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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 2063/03
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 5
BGB § 613 a Abs. 6
BGB § 1004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 2063/03

Verkündet am: 04.03.2004

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.10.2003 - 4 Ca 1345/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte hierbei im Wesentlichen um die Frage, ob die Beklagte in arbeitsvertraglichen Beziehungen zum Kläger steht. Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.10.1998 bei der Fa. j-druck GmbH & Co. KG B-K seit 15.11.1998 als technischer Angestellter beschäftigt. Zuletzt leitete er als Abteilungsleiter den so genannten printshop, der für sämtliche mit Kleindrucksachen zusammenhängenden Arbeiten zuständig war.

Seit 01.04.2003 existiert bei der Fa. j-druck GmbH & Co. KG der printshop nicht mehr. Ein Großteil der dort erledigten Arbeiten wurde auf andere Betriebe der Fa. j übertragen. Der Bereich der Etikettenfertigung wird seit 01.04.2003 von der Beklagten übernommen. Verwaltungs-GmbH-Geschäftsführer der Beklagten und Verwaltungs-GmbH-Geschäftsführer der Fa. j sind identisch. Die Beklagte hat ihren Sitz in C-Stadt und gehört ebenfalls zur J-Gruppe. Der Kläger war bei der Integration des printshops in die Beklagte als Abteilungsleiter eingebunden. Seit 01.04.2003 ist der Kläger im Betrieb in C-Stadt tätig.

Nachdem der Kläger im Mai 2003 erstmals eine Lohnabrechnung der Beklagten erhalten hatte, wies er die Fa. j schriftlich darauf hin, dass sein mit ihr bestehendes Arbeitsverhältnis bislang keine Änderung erfahren habe und er mit einem Arbeitgeberwechsel auf die Beklagte nicht einverstanden sei.

Die Beklagte erteilte unter dem 26.06.2003 dem Kläger eine Abmahnung, die dieser für ungerechtfertigt hält.

Mit der vorliegenden beim Arbeitsgericht Trier am 23.07.2003 eingegangenen Klage macht der Kläger die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte geltend.

Er hat vorgetragen, die Beklagte sei nicht Rechtsnachfolgerin der Fa. j weil die Übernahme der Fertigung der Etiketten vom printshop keinen Arbeitgeberwechsel darstelle. Da sich die Beklagte allerdings ihm gegenüber einer Arbeitgeberstellung rühme und dies offensichtlich im Einvernehmen mit der Fa. j geschehe, mache er sich den Vortrag der Beklagten zu eigen, dass sie als "Mitarbeitgeber" in das bestehende Arbeitsverhältnis eingetreten sei. Mit einem Arbeitgeberwechsel sei er zu keinem Zeitpunkt einverstanden gewesen.

Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 23.06.2003 aus seiner Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Klage für unschlüssig gehalten, weil der Vortrag des Klägers nicht erkennen lasse, auf welche Rechtsgrundlage er sich stütze. Allerdings sei das Arbeitsverhältnis auf sie übergegangen. Dies sei auch nicht ohne irgendeine Ankündigung erfolgt, da der Kläger als Abteilungsleiter die Integration der Abteilung printshop in den Betrieb der Beklagten federführend betreut und Vorschläge unterbreitet habe, wie die Mitarbeiter eingesetzt werden sollten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22.10.2003 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger stehe nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dieses Arbeitsverhältnis nicht im Wege des Betriebsüberganges auf sie übergegangen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Teilbetriebsübergangs lägen nicht vor. Auch wenn davon ausgegangen werden sollte, dass der printshop selbst Betriebsteil der Fa. j darstelle, sei dieser Betriebsteil nicht vollständig von der Beklagten übernommen worden. Im Übrigen würde einem Betriebsübergang entgegenstehen, dass der Kläger schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der Lohnabrechnung mitgeteilt habe, dass er mit einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden sei. Hierin sei ein Widerspruch i. S. des § 613 a Abs. 6 BGB zu sehen.

Ein Arbeitsverhältnis sei auch nicht durch einzelvertragliche Vereinbarung begründet worden. Zwar habe der Kläger einen geänderte Aufgabenbereich in C-Stadt übernommen und sei auch in den Integrationsprozess eingebunden gewesen. Allerdings sei dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen gewesen, wann die Parteien eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung dahin gehend geschlossen hätten, dass mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten zu 2) auch ein Wechsel der Arbeitgeberstellung verbunden sein sollte. Sowohl die Beklagte als auch die Fa. j gehörten zur J-Gruppe und hätten den gleichen Geschäftsführer. Die Fa. j habe den Kläger auch über den 01.04.2003 hinaus den Dienstwagen zur Verfügung gestellt und diesen erst mit Schreiben vom 13.06.2003 entzogen, dies entgegen ihrer jetzt geäußerten Ansicht, die Beklagte sei Arbeitgeberin gewesen. Die Kammer konnte daher nicht von einem stillschweigenden Arbeitgeberwechsel aufgrund der Tatsache ausgehen, dass der Kläger seine Tätigkeiten in C-Stadt aufgenommen habe.

Der Kläger habe auch nicht schlüssig den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten behauptet, weil er sich den diesbezüglichen Vortrag zu Eigen gemacht hätte. Ein Fall des so genannten gleichwertigen Parteivorbringens läge nicht vor. Die Beklagten hätten entgegen der Ansicht des Klägers zu keinem Zeitpunkt behauptet, sie seien beide Arbeitgeber des Klägers sondern stets klargestellt, dass sie von einem Arbeitgeberwechsel ausgingen. Der Vortrag, den der Kläger der Beklagten unterstelle und den er sich zu eigen machen wolle, sei demnach von den Beklagten nicht gehalten worden und könne der Klage damit nicht zur Schlüssigkeit zu verhelfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 04.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.12.2003 Berufung eingelegt. Der Kläger hat seine Berufung mit am 02.01.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, wonach er sich nicht auf Parteivorbringen der Beklagten berufen könne. Zwar hätten die Fa. j und die Beklagte erklärt, sie gingen davon aus, dass das mit dem Kläger eingegangene Arbeitsverhältnis als Rechtsnachfolgerin fortgeführt werde. Hierauf komme es jedoch nicht an, es handele sich allenfalls um die nachträgliche eigene rechtliche Wertung bestehender Fakten, welche zwischen den Parteien absolut unstreitig seien. Dazu gehöre, dass der Kläger einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses widersprochen habe, andererseits aber seine Tätigkeit im Betrieb ausführe und auch gegenüber der Beklagten weisungsgebunden sei. Diese Fakten seien nur nachvollziehbar, wenn auch mit der Beklagten ein Vertragsverhältnis bestehe. Dies gelte um so mehr, als auch durch konkludentes Verhalten zwischen den Parteien ein arbeitsvertragliches Verhältnis bestehe. Da der Kläger im printshop der Beklagten beschäftigt sei, könne dies nur damit begründet werden, dass zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens ein Arbeitsverhältnis existiere. Auch ergebe sich daraus, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen habe, dass auch die Beklagte von einem Arbeitsverhältnis ausgehe.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22.10.03 (4 Ca 1345/03) die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 26.06.03 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klage unbegründet sei. Er habe nach seinem eigenen Vorbringen nicht schlüssig vorgetragen, dass er mit der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis stehe. Dabei vertrete sie nach wie vor die Meinung, dass das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs übergegangen sei, auch sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, er habe dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprochen, nicht richtig. Vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit in C-Stadt seien die Schreiben, mit welchem er seine Verwunderung darüber zum Ausdruck bringe, dass er seinen Lohn von der Beklagten ausbezahlt bekomme, nicht nur widersprüchlich sondern unbeachtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 04.03.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage des Klägers abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren seien die Parteien kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Die Berufungskammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nicht vorliegen. Selbst wenn dies der Fall sein würde, stünde einem Arbeitgeberwechsel in Folge Betriebsübergang der vom Kläger erklärte Widerspruch entgegen. Dieser Widerspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unbeachtlich. Selbst wenn der Kläger in C-Stadt weiter gearbeitet hat, lässt sich dies unschwer damit begründen, dass er damit seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Fa. j, die nach wie vor sein Arbeitgeber ist, nachgekommen ist. Bei der bestehenden Personenidentität der Geschäftsführer können nämlich Weisungen, sofern nicht ausdrücklich erkennbar ist, dass sie ausschließlich im Namen einer bestimmten juristischen Person gegeben wurden, einfach als Weisungen mit der Fa. j weiter bestehendem Arbeitsvertrag ausgelegt werden. Es ist vertraglich durchaus denkbar, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit in C-Stadt arbeitsvertragliche Verpflichtungen aus seinem Beschäftigungsverhältnis mit der Fa. j nachkommt.

Eine Erklärung des Klägers, er sei mit einem Arbeitgeberwechsel auf die Beklagte einverstanden, lässt sich auch aus dem gesamten Prozessverhalten nicht erkennen. Der Kläger hat stets behauptet, er stehe sowohl mit der Fa. j als auch mit der Beklagten in arbeitsrechtlichen Beziehungen. Damit kann nicht ein Einverständnis mit einem Arbeitgeberwechsel, das begriffsnotwendig das Ausscheiden der Fa. j aus der Arbeitgeberstellung beinhaltet, ausgegangen werden.

Sollte tatsächlich ein im Sinne des § 613 a BGB übergangsfähiger Betriebsteil übergegangen sein, hätte der Kläger auf die Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs. 6 BGB gewahrt. Eine den Vorschriften des § 613 a Abs. 5 BGB entsprechende Mitteilung ist weder von der Beklagten noch von der Fa. j erfolgt.

Kann ein Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsnachfolge nicht festgestellt werden, ist auch dem arbeitsgerichtlichen Urteil insoweit zu folgen, als eine vertragliche Übernahme ausscheidet. Der Kläger hat hierzu schlüssigen Tatsachenvortrag nicht gehalten. Er kann, wie vom Arbeitsgericht zutreffend, festgestellt, sich auch nicht hilfsweise den Beklagtenvortrag zu Eigen machen. Die Übernahme von Beklagtenvortrag setzt voraus, dass die Beklagte tatsächlichen Vortrag gehalten hat und nicht lediglich Rechtsmeinungen geäußert hat. Die Behauptung, die Beklagte sei Arbeitgeber ist kein Tatsachenvortrag, sondern eine Rechtsmeinung. Der Kläger hat also in Wirklichkeit sich nicht Tatsachen, welche die Beklagte vorgetragen hat, hilfsweise zu Eigen gemacht, sondern eine Rechtsauffassung. Diese Rechtsauffassung steht aber nicht im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen. Insbesondere kann, wie vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in die Arbeitgeberstellung eingetreten ist. Ein Vertrag wurde nicht abgeschlossen. Eine konkludente (stillschweigende) Vereinbarung zwischen den Parteien ist nicht festzustellen, es liegt auch kein gesetzlicher Arbeitgeberwechsel vor.

III.

Die Kammer hatte lediglich dann noch zu überprüfen, ob allein der Umstand, dass ein Nicht-Arbeitgeber eine Abmahnung zu den Personalakten nimmt, dem Kläger einen Beseitigungsanspruch gibt.

Der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wird auf § 1004 BGB i. V. mit dem Arbeitsverhältnis gestützt. Er soll eventuelle Beeinträchtigungen im zukünftigen Arbeitsverhältnis ausschließen. Führt nun ein Nicht-Arbeitgeber eine Abmahnung in der Personalakte, sind aber Beeinträchtigungen in einem künftigen Arbeitsverhältnis begriffsnotwendig ausgeschlossen. Sie kann in dem zwischen dem Kläger und der Fa. j bestehenden Arbeitsverhältnis keinerlei Rechtswirkungen auslösen, da eine Abmahnung, die von einem nicht berechtigten Dritten ausgesprochen wurde, dieses Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigen kann. Ob und inwieweit dem Kläger gegenüber seinem richtigen Arbeitgeber ein Beseitigungsanspruch zusteht, war nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits.

Nach allem musste die Berufung des Klägers erfolglos bleiben. Für eine Zulassung der Revision bestehen nach den gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Damit erweist sich das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis als zutreffend. Die gegen die Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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