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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 335/06
Rechtsgebiete: KSchG, SGB IX, BetrVG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3
SGB IX § 81
BetrVG § 77 Abs. 2
BetrVG § 77 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 335/06

Entscheidung vom 28.09.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.02.2006 - 4 Ca 1588/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung. Der Kläger, geboren am 18.01.1961, ist seit 28.08.1996 bei der Beklagten als Industriemechaniker beschäftigt. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sein durchschnittlicher Bruttomonatslohn betrug zuletzt 1.969,00 €. Der Kläger ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert. Ihm fehlt seit dem 16. Lebensjahr der linke Unterarm.

Die Beklagte kündigte das bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.09.2005 nach Zustimmung des Integrationsamtes (Bescheid vom 17.09.2005, der infolge Widerspruchs des Klägers noch nicht rechtskräftig ist), ordentlich zum 31.12.2005 wegen fehlender für den Kläger körperlich dauerhaft zu bewältigender Arbeit im Betrieb. Seit den letzten drei bis vier Jahren baute die Beklagte kontinuierlich Arbeitsplätze ab und führte in den zurückliegenden Jahren auch mehrfach Kurzarbeit durch.

Am 19.07.2004 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat im Rahmen eines Sozialplans zur Rettung der Firma eine Vereinbarung, wonach im Jahre 2004 40 % des Urlaubsgeldes gezahlt werden, im Jahre 2005 50 %, ab 01.07.2004 alle Überstundenzuschläge wegfallen und sich der Urlaub auf 27 Arbeitstage pro Mitarbeiter reduziert. Weiter werden jedem Mitarbeiter einmalig 104 Stunden abgezogen, die durch Mehrarbeit in der Zukunft ausgeglichen werden sollen. Eine Zeitgrenze für den Ausgleich sei nicht vorgesehen. Weiter findet sich wörtlich:

"Die Vereinbarung gilt bis 31.12.2005 (außer Punkt 4).

In 2004 sind nur maximal 5 betriebsbedingte Entlassungen hauptsächlich im unproduktiven Bereich vorgesehen. Betriebsrat und Geschäftsführung vereinbaren, im Oktober 2005 neue Gespräche über die dann gültige Betriebsvereinbarung zu führen. Betriebsrat und Geschäftsleitung erarbeiten bis Ende 2004 eine Vereinbarung bezüglich Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter. Mit diesen Maßnahmen sollen betriebsbedingte Kündigungen bis Ende 2005 vermieden werden. Außerdem geben sie der Firma C GmbH zusätzlichen Handelsspielraum im Umgang mit Banken und sind ein wichtiger Ertrag zur Stabilisierung der Situation. Bei günstiger Entwicklung ist die Vereinbarung jederzeit durch die Geschäftsleitung vorzeitig beendbar."

Die Betriebsvereinbarung ist unterschrieben vom Geschäftsführer der Beklagten und paraphiert durch ein Mitglied des Betriebsrates. Durch Unterschrift erklärte der Kläger ausdrücklich, dass er mit dieser Vereinbarung einverstanden ist.

Der Kläger wurde bei der Beklagten sei Anfang 2003 in wechselnden Bereichen eingesetzt, die Einzelheiten ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils. Insbesondere ergaben sich auch aus der Behinderung des Klägers Schwierigkeiten im Einsatz mit Arbeiten, die den regelmäßigen Einsatz von zwei Händen benötigen.

Gegen die am 28.09.2005 ausgesprochene Kündigung hat der Kläger am 07.10.2005 Kündigungsschutzklage eingereicht. Er hat vorgetragen, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, weil dringende betriebliche Gründe seitens der Beklagten nicht vorliegen. Sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Er habe stets nach Bedarf an verschiedenen Orten im Betrieb gearbeitet. Der Vortrag der Beklagten, er könne nicht im Schweißraum arbeiten, sei nicht zutreffend. Seit 1979 sei er Schweißer, habe immer als solcher gearbeitet und sämtliche anfallenden Arbeiten ohne weiteres erledigen können.

Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde und einen Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung vom 19.07.2004 gerügt.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2005 zum 31.12.2005 aufgelöst wurde sowie für den Fall des Obsiegens zu 1.

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31.12.2005 hinaus tatsächlich weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Der Arbeitsplatz sei entfallen. Hierzu hat sie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dargestellt und vorgetragen, die vom Kläger überwiegend montierten Teile würden nicht mehr regelmäßig ganztägig in der Montage produziert, so dass ein Einsatz des Klägers nicht möglich sei. Beim Einsatz des Klägers im Bereich Edelstahlbeizen sei schon das Halten der Lanze zu anstrengend gewesen. Die Sandstrahlarbeiten seien für den Kläger einfach zu schwer gewesen. Er könne die Schweißpistole nicht mit beiden Händen halten. Zudem sei er auch nicht in der Sondermaschinenanfertigung einsetzbar.

Dem Betriebsrat seien am 14.09.2005 ein Anhörungsbogen mit den Personaldaten des Klägers, Art und Frist der Kündigung sowie eine ausführliche Darlegung der Kündigungsgründe unter mündlicher Erläuterung durch den Geschäftsführer erfolgt. Der Betriebsratsvorsitzende habe noch am gleichen Tag der Beklagten mitgeteilt, ein Widerspruch werde nicht erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sachvortrags erster Instanz wird auf den ebenfalls umfangreichen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 08.02.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage entsprochen und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages als Industriemechaniker verurteilt. Die Kündigung sei ausschließlich als betriebsbedingte Kündigung zu bewerten. Dies sei ausschließlich nach dem Schwerpunkt der Störung zu bemessen, ob ein zureichender gesetzlicher Kündigungsgrund vorliege. Diese Störung habe nach dem Vorbringen der Beklagten ersichtlich im Bereich der betrieblichen Erfordernisse gelegen, da diese sich maßgeblich darauf berufen habe, der einstmals vorhandene Arbeitsbedarf im Bereich der Montage sie aufgrund Umsatzeinbrüche nicht mehr wie gehabt vorhanden.

Dringende betriebliche Erfordernisse seien durch die Beklagte nicht dargelegt. Es wäre notwendig gewesen aufzuzeigen, dass die vom Kläger vertraglich geschuldete Arbeit tatsächlich gar nicht mehr vorhanden war bzw. zum Ausscheidungszeitpunkt weggefallen sei. Unter Zugrundeliegen des Vortrags der Beklagten könne davon nicht ausgegangen werden. Der Arbeitsplatz des Klägers habe sämtliche Tätigkeiten eines Industriemechanikers umfasst. Allein die gegebenenfalls ausschließliche Beschäftigung im Bereich der Montage von 1996 bis 2002 verkürze das Direktionsrecht nicht auf allein diesen Arbeitsort. In diesen Bereichen sei weder aus den dargelegten Umsatzzahlen noch aus den körperlichen Einschränkungen des Klägers sämtliche Einsatzmöglichkeiten entfallen. Der Arbeitsplatz sei auf ausübbare Tätigkeiten beschränkt, Unmögliches habe der Kläger nicht geschuldet. Zu den ausübbaren Tätigkeiten gehörten alle Tätigkeiten, die er in den vorgenannten Bereichen ausgefüllt habe. Etwaige unterlaufene Fehler seien für die Beurteilung des betrieblichen Bedarfs nicht maßgebend. Als Montagearbeiten verblieben aus der Ferienfertigung Arbeiten an den Teilen "Radius" und Rotorbürste. Dieser Bereich habe nach den Angaben der Beklagten noch im Ausmaß von 55 % gegenüber 2002 bestanden.

Die Kammer könne auch nicht der Einschätzung der Beklagten folgen, dass der Kläger in den Abteilungen Sandstrahlenversand, Lager oder Edelstahlbeizen überhaupt keine Tätigkeiten mehr ausführen könnte. Der Umstand, dass er auf Dauer mit Stahlteilen von 40 bis 50 kg Gewicht an seine Belastungsgrenzen käme, sei aus Gründen der allgemeinen Lebenserfahrung einleuchtend. Gleichzeitig sei aber jedoch nicht der Einschätzung zu folgen, dass damit ein Einsatz im Sandstrahlbereich vollend ausscheide. Das Arbeitsgericht führt weiter aus, dass in den verschiedenen weiteren Bereichen nicht jede Einsatzmöglichkeit fehle. Die Beklagte sei auch verpflichtet, den Kläger bevorzugt an Stellen, die seiner körperlichen Behinderung entgegen kommen, einzusetzen. War sonach der einzelne Arbeitsplatz des Klägers nicht entfallen, wäre allenfalls ein Personalabbau nach § 1 Abs. 2 und 3 KSchG möglich. Die Beklagte habe jedoch zu den Sozialdaten vergleichbarer Mitarbeiter nichts vorgetragen.

Dem Antrag auf Weiterbeschäftigung sei zu entsprechen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 22.03.2006 zugestellt. Die Beklagte legte gegen das Urteil am 21.04.2006 Berufung ein und begründete ihre Berufung mit am 22.05.2006 eingegangenem Schriftsatz.

Sie greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, wonach eine hinreichende Darlegung der Kündigungsgründe nicht vorläge. Sie habe im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie seit 2002 erhebliche Auftragsrückgänge und damit verbundene Umsatzverluste zu verzeichnen habe, aufgrund derer sie gezwungen gewesen sei, den Personalbestand dem verminderten Arbeitsaufkommen anzupassen. Dass keine Möglichkeit bestand, den Kläger weiterzubeschäftigen, habe sie ebenfalls dargelegt. Die Auftragseingänge hätten sich insbesondere auf den bisherigen Tätigkeitsbereich des Klägers nachhaltig ausgewirkt. Es sei nicht vorzutragen, dass die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht mehr anfalle. Es reiche aus darzulegen, dass der Arbeitsplatz des Klägers ersatzlos in Wegfall geraten sei. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag vollumfänglich nachgekommen. Zu Arbeiten, zu deren Verrichtung der Kläger körperlich in der Lage sei, könne er nur noch unregelmäßig und darüber hinaus in einem so geringen Umfang herangezogen werden, dass diese eine Weiterbeschäftigung und Vergütung des Klägers nicht mehr rechtfertigen könnten, umso mehr als die verblieben Restarbeiten auf die Kollegen verteilt worden seien. Sie habe zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, in den von ihr bezeichneten Abteilungen würden zukünftig überhaupt keine Arbeiten mehr für den Kläger anfallen. Sie habe allerdings mehrfach darauf hingewiesen, dass die in den Produktionsabteilungen noch anfallenden leichten Arbeiten, die der Kläger grundsätzlich verrichten könne, unregelmäßig nur noch in sehr geringem Umfang anfielen, so dass die Arbeiten von den übrigen Mitarbeitern, die ebenfalls nicht ausgelastet seien, mit übernommen werden könnten.

Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung sei der Kläger mit keinem im Betrieb verbliebenen Industriemechaniker vergleichbar, der zwei Hände und zwei Arme zur Arbeit einsetzen könne. Hierzu führt die Beklagte ebenfalls im Einzelnen aus.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.02.2006 - AZ: 4 Ca 1588/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte habe ein die Kündigung rechtfertigendes unternehmerisches Konzept weder näher beschrieben noch ausreichenden Beweis angetreten. Die erstinstanzlich und zweitinstanzlich genannten Zahlen seien zum einen nicht unstreitig, zum anderen würde nicht deutlich, woraus sich ergeben solle, dass gerade aus diesen Zahlen der Schluss auf den Wegfall des Arbeitsplatzes bezogen werden könne. Der Kläger sei vielfach gestreut einsetzbar und im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit auch dementsprechend eingesetzt worden. Da feststehe, in verschiedenen Abteilungen bestünden Einsatzmöglichkeit, hätte die Beklagte prüfen müssen, ob und gegebenenfalls sie den Kläger mit diesen Arbeiten beschäftigen könne. Wenn man davon ausgehe, dass ausweislich des Sachvortrags der Beklagten die Einsatzmöglichkeiten für den Kläger im bisherigen Bereich allenfalls um ein Drittel gesunken seien, hätte die Beklagte prüfen müssen, ob und gegebenenfalls inwiefern dieses Drittel mit wenig weiteren Arbeiten aufgefüllt werden könne. Der Kläger sei insofern nicht unterschiedlich gegenüber anderen vom Umsatzrückgang ebenfalls betroffenen Arbeitnehmern zu behandeln. Die Beklagte habe es unterlassen, eine medizinische Abklärung der Leistungsfähigkeit des Klägers in die Wege zu leiten. Er sei bereits als Einarmiger in das Unternehmen der Beklagten eingestellt worden. Es gebe im gesamten Betrieb Tätigkeiten, die auch von einem einarmigen Arbeitnehmer verrichtet werden können.

Der Kläger weist auch auf die zu seinen Gunsten bestehende Schutzvorschrift des § 81 SGB IX hin.

Im Übrigen wäre wegen des Vorrangs der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung unverhältnismäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zu den Sitzungsprotokollen vom 06.07.2006 und vom 28.09.2006.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

Ob die Ausführungen des Arbeitsgerichts in ihrer Gänze zutreffend sind, insbesondere die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung überspannt haben, wenn die Beklagte vorträgt, sie habe durch Unternehmerentscheidung eine Organisationsstruktur vorgenommen, dass dem Kläger etwaige verbliebene künftige leichte Tätigkeiten nicht mehr zugewiesen werden, kann an dieser Stelle offen bleiben.

Ebenso kann offen bleiben, ob die Anhörung des Betriebsrates zutreffend erfolgt ist und ob die Beklagte gegen die Bestimmung des § 81 SGB IX verstoßen hat.

Die Kündigung ist schon deswegen rechtsunwirksam, weil sie der Betriebsvereinbarung vom 19.07.2004 widerspricht, die eine betriebsbedingte Kündigung im Jahre 2005 gegenüber dem Kläger ausschließt.

Dabei kann für die Kammer offen bleiben, ob es sich um eine rechtswirksame Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 2 BetrVG handelt. Insbesondere kann hier offen bleiben, ob die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG greift.

Es liegt nicht lediglich eine Betriebsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vor, vielmehr hat der Kläger durch die ausdrücklich auf der Betriebsvereinbarung erklärte Unterschriftsleistung, mit der Vereinbarung einverstanden zu sein, einen privatrechtlichen Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Dieser privatrechtliche Vertrag ist der Auslegung zugänglich. Wenn in der Betriebsvereinbarung es heißt, dass mit diesen Maßnahmen betriebsbedingte Kündigung bis Ende 2005 vermieden werden, vielmehr für das Jahr 2004 noch maximal 5 betriebsbedingte Entlassungen erlaubt sind, handelt es sich um eine dem Kläger günstige individualrechtliche Vereinbarung, die eine betriebsbedingte Kündigung für den Zeitraum bis einschließlich 31.12.2005 ihm gegenüber ausschließt. Der Kläger hat mit der Einverständniserklärung über die Vereinbarung auf erhebliche Gehaltsbestandteile verzichtet, so für die Jahre 2004 und 2005 auf einen hälftigen bzw. überhälftigen Teil des Urlaubsgeldes, die Überstundenzuschläge sind weggefallen, der Urlaub wurde reduziert und er ist eine ohne Vergütungsleistung übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung von einmalig 104 Stunden eingegangen. Damit ist er hinsichtlich Teilen seiner Gehaltsforderung gegenüber der Beklagten in Vorlage getreten, als Gegenleistung hierfür wurde vereinbart, dass betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind.

Somit ist es unschädlich, dass in der Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich genannt wird, dass betriebsbedingte Kündigungen verboten sein sollen. Die Auslegung der Erklärung ergibt eindeutig, dass sich der Kläger, der die Gegenleistung bereits erbracht hat gegenüber der Beklagten, darauf berufen kann, ihm gegenüber könne betriebsbedingt nicht gekündigt werden.

Somit steht die individualrechtliche Vereinbarung, dass bis 31.12.2005 betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen werden, der noch im Jahre 2005 ausgesprochenen Kündigung aufgrund individualrechtlich vereinbarten Kündigungsverbotes entgegen.

Auf die im Übrigen vom Arbeitsgericht angesprochenen Fragen, ob die Beklagte hinreichend deutlich den Wegfall des klägerischen Arbeitsplatzes dargetan hat, kam es entscheidungserheblich nicht mehr an.

III.

Besteht das Arbeitsverhältnis fort, hat der Kläger einen, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, einklagbaren Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Industriemechaniker, wobei es dem Direktionsrecht der Beklagten obliegt, dem Kläger im Rahmen des Arbeitsvertrages geeignete Tätigkeiten zuzuweisen.

IV.

Nach allem war die Berufung der Beklagten erfolglos, sie musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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