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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: 4 Sa 1110/01
Rechtsgebiete: SGB X, KSchG, BGB, GmbHG, ZPO


Vorschriften:

SGB X § 115
SGB X § 115 Abs. 1
KSchG § 7
KSchG § 9
KSchG § 10
BGB § 139
BGB § 141 Abs. 2
BGB § 404
BGB § 412
BGB § 615
GmbHG § 15 Abs. 3
GmbHG § 15 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 329 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 4 Sa 1110/01

Verkündet am: 17.01.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 17.01.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Stock als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter H und L für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 01.08.2001 - 1 Ca 803/01 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens - beider Rechtszüge - werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin aus übergeleitetem Recht Ansprüche aus Annahmeverzug gegenüber der Beklagten zustehen oder ob eine zwischen den ursprünglichen Arbeitsvertragsparteien getroffene Vereinbarung dies ausschließt.

Die Beklagte war Arbeitgeberin des W E. Dieser war seit 25.08.1986 bei ihr, zuletzt als Maschineneinrichter beschäftigt. Zwischen den Arbeitsvertragsparteien waren mehrere Kündigungsschutzverfahren anhängig.

Die Beklagte hat zuletzt mit Schreiben vom 29.09.1997 das Arbeitsverhältnis zum 31.01.1998 wegen dessen Erkrankung gekündigt. Nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hat die Beklagte den Kündigungsschutzantrag anerkannt. Gleichzeitig hat sie den Antrag gestellt, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31.01.1998 gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen.

Durch Urteil vom 04.08.1999 - 1 Ca 1863/97 - hat das Arbeitsgericht Trier den Auflösungsantrag zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Durch Urteil der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz - 4 Sa 1140/99 - vom 27.01.2000 wurde die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.2001 -2 AZN 378/00- wurde die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Beschluss wurde ausgefertigt am 06.02.2001 und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten formlos zugeleitet am 08.02.2001.

Der Arbeitnehmer W E hatte sich beim Arbeitsamt T arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Das Arbeitsamt T bewilligte Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28.01.1998 bis 26.03.2000 in Höhe von insgesamt 48.817,83 DM. Mit Schreiben vom 24.03.2000 zeigte das Arbeitsamt diese Leistungsgewährung der Beklagten an und wies gleichzeitig auf einen möglichen Übergang von Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers auf die Bundesanstalt für Arbeit gem. § 115 SGB X hin.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 28.03.2000 den Verzicht der Berufung auf für das Arbeitsverhältnis geltende Ausschluss- und Verjährungsfristen.

Die Ehefrau des früheren Arbeitnehmers W E, Frau A E sowie die Tochter der Eheleute E, Frau Y R waren Gesellschafter der Beklagten GmbH.

Am 02.02.2001/05.02.2001 unterzeichnete Frau A E auch in Vollmacht und in Vertretung des W E folgendes Ergebnisprotokoll:

a) Anwesende am 29.01.2001 im Besprechungszimmer der Firma GmbH:

Frau A E - Gesellschafter

Herr R R in Vertretung

und in Vollmacht seiner Ehefrau

Y R - Gesellschafter

Herr H L - Gesellschafter

Herr H M - Gesellschafter

Frau B L

Herr S M

b) Telefonat vom 31.01.2001 zwischen Frau A E einerseits und Herrn H L und Herrn H M andererseits.

Bei dem Telefonat v. 31.01.2001 wurde folgendes Ergebnis erzielt:

1) Frau A E und Frau Y R (vertreten durch den Ehemann R R) treten hiermit ihre Gesellschaftsanteile an der Firma - GmbH von

nominal DM 47.000 = 19,58% Fr. A E und

nominal DM 33.000 = 13,75% Fr. Y R

an noch zu benennende Dritte ab, die hiermit die Abtretung annehmen.

2) Gleichzeitig wird hiermit verbindlich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis W E gemäß Kündigung vom 29.09.1997 am 31.01.1998 endet.

3) Die noch zu benennenden Dritten und die Firma - GmbH zahlen an die bisherigen Gesellschafter Frau A E und Frau Y R als Kaufpreis für die vorgenannten Gesellschaftsanteile und an Herrn W E als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes einen Gesamtbetrag in Höhe von DM 700.000,-- (in Worten siebenhunderttausend Deutsche Mark).

4) Die Aufteilung des Gesamtbetrages sowie die Zahlungsmodalitäten werden in einer weiteren Verhandlung unter Einbeziehung von Steuerberatern oder Rechtsbeiständen festgelegt. Bei der notariellen Beurkundung müssen Zahlungstermine sowie die Absicherung der Gesamtsumme vorliegen.

5) Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Forderungen in Bezug auf Gesellschafts- und Arbeitsverhältnis erledigt und zukünftige Forderungen ausgeschlossen. Es ist vereinbart alles zu unterlassen, was einem der Beteiligten, vor allem der Gesellschaft, schaden könnte.

6) Die betriebliche Altersvorsorge wird Herrn E zur Verfügung gestellt.

7) Die vorbeschriebene Gesamtregelung ist für alle Beteiligten, auch für die nicht anwesenden, rechtsverbindlich und wird durch die nachfolgenden Unterschriften bestätigt.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schrieb unter dem 31.01.2000 an das Bundesarbeitsgericht, wies darauf hin, dass es einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr bedürfe. Am 05.02.2001 erhielt die Familie E in Vollziehung und Teilerfüllung der vorbezeichneten Vereinbarungen 50.000,-- DM als Teilbetrag.

Vor dem Notar Dr. G D erschienen am 29. Mai 2001 Frau A E, Frau Y R, Frau B L, Herr S M, Herr W E sowie für die Beklagte, die alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer H L und H M und schlossen eine notariell beurkundete Vereinbarung ab.

Der notariellen Beurkundung vorangestellt ist eine Präambel, die wörtlich wie folgt lautet:

"Nach jahrelangen gesellschaftsrechtlichen und arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen sind die Parteien nach Einigung auch über die Konditionen für die nachstehende Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile übereingekommen, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Erschienenen zu 5. und der Erschienen zu 6. gemäß §§ 9, 10 KSchG analog gegen Zahlung einer Abfindung mit Wirkung vom 31. Januar 1998 aufzulösen.

Diese Einigung und dieser Wille der Parteien wurde in dem Ergebnis-Protokoll der Parteien vom 29./31. Januar 2001 niedergelegt, welches am 02./05. Februar 2001 von den Parteien unterzeichnet wurde. Der Erschienene zu 5. wurde dabei durch die Erschienene zu 1. vertreten; die diesbezügliche Vertretungsmacht wird hiermit durch den Erschienenen zu 5. ausdrücklich bestätigt. Gleichzeitig verständigten sich die Parteien auf die nachfolgende Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen.

Die so erzielte Einigung über die wesentlichen Regelungen sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien für diese sofort bindend sein, insbesondere hinsichtlich der grundsätzlich nicht dem Beurkundungszwang unterliegenden Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Erschienenen zu 5. und der Erschienenen zu 6. Nur im Hinblick auf das Sicherungsinteresse der Familien E und R sollte diese Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter der auflösenden Bedingung der Nichtbeurkundung der Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile und der Nichterfüllung der vorgesehenen Zahlungspflichten stehen. Auch zum Ausfall der auflösenden Beendigung nehmen die Parteien die heutige Beurkundung vor:"

Unter Teil B der notariellen Beurkundung wurde niedergelegt, dass sich die Arbeitsvertragsparteien darüber einig sind, das Arbeitsverhältnis sei durch ordentliche fristgerechte Kündigung vom 29.09.1997 am 31.01.1998 beendet worden. Hilfsweise seien die Parteien sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestandene Arbeitsverhältnis in Anwendung der §§ 9, 10 KSchG zum 31.01.1998gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst ist. Eine Abfindung in Höhe von 16.000,-- DM wurde vereinbart. Weiter wird festgehalten, dass in Erfüllung dieser Verpflichtung die Beklagte die Zahlung in Höhe von 16.000,-- DM bereits geleistet hat.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aufgrund des § 115 Abs. 1 SGB X seien die nichterfüllten Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt mit jeder Zahlung des Arbeitslosengeldes für den jeweiligen Zahlungszeitraum kraft Gesetzes auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen. Diese Rechtslage könne gem. §§ 404, 412 BGB durch einen nachträglich geschaffenen Vergleich nicht verändert werden. Bei Abschluss des Aufhebungsvertrages im Januar 2001 bzw. mit der notariellen Beurkundung am 29. Mai 2001 sei W E nicht mehr Inhaber der Entgeltforderung gewesen.

Die Außerachtlassung des Anspruchsübergangs nach § 115 SGB X würde zu einem Rechtsmissbrauch führen. Herr E hätte ohne Bezug des Arbeitslosengeldes jedenfalls nicht auf rückständige Lohnansprüche für die Zeit ab 01.02.1998 bis Eintritt der Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber noch zu veranlassenden künftigen Kündigung verzichtet, nur um lediglich eine Abfindung von 16.000,-- DM zu erhalten.

Weiter hat sich die Klägerin darauf berufen, dass die Vereinbarungen über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verknüpft worden seien mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile der Ehefrau und der Tochter des Herrn E an Dritte. Sowohl die Beendigungsvereinbarung als auch die Übertragung der Gesellschaftsanteile seien Bestandteil ein- und desselben Rechtsgeschäftes, mit dem sich die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 700.000,-- DM verpflichtet hätte, ohne dass eine Aufteilung auf die Vertragspartner vorgenommen worden sei. Die Wirksamkeit dieses Vertrages bedürfe gem. § 15 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung, die bei Abschluss des Aufhebungsvertrages am 29./31. Januar 2001 nicht vorgelegen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 48.817,83 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung sei vor rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits, nämlich am 29./31.01.2001 getroffen worden. Diese einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem in der Kündigung vorgesehenen Zeitpunkt sei von den Leistungsträgern und damit auch von der Klägerin auch dann zu akzeptieren, wenn bereits Entgeltansprüche auf sie übergegangen seien. Auch die Höhe der Abfindung könne in keiner Weise den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs begründen. Die Höhe der Abfindung unterliege einzig und allein dem Verhandlungsgeschick der Arbeitsvertragsparteien. Sie sei primär von steuerlichen Aspekten bestimmt worden. Aus steuerlichen Gründen habe Herr E nur eine Abfindung in Höhe 16.000,-- DM erhalten, seine Familie habe es aus steuerrechtlichen Gründen lieber gehabt, die Kaufpreise für die jeweiligen Gesellschaftsanteile zu erhöhen.

Im Übrigen sei der außergerichtliche Vergleich zwischen den Arbeitsvertragsparteien, niedergelegt und im Ergebnisprotokoll vom 29./31.01.2001, rechtwirksam. Hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte die Vereinbarung von vorneherein nicht einem notariellen Beurkundungszwang unterlegen. Nach dem Willen der Parteien habe die nicht dem Beurkundungszwang unterliegende Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen Herrn E und der Beklagten für diese sofort bindend sein sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 01.08.2001 verwiesen. Hinsichtlich des genauen Inhalts der im Tatbestand in Bezug genommenen Urkunden wird auf die in den Akten verbliebenen Ablichtungen (Bl. 12, Ergebnisprotokoll v. 29.01./31.01.2001 und Bl. 49 - 66 G.A., Notarvertrag UR-Nr. 512/2001) Bezug genommen.

Im angefochtenen Urteil hat das Arbeitsgericht der Klageforderung entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei begründet. Der gesetzliche Anspruchsübergang sei durch die Vereinbarung vom 29./31.01.2001, unterzeichnet am 05./02.02.2001 nicht wirksam verhindert bzw. rückgängig gemacht worden. Zwar stehe die übergegangene Forderung von Anfang an unter dem Vorbehalt, dass sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht wehre. Genauso wie die Leistungsträger eine nicht erhobenen Kündigungsschutzklage und eine damit endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptieren müssen, hätten sie auch eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem in der Kündigung vorgesehenen Zeitpunkt hinzunehmen. Diese Rechtsfolgen gelten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem keine anderweitige rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliege. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.01.2000 habe mit der Mitteilung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.2001 gem. § 329 Abs. 2 ZPO am 08.02.2001 Rechtskraft erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Arbeitsvertragsparteien demgemäß eine wirksame Vereinbarung bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffen können mit der Folge, dass dann der Klägerin der Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses erfolgreich hätte entgegen gehalten werden können.

Bis zum 08.02.2001 sei jedoch keine wirksame Vereinbarung bezüglich der Beendigung getroffen worden. Insbesondere sei die Vereinbarung vom 29./31.01.2001 unwirksam. Dies ergebe sich aus § 139 BGB, wonach dann, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäftes nichtig sei, das ganze Rechtsgeschäft nichtig sei, wenn nicht anzunehmen sei, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedürfe es gem. § 15 Abs. 3 GmbHG eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages. Wie sich aus dem Ergebnisprotokoll ergebe, sollten durch diese Vereinbarung unter anderem Gesellschafteranteile abgetreten werden. Dieser Teil der Vereinbarung entspreche demgemäß nicht der durch Gesetz zwingend vorgeschriebenen Form. Nach dem Inhalt der Vereinbarung könne nicht angenommen werden, dass die Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch dann geschlossen worden wäre, wenn nicht gleichzeitig auf eine wirksame Vereinbarung über die Abtretung der Geschäftsanteile der Ehefrau und der Tochter des W E rechtswirksam zu Stande gekommen wäre. Dies folge insbesondere daraus, dass die Beteiligten als Kaufpreis für Gesellschaftsanteile und als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes einen Gesamtbetrag vereinbart hatten. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei also nicht klar gewesen, wie der Gesamtbetrag auf die Abfindung und auf den Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile aufgegliedert werde. Auch durch die Teilzahlung am 05.02.2001 sei keine Zahlungsbestimmung erfolgt. Es sei durch die Zahlung vom 05.02.2001 weiterhin unentschieden geblieben, in welcher Höhe diese Zahlung auf den Kaufpreis und in welcher Höhe sie auf den Abfindungsanspruch bezüglich des Verlustes des Arbeitsplatzes angerechnet werde. Es könne nicht angenommen werden, dass der frühere Arbeitnehmer W E der Beklagten angesichts des Obsiegens in seinem Kündigungsschutzprozess in erster und zweiter Instanz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.1998 auch dann zugestimmt hätte, wenn er erkannt hätte, dass die Wirksamkeit der Abtretung der Geschäftsanteile seiner Ehefrau und seiner Tochter und damit auch die Wirksamkeit des Gesamtbetrages von 700.000,-- DM ohne notarielle Beurkundung unwirksam sei. Ein solches Ergebnis würde eklatant der bestehenden Interessenlage widersprechen, dass es ausgeschlossen werden könne.

Soweit in der Präambel der notariellen Beurkundung vom 29.05.2001 aufgenommen worden sei, die Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe unter der auflösenden Bedingung der Nichtbeurkundung der Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile und der Nichterfüllung der vorgesehenen Zahlungspflichten gestanden, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vereinbarung sei erst am 29.05.2001 und damit nach Rechtskraft der Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren geschlossen worden. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sei allein die Vereinbarung vom 29./31.01.2001. Hier sei von einer auflösenden Bedingung keine Rede. Auch aus der Anzeige des Prozessbevollmächtigten der Beklagten an das Bundesarbeitsgericht, wonach eine Einigung erzielt worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass die Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann Bestand haben sollte, wenn die Nichtigkeit der Gesellschafteranteile erkannt worden wäre. Dieses Schreiben beruhte alleine auf der Vorstellung der Beklagten, dass mit dieser Vereinbarung endgültig und verbindlich auch eine Regelung bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen worden ist. Diese Einschätzung habe jedoch nicht der Rechtslage entsprochen. Hätten die Parteien gewollt, dass die Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Wirksamkeit der Vereinbarung über die Abtretung der Gesellschaftsanteile wirksam sei, hätte nichts näher gelegen, als die beiden Vereinbarungen in getrennten Urkunden aufzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das vorbezeichnete Urteil verwiesen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 08.08.2001 zugestellt. Die Beklagte legte am Montag, 10.09.2001 Berufung ein. Nachdem durch Beschluss vom 26.09.2001 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis 21.11.2001 verlängert worden war, hat die Beklagte ihre Berufung mit am 20.11.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie vertritt die Auffassung, der gesetzliche Anspruchsübergang sei durch die Vereinbarung vom 29./31.01.2001, unterzeichnet am 02.02./05.02.2001 wirksam verhindert worden. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Arbeitsvertragsparteien, also die Beklagte und Herr W E an der Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile überhaupt nicht rechtlich beteiligt waren, dass eine Nichtigkeit der Abreden zwischen Frau A E und Frau Y R einerseits und Frau B L und S M andererseits von vorneherein das Rechtsverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht berühren konnte. Das Arbeitsgericht habe auch den Willen der Beteiligten verkannt und dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht hinreichend Rechnung getragen.

Die Vereinbarung vom 29./31.01.2001, soweit sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betraf, sei eindeutig, wenn es ausdrücklich heiße, es werde verbindlich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis W E gemäß Kündigung vom 29.09.1997 am 31.01.1998 endete. Diese Abrede habe tatsächlich und rechtlich nichts mit der Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile zu tun. Das Ergebnisprotokoll stelle insoweit nur eine lose Zusammenfassung völlig verschiedener Abreden in einem einzigen Schriftstück dar, die, weil sie wirtschaftlich zusammenhingen, keineswegs einen einheitlichen rechtlichen Zusammenhang bildeten. Die Betrachtungsweise, einzelne Regelungen des Ergebnisprotokolls seien nichtig, würde den Willen der Beteiligten geradezu auf den Kopf stellen. Dass es zur Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages bedurfte, sei allen Beteiligten bewusst gewesen. Dies ergebe sich schon aus dem Ergebnisprotokoll selbst, wenn nämlich in Ziffer 4 bestimmt sei, dass bei der notariellen Beurkundung Zahlungstermine sowie die Absicherung der Gesamtsumme vorliegen müssen. Die Beteiligten hätten also klar erkannt, dass die Wirksamkeit der Abtretung der Geschäftsanteile ohne notarielle Beurkundung unwirksam sei. Gleichwohl hätten die Beteiligten, insbesondere die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich die sofortige Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen zum 31.01.1998 gewollt. Die notarielle Beurkundung sei aus Sicht sämtlicher Beteiligter nämlich nur noch bloße Förmelei, weil die entsprechenden Eckpunkte der Vereinbarung, nämlich Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.1998 und Zahlung eines Gesamtbetrages von 700.000,-- DM an die Familie E nach dem Willen aller Beteiligter unverrückbar und verbindlich bestanden, hieran unter keinen Umständen mehr gerüttelt werden sollte. Dem stehe auch nicht die noch nicht erfolgte Aufteilung des Gesamtbetrages in Höhe von 700.000,-- DM entgegen. Die Aufgliederung des Betrages sei für die erfolgte Willenseinigung der Beteiligten ohne jede Bedeutung gewesen. Sie habe im Belieben der Begünstigten gestanden und sich ausschließlich nach deren steuerrechtlichen Überlegungen und Zielen orientiert. Ungeachtet der erforderlichen notariellen Beurkundung hätten die Beteiligten deshalb hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klarheit schaffen wollen, weshalb nach dem Willen der Parteien die nicht dem Beurkundungszwang unterliegende Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sofort bindend sein sollten. Dieser sofortige Bindungswille ergebe sich auch aus dem Werdegang der Unterzeichnung des Ergebnisprotokolls. Frau A E habe sich am 02.02. geweigert, das Ergebnisprotokoll zu unterschreiben, vielmehr habe sie das Protokoll am 02.02.2001 über das bevorstehende Wochenende mit nach Hause genommen, um es mit ihrem Ehemann W E zu besprechen und vorsorglich sein uneingeschränktes Einverständnis einzuholen. Am darauffolgenden Montag, also am 05.02. sei Frau E dann erneut im Betrieb der Beklagten erschienen und habe erklärt, dass auch ihr Ehemann uneingeschränkt mit der Vereinbarung einverstanden sei, woraufhin sie die Unterschrift leistete.

Schließlich ergebe sich der sofortige Bindungswille auch aus der Zahlung des Teilbetrages von 50.000,-- DM noch am 05.02.2001. Es habe also spätestens an diesem Tag dem eindeutigen Willen der Arbeitsvertragsparteien entsprochen, das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zum 31.01.1998 zu beenden. Diese Willenseinigung sei vor rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzprozesses erfolgt.

Hätten die Beteiligten die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts zur Formnichtigkeit gekannt, hätten sie verschiedene Urkunden über die einzelnen Rechtsgeschäfte unterzeichnet.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier - 1 Ca803/01 - vom 01.08.01 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie weist daraufhin, dass das Arbeitsgericht zutreffend von einem einheitlichen nicht teilbaren Rechtsgeschäft ausgegangen sei, die Formunwirksamkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts wirke sich auch auf die Formunwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts aus. Daher sei vor rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens eine rechtswirksame Vereinbarung der Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu Stande gekommen.

Im Übrigen sei auch das Verhalten der Arbeitsvertragsparteien rechtsmissbräuchlich. Die Vertragsgestaltung sollte eindeutig darauf zielen, dass die B A mit den nicht unerheblichen Arbeitslosengeldzahlungen belastet werden sollte, ohne dass angesichts der Erfolgsaussichten des Prozesses die beklagte Arbeitgeberin hierfür habe aufkommen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 17.01.2002.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO). Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

II.

Der Klägerin steht der allein im Verfahren geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten gem. § 615 BGB, auf sie übergeleitet gem. § 115 SGB X als Annahmeverzugslohn des früheren Arbeitnehmers W E nicht zu.

Ob ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 115 SGB X im Anschluss an eine als unwirksam behandelte ordentliche Kündigung begründet ist, ist nach dem zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehenden Rechtsbeziehungen zu beurteilen.

Das Sozialversicherungsrecht knüpft an die arbeitsrechtlichen Vorgänge und Regelungen an und versichert sie. Es nimmt den Parteien im Streit um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nicht die rechtliche Möglichkeit, unter Zugrundelegung der Wirksamkeit der Kündigung die Dauer des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist zu bestimmen oder unter Zugrundelegung der Unwirksamkeit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. Bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das ausschließlich dem Arbeitnehmer zusteht. Bei einem Streit über das Ende des Arbeitsverhältnisses bei einer ordentlichen Kündigung, deren Sozialwidrigkeit zur Beurteilung ansteht, kann dieser Streit im Rahmendes Streitgegenstandes durch Urteil, durch Nichtdurchführung der Kündigungsschutzklage mit der Folge des § 7 KSchG oder durch Vereinbarung geregelt werden. § 115 X SGB eröffnet, soweit hierfür nicht besondere Regelungen bestehen, im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsträger nicht die Möglichkeit einer abweichenden zivilrechtlichen Prüfung. Der Leistungsträger akzeptiert vielmehr, soweit kein Rechtsmissbrauch vorliegt, die Privatautonomie und knüpft an die auf ihr beruhenden Ergebnisse an. Die Frage des Anspruchsübergangs richtet sich somit danach, ob zum Zeitpunkt der sozialversicherungsrechtlichen Leistung nach dem Willen der Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand, wobei die Abhängigkeit der Rechtsstellung der Klägerin von den Wirkungen der Privatautonomie allein aus § 404 BGG und den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses herzuleiten ist (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 117 AFG, AP Nr. 40 zu § 615 BGB, Urt. v. 15.12.1988 - 2 AZR 189/88). Aufbauend auf diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 15.12.1988 (a.a.O.) entschieden, dass diese Bindung dann nicht mehr eintritt, wenn die Arbeitsvertragsparteien im Anschluss an eine rechtskräftig als unwirksam festgestellte Kündigung nachträglich die Rechtslage im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung durch Vergleich nicht mehr verändern konnten. Demgemäß hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil geprüft, ob die als rechtswirksam zu behandelnde Vereinbarung der Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.1998 vor oder nach Rechtskraft im Kündigungsschutzverfahren getroffen wurde. Hierzu hat es ausgeführt, dass eine formwirksame Vereinbarung erst am 29. Mai 2001, also nach Rechtskraft getroffen wurde und demgemäß nach §§ 404, 412 BGB die Rechtslage im Hinblick auf die Klägerin nicht mehr verändern konnte.

Den Ausgangserwägungen des Arbeitsgerichts schließt sich die Berufungskammer an. In der Regel kann eine nach Rechtskraft des Kündigungsschutzverfahrens getroffene Vereinbarung über die gleichwohl anzunehmende Wirksamkeit einer Kündigung die Rechtsstellung der Klägerin nicht verändern.

Die Situation entspricht aber nicht der streitgegenständlichen.

Zwar ist der Ansatz des Arbeitsgerichts richtig, wonach die streitgegenständliche Vereinbarung zwischen Herrn W E und der Beklagten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vor dem 29.05.2001 formwirksam getroffen wurde. Die diesbezüglichen Erwägungen des Arbeitsgerichts sind zutreffend. Nach dem Inhalt der Vereinbarung kann nicht angenommen werden, dass die Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch dann geschlossen worden wäre, wenn nicht gleichzeitig auch eine wirksame Vereinbarung über die Abtretung der Geschäftsanteile rechtswirksam zu Stande gekommen wäre. Die Abtretung der Geschäftsanteile und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses waren untrennbar miteinander verknüpft. Dies ergibt sich insbesondere schon daraus, dass eine Zahlung eines gesamten Betrages für die Aufgabe der Gesellschafterstellung an Frau E und Frau R und die Aufgabe des Arbeitsplatzes an Herrn W E erfolgen sollte, wobei bei der Vereinbarung Ende Januar 2001 eine Aufteilung des Betrages noch nicht in Betracht kam.

Es kann, hierauf hat das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen, nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer E eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.1998 auch dann zugestimmt hätte, wenn er erkannt hätte, dass die Verpflichtung zur Abtretung der Geschäftsanteile und damit auch die Wirksamkeit einer Verpflichtung zur Insgesamtzahlung von 700.000,-- DM ohne notarielle Beurkundung unwirksam ist. Ein solches Ergebnis würde eklatant der bestehenden Interessenlage widersprechen, dass es ausgeschlossen werden kann.

Auf die Präambel im Notarvertrag vom 29.05.2001 kann nicht abgestellt werden. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Eine Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in dem Ergebnisprotokoll Ende Januar 2001 nicht enthalten. Gleichwohl kann die zwischen den Parteien auch formunwirksam getroffene Vereinbarung nicht gänzlich außer Acht gelassen werden.

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG die später erfolgte notarielle Beurkundung die Formunwirksamkeit des ursprünglichen Vertrages geheilt hat. Selbst also wenn von einer einheitlichen nicht aufteilbaren Rechtshandlung auch unter Berücksichtigung mehrerer Beteiligter ausgegangen wird, trat durch die notarielle Beurkundung der Willensübereinstimmung sämtlicher Vertragspartner, die dem Ergebnisprotokoll von Ende Januar nach wie vor entsprach, eine Heilung ein. Mag zwar diese Heilung nicht rückwirkend sein, kann sie jedoch auch als Bestätigung des ursprünglichen Rechtsgeschäfts gemäß dem Rechtsgedanken des § 141 Abs. 2 BGB gewertet werden.

Ausschlaggebende Erwägung für die Entscheidung der Kammer ist aber der Umstand, dass die Besonderheiten des höchstpersönlichen Rechtscharakters eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens im vorliegenden Fall Berücksichtigung finden müssen.

Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung, der die Kammer folgt ausführt, das Sozialversicherungsrecht knüpfe an die arbeitsrechtlichen Vorgänge und Regelungen an und versichere sie, und den Parteien im Streit um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nicht die rechtliche Möglichkeit nimmt, unter Zugrundelegung der Wirksamkeit der Kündigung die Dauer des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist zu bestimmen, bedeutet diese rechtliche Konstruktion an sich ein Abweichen von den Rechtsbestimmungen der §§ 404, 412 BGB. Sie ist gerechtfertigt aus der Erwägung der höchstpersönlichen Rechtsstellung des Arbeitnehmers. Daraus folgt, dass es die Arbeitsvertragsparteien in der Hand haben müssen und dürfen, das Schicksal ihres Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses selbst zu bestimmen. Die Konsequenz hieraus ist, dass sich die Arbeitsvertragsparteien auch im Hinblick auf die Rechtsstellung der Bundesanstalt für Arbeit an den Ausgang des Kündigungsschutzrechtsstreits halten müssen. Zutreffend weist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf hin, dass sich, wenn Arbeitsvertragsparteien den Rechtsstreit über die Unwirksamkeit der Kündigung durch die Arbeitsgerichte entscheiden lassen wollen, sie sich gleichsam einig sind in ihrer Uneinigkeit und eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung herbeiführen wollen. Sofern diese rechtskräftige gerichtliche Entscheidung noch nicht vorliegt, ist diese Interessenlage gegeben. Lediglich wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, können die Parteien des Arbeitsgerichtsstreits nicht nachträglich durch anderweitige Vereinbarungen zu Lasten der B A einen früheren Beendigungszeitpunkt vereinbaren. Dies würde dann nicht mehr dem höchstpersönlichen Charakter des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Es ist dann nicht mehr gerechtfertigt, aus den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses den Arbeitsvertragsparteien entgegen §§ 404, 412 BGB die Möglichkeit einzuräumen, nachträglich die Rechtsgrundlage für Ansprüche, deren Inhaber die Vertragspartner gar nicht mehr sind, zu entziehen.

Haben jedoch die Arbeitsvertragsparteien sich bereits am Ende Januar 2001/Anfang Februar 2001, mithin vor rechtskräftiger Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren über die Berechtigung des Auflösungsantrages der Beklagten, welche am 08.02.2001 eintrat, eine Einigung erzielt, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.01.1998 aufgelöst wird, gleichzeitig mit dieser Einigung die Regelung anderer in diesem Zusammenhang stehender Fragen vereinbart und lediglich die Vereinbarung insgesamt daran vorläufig scheitert, dass eine formwirksame notarielle Beurkundung noch erforderlich ist, welche dann ihrerseits wiederum zur Heilung der vertraglichen Vereinbarung führte, ist von der Interessenlage davon auszugehen, dass sich zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsvertragsparteien so behandeln lassen dürfen, als sei der Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung bzw. die Berechtigung des Auflösungsantrages noch nicht rechtskräftig entschieden. Mit ihrer Willenseinigung spätestens am 05.02.2001 haben sie eine Kausalkette in Gang gesetzt, die schließlich mit der formgerechten Beurkundung am 29. Mai 2001 ihr Ende gefunden hat. Damit haben die Arbeitsvertragsparteien aber nicht zum Nachteil der B A nach rechtskräftig entschiedenem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung bzw. die Berechtigung des Auflösungsantrages die Rechtslage verändert. Auch in diesem Falle muss sich die Klägerin an die Privatautonomie und die hierauf beruhenden Ergebnisse verweisen lassen.

III.

Die Vereinbarung zwischen Herrn E und der Beklagten sind auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Rechtsordnung, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, erkennt es an, dass Arbeitsverhältnisse bei bestehendem laufenden Arbeitsgerichtsprozess auch rückwirkend zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung durch Vereinbarung aufgelöst werden dürfen. Dies hat wie dargestellt die Konsequenz, dass Ansprüche der Bundesanstalt wegen Annahmeverzugsvergütung dann nicht mehr entstehen können. Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, kann daher nicht geschlossen werden, dass diese Vereinbarung als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre.

Ob und inwieweit die vereinbarte Abfindungshöhe als offensichtlich zu niedrig anzusehen ist, nur um der Klägerin eventuell übergeleitete Ansprüche zu schmälern, kann dahin gestellt bleiben. Die Klägerin macht lediglich Ansprüche aus übergeleitetem Recht gem. § 615 BGB geltend. Sie macht nicht deswegen einen Ersatzanspruch geltend, weil etwaige Ansprüche des Herrn E gegen die Beklagte wegen der Zahlung der Abfindung und der Anrechenbarkeit bzw. Ruhendtatbeständen auf die Klägerin übergeleitet worden sind. Ob und inwieweit in diesem Zusammenhang die Vereinbarung der Abfindung mit lediglich 16.000,-- DM als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, ist für die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits ohne Belang.

IV.

Nach allem steht fest, dass der Klägerin kein begründeter Anspruch gegenüber der Beklagten zusteht, weil das Arbeitsverhältnis mit Herrn E mit dem 31.01.1998 beendet ist und sich die Klägerin dieses Ergebnis entsprechend der Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien entgegen halten lassen muss.

Das entgegenstehende Urteil des Arbeitsgerichts Trier war daher abzuändern und die Klage der Klägerin abzuweisen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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