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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 1001/04
Rechtsgebiete: MTV


Vorschriften:

MTV § 9 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 1001/04

Entscheidung vom 21.04.2005

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.11.2004 - 1 Ca 1277/04 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 505,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.08.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.07.2004 Gehalt nach der Gehaltsgruppe III Stufe 5 des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz 2003/2004 zu zahlen.

Die weitere Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 4/5, der Beklagten 1/5 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifgerechte Eingruppierung und die sich hieraus ergebende Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Die Klägerin ist am 05.01.1964 geboren und durchlief gemäß Prüfungszeugnis vom 23.01.1985 erfolgreich eine Ausbildung zur Verkäuferin. Seit 01.03.1995 ist sie bei der Beklagten als Kassiererin beschäftigt. Mit Datum 21.01.2004 legte die Beklagte der Klägerin einen Änderungsvertrag vor. Dieser lautet in § 1 wörtlich wie folgt:

"Die Angestellte trat am 01.03.1995 in die Dienste der Firma und übernimmt seit dem 01.02.2003 am Arbeitsort Tr als Grundtätigkeit die Aufgaben einer Erstkassiererin. In dieser Eigenschaft obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben und Verantwortungen:

Alle anfallenden Tätigkeiten, die mit dem eigenen Kassieren und zusätzlichen, die Kassenführung betreffenden Aufgaben verbunden sind sowie sämtliche Nebenarbeiten, die ausführlich besprochen wurden."

Als tarifliche Einstufung wurde die Tarifgruppe III genannt und ein derzeitiges Bruttogehalt von 2.114,00 Euro.

Die Klägerin unterzeichnete diesen Vertrag zunächst nicht, erst im Verlaufe des hier anhängigen Rechtsstreits. Sie hatte mit Schreiben vom 31.03.2004 geltend gemacht, sie sei als Kassenaufsicht nach der Gehaltsgruppe G IVb, 5. Stufe der aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit anwendbaren Tarifverträge des Einzelhandels Rheinland-Pfalz zu vergüten. Sie verlangte die monatliche Differenz von 499,00 Euro seit September 2003.

Sie hat vorgetragen, sie führe selbständig die Personalplanung, d.h. den Einsatz der 17 ihr unterstellten Kassiererinnen durch. Sie habe hinsichtlich der Schicht- und Urlaubspläne eigene Entscheidungsbefugnis. Außerdem nehme sie die Tresorzählung vor, führe den Kassenbericht und mache auch allgemeine Bürotätigkeiten. Wenn alle anderen Kassen mit Kunden stark frequentiert seien, arbeite sie auch als Kassiererin an der Infothekenkasse. Dort würden Kassiervorgänge erledigt, die an den übrigen Kassen zuviel Zeit beanspruchen würden. Die Tätigkeit an dieser Kasse mache ca. 60 % ihrer Arbeitszeit aus.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.990,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit, das ist seit 03.08.2004, zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab 01.07.2004 nach der Gehaltsgruppe IVb des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel für Rheinland-Pfalz 2003/2004 zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin führe eine Mischtätigkeit aus. Sie übe zu ca. 70 % ihrer Tätigkeit Kassiertätigkeiten an der Infothekenkasse aus. Zum anderen habe sie in Zusammenarbeit mit anderen Kassiererinnen gewisse organisatorische Aufgaben übernommen, wie die Urlaubsplanung und in Abstimmung mit der Marktleitung die Schichtplanung. Zudem sei sie für die Tresorzählung zuständig. Sowohl der individuelle Urlaub als auch die Schichtplanung bedürften stets der verantwortlichen Genehmigung durch die Marktleitung. Hier mache die Klägerin lediglich eine Vorplanung. Der Klägerin seien darüber hinaus nicht mehr als 4 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unterstellt. Sie habe keine Ermahnungs- und Abmahnungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern der Kasse. Außerdem sei die Einstufung in das 5. Berufsjahr bzw. Tätigkeitsjahr nicht gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 10.11.2004 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat in diesem Urteil der Klage entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin übe keine Mischtätigkeit aus. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung übe sie die Tätigkeit einer 1. Kassiererin aus. Ihr seien auch 17 Kassiererinnen durch die Personalplanung unterstellt, insoweit erstelle die Klägerin Schichtpläne und die Urlaubsplanung. Auf den Umstand, dass die Klägerin keine Ermahnungs- oder Abmahnungsbefugnis habe, komme es nicht an. Es könne insoweit auf die Heraushebung der Klägerin als 1. Kassiererin hinsichtlich der weiteren 17 Kassiererinnen abgestellt werden. Die Klägerin erfülle die tariflichen Voraussetzungen zur Eingruppierung in das 5. Berufsjahr, weil sie eine Ausbildung als Verkäuferin habe und zumindest seit 1995 bei der Beklagten als Kassiererin entsprechend ihrer Ausbildung eingesetzt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 25.11.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.12.2004 eingelegte Berufung. Die Beklagte hat ihre Berufung, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis 22.02.2005 verlängert worden war, mit am 18.02.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte greift das Urteil aus Tatsachen- und Rechtsgründen an. Die Klägerin habe den Vertrag nicht in angemessener Zeit unterschrieben. Sie arbeite im Schichtbetrieb, so dass zwangsläufig auch Verwaltungsarbeiten an der Kasse von anderen Schichtmitarbeitern in den übrigen Schichten mit erledigt werden müssten. Kassenberichte würden von den übrigen Kassiererinnen in den jeweiligen Schichten ebenfalls erstellt. Die Schichtplanung erfolge unter Zuhilfenahme eines Planungsmodules, was die Arbeitszeiten der Mitarbeiter/innen und die jeweiligen Urlaubszeiträume vorgebe. Nach eigenem Vortrag übe die Klägerin 60 % ihrer Tätigkeit (nach Auffassung der Beklagten 70 % ihrer Tätigkeit) als Kassiererin an der Retourenkasse aus.

Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Regelbeispielen und vorangegangenen Tätigkeitsbeispielen angewendet. In der Gehaltsgruppe IV handele es sich bei dem Begriff zusätzliche Verantwortung und zusätzliche kassentechnische und/oder buchhalterische Aufgaben bzw. vergleichbare Tätigkeiten um allgemeine unbestimmte Begriffe, die der Auslegung und Wertung zugänglich seien. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale müsse zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsbeispiel unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte. Der Begriff der Erstkassiererin sei aus sich heraus nicht auslegbar. Die Klägerin übe keine selbstständige Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung aus, welche eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe IV rechtfertigen würden.

Die Beklagte beantragt,

auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.11.2004 - 1 Ca 1277/04 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.11.2004 kostenpflichtig zurückzuweisen und unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Entscheidung

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.990,00 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 03.08.2004 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 01.07.2004 nach der Gehaltsgruppe IVb des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel für Rheinland-Pfalz 2003/2004 zu vergüten,

hilfsweise:

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.610,00 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 03.08.2004 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab 01.07.2004 nach der Gehaltsgruppe IV b (Stufe 3) des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel für Rheinland-Pfalz 2003/2004 zu vergüten.

weiter hilfsweise:

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.010,00 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 03.08.2004 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab 01.07.2004 nach der Gehaltsgruppe III (Stufe 5) des Gehaltstarifvertrages für den Einzel- und Versandhandel für Rheinland-Pfalz 2003/2004 zu vergüten.

Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie nimmt Bezug auf ihre Zuständigkeit zur Erstellung der Schicht- und Urlaubsplanung von etwa 17 Kassiererinnen. Darüber hinaus nehme sie die Tresorzählung zu. Die Tresorkombination sei nur ihr und ihrer Vertreterin bekannt. Es sei ihre Aufgabe, Geld aus dem Tresor zu entnehmen, um die Kassen zu bestücken. Es handele sich hierbei keinesfalls nur um eine reine Botentätigkeit. Sie erstelle in eigener Verantwortung Kassenberichte und erledige allgemeine Büroarbeiten. Im Falle von Storno verfüge nur die Klägerin als Mitarbeiterin an der Infokasse über die Schlüsselgewalt, sofern ein Bonstau eintrete. Auch bei Kassendifferenzen zähle sie als zuständige Erstkassiererin mit der betroffenen Kassiererin den Kassenbestand durch, trage eventuelle Differenzen nach Prüfung in ein hierzu vorgesehenes Formular ein, sofern die Kassendifferenz sich nicht klären lasse. In einer Telefonliste werde sie als Kassenaufsicht geführt. Die von ihr erstellten Schichtpläne würden im Regelfall von der Marktleitung übernommen. Sie nehme auch die Urlaubsplanung eigenständig vor und müsse zunächst hierbei im Vorfeld gewährleisten, dass es zu keinen vermeidbaren Überschneidungen komme, auch im Blick auf den von ihr zu fertigenden Schichtplan. Im Falle von Überschneidungen habe sie den Einsatz von Aushilfen zu koordinieren. Von ihr werde in diesem Zusammenhang eine Vorarbeit erwartet, die einen reibungslosen Betriebsablauf sicherstelle. Lediglich insofern bedeute die Gegenzeichnung der Urlaubs- und Schichtplanung durch die Marktleitung eine Letztkontrolle, welche die Klägerin ihrer Verantwortlichkeit hierfür jedoch nicht enthebt. Sie verrichte keine Mischtätigkeit. Insofern sei es unerheblich, ob die ihr genannte Zahl von 60 % für reine Kassiererinnentätigkeit oder die von der Beklagten genannte Zahl von 70 % zutreffe. Wenigstens nahezu zu einem Drittel verrichte sie Arbeiten, die neben der reinen Kassiererinnentätigkeit zusätzliche Aufgaben umfassen. Ihr seien auch mehr als vier vollbeschäftigte Arbeitnehmer unterstellt. Unterstellung bedeutet dabei die Übertragung von Aufsichts- und Weisungsbefugnissen. Eine dienstrechtliche Vorgesetztenstellung sei hierbei nicht zu fordern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 21.04.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Berufung hat zum Teil Erfolg.

II.

Aufgrund ihrer Tätigkeit ist die Klägerin in die Gehaltsgruppe G III des Gehaltstarifvertrages vom 18.07.2003 eingruppiert. Sie kann ab 01.02.2004 gemäß § 4 des vorbezeichneten Tarifvertrages in der Stufe 1 2.215,00 Euro beanspruchen. Ihren Zahlungsantrag hat die Klägerin bis einschließlich 30.06.2004 gestellt, so dass die Erhöhung der Vergütung in der Stufe 2 des vorbezeichneten Tarifvertrages ab 01.08.2004 noch nicht im Zahlungsantrag berücksichtigt werden konnte.

Demgemäß steht der Klägerin für die Monate Februar bis Juni 2004 (5 Monate) jeweils eine Differenz von 101,00 Euro brutto zu.

Weiterhin ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin nachfolgend ab 01.07.2004 Gehalt nach der Vergütungsgruppe G III 5. Stufe zu zahlen. Hierüber verhält sich die ausgeurteilte Feststellung. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

III.

Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach dem Gehaltstarifvertrag vom 18.07.2003. Danach werden die Angestellten entsprechend ihrer Tätigkeit in eine der in § 3 aufgeführten Gehaltsgruppen eingruppiert (§ 2 Nr. 1 GTV). Für die Bemessung der zeitbedingten Erhöhungen der Vergütungen (Stufe) ist in den Gehaltsgruppen für II nicht auf die Berufs- sondern auf die Tätigkeitsjahre abzustellen. Nach § 9 Nr. 7 des Manteltarifvertrages vom 18.07.2003 sind im Falle einer Höhergruppierung Angestellte in das Tätigkeitsjahr einzustufen, dessen Tarifgehalt über dem bisher gezahlten Tarifgehalt liegt. Die entsprechenden Jahre der Tätigkeit gelten als abgeleistet.

Dies hat zur Folge, dass der Klägerin, welche, wie noch nachfolgend ausgeführt werden wird, die Tätigkeit einer Kassiererin mit höherer Anforderung übertragen wurde und zwar ab 01.02.2003, diese in die Gehaltsgruppe G III 4. Tätigkeitsjahr einzugruppieren ist, weil dessen Tarifgehalt mit 2.049,00 Euro über dem bisher gezahlten Tarifgehalt von 1.946,00 Euro lag. Ab dem 01.02.2004 ist die Klägerin dann in die 5. Stufe mit der Bruttovergütung von 2.215,00 Euro brutto eingruppiert.

IV.

Die Klägerin ist nicht eingruppiert in die Gehaltsgruppe IV.

Wie von der Beklagten zutreffend dargestellt, handelt es sich bei den Tätigkeitsmerkmalen und Beispielstätigkeiten der Gehaltsgruppe IV Gehaltstarifvertrag um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Gehaltsgruppen bauen hinsichtlich der Kassierertätigkeit aufeinander auf. In der Gehaltsgruppe 2 sind einfache Kassiertätigkeiten genannt unter dem Oberbegriff der Angestellten mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit. In der Gehaltsgruppe 3 sind als Tätigkeitsbeispiele Kassierer/in mit höherer Anforderung genannt als Regelbeispiel von Angestellten mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordern. Demgegenüber ist in der Gehaltsgruppe IV als vorangestelltes allgemeines Tätigkeitsmerkmal die selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung mit entsprechender Verantwortung für den Tätigkeitsbereich, jeweils unterteilt nach Zahl der unterstellten Mitarbeiter beschrieben und als Regelbeispiel die Kassenaufsicht und das Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung (z.B. mit zusätzlichen kassentechnischen und/oder buchhalterischen Aufgaben, Kassenaufsicht bzw. vergleichbare 1. Kassiererinnen). In der Gehaltsgruppe IV werden nicht durchgängig Tätigkeitsbeispiele benannt, sondern eine Vielzahl von Beispielen mit allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen. Das hier einschlägige Tarifmerkmal ist lediglich das Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung, z.B. mit zusätzlichen kassentechnischen und/oder buchhalterischen Aufgaben, Kassenaufsichten bzw. vergleichbare 1. Kassiererin. Es handelt sich um allgemeine unbestimmte Begriffe, die der Auslegung und Wertung zugänglich sind und nicht um klare und eindeutige Tätigkeitsbeispiele. Daher muss auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsbeispiel unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können. Der Begriff der Erstkassiererin ist wie der Begriff des Erstverkäufers nicht von sich heraus auslegbar. Das Klagebegehren der Klägerin wäre nur dann begründet, wenn ihr die Tätigkeit des Kassierens mit zusätzlicher Verantwortung im Sinne einer der Kassenaufsicht vergleichbaren 1. Kassiererin übertragen wurde und sie dabei selbstständig im Rahmen allgemeiner Anweisung mit entsprechender Verantwortung für den Tätigkeitsbereich handelt. Ihre Tätigkeiten müsste also vergleichbar der einer Kassenaufsicht sein. Die Tätigkeit einer Kassenaufsicht beinhaltet eine beaufsichtigende Tätigkeit. Sie besteht darin, die Aufsicht über mehrere Kassen auszuüben. Dazu muss der Kassenaufsicht die Verantwortung über den reibungslosen Ablauf mehrerer Kassen übertragen sein.

Hierzu bietet der Sachvortrag der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte. Die Klägerin selbst trägt nicht vor, dass sie dafür Sorge zu tragen hat, dass die Kassen durchgängig besetzt sind, dass sie in der Lage ist, durch Weisungen einen ordnungsgemäßen Kassenlauf sicherzustellen. Sie hat auch im Unterschied zu dem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 03.09.2002 - 5 Sa 545/02 - zu behandelnden Sachverhalt nicht die Kassiererin in die einzelne Schicht einzusetzen, sie ist nicht berechtigt und verpflichtet gegebenenfalls Kritikgespräche mit den Kassiererinnen zu führen. Sie hat nicht die Befugnis, bei auffälligen Kassendifferenzen die jeweilige Kassiererin zu ermahnen und aufzufordern, in Zukunft sorgfältiger und konzentrierter zu kassieren. Sie sichert nicht die optimale Kassenbesetzung einschließlich der Pauseneinteilung und gewährleistet nicht Ordnung und Sauberkeit in, an und um die Kassen einschließlich des Kassenvorplatzbereiches.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin gegenüber einer einfachen Kassiertätigkeit herausgehobene Funktionen wahrnimmt. Diese sind aber mit der auch in der Gehaltsgruppe III schon geforderten Tätigkeit einer Kassiererin mit höheren Anforderungen erfasst. Dem Sachvortrag der Klägerin ist nämlich nicht zu entnehmen, dass über die bereits in Gehaltsgruppe III geforderten allgemeinen erweiterten Fachkenntnisse und größere Verantwortung hinaus selbstständige Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner Anweisung mit entsprechender Verantwortung für den Tätigkeitsbereich im Sinne einer mit einer Kassenaufsicht vergleichbaren 1. Kassiererin erledigt werden müssen.

Der Gesamttätigkeit der Klägerin, das Gepräge geben ihr besonderen Funktionen im Rahmen der Retourenkasse. Die Klägerin selbst hat darauf hingewiesen, dass mehr als die Hälfte ihrer Tätigkeit mit reinen Kassiertätigkeiten befasst sind, dabei kommt es entscheidend nicht darauf an, dass diese Kassiertätigkeiten Sonderheiten im laufenden Geschäftsbetrieb darstellen, wie Retouren und andere zeitaufwändigere Kassiervorgänge.

Für die Tätigkeit einer Kassenaufsicht ist es nicht ausreichend, dass die Klägerin für das Herbeischaffen des Geldes der Kolleginnen an der Kasse zuständig ist. Es ist auch nicht entscheidend, dass die Klägerin in der Lage ist, mithilfe des Schlüssels und der Kenntnis der Kombination den Tresor zu öffnen. Dies ist sie im Übrigen, wie sie selbst vorgetragen hat, nicht allein.

Dass die Klägerin die "Schlüsselgewalt" für den Stornoschlüssel hat, ergibt sich ebenfalls aus der tatsächlichen Gestaltung des Arbeitsplatzes. Der Stornoschlüssel befindet sich eben an der Infokasse und die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin nicht allein diese Schlüsselgewalt besitzt, sondern in den Fällen, in denen sie während der Ladenöffnungszeiten keine Arbeitsleistung zu erbringen hat, die Ladungsöffnungszeiten sind länger als die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung der Klägerin, der Stornoschlüssel eben von anderen Mitarbeitern, die sich an der Infokasse befinden und entsprechende Befugnisse haben, eingesetzt wird.

Der Umstand, dass die Klägerin bei Kassenstürzen mitarbeitet und diese auch unterzeichnet, bedeutet nicht, dass sie insofern als eine die Kassiererin beaufsichtigende Person angesehen werden kann, weil hier lediglich durch einfaches Zählen und Kontrolle einer, wenn auch vertrauenswürdigen Klägerin, allenfalls eine Kassiertätigkeit mit erhöhter Verantwortung angenommen werden kann. Eine Verantwortung für den reibungslosen Ablauf sämtlicher Kassiervorgänge ist für die Klägerin hiermit nicht verbunden.

Schließlich kann auch das Erstellen der Schichtpläne nicht dazu führen, dass die Klägerin im Sinne der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und entsprechender Verantwortung als Kassenaufsicht tätig wird.

Unstreitig ist, dass die Klägerin eine Vorplanung erstellt, die, wenn sie richtig erfasst wurde, in der Regel auch übernommen wird. Damit trägt die Klägerin aber letztendlich nicht die Endverantwortung für die Schichteinteilung und die Urlaubsplanung, letztendlich sichert sie nicht durch Personalbesetzung eine optimale Kassenbesetzung.

Auf die Frage, ob der Klägerin weniger oder mehr als 4 vollzeitbeschäftigte Angestellte unterstellt sind, kam es entscheidungserheblich nicht an. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein mit der Erstellung einer Vorplanung für Urlaub bzw. einer Schichteinteilung der Klägerin vollbeschäftigte Mitarbeiter unterstellt sind, sieht man als Tatbestandsmerkmal der Unterstellung an, dass ein gewisses Maß an Weisungs- und Aufsichtsbefugnis in dieser Unterstellung mit enthalten sein muss.

Lässt sich somit aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass sie die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe IV des Gehaltstarifvertrages erfüllt, konnte ihr auf die entsprechende Eingruppierung gestütztes Feststellungsbegehren insoweit nicht erfolgreich sein. Auf die Berufung der Beklagten war daher das arbeitsgerichtliche Urteil zum Teil abzuändern. Die weitergehende Berufung der Beklagten musste erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht. Die Entscheidung ist daher für beide Parteien mit der Revision nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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