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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 329/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 64 Abs. 2 c
ArbGG § 64 Abs. 2 d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 329/05

Entscheidung vom 11.08.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.02.2005 - 1 Ca 1793/04 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300 € festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin aufgrund einer Dienstanweisung des Verbandsvorstehers des Beklagten verpflichtet ist, an Nachmittagen den Bustransport von Kindergartenkindern von G. nach A-Stadt und zurück zu begleiten und zu beaufsichtigen. Die Klägerin ist seit 01.10.1999 in Teilzeit als Erzieherin in dem D.-Kindergarten in A-Stadt beschäftigt. Dabei ist ihre Arbeitzeit im Wesentlichen vormittags, lediglich am Montag von 16.45 Uhr bis 17.45 Uhr und zwar unabhängig, ob sie in der Frühgruppe, im Frühdienst oder im Spätdienst eingeteilt ist. Der Streit der Klägerin und der von ihrer Arbeitskollegin, deren Rechtsstreitigkeiten sind noch vor dem Arbeitsgericht anhängig, geht im Wesentlichen um die Frage, ob die Mitarbeiterinnen verpflichtet sind, nachmittags den Transport durch ein öffentliches Nahverkehrsmittel (den Bus) im zeitlichen Rahmen zwischen 13.15 Uhr bis 13.45 Uhr und von 16.20 Uhr und 16.40 Uhr zu beaufsichtigen.

Die Klägerin hatte sich mit erstinstanzlich eingegangener Klage gegen eine Änderungskündigung vom 24.09.2004 gewandt, hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Dienstanweisung vom 27.09.2004 unwirksam ist, soweit die Klägerin verpflichtet wird, den Kindergartentransport mittels Bus zwischen G. und A-Stadt zu beaufsichtigen.

Im angefochtenen Urteil vom 16.02.2005 - 1 Ca 1793/04 - hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 1.300,00 € festgesetzt. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung wurde nicht getroffen, auch nicht von der Klägerin nachträglich beantragt.

Gegen das ihr am 21.03.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.04.2005 eingelegte Berufung, welche die Klägerin, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis 20.06.2005 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin verfolgt nur noch ihren Hilfsantrag weiter und macht eine Überschreitung des Direktionsrechts wegen Nichtwahrung billigen Ermessens geltend.

Die Klägerin beantragt,

auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.02.2005 - 1 Ca 1793/04 - abgeändert und es wird festgestellt, dass die Dienstanweisung des Beklagten vom 24.09.2004 gegenüber der Klägerin unwirksam ist, soweit hierdurch die Klägerin verpflichtet wird, den Transport der Kinder mittels Bus zwischen G. und A-Stadt zu beaufsichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Mit den Parteien wurde in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer die Zulässigkeit der Berufung ausführlich erörtert. Hierzu hat die Klägerin erklärt, sie mache auch die Rechte für ihre Kolleginnen in diesem Musterverfahren mit geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 11.08.2005.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Der Beschwerdewert des § 64 Abs. 2 b ArbGG ist nicht erreicht. Das Arbeitsgericht hat die Berufung nicht zugelassen und es handelte sich nicht um eine nach § 64 Abs. 2 c unter d ArbGG privilegierte Rechtsstreitigkeit.

Die Klägerin ist von der Glaubhaftmachung des Beschwerdewertes nicht deswegen entbunden, weil die Streitwertfestsetzung im Urteil Bindung für das Berufungsverfahren haben würde. In der Entscheidung vom 13.01.1988 - 5 AZR 410/87 (AP Nr. 11 zu § 64 ArbGG 1979) hat das Bundesarbeitsgericht die Meinung vertreten, dass für die Feststellung des Beschwerdewertes dann von dem im Urteil des Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert abgegangen werden kann, wenn die Parteien im ersten Rechtszug nur teilweise obsiegt haben oder bei vollem Obliegen einer Partei diese nur beschränkt Berufung eingelegt hat. Der Beschwerdewert stimmt mit dem Streitwert überein, wenn der Rechtsmittelkläger in erster Instanz im vollem Unfang unterlegen war und er sein Begehren vollinhaltlich weiterverfolgt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren zwei Anträge gestellt, einen Antrag gegen eine Änderungskündigung als Hauptantrag, den Feststellungsantrag hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Dienstanweisung als Hilfsantrag. Sie ist voll unterlegen. Gegen die Klageabweisung hat sie nur beschränkt Berufung eingelegt, indem sie nunmehr lediglich den Hilfsantrag als Hauptantrag weiter verfolgt. Den Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Änderungskündigung, der möglicherweise nach § 64 Abs. 2 c ArbGG privilegiert wäre, hat sie nicht gestellt. Damit tritt eine Bindung hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung an die Wertfestsetzung im angefochtenen Urteil nicht ein. Der Beschwerdewert kann nicht aus dem festgesetzten Streitwert ermittelt werden, sondern ist nach anderen Kriterien festzustellen, die Gegenstandswertfestsetzung im angefochtenen Urteil hat lediglich die Folge, dass der Beschwerdewert, sofern die Festsetzung nicht offenbar unrichtig ist, nicht höher sein kann als der festgesetzte Gegenstandswert.

Somit war zu ermitteln, in welchem Umfang die Klägerin durch die von ihr angegriffene Dienstanweisung materiellrechtlich beschwert ist. Hierbei ist vorab darauf hinzuweisen, dass lediglich die eigene Beschwer, damit ihre eigene Betroffenheit für die Wertbemessung streitentscheidend sein kann. Die Zivilklage ist keine Popularklage, mit derer Rechte anderer Mitarbeiterinnen durchgesetzt werden können. Die Kolleginnen sind auf eigene Klage zu verweisen.

Die von der Klägerin vertretene Auffassung, es komme nicht darauf an, wie oft sie von der Dienstanweisung betroffen werde, wird von der Kammer nicht geteilt. Zwar gilt abstrakt gesehen diese Dienstanweisung auch für die Klägerin. Ausweislich des vorgelegten Dienstplanes hat die Klägerin jedoch zu Zeiten Dienst, an denen sie die fragliche Busbegleitung überhaupt nicht vornehmen muss. Diese fällt ständig in Zeiten, in denen die Klägerin dienstplanmäßig nicht eingeteilt ist. Sollte sie einmal als in Vertretung für andere Mitarbeiterinnen von der Dienstanweisung belastet sein, wäre hierzu eine Glaubhaftmachung der Klägerin erforderlich, in welchen zeitlichen Rahmen dies etwa der Fall sei. Auf ausdrückliche Nachfrage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausweichend geantwortet. Die Kammer kann somit nicht feststellen, ob die Klägerin überhaupt nach Erlass der streitgegenständlichen Anordnung einmal selbst unmittelbar und persönlich von der Busbegleitung betroffen war.

Angesichts dieses Umstandes ist die Festsetzung eines Gegenstandswert von 300,00 € für die Belastung, die sich unter Umständen durch die Klägerin in Vertretungsfällen ergeben kann, ausreichend und angemessen.

Demgemäß hat die Klägerin den Beschwerdewert von mehr als 600,00 € nicht glaubhaft machen können, ihre Berufung war unzulässig. Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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