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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: 3 TaBV 23/07
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG, BetrVG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 15
KSchG § 15 Abs. 5
KSchG § 15 Abs. 5 S. 1
BetrVG § 78 S. 2
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3
BetrVG § 99 Abs. 4
BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2007 - Az: 10 BV 38/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Im Anschluss an die Stellenausschreibung vom 28.04.2006 (Bl. 32 d.A.) wandte sich die Arbeitgeberin wegen der beabsichtigten Einstellung des Vertriebsmitarbeiters B. S. mit dem Schreiben vom 12.05.2006 (Bl. 4 d.A.) und mit den beiden Schreiben vom 22.05.2006 (Bl. 7 f. d.A.) an den Betriebsrat ("C."). Der Betriebsrat reagierte mit den Schreiben vom 19.05.2006 (Bl. 5 f. d.A.) und vom 29.05.2006 (Bl. 9 d.A.). Der Vertriebsmitarbeiter S. hat am 01.06.2006 seine Tätigkeit für die Arbeitgeberin aufgenommen. Auf die im Aushang vom 28.04.2006 (Bl. 32 d.A.) ausgeschriebene Stelle hatte sich neben S. das (seinerzeit freigestellte) Betriebsratsmitglied H. beworben.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 22.02.2007 - 10 BV 38/06 - (dort unter I. S. 2 ff. = Bl. 96 ff. d.A.). Im vorbezeichneten Beschluss hat das Arbeitsgericht wie folgt entschieden:

1. Der Beteiligten zu 2 (Arbeitgeberin) wird aufgegeben, die Einstellung des Arbeitnehmers B. S. aufzuheben.

2. Die vom Antragsteller verweigerte Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters B. S. wird ersetzt.

3. Die weiteren Anträge werden zurückgewiesen.

Gegen den jeweils am 26.03.2007 zugestellten Beschluss vom 22.02.2007 - 10 BV 38/06 - haben der Betriebsrat am 17.04.2007 und die Arbeitgeberin am 25.04.2007 Beschwerde eingelegt. Der Betriebsrat erstrebt mit seiner Beschwerde die Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrages des Arbeitgeberin (= deren Antrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 17.08.2006, Bl. 16 d.A.). Die Arbeitgeberin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zurückweisung des Aufhebungsantrages des Betriebsrates (- die Einstellung des Arbeitnehmers S. aufzuheben -).

Der Betriebsrat begründet seine Beschwerde mit dem Schriftsatz vom 29.05.2007, der am 29.05.2007 (= Dienstag nach Pfingstmontag) bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung des Betriebsrates wird auf den Schriftsatz vom 29.05.2007 (Bl. 146 ff. d.A.) verwiesen.

Der Betriebsrat wirft dem Arbeitsgericht dort insbesondere vor, den Umfang des besonderen Kündigungsschutzes nach § 15 KSchG zu verkennen. Das Arbeitsgericht habe zu unrecht entschieden, dass sich der Betriebsrat auf den in § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG bezeichneten Grund deswegen nicht berufen könne, weil es dem Betriebsratsmitglied H. an der Eignung für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz fehle. Der Betriebsrat macht geltend, dass das von der Stilllegung seiner Betriebsabteilung betroffene Betriebsratsmitglied nicht sämtliche Kriterien eines ausgeschriebenen freien Arbeitsplatzes erfüllen müsse, um einen Anspruch auf Übernahme im Rahmen des § 15 Abs. 5 KSchG zu haben. Diese Vorschrift enthalte keine Bestimmung darüber, in welcher Position der unter den besonderen Kündigungsschutz fallende Arbeitnehmer in einer anderen Betriebsabteilung weiterbeschäftigt werden müsse. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Betriebsratsmitgliedern in eine andere Betriebsabteilung finde ihre Grenze nur, wenn die Übernahme aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei. Der Besetzung des neugeschaffenen, freien Arbeitsplatzes eines Vertriebsmitarbeiters mit dem Betriebsratsmitglied H. stehe kein betrieblicher Hinderungsgrund entgegen. Hinsichtlich der Eignung von H. verweist der Betriebsrat auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Für die vom Betriebsrat geltend gemachte Benachteiligung von H. kann es - nach Ansicht des Betriebsrates - nicht zusätzlich darauf ankommen, dass H. in vergleichbarer Position eines Vertriebsmitarbeiters nicht mehrjährig eingesetzt war.

Weiter äußert sich der Betriebsrat mit dem Schriftsatz vom 02.07.2007 (Bl. 162 f. d.A.) und beantwortet dort insbesondere die Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin.

Der Betriebsrat beantragt,

1. unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2007 - 10 BV 38/06 - den Antrag zu 3 im Schriftsatz der Beteiligten zu 2 vom 17.08.2006 zurückzuweisen und

2. die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

1. die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen und

2. den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2007 - 10 BV 38/07 - in Ziffer 1 aufzuheben und den Antrag des Beteiligten zu 1 insoweit zurückzuweisen.

Die Beschwerde des Betriebsrates beantwortet die Arbeitgeberin mit dem Schriftsatz vom 08.06.2007 (Bl. 160 f. d.A.), worauf ebenso verwiesen wird wie - zwecks Darstellung der Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin - auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 16.05.2007 (Bl. 138 ff. d.A.).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen, - insbesondere auch auf die Feststellungen auf Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 28.08.2007 - 3 TaBV 23/07 - = Bl. 167 d.A.).

II.

1. Die Beschwerden der Beteiligten sind an sich statthaft sowie jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Soweit es um die Beschwerde des Betriebsrates geht, ist das Beschlussverfahren auch zur Endentscheidung reif. Die Beschwerdekammer hat deswegen insoweit von ihrer - auch in Beschlussverfahren gegebenen - Befugnis Gebrauch gemacht, eine Teil-Entscheidung (Teil-Beschluss) zu erlassen. Dagegen ist das Beschlussverfahren, das sich auf die Beschwerde der Arbeitgeberin bezieht (= Antrag des Betriebsrates, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers S. aufzuheben) noch nicht entscheidungsreif. In dem noch nicht entscheidungsreifen Teil des Verfahrens ist der Betriebsrat Antragsteller. Diesbezüglich bedarf es im Hinblick auf die betriebsratsmäßigen Veränderungen, die sich im Sommer 2007 ergeben haben, der Fortsetzung des Verfahrens.

2. Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin zu recht stattgegeben.

a) Der Zustimmungsersetzungsantrag ist zulässig. Zwar stellt die Arbeitgeberin diesen Antrag in dem bereits durch den Aufhebungsantrag des Betriebsrats vom 03.07.2006 eingeleiteten Beschlussverfahren. Dieser Umstand alleine macht den Zustimmungsersetzungsantrag jedoch noch nicht zu einem unzulässigen Gegenantrag (Widerantrag). In Beschlussverfahren können - wie es hier der Fall ist - auch Gegenanträge oder Wideranträge statthaft und zulässig sein. Dies ist anerkanntes Recht.

Die Arbeitgeberin begehrt vorliegend mit dem Zustimmungsersetzungsantrag nicht etwa spiegelbildlich nur das Gegenteil dessen, das bereits der Betriebsrat mit dem Aufhebungsantrag begehrt. Vielmehr hat der Zustimmungsersetzungsantrag einen anderen Gegenstand als der Aufhebungsantrag. Die Unzulässigkeit des Gegenantrages (Zustimmungsersetzungsantrages) ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass die Arbeitgeberin diesen in ein unzulässiges Eventualverhältnis zu ihrem (- in Bezug auf den Aufhebungsantrag des Betriebsrates gestellten -) Zurückweisungsantrag stellen würde. (Jedenfalls) im Beschwerdeverfahren stellt die Arbeitgeberin den Zustimmungsersetzungsantrag nicht hilfsweise, sondern als Hauptantrag. Weiter ist der Zustimmungsersetzungsantrag nicht etwa verspätet gestellt worden. Eine Frist zur Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens enthält das Gesetz (§ 99 Abs. 4 BetrVG) nicht. Die Arbeitgeberin hat ihr Recht, den Zustimmungsersetzungsantrag zu stellen, auch nicht im Sinne des § 242 BGB verwirkt.

Bei dem Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich schließlich anerkanntermaßen um einen Gestaltungsantrag. Für Gestaltungsklagen bzw. Gestaltungsanträge ist kein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich. Dieser Grundsatz gilt auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Hiernach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm, aus denen sich die Unzulässigkeit des Zustimmungsersetzungsantrages ergeben könnte, nicht erfüllt.

b) Der zulässige Zustimmungsersetzungsantrag erweist sich als begründet.

aa) Auf den Tatbestand des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG lässt sich die Verweigerung der Zustimmung nur dann stützen, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Kündigung des Betriebsratsmitglieds H. wurde mit dem Schreiben vom 23.09.2005 zum 30.04.2006 erklärt. Die Einstellung des Arbeitnehmers S. erfolgte dagegen erst zum 01.06.2006. Aus diesem zeitlichen Ablauf erhellt, dass es an der notwendigen ursächlichen Verbundenheit der personellen Maßnahme (der Einstellung des Arbeitnehmers S.) und der bereits Monate zuvor erfolgten Kündigung des Betriebsratsmitglieds H. fehlt. Es besteht weder die Besorgnis, dass infolge der Einstellung des Arbeitnehmers S. dem Betriebsratsmitglied H. gekündigt wird, noch besteht die Besorgnis, dass H. infolge der personellen Maßnahme sonstige Nachteile im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG erleidet. Soweit der Betriebsrat den notwendigen Nachteil darin sieht, dass durch die zum 01.06.2006 vollzogene Stellenbesetzung des Vertriebsmitarbeiters Übernahme- bzw. Weiterbeschäftigungsansprüche des Betriebsratsmitgliedes H. tangiert seien (s. dazu insbesondere den Schriftsatz vom 23.10.2006 S. 2 ff. = Bl. 25 ff. d.A.), führt die entsprechende Argumentation nicht zum Erfolg der Beschwerde.

bb) Die Stellenbesetzung per 01.06.2006 lässt einen (etwaigen) Übernahmeanspruch des Betriebsratsmitglieds H. auf der Grundlage des § 15 Abs. 5 KSchG ebenso unberührt wie etwaige Weiterbeschäftigungsansprüche dieses Arbeitnehmers, die gemäß § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG bzw. auf richterrechtlicher Grundlage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits gegeben sein können. Sollten die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen und/oder richterrechtlich entwickelten Weiterbeschäftigungsanspruches gegeben sein, dann hätte die Arbeitgeberin das Betriebsratsmitglied H. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. In ähnlicher Weise wäre die zum 30.04.2006 ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn H. zum 30.04./01.05.2006 in eine andere Betriebsabteilung hätte übernommen werden können, - ohne dass dem betriebliche Gründe im Sinne des Gesetzes entgegen gestanden hätten. Darauf beschränken sich die Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze, die einen Übernahmeanspruch im Sinne des § 15 Abs. 5 S. 1 KSchG und einen Anspruch auf (vorläufige) Weiterbeschäftigung im Sinne des § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG bzw. im Sinne der Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 27.02.1985 - GS 1/84 - begründen. Mit dem Hinweis auf die Existenz derartiger Übernahme- und Weiterbeschäftigungsansprüche kann nicht bereits zugleich die Besorgnis des Entstehens eines Nachteils im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG dargetan werden. Dafür hätte es des Vorliegens weiterer besonderer Umstände bedurft, die sich hier nicht feststellen lassen.

cc) Es ist demnach - auch im Hinblick auf § 78 S. 2 BetrVG - zu fragen, ob der Arbeitnehmer H. unabhängig von seiner Eigenschaft als (freigestelltes) Betriebsratsmitglied einen Rechtsanspruch bzw. eine "Rechtsposition" oder eine "rechtlich erhebliche Anwartschaft" darauf hatte, dass die Arbeitgeberin gerade ihm, H., die Stelle des "Vertriebsmitarbeiters red.web" übertrug. Diese Frage ist zu verneinen. Insoweit hatte H. unter den gegebenen Umständen aufgrund seiner Bewerbung lediglich die Chance, dass ihm die Arbeitgeberin diese Stelle übertragen würde. Zu einer Rechtsposition im Sinne eines einzelvertraglichen oder kollektiv-rechtlichen Anspruches auf diese Stelle und/oder zu einer entsprechenden rechtserheblichen Anwartschaft hatte sich diese Beförderungs-Chance aber noch nicht rechtlich verfestigt. Die Arbeitgeberin hat in der Stellenausschreibung vom 28.04.2006 das Anforderungsprofil der Stelle des dort gesuchten Vertriebsmitarbeiters in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Zum Anforderungsprofil (fachliche und persönliche Anforderungen) gehören demgemäß u.a.

- mehrjährige Erfahrung in vergleichbarer Position und

- exzellentes Vertriebs-Know-how.

Anders als der B. S., mit dem die Arbeitgeberin die Stelle zum 01.06.2006 besetzt hat, ist das Betriebsratsmitglied H. nicht mehrjährig in vergleichbarer Position eines Vertriebsmitarbeiters eingesetzt gewesen. Dies ergibt sich aus dem insoweit übereinstimmenden tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten. Mit Rücksicht darauf durfte die Arbeitgeberin den B. S. als besser für die zu besetzende Position geeignet halten als den G. H.. Die Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin ist weder rechtswidrig, noch ermessensfehlerhaft. Keineswegs verhält es sich so, dass eine Auswahl zu Gunsten des Bewerbers H. die einzig rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre. Da S. im Hinblick auf seine mehrjährigen einschlägigen beruflichen Erfahrungen im Vertrieb besser geeignet ist als H., führt (auch) der Hinweis des Betriebsrates auf die Betriebsvereinbarung vom 28.09.1982 (Bl. 86 ff. d.A.) nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach dieser Betriebsvereinbarung (dort Ziff. 2. a) auf S. 2 = Bl. 87 d.A.) ist innerbetrieblichen Bewerbern (nur) bei gleicher Eignung der Vorzug vor Bewerbern von außen zu geben. An der geforderten gleichen Eignung fehlt es hier.

dd) Im Rahmen des (entscheidungsreifen) Verfahrens über den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist der Betriebsrat lediglich "Antragsgegner" (- soweit es diesen Begriff in Beschlussverfahren überhaupt gibt; vgl. dazu Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge 5. Aufl. ArbGG § 83 Rz 7 und 15; BAG v. 20.04.1999 - 1 ABR 13/98 - dort unter Ziffer II.). Jedenfalls stehen die - oben bei Ziffer II. 1., dort a.E. erwähnten - betriebsratsmäßigen Veränderungen, die sich erst im Sommer 2007 ergeben haben, dem Erfolg des Zustimmungsersetzungsantrages, der sich auf eine lange zuvor vollzogene personelle Maßnahme (= Einstellung zum 01.06.2006) bezieht, nicht entgegen. Im Übrigen folgt die Beschwerdekammer den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts, wie sie sich aus der Ziff. II. 4. b) S. 11 ff. d. Beschlusses v. 22.02.2007 - 10 BV 38/06 - (= Bl. 105 ff. d.A.) ergeben. Die Beschwerdekammer macht sich diesen Teil der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe zu eigen und stellt dies ausdrücklich bezugnehmend in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Beschwerdevorbringen des Betriebsrates rechtfertigt es nicht, den Sachverhalt davon abweichend rechtlich zu bewerten.

III.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde nach näherer Maßgabe des § 92a ArbGG und des § 72a Abs. 2 bis 7 ArbGG angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt/Postanschrift: 99113 Erfurt einzulegen. Darauf wird der Betriebsrat hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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