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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: 4 Sa 1428/99
Rechtsgebiete: RTV, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

RTV § 5 Abs. 4
RTV § 5 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 92 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier teilweise abgeändert:

Der Zahlungsantrag zu 2. wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 2/5, der Beklagten 3/5 auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die rechtliche Bewertung von Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, die im Jahre 1998 auf Samstage fielen.

Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Spielbank T als Arbeitnehmer beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Rahmentarifvertrag für Arbeitnehmer der Beklagten vom 19.06.1986 in der Fassung vom 26.4.1996 kraft Verbandszugehörigkeit beider Parteien und kraft vertraglicher Vereinbarung Anwendung. In § 5 ist die Arbeitszeit geregelt. Die Bestimmung lautet wörtlich wie folgt:

§ 5 Arbeitszeit/Nebenbeschäftigung

1. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 152 Stunden. Festgelegte Pausen bis zu einer Dauer von 15 Minuten und betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen gelten als Arbeitszeit.

2. Wegen des Spielbetriebes notwendige Arbeitsbereitschaft gilt als Arbeitszeit.

3. Die wöchentliche Arbeitszeit wird für alle Arbeitnehmer auf 5 Tage verteilt.

4. Für jeden Tag, an dem der Spielbetrieb ruht und für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, der auf einen Wochentag fällt, werden 7 Stunden auf die monatliche Arbeitszeit von 152 Stunden angerechnet.

Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Wochenfeiertagen oder an ihren an sich arbeitsfreien Tag zur Arbeitsleistung herangezogen werden, erhalten dafür einen anderen (A-Tag) arbeitsfrei, für den 7 Stunden auf die monatliche Arbeitszeit von 152 Stunden angerechnet werden. Tage können auch gesammelt und zusammen mit dem Urlaub genommen werden.

Der Kläger arbeitete am 03.10.1998 und am 26.12.1998, beides gesetzliche Feiertage, die auf einen Samstag fielen. Er verlangt hierfür zwei arbeitsfreie Tage nach § 5 Abs. 4 des Rahmentarifvertrages. Desweiteren verlangt er für Oktober 1998 Vergütung von 6,25 Stunden zu 38,25 DM und für Dezember 1998 Vergütung von 4,78 Stunden mit der Begründung, gemäß einer vertraglichen Vereinbarung seien alle über eine Sollzeit hinausgehenden Zeiten auszubezahlen. Die Sollzeiten für Oktober 1998 hätten nach Abzug von weiteren 7 Stunden für den Feiertag 03.10.1998 145 Stunden betragen, unstreitig hat er 151,25 Stunden gearbeitet, im Dezember hätte die Sollzeit 131 Stunden betragen, unstreitig hat er 135,78 Stunden gearbeitet. Im Rahmen ihres Rechtsstreits haben die Parteien unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber geäußert, ob Samstage Wochentage im Sinne des § 5 Abs. 4 RTV sind bzw. ob der auf ein Samstag fallende gesetzliche Feiertag ein Wochenfeiertag im Sinne dieser Vorschrift ist.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers einen weiteren "A-Tag" gutzuschreiben,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers einen weiteren "A-Tag" gutzuschreiben.

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für den Monat Oktober in Höhe von 239,06 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15.11.1998 zu zahlen.

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 182,83 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15.01.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, Feiertage, die auf einen Samstag fallen, seien keine Feiertage, die auf einen Wochentag fielen bzw. keine gesetzlichen Wochenfeiertage.

Das Arbeitsgericht hat der Klage voll umfänglich entsprochen, es hat die Auslegung vertreten, Samstage vom 03.10. und 26.12.1998 seien Wochentage im Sinne der tariflichen Vorschrift, die auf sie fallenden Feiertage seien Wochenfeiertage mit der Folge, dass der Kläger für seine Arbeit an diesen Tagen einen anderen A-Tag arbeitsfrei zu erhalten hätte. Auch die Zahlungsanträge seien begründet. Für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, der auf einen Wochentag falle, seien 7 Stunden auf die monatliche Arbeitszeit von 152 Stunden anzurechnen mit der Folge, dass sich die Tarifarbeitszeit entsprechend verringere. Der Höhe nach habe die Beklagte die Zahlung nicht bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 25.11.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.12.1999 eingelegte Berufung. Die Beklagte hat die Berufung am 26.01.2000 begründet.

Sie wiederholt ihre Tarifauslegung, die Tarifpartner hätten jedenfalls nicht die Samstage als Wochenfeiertage im Sinne der Tarifbestimmung angesehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier - 3 Ca 1878/98 - vom 21.09.1999 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Es wird weiter verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 06.04.2000.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist in allen Punkten form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO). Die Berufung hat auch zum Teil Erfolg. Der Kläger kann nämlich keine weitere Zahlung für seine Arbeitsleistung am 03.10. und 26.12.1998 verlangen.

II.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger zwei weitere Ausgleichstage dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Ihre Verpflichtung folgt § 5 Abs. 4 Satz 2 RTV. Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Wochenfeiertagen zur Arbeitsleistung herangezogen werden, erhalten dafür einen anderen Tag (A-Tag) arbeitsfrei. Dieser ist mit 7 Stunden auf die monatliche Arbeitszeit von 152 Stunden anzurechnen, dann wenn er arbeitsfrei gewährt wurde.

Die Auslegung des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Begriffes gesetzlicher Wochenfeiertag ist zutreffend. Sie wird von der Berufungskammer voll umfänglich geteilt.

Das Arbeitsgericht hat die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, aufgestellten Auslegungsgrundsätze für die Ermittlung des Inhaltes des normativen Teils eines Tarifvertrages zutreffend beschrieben und angewendet. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist außerdem stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es ebenfalls zu berücksichtigen, im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen sachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG AP-Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).

Gestützt auf diese Kriterien erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Die Arbeitszeit, die der Kläger an den gesetzlichen Feiertagen 03.10.1998 und 26.12.1998 geleistet hat, sind an gesetzlichen Wochenfeiertagen geleistet.

Dies ergibt sich aus der am Wortlaut orientierten Auslegung.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend auf Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Stichwort "Wochentag" hingewiesen, der Wortwochentag bedeutet sechs Tage der Woche außerhalb des Sonntags, also Arbeitstag.

Die von der Beklagten vorgebrachten Auslegungserwägungen sind nicht durchgreifend. Hier ist zwar zuzugeben, dass jeder Tag ein Wochentag ist, weil er denknotwendig an einem Tag der Woche anfällt, der Begriff des Wochentages wird aber im Tarifvertrag gebraucht, um Unterschiede zu sonstigen Tagen zu machen. Da allerdings auch Sonntage in eine Woche fallen, ist allein mit dem Hinweis, der Begriff Wochentag sei mehrdeutig, nichts erreicht.

Auf den Hinweis der Beklagten, dass eine Ungleichbehandlung mit nicht spieltechnischem Personal eintritt, ist lediglich zu bemerken, dass gerade dieser Umstand den Tarifvertragsparteien ausreichend Gelegenheit hätte geben müssen, eine Regelung eindeutig zu treffen, wenn diese von ihnen gewollt worden wäre. Gerade der Umstand, dass die spieltechnischen Angestellten nicht in die klassische Arbeitswoche eingebunden sind, sondern deren Arbeitszeit auch auf Tage fällt, die für regelmäßig arbeitende sonstige Beschäftigte arbeitsfrei sind (z. B. Sonntage), macht es deutlich, dass eine Abweichung von dem regelmäßigen Begriff des Wochentages hätte getroffen werden müssen, sollte sie von den Tarifpartnern wirklich gewollt gewesen sein. Dies ist aber nicht der Fall. Somit muss es bei dem normalen Auslegungsergebnis bleiben, das mit dem Begriff des Wochentages jeder Tag gemeint ist, der nicht Sonntag ist. Fällt ein gesetzlicher Feiertag damit auf einen Samstag, ist das tarifliche Merkmal erfüllt. Arbeitet ein Arbeitnehmer an diesem Samstag aufgrund seines vorgesehenen Schichtplanes, gerade die Arbeit von spieltechnischem Personal an Sonn- und Feiertagen ist durch den Tarifvertrag und die Einteilung auf eine 5-Tage-Woche mit nicht festgelegten Wochentagen üblich, erhält er zum Ausgleich hierfür einen sogenannten A-Tag. Damit wird eine Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern erstrebt und erreicht, die an sich arbeitspflichtig wären, deren Arbeitsverpflichtung aber wegen eines gesetzlichen Feiertages der auf einen Tag fällt, an dem an sich zu arbeiten ist, ausfällt. Eine Ungleichbehandlung mit nicht-spieltechnischem Personal tritt nicht auf. Nicht-spieltechnisches Personal wird regelmäßig nicht an Samstagen zur Arbeit herangezogen. Ein Feiertag, der auf einen Samstag fällt, wirft für nichtspieltechnisches Personal arbeitszeitmäßig keine Probleme auf, die Arbeit fällt nicht infolge eines Feiertages aus.

Somit steht fest, dass dem Kläger zwei weitere A-Tage zu gewähren sind.

III.

Nicht begründet ist dagegen der Anspruch auf Zahlung, der sich daraus errechnet, dass der Kläger weitere 7 Stunden in sein monatliches Arbeitszeitkontingent für die Arbeiten am 03.10. bzw. 26.12.1998 einstellt.

Die vom Kläger behauptete vertragliche Zusage ist nichtnachvollziehbar. Die Beklagte will ersichtlich den Tarifvertrag anwenden. Der Tarifvertrag gibt eine Einstellung dieser Tage in das Arbeitszeitkonto gerade nicht her.

Nach § 5 Abs. 4 werden 7 Stunden auf die monatliche Arbeitszeit von 152 Stunden angerechnet, für jeden Tag, an dem der Spielbetrieb ruht und für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, der auf einen Wochentag fällt. Diese Anrechnung von 7 Stunden auf die monatliche Arbeitszeit greift aber von dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages nur dann, wenn der Arbeitnehmer an den betreffenden Tagen gerade nicht arbeitet. Dies folgt zwangsläufig daraus, dass an einem Tag, an dem der Spielbetrieb ruht, keine Arbeit zu erbringen ist. Gleichwohl wird die tarifliche Arbeitszeitverpflichtung von 152 Stunden pro Monat im Rahmen von 7 Stunden erfüllt.

Der Kläger kann auch für die Stunden, die bei Einrechnung dieser fiktiven 7 Stunden in sein Arbeitszeitkonto einzurechnen sind und mit denen er dann behauptetermaßen seine tarifliche Arbeitszeit überschritten hat, keine Mehrarbeitsvergütung verlangen. Hier verweist die Kammer auf die zutreffende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.09.1998 - 7 Sa 460/98 -. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 152 Stunden. Nach § 5 Ziffer 4 ist für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, der auf einen Wochentag fällt und damit die Arbeitspflicht erlassen wird, ein Kontingent von 7 Stunden auf die monatliche Arbeitszeit anzurechnen. Diese Regelung führt dann dazu, dass die regelmäßige monatliche Arbeitszeit des Klägers in der Form reduziert wird, dass die feiertagsbedingten Ausfallstunden die regelmäßige Monatsarbeitszeit verringern. Die tatsächlich zu erbringenden Stunden werden reduziert und die sich daraus ergebende Stundenzahl entspricht der regelmäßigen persönlichen monatlichen Arbeitszeit. Anrechnung feiertagsbedingter Ausfallzeiten reduzieren nicht die tarifliche monatliche Arbeitszeit, sondern verkürzen nur die persönliche zu erbringende tatsächliche Arbeitsleistung. Mehrarbeit ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn die regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 152 Stunden auch durch tatsächlich erbrachte Arbeitszeit überschritten ist und nicht bereits dadurch, dass der Arbeitnehmer über die individuell durch anrechenbare Feiertage verkürzte Zeit hinaus arbeitet, aber noch im Rahmen der 152 Monatsstunden bleibt.

Diese Entscheidung ist auch im vorliegenden Fall einschlägig. Es handelt sich hier nicht um feiertagsbedingte Ausfallzeiten, der Rechtsstreit entstand ja gerade dadurch, dass der Kläger an den Feiertagen gearbeitet hat.

Im Ergebnis würde es im Übrigen darauf hinauslaufen, dass der Kläger für Arbeiten an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Wochentag fällt, also unabhängig, ob von Montag bis Freitag oder auf Samstag, nicht nur einen A-Tag erhielte, sondern nochmals eine Vergütung dadurch, dass wenn er an diesem Tag gearbeitet hat, die Behauptung aufstellt, er hätte nicht arbeiten müssen, 7 Stunden seien in sein Stundenkontingent einzustellen und die 7 Stunden daher Mehrarbeit als die tarifliche geforderte Mindestarbeitszeit. Dieses Ergebnis ist aus dem Tarifvertrag nicht herzuleiten, es würde dazu führen, dass die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen nicht nur mit einem Zuschlag belegt ist, sondern noch doppelt vergütet werden würde.

Nach allem war daher insoweit das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern. Im Übrigen war es zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat die Zulassung der Revision eingehend beraten. Angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein gesetzlich begründeter Anlass. Der Rechtsstreit betrifft die Auslegung eines Tarifvertrages, der ausschließlich im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz gilt, im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von einer Entscheidung einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ab.

Ende der Entscheidung

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