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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 17/04
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, ArbGG,


Vorschriften:

AGBG § 5
BGB § 138
BGB § 242
BGB §§ 305 ff.
BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 315
ArbGG § 69
EGBGB Art. 229 § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 17/04

Verkündet am: 15.04.2004

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.11.2003 - 2 Ca 1201/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Streit der Parteien über die Höhe der der Klägerin zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Die Klägerin, geboren am 18.02.1943 war seit 01.06.1973 bei der Beklagten beschäftigt. Der Anstellungsvertrag vom 12.02.1973 sah neben dem Tarifgehalt die Zahlung einer persönlichen außertariflichen Zulage vor. Die Beklagte gewährte unter dem 01.06.1983 der Klägerin die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. In Ziffer 3 der Versorgungszusage heißt es wörtlich:

"Als ruhegehaltsfähiges Einkommen gilt der monatliche Durchschnitt des Bruttogehaltes, das Sie von der Firma in den letzten drei anrechnungsfähigen Dienstjahren bezogen haben. Überstundenvergütungen, Gratifikationen, Provisionen, Tantiemen und sonstige einmalige Zuwendungen werden nicht berücksichtigt."

Am 31.10.1991 schlossen Betriebsrat und Beklagte mit Wirkung zum 01.01.1991 eine Betriebsvereinbarung über eine Versorgungszusage für alle Mitarbeiter. Nach § 1 Nr. 2 der Vereinbarung konnten Angestellte, die im Besitz einer Sonderzusage sind, bis zum 30.12.1991 verbindlich und unwiderruflich schriftlich erklären, ob sie ihre Versorgungsleistungen nach der neuen Versorgungsordnung erhalten oder auch weiterhin nach der ihnen erteilten Sonderzusage versorgt sein wollen. Das Unternehmen werde diesen Mitarbeitern eine Gegenüberstellung als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellen. Weiter findet sich wörtlich:

"Sofern sich diese Mitarbeiter für die Beibehaltung der Leistungen der Sonderzusage entscheiden, bleiben Leistungskatalog - keine Hinterbliebenenrente - und Rentenberechnungsmodus der Sonderzusage sowie die Definition der anrechnungsfähigen Dienstzeit - 25. - 65. Lebensjahr - aufrechterhalten. Im Übrigen gelten zur Abwicklung die Bestimmungen der anliegenden Vorsorgungsordnung."

Nach Gegenüberstellung der Leistungen entschloss sich die Klägerin für die Fortführung der Versorgungszusage vom 01.06.1983, ergänzt durch ihre Erklärung, sie widerspreche der in der Entscheidungshilfe zu Grunde gelegten Berechnung des ruhegehaltsfähigen Einkommens im Hinblick auf den Abzug der außertariflichen Bezüge unter Anrechnung des 13. Monatsgehaltes.

Die Parteien unterzeichneten am 01.06.1993 einen neuen fünf Seiten langen Anstellungsvertrag.

Nach dessen Ziffer 1 gelten, soweit nichts anderes vereinbart der jeweils gültige Mantel- und Entgelttarifvertrag für die Getränkeindustrie in Rheinland-Pfalz, nach Ziffer 2 wird die Klägerin als Leiterin Fachabteilung beschäftigt. In Ziffer 8 heißt es wörtlich:

"8 Einkommen

Für ihre Tätigkeit erhält die Mitarbeiterin folgende Vergütungen:

8.1 Ein Tarifgehalt ...

jährlich 65.520,00 DM

8.2 Tarifliche Jahressondervergütung 5.460,00 DM

70.980,00 DM

Dieses Tarifgehalt bildet das ruhegehaltfähige Einkommen.

8.3 Eine Gratifikation von 1.800,00 DM

...

8.4 Eine persönliche Zulage von 21.600,00 DM

8.5 Festbezüge insgesamt 94.380,00 DM

..."

Die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis zum 28.02.2003 endete, bezieht seit 01.03.2003 gesetzliche Altersrente sowie eine von der Beklagten zunächst mit 522,11 € brutto monatlich errechnete Rente aus betrieblicher Altersversorgung.

Die Klägerin hält die Berechnung der Altersversorgung durch die Beklagte nicht für zutreffend. Mit ihrer am 08.07.2003 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage macht sie eine Erhöhung dieses Betrages auf einer Gesamtrente von 990,38 € monatlich geltend.

Sie hat vorgetragen, mit dem Vertrag vom 01.06.1993 sei kein neues Arbeitsverhältnis begründet worden, da der Abschluss eines neuen Anstellungsvertrages zum damaligen Zeitpunkt nicht nötig gewesen wäre. Sie habe die Stellung einer Abteilungsleiterin schon fast 15 Jahre lang inne gehabt. Mit dem neuen Vertrag sei auch keine Gehaltssteigerung verbunden gewesen, man habe ihr den Vertrag mit der Begründung zur Unterschrift vorgelegt, die Verträge innerhalb des Unternehmens sollten vereinheitlicht werden. Sie habe vernünftiger Weise nicht damit rechnen müssen, dass in dem Vertrag eine Änderung ihrer Versorgungszusage enthalten sei und daher kein besonderes Augenmerk auf Ziffer 8 des Vertrages lenken müssen. Sie habe stets größten Wert darauf gelegt, dass bei der Berechnung der Betriebsrente die Versorgungszusage von 1983 Anwendung finden müsse und damit auch die Einbeziehung der persönlichen Zulage in die Berechnung der Rentenhöhe.

Der Vertrag vom 01.06.1993 unterliege der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz. Die Klausel sei überraschend, weil sie mit einem Überrumpelungseffekt in den Vertrag eingeschmuggelt worden sei. Die betriebliche Altersversorgung werde nur in einem einzigen kleinen Satz, der textlich nicht hervorgehoben sei, erwähnt, an einer Stelle, wo von Einkommen, nicht aber von betrieblicher Altersversorgung die Rede sei. Es finde auch die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG Anwendung.

Noch in ihrem Schreiben vom 25.10.1994 habe sich die Beklagte auf die Versorgungszusage von 1983 bezogen, ohne Hinweise auf den Vertrag vom 01.06.1993. Bei Abschluss des Vertrages sei die betriebliche Altersversorgung bereits unverfallbar gewesen, so dass die Beklagte die Versorgungszulage nicht einseitig habe abändern können.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.807,62 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus folgenden Beträgen:

a) aus 468,27 € für die Zeit vom 01.04.2003 bis zum 30.04.2003,

b) aus 936,54 € für die Zeit vom 01.05.2003 bis zum 31.05.2003,

c) aus 1.404,81 € für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum 30.06.2003,

d) aus 1.873,08 € für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 31.07.2003,

e) aus 2.341,35 € für die Zeit vom 01.08.2003 bis zum 31.08.2003,

f) aus 2.807,62 € für die Zeit ab dem 01.09.2003,

2. die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.09.2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 990,38 € zu zahlen,

hilfsweise

3. die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.09.2003 über die monatlich gezahlte Betriebsrente in Höhe von 522,11 € einen weiteren monatlichen Betrag von 468,27 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, bereits nach dem Inhalt der Versorgungszusage vom 01.06.1983 sei das ruhegehaltsfähige Einkommen nicht das gesamte Bruttoeinkommen sondern nur die Grundvergütung gewesen. Alle nicht tariflich vereinbarten Entgeltbestandteile wie persönliche Zusage und Gratifikation sei vom ruhegehaltsfähigen Einkommen ausgenommen gewesen.

Im Vertrag vom 01.06.1993 sei die in der Versorgungszusage enthaltene Definition des ruhegehaltsfähigen Einkommens nicht geändert, sondern lediglich klar gestellt worden. Soweit eine Modifikation erfolgt sei, sei diese jedenfalls übereinstimmend erfolgt. Erst mit dem Anstellungsvertrag vom 01.06.1993 sei der Klägerin die Position der Leiterin Fachabteilung vertraglich zugesichert worden. Die persönliche Zulage sei rückwirkend ab Mai 1993 außerplanmäßig von 1.370,-- DM auf 1.800,-- DM erhöht worden. Das AGB-Gesetz finde auf den Vertrag keine Anwendung. Nach der Schuldrechtsreform sei die Anwendung des ins BGB überführten AGBG zwar grundsätzlich möglich, eine Inhaltskontrolle finde aber nicht statt. Der Arbeitsvertrag halte aber auch einer etwaigen Inhaltskontrolle stand. Die Klägerin sei von der Regelung nicht überrascht worden. Der Hinweis auf das ruhegehaltsfähige Einkommen sei weder versteckt an unerwarteter Stelle noch in kleiner Schrift enthalten. Die Regelung sei auch eindeutig. Die Frage, welche Einkommensbestandteile zum ruhegehaltsfähigen Einkommen zählten, sei für die Klägerin stets von zentraler Bedeutung gewesen. Sie habe ihre Vorgesetzten immer wieder darauf angesprochen. Bei jeder Gehaltsanpassung habe sie darauf geachtet, ihre Rechtsauffassung, dass auch die persönliche Zulage ruhegehaltsfähig sei, zu vermerken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.11.2003 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat in diesem Urteil der Klage teilweise entsprochen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass die Definition des ruhegehaltsfähigen Einkommens sei durch die im Anstellungsvertrag vom 01.06.1993 einvernehmlich geändert worden. Nunmehr bilde das Tarifgehalt bestehend aus tariflicher Grundvergütung und tariflicher Jahressondervergütung das ruhegehaltsfähige Einkommen. Die weitere Gratifikation und die persönliche Zulage fänden dagegen keine Berücksichtigung. Die Vertragsänderung sei wirksam zu Stande gekommen. Die Regelung in Ziffer 8 des Vertrages könne grundsätzlich eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterzogen werden. Ziffer 8 enthalte keine überraschende Klausel. Die Regelung sei weder der äußeren Form noch dem Inhalt nach zu beanstanden. Der Vertrag umfasse lediglich 5 Seiten, sei also nicht unübersehbar lang. Der Regelung zum ruhegehaltsfähigen Einkommen werde zwar keine Eigenziffer gewidmet, sie sei aber in dem Bereich Einkommen enthalten, wo sie auch thematisch hingehöre. Der Satz: "Dieses Tarifgehalt bilde das ruhegehaltsfähige Einkommen" stehe nach der aus den tariflichen Vergütungsbestandteilen gebildeten Zwischensumme. Die Zäsur sei deutlich sichtbar. Die Kenntnisnahme sei weder durch kleinere Schrift, noch durch ungewohnte Stellung im Vertrag etwa als Fußnote oder auf der Rückseite erschwert.

Die Klausel sei auch nicht so ungewöhnlich, dass die Klägerin mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Es sei nicht generell unüblich, dass, wenn eine betriebliche Altersversorgung vereinbart sei der Arbeitsvertrag Regelungen hierzu enthalte. Gerade die Klägerin habe vor Unterzeichnung des Vertrags besonderes Augenmerk hierauf richten müssen. Denn seit mindestens einem Jahr vor Abschluss des Anstellungsvertrages habe zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Berechnung des ruhegehaltsfähigen Einkommens bestanden. Die Klägerin sei sich über die Bedeutung des ruhegehaltsfähigen Einkommens für die Höhe der Betriebsrente im Klaren gewesen. Da sie für die Problematik sensibilisiert sei, hätte ihr die Regelung bei Durchlesen des Vertrages auffallen müssen. Als Sekretärin der Geschäftsführung und Leiterin einer Fachabteilung sei sie mit dem Abschluss und der Gestaltung von Verträgen vertraut. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin bei Unterzeichnung des Vertrages unter Zeitdruck stand, den Vertrag also nicht ausführlich und in aller Ruhe lesen und prüfen konnte. Sie hätte Entscheidungsfreiheit gehabt, wenn sie mit der Regelung über das ruhegehaltsfähige Einkommen nicht einverstanden gewesen sei, hätte sie den Vertrag nicht unterzeichnen müssen. Raum für die Unklarheitenregelung bestehe nicht. Die Klausel sei eindeutig formuliert und einer Auslegung nicht zugänglich. Dass die Versorgungsanwartschaft bereits unverfallbar sei, sei unerheblich. Nach den Bestimmungen des BetrAVG sei die vertragliche Abänderung einer Versorgungszusage nicht ausgeschlossen. Die Beklagte habe die Versorgungszusage nicht einseitig abgeändert, sondern einvernehmlich mit Zustimmung der Klägerin. Die Klägerin sei auch rechtlich nicht gehindert auf in der Vergangenheit erdiente Anwartschaften teilweise zu verzichten. Die Klage sei teilweise begründet, das Arbeitsgericht errechnet einen monatlichen Differenzbetrag von 133,17 €, der sich aus der zu berücksichtigenden tariflichen Jahressondervergütung ergibt. Soweit die monatliche Betriebsrente von 522,11 € Gegenstand des Klageantrags sei, sei dieser mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Beklagte ihre Zahlungspflicht insofern nicht bestreitet und auch tatsächlich Zahlungen leistet.

Gegen das der Klägerin am 18.12.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 09.01.2004 eingelegte Berufung. Die Klägerin hat ihre Berufung mit am 18.02.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin macht geltend, die entsprechende Klausel unter Ziffer 8.2 mit der wesentlichen Änderung der betrieblichen Altersversorgung sei als Klausel mit Überrumpelungseffekt in den Vertrag eingeschmuggelt worden. Der Satz sei textlich nicht hervorgehoben und stehe an einer Stelle, wo vom Einkommen die Rede sei. Das Arbeitsgericht gehe zwar zu Recht von einer Inhaltskontrolle des Vertrages aus, die Klausel sei aber nicht Vertragsbestandteil geworden. Es sei eine ungewöhnliche Klausel, die im Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen stehe oder mit dem Leitbild des Vertrages unvereinbar sei. Die Regelung im Betrieb bezüglich der betrieblichen Altersversorgung seien getrennt von den Arbeitsverträgen getroffen worden. Die frühere Versorgungszusage sei in einer eigenen Urkunde enthalten gewesen. Vom äußeren Erscheinungsbild sei die Klausel in keiner Weise besonders hervorgehoben oder mit einer eigenen Ziffer versehen, sie sei regelrecht im Vertrag versteckt. Die Klägerin habe mit der Klausel nicht zu rechnen brauchen. Man habe ihr den Vertrag vorgelegt mit der Begründung, man wolle eine Vereinheitlichung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen innerhalb des Betriebes anstreben. Eine Notwendigkeit zur schriftlichen Abänderung des bisherigen Vertrages habe in keiner Weise bestanden. Daher sei die Klausel nicht Vertragsbestandteil. Die Mutmaßungen des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe diese Klausel zur Kenntnis genommen gehen fehl. Die Beklagte habe zu beweisen, dass sie von der entsprechenden Regelung Kenntnis gehabt habe und sie mit ihrer Unterschrift damit akzeptiert habe. Die Beklagte selbst habe in ihrem Schreiben vom 25.10.1994 sich allein auf die ursprüngliche Versorgungszusage bezogen und damit zu erkennen gegeben, dass sie selbst nicht von einer wirksamen Abänderung dieser Versorgungszusage im Vertrag vom 01.06.1993 ausgegangen sei. Außerdem sei der Anspruch nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung ein Anspruch, auf den die Klägerin ohne die unstreitig fehlende Zustimmung des Betriebsrates nicht verzichten könne. Die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, die Klägerin sei nicht gehindert auf in der Vergangenheit erdiente Anwartschaften teilweise zu verzichten, sei falsch.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils wird die Berufungsbeklagte über Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.11.2003, 2 Ca 1201/03, verurteilt, an die Berufungsklägerin 2.010,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus folgenden Beträgen zu zahlen:

a) aus 335,10 € für die Zeit vom 01.04. - 30.04.03

b) aus 670,20 € für die Zeit vom 01.05. - 31.05.03

c) aus 1.005,30 € für die Zeit vom 01.06. - 30.06.03

d) aus 1.340,40 € für die Zeit vom 01.07. - 31.07.03

e) aus 1.675,50 € für die Zeit vom 01.08. - 31.08.03

f) aus 2.010,60 € für die Zeit ab dem 01.09.03

2. Die Berufungsbeklagte wird über Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.11.2003, 2 Ca 1201/03, verurteilt an die Berufungsklägerin weitere monatliche Betriebsrente in Höhe von 335,10 € zu zahlen.

3. Die Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.11.2003 - 2 Ca 1201/03 - wird zurückgewiesen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wiederholt ihre Auffassung, bereits nach der Zusage auf betriebliche Altersversorgung habe das ruhegehaltsfähige Einkommen nicht der Gesamtvergütung der Berufungsklägerin entsprochen. Sonderzahlungen seien nicht Bestandteil des ruhegehaltsfähigen Einkommens gewesen. Es sei, da die Klägerin der Berechnung des ruhegehaltsfähigen Einkommens immer vehement widersprochen habe, absolut unglaubwürdig und lebensfremde, wenn sie nun behaupte, sie sei von der Regelung im Anstellungsvertrag überrascht worden. Mit der Unterzeichnung des Vertrages habe sie sich mit ihm auch inhaltlich einverstanden erklärt. Beweis genug sei die Unterschrift der Klägerin unter den Vertrag. Auch habe im Termin vor dem Arbeitsgericht eingeräumt, sie habe den Vertrag natürlich gelesen. Die Regelung zum ruhegehaltsfähigen Einkommen sei nicht zu übersehen, denn die Gehaltsfestsetzung sei nun mal zentraler Bestandteil eines Anstellungsvertrages, insbesondere wenn mit dem neuen Vertrag eine deutliche Erhöhung erfolge. Zudem sei der Bezug zum ruhegehaltsfähigen Einkommen bei gehaltsabhängigen Systemen ein üblicher Hinweis. Die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 25.10.1994 unmissverständlich nochmals zum Ausdruck gebracht, dass die persönliche Zulage vom ruhegehaltsfähigen Einkommen ausgeschlossen sei. Ein Wille wegen der fehlenden Bezugnahme auf den Anstellungsvertrag vom 01.06.1993 eine abweichende Regelung zum Anstellungsvertrag treffen zu wollen, gehe aus diesem Schreiben nicht hervor. Die Klägerin habe auch auf keine in der Vergangenheit erdiente Anwartschaft verzichtet. Dies sei im Übrigen auch nicht rechtsunwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 15.04.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Ursprüngliche Zweifel an dem Umfang der mit der Berufung verfolgten Geltendmachung der klägerischen Ansprüche sind durch den klarstellenden Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 13.04.2004 beseitigt. Die Klägerin will ersichtlich über den bereits durch das arbeitsgerichtliche Urteil zugesprochenen Teilbetrag eine Versorgungsleistung entsprechend ihrer aufgestellten Berechnung unter Berücksichtigung der zuletzt gezahlten persönlichen Zulage, welche rechnerisch unstreitig einen Differenzbetrag von zur Zeit 335,10 € ergibt.

II.

Der Klägerin steht der Anspruch auf die weitere betriebliche Altersversorgung nicht zu. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gem. § 69 ArbGG voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sie kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung richtet sich nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien vom 01.06.1993. Dabei kann es die Kammer offen lassen, ob hierin eine Abänderung der ursprünglichen Versorgungszusage oder lediglich eine Klarstellung der ursprünglichen Versorgungszusage dergestalt gemeint war, dass die in Ziffern 8.1 und 8.2 des Anstellungsvertrages bezeichneten Leistungen das ruhegehaltsfähige Einkommen bilden. Mit der vorbehaltslosen Unterzeichnung hat die Klägerin das Angebot der Beklagten auf vertragliche Festlegung der betrieblichen Altersversorgung angenommen. Dieser Vertrag ist wirksam zu Stande gekommen. Dabei kann die Kammer ausdrücklich offen lassen, ob die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB auf das hier streitige Rechtsverhältnis Anwendung findet. Der Vertrag hält sowohl der richterlichen Billigkeitskontrolle nach den Generalklauseln der §§ 138, 242, 315 BGB, auch aufgrund analoger Heranziehung des AGB-Gesetzes Stand, als auch nach den §§ 305 ff. BGB in der zur Zeit gültigen Fassung.

Die vertragliche Bestimmung ist auch eine typisierte Vereinbarung, sie wurde von der Beklagten in einer Vielzahl von Fällen verwendet. Hierbei handelt es sich nicht um eine überraschende Vertragsklausel. Schon vor Inkrafttreten der § 305 ff. BGB n. F. war allgemein anerkannt, das überraschende Klauseln in Formular-Arbeitsverträgen und den allgemeinen Arbeitsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden (vgl. BAGE 81, 317). Überraschend sind Vertragsklauseln dann, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Vertrages.

Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, dass nach den Umständen sie nicht damit rechnen musste, dass in den Text der vertraglichen Vereinbarung. Regelungen über das ruhegehaltsfähige Einkommen aufgenommen werden. Das Arbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Regelung weder der äußeren Form noch dem Inhalt nach zu beanstanden ist. Der Arbeitsvertrag umfasst lediglich 5 Seiten, ist also nicht unübersehbar lang. Das Schriftbild ist auch nicht besonders klein ausgestaltet und leserlich. Der Regelung zum ruhegehaltsfähigen Einkommen ist zwar keine eigene Ziffer gewidmet, sie ist aber in § 8 Einkommen enthalten, wonach sie auch thematisch hingehört. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung Gegenleistung für geleistete Dienste dar. Daher gehört die Regelung über die Höhe einer zugesagten Versorgung thematisch zum Einkommen, insbesondere wenn die Altersversorgung direkt proportional vom Einkommen abhängig ist.

Der ausdrückliche und ohne jeden Auslegungszweifel enthaltene Satz "dieses Tarifgehalt bilde das ruhegehaltsfähige Einkommen", steht nach der aus den tariflichen Vergütungsbestandteilen gebildeten Zwischensumme. Die Zäsur ist deutlich sichtbar. Die Kenntnisnahme ist weder durch kleinere Schrift noch durch ungewöhnliche Stellung im Vertrag etwa als Fußnote oder unübersichtlich weit versteckt erschwert.

Die Klausel ist auch nicht so ungewöhnlich, dass die Klägerin mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Es ist nicht generell unüblich, dass wenn eine betriebliche Altersversorgung vereinbart ist, der Arbeitsvertrag Regelungen hierzu enthält.

Eines besonderen Hinweises oder einer deutlichen Hervorhebung durch Druck oder Schrift bedurfte es nicht.

Die Klägerin macht mit der Berufung vergeblich geltend, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass sie unter keinen Umständen eine Änderung der Versorgungszusage akzeptieren würde. Hieran ist lediglich richtig, dass zwischen den Parteien bereits vor Unterschrift des Vertrages Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung der betrieblichen Versorgungszusage bestanden. Die Parteien waren offensichtlich uneins über die Definition des Rechtscharakters der persönlichen Zulage, also ob diese in die in der ursprünglichen Versorgungszusage enthaltene Bruttovergütung einzubeziehen ist oder als sonstige nicht zu berücksichtigende Gratifikation, Überstundenvergütung oder sonstige einmalige Zahlungen zu behandeln ist. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Schriftverkehr.

Wenn die Klägerin vorträgt, man habe eine Vereinheitlichung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen angestrebt und ihr deshalb den Vertrag zur Unterschrift vorgelegt, bestätigt dies nur, dass die Beklagte, die eine Vereinheitlichung auch hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung herbeiführen wollte, die rechtlichen Beziehungen durch die Vertragsurkunde klar stellen wollte. Wenn die Klägerin dann, nachdem sie den Vertrag zur Kenntnis genommen hat (vor dem Arbeitsgericht hat sie erklärt, natürlich habe sie die Klausel gelesen) diesen Vertrag unterzeichnet, stellt sich dies nicht anders dar als die Annahme des Angebots der Beklagten auf Festschreibung der Bedingungen des Anstellungsverhältnisses, auch der betrieblichen Altersversorgung.

Da die Klägerin die Vertragsbestimmungen gelesen hat, ihre Unterschrift darunter gesetzt hat ist vorgetragen und auch gleichzeitig bewiesen, dass die Klägerin von der entsprechenden Regelung Kenntnis gehabt hat und sie mit ihrer Unterschrift damit akzeptiert hat.

Die Angriffe im Berufungsverfahren gegen das arbeitsgerichtliche Urteil im Rahmen der Erörterungen zu § 305 c Abs. 2 BGB sind ebenfalls unbegründet. Zwar ist zutreffend, das Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen. Die Auslegung der Klausel ergibt aber ein eindeutiges Ergebnis. Die Ziffer ist eindeutig formuliert und daher einer weiteren Auslegung nicht zugänglich. In verschiedenen Vergütungsbestandteilen ist jeweils eine eigene Unterziffer zugeordnet. Aus dem Aufbau des Vertrages ergibt sich, dass auch ohne weiteren Zusatz die nach den Positionen 8.1 und 8.2 enthaltenen Leistungen wie Gratifikation und persönliche Zulage nicht zum ruhegehaltsfähigen Einkommen zählen.

Der Hinweis auf das Schreiben vom 25.10.1994 ist ebenfalls für die Klägerin nicht durchschlagend. Der Umstand, dass die Beklagte bei Abfassung dieses Schreibens den Anstellungsvertrag vom 01.06.1993 und die in Ziffer 8 getroffene Regelung zum ruhegehaltsfähigen Einkommen nicht erwähnt hat führt nicht dazu, dass die Beklagte an der Vertragsänderung nicht festhalten wollte und sich nicht mehr auf diese berufen wollte oder das diese vertragliche Regelung unklar gewesen wäre.

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Unverfallbarkeit seien rechtsfehlerhaft, ist hierin eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die Auffassung des Arbeitsgerichts zutreffend, dass eine Abänderung eines Versorgungsvertrages bei laufendem Vertragsverhältnis nicht ausgeschlossen ist. Die Klägerin ist im laufenden Arbeitsverhältnis auch rechtlich nicht gehindert, auf in der Vergangenheit verdiente Anwartschaften teilweise zu verzichten, ganz abgesehen davon, dass eine Feststellung der Kammer entbehrlich ist, ob die nunmehrige Auszahlung der Betriebsrente überhaupt zu einem Verzicht auf bereits verdiente Anwartschaften faktisch führt.

Schließlich kann der erstmals nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Berufungsverfahren erhobene Einwand der Klägerin, der Anspruch sei durch Betriebsvereinbarung geregelt und damit ein Verzicht ohne Zustimmung des Betriebsrates rechtsunwirksam, der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung ist gerade nicht durch die Betriebsvereinbarung vom 31.10.1991 begründet worden. Die Betriebsvereinbarung regelt gerade nicht mit eigenem Regelungscharakter die betriebliche Altersversorgung für diejenigen Mitarbeiter, die sich für eine Beibehaltung der Sonderzusage entscheiden. In der Betriebsvereinbarung ist wie im Tatbestand dargestellt das Recht der Angestellten mit einzelvertraglichen Zusagen geregelt, eine Wahl auszuüben, ob sie weiterhin nach der ihnen erteilten Sonderzusage versorgt werden wollen. Für Mitarbeiter, die diese Wahl ausüben, wird damit die vertragliche Sonderzusage nicht zum Gegenstand einer Betriebsvereinbarung. Gegenstand einer Betriebsvereinbarung werden die Sonderzusagen schon deswegen nicht, weil Betriebsvereinbarungen schriftlich niedergelegt werden und in der Betriebsvereinbarung vom 31.10.1991 keine Bezugnahme auf im Betrieb geltenden Gesamtzusagen enthalten ist. Nur dann wäre der Text der Gesamtzusage nicht in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen (vgl. BAG v. 03.06.1997 - 3 AZR 95/96 in BB 1998, 56). Mit der Betriebsvereinbarung haben die Betriebspartner auch den Risiken vorbeugen wollen, die sich unter Umständen daraus ergeben, dass eine ablösende Betriebsvereinbarung in unter Umständen günstigere arbeitsvertragliche Einzelabreden bei einer Versorgungszusage nur unter engen Voraussetzungen eingegriffen werden kann, insbesondere ablösende Betriebsvereinbarungen zulässig sind, wenn die Einzelarbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen sind (vgl. BAG BB 1982, 1486).

Steht somit fest, dass die Vereinbarung im schriftlichen Anstellungsvertrag vom 01.06.1993 eine verbindliche Klarstellung bzw. Regelung der betrieblichen Altersversorgung dargestellt haben, kann ohne Entscheidung der Frage, ob damit eine Änderung der ursprünglichen Versorgungszusage getroffen wurde, und ohne der Entscheidung der Frage, ob auf das Vertragsverhältnis das BGB in der jetzigen Fassung oder aber die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Inkrafttreten des BGB 2002 Anwendung finden, dem klägerischen Begehren kein Erfolg zukommen.

Ihre Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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