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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 205/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 205/06

Entscheidung vom 06.07.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.01.2006 - 4 Ca 1337/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren zuletzt nur noch über den Fortbestand eines Ausbildungsverhältnisses.

Die Klägerin, die am 27. Oktober 1986 geboren ist, wurde von der Beklagten als Auszubildende zur kaufmännischen Angestellten beschäftigt. Die Ausbildung begann am 01. Oktober 2004. Zuletzt betrug der Bruttoverdienst der Klägerin 686,00 €.

Unter dem 14. Juni 2005 erklärte sie gegenüber der Beklagten schriftlich die Kündigung ihres Ausbildungsverhältnisses zum 31. Juli 2005 und gab als Kündigungsgrund Aufgabe des Berufswunsches an.

Vorausgegangen war ein Gespräch der Klägerin mit dem Bezirksleiter der Beklagten Herrn B. sowie dem Filialleiter A-Stadt Herrn A. am gleichen Tag. Der Inhalt und Verlauf dieses Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin, die die Auffassung vertrat, durch die Beklagte zur Abgabe der Willenserklärung widerrechtlich bedroht worden zu sein, hat mit Anwaltsschreiben vom 03. August 2005 die ausgesprochene Kündigung angefochten. Sie hat mit am 24. August 2005 bei Gericht eingegangener Klage die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet wurde sondern fortbesteht. Der beteiligte Schlichtungsausschuss kam aufgrund mündlicher Verhandlung vom 09. September 2005 wegen der unterschiedlichen Sachvorträge der Parteien zu keinem Ergebnis.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei am 14. Juni 2005 widerrechtlich bedroht worden. Zu Beginn des Gesprächs habe ihr der Bezirksleiter vorgehalten, dass sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verspätet vorgelegt und eine Abwesenheit wegen Folgeerkrankung erst verspätet angezeigt habe. Diese Vorwürfe habe sie als unberechtigt von sich gewiesen. Gleichwohl habe der Vertreter der Beklagten ihr erklärt, die Beklagte sei berechtigt, das Ausbildungsverhältnis ohne Weiteres fristlos zu beenden und auf die Folgen eines solchen Geschehens hingewiesen, sie werde keinen Ausbildungsplatz mehr erhalten und auch ein verwertbares Arbeitszeugnis werde nicht ausgestellt. Als Angebot sei der Klägerin dann die Möglichkeit eröffnet worden, selbst zu kündigen, um dadurch ein gutes Zeugnis zu erhalten sowie gleichzeitig der unumgänglichen fristlosen Kündigung zu entgehen.

Die Ankündigung mit der außerordentlichen Kündigung sei rechtswidrig, weil ihr die vorgehaltenen Verfehlungen durch gleichzeitige Übergabe eines Abmahnungsschreibens nicht mehr zum Kündigungsvorwurf gemacht werden könnten.

Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, beantragt,

festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Klägerin vom 14. Juni 2005 nicht beendet wurde, sondern ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, ein Anfechtungsgrund läge nicht vor. Gesprächsgegenstand sei tatsächlich das wiederholte unentschuldigte Fehlen der Klägerin in der Berufsschule gewesen. Auf dieses Fehlen angesprochen habe der Bezirksleiter B. die Klägerin gefragt, ob sie keine Lust mehr habe, die Ausbildung fortzusetzen, dies habe die Klägerin bejaht. Auf Aufforderung, sie möge dann doch bitte kündigen, habe sie sogleich ihre handschriftliche Kündigungserklärung abgesetzt. Man habe erklärt, von Seiten des Arbeitgebers könne man nicht kündigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Januar 2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Sachvortrag der Klägerin lasse nicht erkennen, dass eine widerrechtliche Drohung vorläge. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargestellt, warum bei ihrem Verhalten ein verständiger ernsthaft abwägender Arbeitgeber gerade nicht an eine Kündigung wegen beharrlicher Ausbildungsverweigerung gedacht hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde der Klägerin am 06. Februar 2006 zugestellt. Sie hat hiergegen am 03. März 2006 Berufung eingelegt und diese Berufung mit am 06. April 2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin greift die Würdigung des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Sachvortrags der widerrechtlichen Drohung an. Sie habe für den Gesprächsinhalt, dass ihr Herr B. mitgeteilt habe, die Beklagte sei berechtigt, das Ausbildungsverhältnis fristlos ohne weiteres zu beenden, in diesem Falle werde sie kein verwertbares Arbeitszeugnis erteilen und sie werde nie wieder anderweitig einen Ausbildungsplatz erhalten, Beweis angeboten durch Zeugnis des Herrn A.. Dieser Beweisantrag sei auch erheblich. Es läge auch für einen verständigen Arbeitgeber auf der Hand, dass er wegen eines Verhaltens, bezüglich dessen Abmahnungen ausgesprochen wurden, nicht am gleichen Tag eine fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aussprechen konnte. Entsprechend handele es sich um eine ersichtlich rechtswidrige Drohung.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Januar 2006 zum Aktenzeichen 4 Ca 1337/05 wird aufgehoben;

2. es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Klägerin vom 14. Juni 2005 nicht beendet wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin sei nicht zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 06. Juli 2006.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorbezeichnete Protokoll Bezug genommen. Die Parteien haben sich hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Zeugnisberichtigungsanspruches geeinigt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis durch eine wirksame Eigenkündigung der Klägerin, die nicht durch Anfechtung beseitigt wurde, beendet wurde.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts geht die Kammer davon aus, dass der Sachvortrag der Klägerin schlüssig ist, soweit er das Tatbestandsmerkmal der Widerrechtlichkeit einer ausgesprochenen Arbeitgeberdrohung beinhaltet.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, dass in der Tat eine Drohungshandlung vorlag. Die Klägerin hat vorgetragen, die Repräsentanten der Beklagten hätten ihr mit der Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt um sie zu veranlassen, eine Eigenkündigung des Berufsausbildungsverhältnisses zu erklären. Nach dem Sachvortrag der Klägerin war dieses in Aussichtstellen eines empfindlichen Übels auch rechtswidrig, weil ein verständiger Arbeitgeber unter der Prämisse, dass der Sachvortrag der Klägerin richtig ist, eine außerordentliche Kündigung nicht in Erwägung ziehen durfte. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die zum Vorhalt gemachten Vertragsverletzungen der Klägerin bereits durch am gleichen Tag überreichte Abmahnungen sanktioniert waren und deswegen nicht mehr als eigene Kündigungsgründe herangezogen werden konnten.

Da die Beklagte jedoch bestritten hat, der Klägerin mit der Ankündigung, ihr werde im Weigerungsfall, eine eigene Kündigung zu erklären, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Beklagten zugehen, darlegungs- und beweispflichtig ist, hat die Kammer hierzu den von der Klägerin benannten Zeugen A. gehört. Der Zeuge A. hat in seiner Vernehmung vor der Kammer die streitigen Behauptungen der Klägerin jedoch gerade nicht bestätigt. Er hat ausgeführt, dass wie bereits früher die Leistungen der Klägerin gerade im schulischen Bereich Gesprächsgegenstand waren, weil Fehlzeiten von der Schule mitgeteilt worden sind. In diesem Gespräch sind auch zwei Abmahnungen überreicht worden. Anschließend sei dann das Gesprächsthema darum gegangen, ob es überhaupt noch einen Sinn mache, wenn die Klägerin weiter die Ausbildung durchlaufe. Herr B. habe dann der Klägerin erläutert, welchen Inhalt eine Eigenkündigung haben müsse.

Der Zeuge hat ausdrücklich in Abrede gestellt, dass Herr B., für den Fall, dass die Klägerin eine Kündigung nicht erkläre, selber kündigen wolle. Der Zeuge konnte zwar nicht bestätigen, ob Herr B. selbst gesagt habe, die Firma könne der Klägerin nicht kündigen, hat aber andererseits jedenfalls zur Überzeugung der Kammer nicht die Behauptung der Klägerin bestätigt, Herr B. habe ihr seinerseits mit einer Kündigung durch die Beklagte gedroht. Ebenfalls nicht bestätigt hat der Zeuge die Behauptung der Klägerin, sie werde, falls sie eine Eigenkündigung nicht unterschreibe, ein schlechtes Zeugnis erhalten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann daher zur Überzeugung der Kammer nicht festgestellt werden, dass die Beklagte der Klägerin mit der von ihr veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gedroht hat, falls die Klägerin selbst eine Eigenkündigung nicht unterschreibe. Damit können die tatsächlichen Voraussetzungen einer widerrechtlichen Drohung durch die Kammer nicht festgestellt werden.

Dass die Klägerin ihre Entscheidung möglicherweise später bereut haben mag, ändert nichts an der Tatsache, dass einmal abgegebene Willenserklärungen grundsätzlich bindend sind, es sei denn durch unlautere Einflussnahme der Vertragsgegenseite ist die Willenserklärung zustande gekommen. Da dies nicht der Fall war, musste die Klage erfolglos bleiben, die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist daher zutreffend. Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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