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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 228/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 228/06

Entscheidung vom 22.06.2006 Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.11.2005 - 4 Ca 674/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Arbeitgeberkündigung sowie um einen geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 02. Mai 1984 als Pflasterer beschäftigt gewesen. Er ist 47 Jahre alt, verheiratet und zwei Kindern unterhaltspflichtig. Zwischen den Parteien waren in der Vergangenheit verschiedene arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen anhängig. Der Kläger erlitt einen Arbeitsunfall, war längere Zeit krank, die Parteien stritten sich anschließend um die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch übereinstimmende Willenserklärungen einvernehmlich beendet wurde. Der Kläger hatte seine Weiterbeschäftigung verlangt und, nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich gekündigt hatte, auch in jedem Kündigungsschutzverfahren rechtskräftig obsiegt. Weiter erstritt der Kläger von der Beklagten vor der Kammer Ansprüche aus Annahmeverzug in nicht unerheblicher Höhe. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Kündigung der Beklagten vom 24. April 2005 zum nächst zulässigen Termin. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beschäftigte die Beklagte neben dem Kläger noch die Arbeitnehmer P. U., eingestellt am 22. März 1982, A. S., eingestellt am 01. Juni 1984 und A. U., eingestellt am 02. Mai 1984. Die Beklagte beschäftigte zudem unregelmäßig Aushilfen, bei deren Zahl sowie der Beschäftigungsdauer zwischen den Parteien Streit besteht. Im Juli 2005 stellte die Beklagte Herrn W. B. ein, dessen Arbeitsverhältnis jedoch zum 30. November 2005 im Jahre 2005 wieder beendet wurde. Der Kläger hat mit der am 04. Mai 2005 eingegangenen Klage gegen die Kündigung geklagt und begehrt seine Weiterbeschäftigung, er hält die Kündigung für rechtsunwirksam, weil sie ohne soziale Mindestrücksichtsnahme und ohne soziale Auswahl ausgesprochen worden sei. Die Beklagte habe zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs einen neuen Mitarbeiter W.B. eingestellt und diesem auch für die künftigen Jahre nach Ablauf der Wintermonate eine Weiterbeschäftigung zugesagt. Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 27. April 2005 zum nächst möglichen Termin sein Ende finden wird; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses tatsächlich weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht: Da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, sei die Kündigung nicht auf soziale Rechtfertigung hin zu untersuchen. Dem Kläger sei im Übrigen wegen Illoyalität zu kündigen. Er habe gegenüber der Beklagten nachhaltig auf der Form und Wirksamkeit einer von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung beharrt und sie im Folgenden durch Zahlungsforderungen, welche existenzbedrohend waren, belastet. Dem ausgeschiedenen Mitarbeiter W.B. habe sie für das Frühjahr 2006 eine Wiedereinstellungszusage 2006 nicht erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 30. November 2005 verwiesen. In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, eine vollkommen willkürlich oder aus völlig sachfremden Motiven ausgesprochene Kündigung sei nicht festzustellen. Auch sei ein durch langjährige Mitarbeit verdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht vollkommen unberücksichtigt gelassen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot läge nicht vor. Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis nicht unter gleichzeitiger Einstellung eines neuen Arbeitnehmers gekündigt. Maßgebend sei der Zeitpunkt des Kündigungszuganges. Zwar sei in der Folgezeit ein Mitarbeiter eingestellt worden, ein Nachteil für den Kläger könne die Kammer aus dieser parallel verlaufenden Beschäftigung des Herrn W.B., der genau wie der Kläger zum 30. November 2005 ausschied, nicht feststellen. Ob dem Mitarbeiter B. eine Wiedereinstellungszusage gemacht worden sei, sei für den geltend gemachten Streitgegenstand nicht erheblich. Die Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere die lediglich um einen Monat bei einer gesamten Betriebszugehörigkeit von 21 Jahren geringere Beschäftigungszeit des Mitarbeiters A.S. ergebe keinen Anhaltspunkt für eine treuwidrige Kündigung seitens der Beklagten. Sonstige greifbare Rechtswidrigkeitserwägungen seien nicht gegeben. Die Kündigungsfrist sei gewahrt, daher sei der Weiterbeschäftigungsanspruch auch nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 14. Februar 2006 zugestellt. Er hat hiergegen am 13. März 2006 Berufung eingelegt und seine Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 15. Mai 2006 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt seine Auffassung, das Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme sei nicht beachtet worden. Die Beklagte habe einen neuen Mitarbeiter eingestellt. Diese Einstellung sei kurze Zeit nach Kündigung des Klägers erfolgt. Der Arbeitsplatz des Klägers sei mit Herrn W.B. besetzt worden. Es werde bestritten, dass dieser nur bis 30. November 2005 beschäftigt sei. Während der Wintermonate erhalte die Beklagte keine Aufträge. Daher würden alle Beschäftigten arbeitslos gemeldet. Folglich sei auch Herr B. ab Dezember nicht mehr beschäftigt worden. Er habe jedoch eine Zusage, im Frühjahr wieder anzufangen. Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.11.2005, Az.: 4 Ca 674/05, aufzuheben; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.04.2005 zum 30.11.2005 sein Ende gefunden hat; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses tatsächlich weiter zu beschäftigen; 4. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Behauptungen des Klägers seien falsch. Der Mitarbeiter B. sei nicht als Ersatz für den Kläger eingestellt worden, sondern wegen vorübergehenden kurzfristigen Beschäftigungsbedarfs, nachdem insbesondere auch der Ehemann des Klägers im Juli 2005 vollständig erkrankt gewesen sei. Der Zeuge B. sei weder zurzeit beschäftigt noch habe er eine Beschäftigungszusage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 22. Juni 2006. Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. II.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher vollumfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Kündigungsschutzgesetz findet wegen der Betriebsgröße auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Der Kläger kann sich erfolgreich nicht auf ein Willkürverbot berufen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet, die Berufungskammer folgt dem uneingeschränkt und sieht von weiteren Darstellungen ab. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren wiederholt darauf hinweist, der Mitarbeiter W. B. sei eingestellt worden, berücksichtigt er nicht hinreichend den Umstand, dass die Einstellung des Mitarbeiters unstreitig drei Monate nach Ausspruch der Kündigung ausgesprochen wurde und Streitgegenstand die Überprüfung der Wirksamkeit der ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung ist, mithin Umstände lediglich zu berücksichtigen sind, die im Zeitpunkt des Zugangs der angefochtenen Kündigung Bestand hatten. Die Behauptung des Klägers, der Mitarbeiter B. sei als Ersatz für ihn eingestellt worden, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, insbesondere da beide Mitarbeiter gleichzeitig bis November 2005 gearbeitet haben, ein Ersatz des Mitarbeiters B für den Kläger also faktisch gar nicht möglich war. Sind im Übrigen sonstige Unwirksamkeitsgründe der Kündigung nicht ersichtlich, war die gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung erfolglos und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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