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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.08.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 169/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 280
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.01.2007 - AZ: 6 Ca 1311/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, welche vom 01.01.2005 bis 15.05.2006 als Teilzeitkraft bei einem Bruttomonatsgehalt von 488,00 € im Baumarkt der Beklagten in Bad H gearbeitet.

Zum 01.12.2005 hat die Beklagte die Klägerin von der Sozialversicherung abgemeldet und sie bei gleichen Nettobezügen als geringfügig Beschäftigte geführt. Die anfangs des Jahres 2006 von der Klägerin vorgelegte Lohnsteuerkarte hat sie nach einigen Wochen mit der Bemerkung der Buchhaltung der Beklagten: "Wir benötigen keine Lohnsteuerkarte, da pauschal abgerechnet wird", zurückerhalten.

Die Klägerin hat nach einem Gespräch in der Buchhaltung den Geschäftsführer der Beklagten angesprochen und erklärt, dass sie mit dem Vorgehen nicht einverstanden sei, weil sie auf die Sozialversicherung dringend angewiesen sei, was auch bei der Einstellung ausdrücklich vereinbart wurde, woraufhin der Geschäftsführer die Anmeldung zur Sozialversicherung zum März 2006 wieder vorgenommen hat.

Im Zeitraum 01.12.2005 bis 28.02.2006 hat die Klägerin mangels eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die angefallenen Arztrechnungen selbst getragen und fordert diese von der Beklagten zurück. Außerdem macht sie einen Schadensersatzanspruch aus dem verringerten Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.05. bis 30.10.2006 geltend.

Die Klägerin hat ihre Klage vom 10.07.2006 im Wesentlichen damit begründet,

dass sie mit einer Änderung ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht einverstanden gewesen sei, weil der Geschäftsführer zwar auf eine wirtschaftlich schwierige Situation hingewiesen habe, die zu einer Reduzierung der Arbeitszeit führen müsse, wovon sie jedoch und die Zeugin Z. nicht betroffen sein sollten. Die Klägerin habe erstmals Mitte März 2006 von der Überführung ihres sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis erfahren und sich sofort dagegen gewendet.

Die Arztkosten, die sie aufgewendet habe, beliefen sich insgesamt auf 439,39 € und der Umstand, dass ihr aufgrund des fehlenden Beitragsmonatszeitraums zwei Monate weniger Bezugsrecht und Arbeitslosengeld zustünde, berechne sich auf insgesamt 958,20 €, weswegen die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.397,59 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.276,72 € seit dem 07.06.2006 und aus 120,87 € seit dem 20.12.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgebracht,

dass man der Klägerin bereits Ende November 2005 mitgeteilt habe, dass sie ab Dezember nur noch geringfügig beschäftigt werde. Der Geschäftsführer habe allen Mitarbeiterinnen des Bauzentrums X. erklärt, dass die Geschäfte schlecht gingen und er nicht mehr so Zahlungen leisten könne, wie dies bisher der Fall gewesen sei und man habe sich darauf geeinigt, dass alle ab sofort 400,00 € brutto für netto erhalten sollten und als geringfügig Beschäftigte geführt würden.

Die Klägerin habe keinerlei Einwendung hiergegen erhoben und insbesondere nicht erklärt, dass sie und ihre Kinder dann nicht sozialversichert seien, da ihr Ehemann privat versichert sei. Hätte die Klägerin sich dagegen gewendet, sei es bei der alten Regelung auf jeden Fall geblieben. Die Klägerin habe schon früh von der fehlenden Sozialversicherung Kenntnis erlangt, weil in den Arztrechnungen für den fraglichen Zeitraum die Klägerin bzw. ihre Kinder als Privatpatienten aufgeführt seien.

Das Verhalten der Klägerin müsse dazu führen, ihr den Schaden in erster Linie anzulasten.

Das Arbeitsgericht hat im Urteil vom 10.01.2007 der Klage in vollem Umfange entsprochen und hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Beklagte schadenersatzpflichtig gemacht habe und deshalb verpflichtet sei, die Auslagen der Klägerin im Hinblick auf die Arztkosten ebenso zu erstatten, wie auch den Betrag, der daraus resultiere, dass der Klägerin weniger Leistung der Agentur für Arbeit zugeflossen seien. Das Arbeitsgericht ist der Überzeugung gewesen, dass die Klägerin nicht mit der Abmeldung von der Sozialversicherungspflicht ab 01.12.2005 einverstanden gewesen sei und deshalb die Beklagte die arbeitsvertragliche Pflicht nachhaltig schuldhaft verletzt habe, weswegen sie zum entstandenen Schaden verpflichtet sei.

Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Arbeitsgericht nicht ausgemacht. Da erst dann, als die Abrechnung der Arztrechnung für die Klägerin und ihre Kinder wegen der Abmeldung nicht möglich gewesen sei, im Nachhinein Privatrechnungen erstellt worden seien, was unter den Parteien mangels Bestreitens der Beklagten als unstreitig anzunehmen sei.

Die Beklagte habe auch die Mitteilung der Bundesknappschaft für die Pauschalversteuerung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht an die Klägerin weitergeleitet, sodass sie auch von daher keine Kenntnis von der geringfügigen Beschäftigung haben musste. Auch sei durch den Bewilligungsbescheid der BfA belegt, dass die Klägerin über den 15.05.2006 hinaus Arbeitslosengeld bezogen habe. Ein Mitverschulden der Klägerin scheide damit aus, sodass auch der verkürzte Bezug des Arbeitslosengeldes sich als Schaden darstelle, den die Beklagte zu ersetzen habe, nebst der jeweils geforderten, den Gesetzesvorgaben entsprechenden Verzinsung.

Nach Zustellung des Urteils am 12.02.2007 hat die Beklagte am 12.03.2007 Berufung eingelegt, die am 12.04.2007 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass das Schweigen der Klägerin bei dem Gespräch dennoch eine Rechtswirkung entfalte, weil sie hätte einen Einwand erheben müssen, um auf ihre persönliche Problematik hinzuweisen. Daraufhin hätte der Geschäftsführer der Beklagten für die Klägerin sofort eine andere Regelung getroffen, was ja auch tatsächlich sofort geschehen sei, als sie Mitte März vorstellig geworden sei.

Den Vortrag, man habe der Klägerin für den Zeitraum Dezember 2005 bis Februar 2006 mehr Nettolohn ausbezahlt, nämlich 400,00 € anstelle der 368,00 €, halte man nicht mehr Aufrecht. Allerdings hätte die Klägerin aus den überlassenen Verdienstabrechnungen erkennen können, dass keine Abzüge für die Krankenversicherung und Rentenversicherung mehr erfolgten. Es liege ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin vor.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils 1. Instanz die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit der Klägerin Ende November 2005 nicht vereinbart worden sei, dass ihr Sozialversicherungsarbeitsverhältnis in ein pauschal versteuertes geringfügiges Arbeitsverhältnis umgewandelt werde. Man habe mit ihr und der Zeugin Z. lediglich die Wochentage festgelegt, an denen gearbeitet werden sollte. Zudem sei eine einvernehmliche Einigung nicht substantiiert dargelegt.

Ein Mitverschulden der Klägerin scheide aus, weil ihr von der Beklagten die Mitteilung der TK in Y. nicht ausgehändigt worden seien, die bei einer An- bzw. Abmeldung als Durchschrift für den Beschäftigten an den Arbeitgeber geschickt würde. Die Klägerin habe am 16. März, als sie kurz davor von der zwischenzeitlich erfolgten Abänderung in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis erfahren habe, diese Unterlagen zugefaxt erhalten und sich sofort gegen die Handhabung gewendet, die dann auch rückgängig gemacht worden sei. Da die Nettoauszahlungen in gleicher Höhe weiterhin an die Klägerin erfolgt seien, habe sie keine Veranlassung gehabt, Verdacht zu schöpfen. Auch die Gehaltsabrechnungen seien ihr unregelmäßig zugestellt worden, was sich daraus ergebe, dass die Abrechnung für Januar 2006 per Fax am 16.03.2006 übermittelt worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

Sie ist jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfange zu Recht entsprochen hat, weil die Beklagte sich der Klägerin gegenüber dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hat, da sie ohne das Einverständnis der Klägerin das bisher bestehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in ein pauschal zu versteuerndes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt und keine Sozialabgaben mehr für die Klägerin für den Zeitraum Dezember 2005 bis einschließlich Februar 2006 abgeführt hat.

Die Berufungskammer folgte in vollem Umfang den Gründen der angefochtenen Entscheidung, § 69 Abs. 2 ArbGG, wo ausgeführt wird, dass es keine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien bezüglich der Veränderung der Vertragsgrundlage gegeben hat. Die Berufungskammer sieht in diesem Zusammenhang auch noch als stützendes Argument, dass die Geschäftsführung nach der Rücksprache der Klägerin die frühere Handhabung sofort wieder mit Wirkung zum 1. März 2006 eingeführt hat. Dies wäre mit Sicherheit nicht erfolgt, wenn man sich zuvor mit der Klägerin auf die seit Dezember 2005 gehandhabte Übung verabredet hätte. Dies ist auch naheliegend, wenn man sieht, dass die monatliche Ersparnis für die Beklagte zwischen dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und der pauschalen Beschäftigung 126,73 € beträgt, was sich aus den Abrechnungen November 2005 und Januar 2006 (Bl. 18 u. 178 d. A.) ergibt.

Wenn dem aber so ist, dann hat die Beklagte eigenmächtig in die Vertragsbeziehung eingegriffen, weswegen sie sich nach der Vorschrift des § 280 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat, wobei der von der Klägerin geltend gemachte Schaden in der Berufungsinstanz der Höhe nach nicht mehr im Streit gewesen ist.

Die Beklagte führt deshalb auch hauptsächlich aus, dass der Klägerin ein Mitverschulden anzulasten ist, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Klägerin die Monatsabrechnung für Dezember 2005 bis Februar 2006 jeweils unmittelbar zugegangen sind. Die diesbezügliche Behauptung hat die Beklagte im Schreiben vom 04.06.2007 nicht mit einem tauglichen Beweismittel versehen und hat auf die Behauptung der Klägerin im Schreiben vom 11.06.2007, dass die als Anlage K 33 vorgelegten Abrechnung für Januar 2006 der Klägerin per Fax am 16.03.2006 zugegangen ist, nicht detailliert erwidert.

Auch auf die Behauptung, dass bei An-/Abmeldung bei der TK Y. die Unterlagen an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Arbeitnehmer geschickt worden sind und die Klägerin derartige Unterlagen von der Beklagten nicht erhalten hat, nicht weiter kommentierte, geht die Berufungskammer davon aus, dass der Vortrag der Klägerseite zutrifft.

Nach dem Vorstehenden ist der Klage zu Recht in vollem Umfange entsprochen worden, weswegen die Berufung mit der Kostenfolge der §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 97 ZPO zurückzuweisen ist.

Ein Grund, die Revision für die Beklagte zuzulassen, besteht nach den gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Die Beklagte wird auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten, § 72a ArbGG, hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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