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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 301/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27.02.2007 - Az.: 5 Ca 785/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Berichtigung eines Zeugnisses, welches die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2006 unter dem Datum 28.02.2005 (Bl. 13 d. A.) übersandt hat.

Der Kläger hat seine Klage vom 12.04.2006 im Wesentlichen damit begründet,

dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem Gerichtsvergleich vom 12.01.2006 unter Ziffer 5 nicht nachgekommen sei, weil sie kein wohlwollendes Zeugnis ausgestellt habe. Der Kläger habe zudem mit Schreiben vom 03.02.2006 ein Arbeitszeugnisentwurf an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten geschickt, damit dieser auf dieser Grundlage ein Zeugnis erstellen solle, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2006 das gewünschte Zeugnis übermittelt habe, woraus sich ergebe, dass sie den Arbeitszeugnisentwurf des Klägers akzeptiert habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger folgendes Arbeitszeugnis mit dem Firmenpapier der Beklagten mit Briefkopf und maximal einmal geknickt auszustellen:

Arbeitszeugnis

Die C. entwickelt, produziert und vertreibt in 4 eigenständig operierenden Kompetenz-Units innovative Maschinen, Anlagen und Systeme ausschließlich zum Schneiden von Lebensmitteln.

Herr A., geb. 31.05.1966, wohnhaft in 57536 A-Stadt, A-Straße, nahm nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung zum Maschinenschlosser (Ausbildung vom 15.08.1983 bis zum 31.01.1987), am 01.02.1987 seine Tätigkeit als Maschinenschlosser in unserer Abteilung Mechanische Fertigung auf. Dort verrichtete er die Tätigkeiten eines Maschinenschlossers. Er absolvierte einen Hydrauliklehrgang und erwarb einen Flurförderungfahrzeugführerschein (Staplerführerschein).

Im Anschluss an diese Tätigkeit erfolgte der Abteilungswechsel in den Bereich Versuch und Entwicklung. Seine regelmäßigen Tätigkeiten umfassten die Fertigung von Maschinenteilen und die Montage von Versuchsaufbauten und Prototypen.

Zum 31.01.1997 wechselte Herr A. als Maschinenschlosser in unsere Abteilung Mechanische Fertigung. In dieser Abteilung arbeitete Herr A. an einer konventionellen Drehbank als Dreher. Nach der Umstellung auf die NC- gesteuerte Fertigung, arbeitete er als NC-Dreher an einer NC-Drehbank vom Typ "Gildemeister NEF 500". Herr A. wurde auch als Urlaubs- und Krankheitsvertretung in der computergesteuerten Sägerei (Materiallager) eingesetzt.

Ab 17.05.2004 wurde Herr A. in unserer Fertigungsabteilung (Blechbearbeitung im Bereich der Schleiferei als Maschinenschlosser beschäftigt. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag in der Oberflächenbearbeitung von Blechen und Stählen (Schleifen und Entgraten).

Herr A. verfügt über eine große und langjährige Berufserfahrung. Er beherrscht seinen Arbeitsbereich umfassend sicher. In schwierigen Situationen zeichnete sich Herr A. durch seine Auffassungsgabe aus und fand daher stets gute Lösungen. Herr A. konnte sich in neue Bereiche und Aufgabengebiete schnell einarbeiten. Er war stets ein motivierter, belastbarer und ausdauernder Mitarbeiter.

Er arbeitet zuverlässig, zügig und pflichtbewusst. Seine Arbeitsqualität war stets sehr gut.

Er hat stets sehr gute Arbeitsergebnisse erbracht, so dass wir mit seinen Leistungen stets vollstens zufrieden waren.

Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Mitarbeitern war stets vorbildlich.

Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 08.09.2004 zum 28.03.2005 geendet. Wir danken Herrn A. für die gemeinsame Arbeit und bedauern sein Ausscheiden. Für die Zukunft wünschen wir ihm alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

C-Stadt, 2005-02-28

Treif

Passion for Food Cutting

Uwe R

Geschäftsführer.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgebracht,

dass der Kläger ein wohlwollendes Arbeitszeugnis erhalten habe und sie nicht verpflichtet sei, das vom Kläger vorformulierte Arbeitszeugnis zu erteilen. Aus dem Begleitschreiben zum Arbeitszeugnis könne nicht gefolgert werden, dass sie sich zur inhaltlichen Übernahme des Zeugnisentwurfes verpflichtet habe.

Das Arbeitsgericht hat im Urteil vom 27.02.2007 die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, dem Kläger das von ihm in seiner Klageschrift vorformulierte Arbeitszeugnis auszustellen, weil die Beklagte mit Übersendung des Arbeitszeugnisses vom 28.02.2005 ihrer Verpflichtung aus dem Gerichtsvergleich nachgekommen sei, da sie ein qualifiziertes und wohlwollendes Arbeitszeugnis erstellt habe. Das übersandte Arbeitszeugnis enthalte alle wesentlichen Merkmale, die ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthalten müsse und sei insbesondere in der Gesamtformulierung als gut zu bezeichnen.

Die Beklagte habe sich auch nicht dazu verpflichtet, den Entwurf des Klägers zu übernehmen, sondern habe im Begleitschreiben lediglich zu erkennen gegeben, dass sie dem Wunsch des Klägers, ein Zeugnis zu halten, nachkomme und nicht sich bereit erklärt habe, dem Kläger das Zeugnis mit dem von ihm gewünschten Inhalt zu erteilen.

Zudem sei der Kläger, der eine bessere Beurteilung wünsche, darlegungsfällig geblieben, da es am Sachvortrag fehle, warum die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis mit der Gesamtnote eins ausstellen müsse.

Nach Zustellung des Urteils am 13.04.2007 ist am 09.05.2007 Berufung eingelegt worden, die am 13.06.2007 im Wesentlichen damit begründet worden ist,

dass die Beklagte die im Vergleich vom 12.01.2006 übernommene Verpflichtung, dem Kläger ein qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erstellen, nicht erfüllt habe.

Die Beklagte habe durch ihre Wortwahl, dass sie das gewünschte Arbeitszeugnis übersende, den Arbeitszeugnisentwurf inhaltlich akzeptiert und anerkannt.

Der Zeugnisformulierungsvorschlag des Klägers, der nach zwei fehlgeschlagenen Formulierungsversuchen der Beklagten zugrunde zu legen sei, entspreche der Realität. Der Kläger habe zudem ein Recht auf die Erstellung der Schlussformel, da das Fehlen von Zukunftswünschen wie ein grußloser Abschied wirke, der auf eine tiefe Verstimmung hindeute.

Der Kläger beantragt,

abändernd die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger folgendes Arbeitszeugnis auf dem Firmenpapier der Beklagten mit Briefkopf und maximal einmal geknickt auszustellen:

Arbeitszeugnis

Die C. entwickelt, produziert und vertreibt in 4 eigenständig operierenden Kompetenz-Units innovative Maschinen, Anlagen und Systeme ausschließlich zum Schneiden von Lebensmitteln.

Herr A., geb. 31.05.1966, wohnhaft in A-Stadt, A-Straße, nahm nach erfolgreichem Abschluss zum Maschinenschlosser (Ausbildung vom 15.08.1983 bis zum 31.01.1987), am 01.02.1987 seine Tätigkeit als Maschinenschlosser in unserer Abteilung Mechanische Fertigung auf. Dort verrichtete er die Tätigkeiten eines Maschinenschlossers. Er absolvierte einen Hydrauliklehrgang und erwarb einen Flurförderfahrzeugführerschein (Staplerführerschein).

Im Anschluss an diese Tätigkeit erfolgte der Abteilungswechsel in den Bereich Versuch und Entwicklung. Seine regelmäßigen Tätigkeiten umfassten die Fertigung von Maschinenteilen und die Montage von Versuchsaufbauten und Prototypen.

Zum 31.01.1997 wechselte Herr A. als Maschinenschlosser in unsere Abteilung Mechanische Fertigung. In dieser Abteilung arbeitete Herr A. an einer konventionellen Drehbank als Dreher. Nach der Umstellung auf die NC- gesteuerte Fertigung, arbeitete er als NC-Dreher an einer NC-Drehbank vom Typ "Gildenmeister NEF 500". Herr A. wurde auch als Urlaubs- und Krankheitsvertretung in der computergesteuerten Sägerei (Materiallager) eingesetzt. Am 17.05.2004 wurde Herr A. in unserer Fertigungsabteilung Blechbearbeitung im Bereich Schleiferei als Maschinenschlosser eingesetzt. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag in der Oberflächenbearbeitung von Blechen und Stählen (Schleifen und Entgraten).

Herr A. verfügt über eine große und langjährige Berufserfahrung. Er beherrscht seinen Arbeitsbereich umfassend uns sicher. In schwierigen Situationen zeichnete sich Herr A. durch seine Auffassungsgabe aus und fand daher stets gute Lösungen. Herr A. konnte sich in neue Bereiche und Aufgabengebiete schnell einarbeiten. Er war stets ein motivierter, belastbarer und ausdauernder Mitarbeiter.

Er arbeitet zuverlässig, zügig und pflichtbewusst. Seine Arbeitsqualität war stets sehr gut. Er habe stets sehr gute Arbeitsergebnisse erbracht, so dass wir mit seinen Leistungen stets vollstens zufrieden waren.

Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Mitarbeitern war stets vorbildlich.

Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 08.09.2004 zum 28.02.2005 geendet. Wir danken Herrn A. für die gemeinsame Arbeit und bedauern sein Ausscheiden. Für die Zukunft wünschen wir ihm alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

C-Stadt, 2005-02-28

Treif

Passion für Food Cutting

Uwe R

Geschäftsführer

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit,

dass eine Auseinandersetzung des Klägers mit dem angegriffenen erstinstanzlichen Urteilsgründen nicht stattfinde, weswegen Bedenken bestünden, ob eine formal wirksame Berufungsbegründung vorliege. Der Kläger habe kein Recht auf Aufnahme einer Schlussformel, was höchstrichterliche Rechtsprechung entspreche.

Eine Abänderung des erteilten Zeugnisses sei nicht vorzunehmen, da nicht erkannt werden könne, woraus der Kläger eine bessere Beurteilung ableite.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen, ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 49 bis 53 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.

Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses erfüllt, da sie dem Kläger ein nach Form und Inhalt der gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis erstellt hat. Die Grundsätze des Wohlwollens, der Wahrheit und der Klarheit sind beachtet, wobei das Wohlwollen in den Vordergrund getreten ist, wie es die Parteien auch in dem Gerichtsvergleich vom 12.01.2006 vereinbart haben. Das Zeugnis muss deshalb wohlwollend sein, um dem Arbeitnehmer den ferneren Lebens- und Arbeitsweg nicht zu erschweren. Der Zweck des Zeugnisses besteht hauptsächlich darin, dem Arbeitnehmer eine Unterlage für künftige Bewerbungen an die Hand zu geben. Da einmalige Vorfälle der Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung oder Leistung im Betrieb nicht charakteristisch sind, gehören nicht in das Zeugnis, weswegen bei kleineren Auffälligkeiten oder einmaligem Fehlverhalten auch ein einwandfreies Verhalten bescheinigt werden kann.

Das Zeugnis muss zudem inhaltlich wahr sein, das heißt es muss auch die Belange berücksichtigen, die derjenige hat, der an einer Einstellung des Arbeitnehmers interessiert ist, weswegen der Arbeitnehmer im Zeugnis nicht überbewertet werden darf. Deshalb sind die Tätigkeiten des Arbeitnehmers in einem Zeugnis zur Vervollständigung genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann. Von daher sind keine Zweifel daran angebracht, dass das Zeugnis, welches die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 09.02.2006 übersandte, sich als Erfüllung des Urlaubsanspruches auch in der Form der vergleichsweisen Regelung darstellt. Die Tätigkeiten des Klägers sind im Einzelnen beschrieben, seine Fähigkeiten und Fertigkeiten sind aufgelistet und im fünften Absatz des Zeugnisses überdurchschnittlich bewertet worden. Im anschließenden Absatz sind seine Arbeitsqualitäten und Ergebnisse als gut bezeichnet worden und die Zufriedenheitsskala erreicht mit stets voll zufrieden einen überdurchschnittlichen Wert. Auch das Verhältnis zur Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Mitarbeitern wird als einwandfrei bezeichnet und der Beendigungstatbestand wird als ordentliche Arbeitgeberkündigung bezeichnet.

Wenn der Kläger mit dieser, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, überdurchschnittlichen Benotung nicht einverstanden ist, greifen die allgemeinen Regeln der Darlegungslastverteilung ein, wonach jede Partei, die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen hat. Dies bedeutet, wenn der Arbeitgeber ein den gesetzlichen und hier vertraglichen Anforderungen entsprechendes Zeugnis erteilt hat, dieses formell ordnungsgemäß ist, den allgemeinen erforderlichen Inhalt hat, also Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers enthält, muss der Arbeitnehmer die Tatsachen vortragen, die eine mehr als durchschnittliche Beurteilung rechtfertigt. Wenn der Kläger Anspruch auf die Bescheinigung erhebt, dass er stets sehr gute Arbeitergebnisse erbracht habe und die Beklagte mit seinen Leistungen stets vollstens zufrieden gewesen sei, fordert er für seine Tätigkeit eine Beurteilung mit einem Superlativ ohne Zeitfaktor, weswegen ihn die Darlegungslast zur Begründung dieser Beurteilung trifft und der er nicht nachgekommen ist.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Entwurf übernimmt, weil es hierfür keinen Anhaltspunkt gibt. Soweit der Kläger immer noch davon ausgeht, dass das Begleitschreiben der Beklagten, in dem das gewünschte Arbeitszeugnis angekündigt wird, diesen Schluss zulässt, so vergisst der Kläger, dass dieses Schreiben zeitgleich mit dem Zeugnis der Beklagten zugegangen ist und damit zumindest perplexe Erklärungen vorliegen, die nicht den Schluss zulassen, dass die Beklagte sich verpflichten will, den Wortlaut des Klägers zu übernehmen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Schlussformel im Arbeitszeugnis, in der ihm alles Gute für die Zukunft gewünscht wird. Derartige Schlusssätze sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kein Bestandteil einer geschulten Führungs- und Leistungsbeurteilung, so dass das Fehlen eines derartigen Schlusssatzes das Zeugnis nicht unvollständig werden lässt. Ein Zeugnis ohne diese Schlussformel wird nicht in unzulässigerweise entwertet, zumal der Arbeitgeber in der Formulierung des Zeugnisses grundsätzlich frei ist, so dass er auch entscheiden kann, ob er einen derartigen Abschlusssatz einfügt oder nicht.

Nach dem Vorstehenden ist die Berufung nicht begründet, weswegen sie kostenpflichtig zurückzuweisen ist, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 ArbGG keine gesetzlich begründbare Veranlassung.

Es wird drauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision eigenständig durch Beschwerde angefochten werden kann, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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