen hält der Beteiligte zu 5 die Beschwerde bereits für unzulässig. Es bleibe (in der Beschwerdeschrift) völlig unklar, wer der weiteren Beteiligten Antragsgegner sein solle, - mithin, ob sich die Beschwerde gegen die Beteiligten zu 4 und 5, nur gegen die Beteiligte zu 4 oder nur gegen den Beteiligten zu 5 richten solle. Die Beschwerdeschrift - so führt der Beteiligte zu 5 weiter aus - sei auch insoweit mangelbehaftet, als dort das Aktenzeichen des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz nicht erwähnt werde.
Jedenfalls - so macht der Beteiligte zu 5 geltend - sei die Beschwerde unbegründet. Unter Bezugnahme auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 27.09.2007 (Bl. 168 ff. d.A.) bringt der Beteiligte zu 5 vor, dass das Wahlausschreiben in allen Dienststellen ausgehängt gewesen sei. Sofern dies (doch) nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte hierdurch das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden können.
Die Zurückweisung der lediglich als Telefax vorliegenden Wahlvorschläge der Antragsteller D. und H. sei nicht zu beanstanden, da Wahlvorschläge nun einmal innerhalb der Frist in Urschrift einzureichen seien. Der Beteiligte zu 5 verweist auf die Email des Beteiligten zu 1 vom 04.01.2008 nebst Anhang (s. Bl. 271 f. d.A.). Der Beteiligte zu 5 verweist weiter darauf, dass der Beteiligte zu 1 ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 18.01.2001 - 10 BVGa 1/07 - selbst angegeben hat, zu keinem Zeitpunkt das Original seines Wahlvorschlages vom 06.12.2006 in den Händen gehabt zu haben (vgl. dort S 2 = Bl. 111 - unten - d. Beiakte).
Der Beteiligte zu 5 legt dar, dass der Beteiligte zu 1 am 18.12.2006 noch 13 Stunden Zeit gehabt hätte, seine Original-Wahlunterlagen beim Wahlvorstand im Bundeswehrkrankenhaus in H. einzureichen. Er hätte die Möglichkeit gehabt, auf den Kurierdienst der Bundeswehr Rückgriff zu nehmen. Die Rüge der Beteiligten zu 1 bis 3, der Wahlvorstand habe zu spät auf die mangelhaften Wahlvorschläge hingewiesen, gehe fehl. Der Beteiligte zu 5 verweist auf seinen Schriftsatz vom 13.03.2007 (dort S. 7 = Bl. 68 d.A.) und die dort erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.1984 - 6 P 31/83 -.
Dem Hinweis der Beteiligten zu 1 bis 3 auf die fehlende Nennung der Soldaten und Soldatinnen im Wahlausschreiben hält der Beteiligte zu 5 die Argumentation des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 25.10.2007 unter der dortigen Ziffer II. 2. c) entgegen (= Beschluss S. 10 f. = Bl. 189 f. d.A.).
Die Beteiligte zu 4 gibt weder eine Erklärung ab, noch stellt sie einen Antrag.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen, - auch auf den des Verfahrens - 10 BVGa 1/07 - (= Beiakte); wegen der erstinstanzlichen Einlassung der Beteiligten zu 4 s. Bl. 111 f.. und Bl. 142 f. d.A. (= Schriftsätze vom 23.03.2007 und vom 18.06.2007).
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist als sogenannte (Beschluss-)Beschwerde gemäß den §§ 87 ff. ArbGG an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
a) Gemäß § 89 Abs. 2 S. 1 ArbGG muss die Beschwerdeschrift den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die letztgenannte Erklärung ist auf Seite 2 der Beschwerdeschrift enthalten. Soweit es um die Bezeichnung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung geht, muss die Rechtsmittelschrift eindeutig darüber informieren, welche Entscheidung angegriffen wird. Zur vollständigen Bezeichnung gehören an sich Aktenzeichen, Verkündungs- und Zustellungsdatum sowie die Angabe des Ausgangsgerichts. Fehlt eine dieser Angaben oder ist sie fehlerhaft, ist dies unschädlich, wenn dadurch keine unbehebbaren Identitätszweifel auftreten. Dies ist anerkanntes Recht.
Den genannten Anforderungen wird die Beschwerdeschrift vom 02.01.2008 (gerade noch) gerecht. Es wird das Ausgangsgericht genannt (Arbeitsgericht Koblenz) sowie das Datum des angegriffenen Beschlusses (25.10.2007). Soweit es um das Zustellungsdatum geht, ist dort die Angabe enthalten "zugestellt nicht vor dem 07.12.2007". Aufgrund der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Angaben vermochte das Beschwerdegericht - auch wenn das Aktenzeichen und das genaue Zustellungsdatum nicht genannt wurden - die Prozessakte - 10 BV 6/07 - ohne Schwierigkeiten beizuziehen. Identitätszweifel hinsichtlich der angegriffenen Entscheidung sind nicht aufgetreten.
b) In § 89 Abs. 2 S. 1 ArbGG wird (stillschweigend) zugleich die Angabe verlangt, für wen Beschwerde eingelegt wird, - d.h. wer Beschwerdeführer ist. Die Beschwerdeschrift nennt als Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 3 die Rechtsanwälte K., H. (pp.). Diese Rechtsanwälte K., H. und Partner haben die Beschwerdeschrift eingereicht. Damit steht zugleich fest, dass die Beschwerde für die Beteiligten zu 1 bis 3 eingelegt wurde. Soweit es um die Bezeichnung des Beschwerdegegners geht, vertritt Matthes die Auffassung, dass nicht notwendiger Inhalt der Beschwerdeschrift sei, dass in dieser die übrigen Beteiligten angegeben werden (vgl. G/M/P/M-G 6. Aufl. ArbGG § 89 Rz 18). Eine Bezeichnung der Beteiligten als "Beschwerdegegner" (- vgl. dazu immerhin die in § 87 Abs. 3 S. 3 ArbGG enthaltene Formulierung des Gesetzes -) hält Matthes nicht für erforderlich. Es kann unentschieden bleiben, ob der Auffassung von Matthes zu folgen ist. Hält man es für erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift auch angegeben wird, gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird, so ist auch diese Angabe (konkludent) in der Beschwerdeschrift vom 02.01.2008 enthalten. Die Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt, dass sich die Beschwerde jedenfalls (auch) gegen den Beteiligten zu 5 richten sollte. Eine etwaige Beschränkung der Beschwerde ausschließlich auf die Beteiligte zu 4 als Beschwerdegegnerin lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.
Die hiernach in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist (auch) frist- und formgerecht begründet worden (- durch den am 07.02.2008 bei dem Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz vom 07.02.2008).
2. Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.
Die Wahl vom 22.01.2007 ist ungültig. Der Wahlanfechtungsantrag ist begründet.
a) Die formellen Voraussetzungen des Wahlanfechtungsantrages sind erfüllt. Der Anfechtungsantrag wird von der gesetzlich geforderten Mindestanzahl von Wahlberechtigten (- hier: 3) getragen, - der Anfechtungsantrag ist auch rechtzeitig im Sinne des Gesetzes (§ 25 BPersVG) bei dem gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zuständigen Arbeitsgericht eingegangen. Dass § 25 BPersVG anwendbar ist, ergibt sich aus den §§ 94 Abs. 6 S. 2 und 97 Abs. 7 SGB IX. Die Rechtzeitigkeit der Wahlanfechtung hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung bejaht (Beschluss S. 7 f. unter Ziffer II. 1.). Diese Begründung macht sich die Beschwerdekammer zu eigen.
Bei den 3 - die Wahl anfechtenden - Beteiligten zu 1 bis 3 handelt es sich um Wahlberechtigte und damit um Anfechtungsberechtigte.
b) Gemäß § 25 BPersVG können mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen die Wahl u.a. dann anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, - es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. "Wesentliche Vorschriften" über das Wahlverfahren können z.B. auch ungeschriebene elementare Grundprinzipien einer Wahl sein (- wie etwa der der Chancengleichheit der Wahlbewerber oder die Gewährleistung der Integrität einer demokratischen Wahl).
aa) Ein wesentlicher Verfahrensfehler i.S.d. Gesetzes liegt hier darin, dass der Wahlvorstand den bei ihm per "Ketten-Telefax" am 06.12.2006 eingegangenen Wahlvorschlag "D." nicht unverzüglich im Sinne vom § 7 Abs. 2 S. 2 WO BetrVG (analog) geprüft, - jedenfalls aber den Beteiligten zu 1 nicht rechtzeitig über die in der Wahlvorstandssitzung vom 13.12./14.12.2006 erfolgte Beanstandung des Wahlvorschlages unterrichtet hat.
Zu den Aufgaben des Wahlvorstandes gehört es, eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang zu prüfen und bei Bedenken den Wahlbewerber unverzüglich zu unterrichten bzw. diesem den ungültigen Wahlvorschlag zurückzugeben. Dass diese Aufgaben (auch) zu dem Pflichtenkreis eines Wahlvorstandes (i.S.d. §§ 1 f. SchwbVWO) gehören, ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den Vorschriften des § 10 WO-BPersVG (BPersVWO) und des § 7 Abs. 2 S. 2 WO-BetrVG zugrunde liegt (vgl. auch LAG Hessen 18.09.2003 - 9 TaBV 174/02 - und LAG Düsseldorf, 25.03.2003 - 8 TaBV 70/02 -; vgl. weiter Fischer/Goeres, GKÖD/BPersVG (H) WO § 7 Rz 14; Lorentzen/Etzel/Schlatmann, BPersVG WO § 7 Rz 9; Gronimus, Personalratswahl ... BPersVWO § 7 Rz 3; Grabendorff u.a. 9. Aufl. BPersVG/Wahlordnung § 10 Rz 5 S. 1153:
"... Prüfung und Rückgabe ungültiger Wahlvorschläge ... (hat) ... umso schneller zu erfolgen, je weiter die Einreichungsfrist fortgeschritten ist ...).
Der Sinn der Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Wahlvorstandes besteht darin, dass dem Wahlbewerber bzw. den Wahlberechtigten ermöglicht werden soll, innerhalb der Einreichungsfrist den mangelbehafteten bzw. ungültigen Wahlvorschlag durch einen gültigen Wahlvorschlag zu ersetzen.
Für die Übermittlung der gebotenen Unterrichtung des Beteiligten zu 1 - D. - (über die Beanstandung des Wahlvorschlages) konnte und musste sich der Wahlvorstand unter den hier gegebenen besonderen Umständen moderner Kommunikationsmittel bedienen (wie z.B. E-Mail und Telefax). Zu denken war auch an eine telefonische Vorab-Information.
Zu den erwähnten besonderen Umständen des vorliegenden Falles gehört, dass sich die Dienststellen, denen die aktiv und passiv Wahlberechtigten angehören, über das gesamte Bundesgebiet verteilen (- sie sind disloziiert). Diese Disloziierung bringt nicht unerhebliche praktische Schwierigkeiten bei der Erstellung eines formgerechten Wahlvorschlages mit sich. Zu diesen besonderen Umständen gehört - im Lichte des Grundsatzes der Chancengleichheit - weiter, dass die gemeinsam im Bundeswehrkrankenhaus in H. versammelten Mitglieder des Wahlvorstandes einen gewissen (standortbedingten) Vorteil gegenüber anderen Wahlberechtigten hatten. Nicht übersehen werden darf schließlich, dass alle Mitglieder des Wahlvorstandes, - da jeweils selbst zugleich Wahlbewerber -, ein eigenes Interesse am Ausgang der Wahlen hatten. Zwar kann (- anders etwa als gemäß § 9 Abs. 3 Bundeswahlgesetz -) im Rahmen einer Wahl der verfahrensgegenständlichen Art durchaus auch ein Wahlbewerber zum Mitglied eines Wahlorgans (= Wahlvorstand) bestellt werden. Eine Unvereinbarkeit (Inkompatibilität) zwischen dem Amt als Mitglied des Wahlvorstandes und der Stellung als Wahlbewerber für die Bezirksschwerbehindertenvertretung besteht nicht. Allerdings gebieten es die für eine demokratische Wahl geltenden allgemeinen Grundsätze, dass insbesondere ein Wahlvorstand, dessen Mitglieder zugleich Wahlbewerber sind, in Fällen, in denen dem Wahlvorstand ein gewisser Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum (im weitesten Sinne) verbleibt, sich vom Grundsatz der strikten Neutralität und Objektivität leiten lassen muss. Zwecks unbedingter Gewährleistung der Integrität der Wahl muss der Wahlvorstand in einem derartigen Fall seine Entscheidungen so treffen, dass auch nur der Anschein einer Parteilichkeit vermieden wird. Er muss sein Ermessen pflichtgemäß ausüben.
Diesen Gesichtspunkt hätte der Wahlvorstand bedenken müssen, als es um die Frage ging, in welcher Weise er den Wahlbewerber D. (den Beteiligten zu 1) auf die Mangelhaftigkeit des per Telefax übersandten Wahlvorschlages vom 06.12.2006 hinwies. Bei pflichtgemäßer Ermessensausübung hatte der Wahlvorstand weiter darauf Bedacht zu nehmen, dass ihm der Beteiligte zu 1 (D.) kundgetan hatte, von seinem passiven Wahlrecht Gebrauch zu machen. Ebenso hatten die Wahlberechtigten H. und R. kundgetan, dass sie bereit waren, den Wahlvorschlag "D." durch entsprechende Unterschriften gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 SchwbVWO zu unterstützen. Die entsprechende Kundgabe ist dadurch erfolgt, dass aus dem "Kettenfax"-Wahlvorschlag vom 06.12.2006 bzw. aus den dort abgebildeten Unterschriften ersichtlich war, dass die 3 eben genannten Wahlberechtigten (D., H. und R.) an der Herstellung dieses Wahlvorschlages mitgewirkt hatten. Außerdem hatte der Beteiligte zu 1 seine eigene Zustimmungserklärung (gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 SchwbVWO), die dem Beteiligten zu 1 als Original vorlag, dem Wahlvorstand mit "normalem" Telefax übersandt bzw. übersenden lassen.
Der objektive Erklärungswert des "Ketten-Telefax"-Wahlvorschlages vom 06.12.2006 nebst Telefax-Zustimmungserklärung des Beteiligten zu 1 bestand also - für den Wahlvorstand eindeutig erkennbar - darin, dass sich der Beteiligte zu 1 als Wahlbewerber an der Wahl beteiligen wollte und dass ihn die Wahlberechtigten R. und H. dabei i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 1 SchwbVWO unterstützen wollten (- D. konnte als Wahlbewerber seinen eigenen Vorschlag durch Unterschrift auch selbst "unterstützen"; so - bereits zum früheren Schwerbehindertenrecht - Dörner SchwbG, Stand 116. EL Mai 2001, Bundesrecht 3/5 Anm. 3 zu § 6 WO SchwbG - Anhang -, S. 27). Der Wahlvorstand hat dem ("Kettenfax"-)Wahlvorschlag vom 06.12.2006 (auch) tatsächlich entnommen, dass der Beteiligte zu 1 "für das Amt der Bezirksvertrauensperson kandidieren" wollte (vgl. dazu das Schreiben des Wahlvorstandes vom 14.12.2006, Bl. 23 d. Beiakte, sowie zusätzlich den dort angegebenen "Betreff ... hier: Bewerbung zur Wahl der Bezirksvertrauensperson").
Gleichwohl hat sich der Wahlvorstand nicht für eine schnelle Unterrichtung des Beteiligten zu 1 entschieden, sondern mit dem versandten Einschreiben mit Rückschein für einen relativ umständlichen Übermittlungsweg.
Diese Entscheidung des Wahlvorstandes führte dazu, dass die aktiv Wahlberechtigten bei der Wahl vom 22.01.2007 letztlich - ohne Alternative - nur noch über einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Bezirksvertrauensperson zu befinden hatten, - nämlich über den des Beteiligten zu 5 (s. dazu den vom Wahlvorstand mit dem Schreiben vom 08.01.2007 versandten Aushang "Bekanntmachung der Bewerber"; Bl. 11 f. d. Beiakte).
bb) Zwar ist die Entscheidung des Wahlvorstandes, den Wahlvorschlag "D." nicht zuzulassen, als solche rechtlich nicht zu beanstanden. § 6 Abs. 1 S. 1 SchwbVWO sieht ausdrücklich vor, dass die Vorschläge schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen sind. Es ist dort nicht die Rede von Vorschlägen in Textform, sondern von "schriftlichen Vorschlägen". Dass der Verordnungsgeber damit die gesetzliche Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB meint, wird durch § 6 Abs. 2 S. 1 SchwbVWO verdeutlicht, wo es heißt, dass jeder Wahlvorschlag von ... mindestens ... drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss. Das verfahrensgegenständliche "Ketten-Fax" wahrt weder die Form des § 126 Abs. 1 BGB, noch die elektronische Form gemäß § 126 Abs. 3 BGB i.V.m. §126a BGB. Die Beschwerdekammer folgt der Auffassung des VG Hamburg vom 11.12.1992 - 1 FB 30/92 -, wonach ein Wahlvorschlag nicht nur in schriftlicher Form, sondern in Urschrift einzureichen ist. Aus der Natur des "Ketten-Faxes" ergibt sich, dass durch ein derartiges Fax die Formerfordernisse des § 6 Abs. 1 S. 1 und § 6 Abs. 2 S. 1 SchwbVWO nicht gewahrt sein können.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 1 ABR 49/01 - für den dort am 06.08.2002 entschiedenen Fall darauf erkannt, dass ein Telefax-Schreiben das Schriftlichkeitserfordernis des § 99 Abs. 3 BetrVG wahre; dafür genüge es, dass die Erklärung des Betriebsrates als Schrift wahrnehmbar sei (BAG v. 06.08.2002 NZA 2003, 386). Aus den Entscheidungsgründen des BAG zu - 1 ABR 49/01 - aaO. ergibt sich, dass diese Rechtsprechung auf einen Fall der vorliegenden Art nicht übertragbar ist. Die Grundsätze des Beschlusses vom 06.08.2002 - 1 ABR 49/01 - sind allenfalls auf die mit Telefax übermittelte Zustimmungserklärung des Bewerbers (gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 SchwbVWO) übertragbar, - nicht dagegen auf einen mittels "Ketten-Telefax" generierten Wahlvorschlag gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SchwbVWO.
cc) Hat demgemäß der Wahlvorstand den Wahlvorschlag "D." an sich zu recht zurückgewiesen, so liegt dennoch ein Pflichtverstoß bzw. ein Ermessensfehlgebrauch des Wahlvorstandes darin, dass er den Wahlbewerber D. nicht unverzüglich über diese Zurückweisung unterrichtete. Der Wahlvorstand hat in seiner Sitzung vom 13.12./14.12.2006 die Sachlage zutreffend so bewertet, dass trotz des Vermerks "Vorab per Fax" auf dem Schreiben des Beteiligten zu 1 vom 06.12.2006 (Bl. 26 d. Beiakte) dies der endgültige Wahlvorschlag "D." war. Schätzte der Wahlvorstand selbst die Sachlage zutreffend so ein, dann hätte er die Zurückweisung - was technisch ohne weiteres möglich gewesen wäre - dem Wahlbewerber D. im Hinblick auf den drohenden Fristablauf ("18.12.2006") so rechtzeitig bekannt geben müssen, dass es diesem möglich gewesen wäre, noch fristgerecht einen formgerechten Wahlvorschlag im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 und § 6 Abs. 2 S. 1 SchwbVWO beim Wahlvorstand einzureichen. Die gebotene Unterrichtung hätte durch Telefonanruf, E-Mail oder Telefax und möglicherweise auch unter Zuhilfenahme des Kurierdienstes der Bundeswehr erfolgen können. Die Nutzung dieser Übermittlungsmöglichkeiten war dem Wahlvorstand zumutbar. Es sind keinerlei sachliche Gründe dafür ersichtlich, weshalb der Wahlvorstand diese Übermittlungsmöglichkeiten nicht nutzte. Hätte der Wahlvorstand den Wahlbewerber D. noch am 14.12.2006 oder spätestens am 15.12.2006 entsprechend informiert (telefonisch oder per Telefax/E-Mail oder schriftlich unter Einschaltung des Kurierdienstes), hätte D. noch eine realistische Chance gehabt, während des Wochenendes 16.12./17.12.2006 darauf hinzuwirken, dass noch vor Fristablauf (18.12.2006, 24:00 Uhr) sein Wahlvorschlag im Sinne einer Originalurkunde von drei Wahlberechtigten erstellt und unterzeichnet wurde und alsdann unter Beifügung seiner schriftlichen Zustimmung als Bewerber (§ 6 Abs. 2 S. 3 SchwbVWO) bei dem Wahlvorstand eingereicht wurde.
Soweit der Beteiligte zu 5 auf BVerwG, 25.09.1984 - 6 P 31/83 - verweist, führen die in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Grundsätze hier nicht zur Erfolglosigkeit des Anfechtungsantrages. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es darum, dass der dortige Wahlvorstand hinsichtlich der in einem (bereits) "nachgebesserten" Wahlvorschlag enthaltenen Doppelunterschriften nicht erneut nach § 10 Abs. 4 BPersVWO (a.F.) verfahren war. Damit ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar.
dd) Da der Wahlvorstand die eben aufgezeigten Übermittlungsmöglichkeiten (Einsatz moderner Kommunikationsmittel und/oder des Bw-Kurierdienstes) nicht genutzt hat, musste der Wahlvorstand davon ausgehen, dass der Wahlbewerber D. erst im Verlaufe des letzten Tages der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen, d.h. am 18.12.2006, von der Zurückweisung seines Wahlvorschlages erfuhr. Tatsächlich hat D. (= der Beteiligte zu 1) ja dann auch das Schreiben des Wahlvorstandes, das per Einschreiben mit Rückschein versandt worden war, erst am 18.12.2006 um 11:00 Uhr erhalten (s. Bl. 23 d. Beiakte). Berücksichtigt man die Disloziierung der Dienststellen bzw. die Entfernungen zwischen Koblenz und Hamm/Westfalen und Weissenfels (Saale), ergibt sich, dass in der verbleibenden Zeit am 18.12.2006 von 11:00 Uhr bis 24:00 Uhr die Erstellung und Einreichung eines formgerechten Wahlvorschlages im Sinne des § 6 SchwbVWO praktisch jedenfalls so gut wie unmöglich war. Jedenfalls hätten Erstellung und Einreichung eines formgerechten Wahlvorschlages einen Aufwand erfordert, der dem Wahlbewerber D. Anstrengungen abverlangt hätte, die diesem unter den gegebenen Umständen unzumutbar waren. Da der Wahlvorstand dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, ist ein Verfahrensverstoß des Wahlvorstandes festzustellen: Der Wahlvorstand hat den Wahlbewerber D. nicht unverzüglich über die Zurückweisung des Wahlvorschlages unterrichtet.
ee) Die für den Erfolg der Wahlanfechtung notwendige Kausalität ist gegeben. Wäre die Unterrichtung zeitnah nach der Sitzung vom 13.12./14.12.2006 erfolgt, hätte noch rechtzeitig ein formgerechter Wahlvorschlag des Wahlbewerbers D. erstellt und eingereicht werden können. Wäre ein derartiger Wahlvorschlag vorhanden gewesen, hätte das Ergebnis der Wahl vom 22.01.2007 ein anderes sein können. Denn die aktiv Wahlberechtigten hätten dann die Wahl zwischen zwei Wahlvorschlägen ("B." und "D.") gehabt. Damit ist nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete und nicht ganz fern liegende Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der beanstandete Verstoß auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen ist oder sein konnte.
c) Die vorstehenden, sich auf die Wahl der Bezirksvertrauensperson beziehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Wahl der stellvertretenden Bezirksvertrauenspersonen.
Damit ist die Wahl insgesamt für ungültig zu erklären.
Auf die Frage der Berechtigung oder Nichtberechtigung der von den Antragstellern weiter geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe kommt es nicht an.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts war demgemäß abzuändern.
3. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Ende der Entscheidung
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