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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 363/05
Rechtsgebiete: LPersVG, BAT


Vorschriften:

LPersVG § 74 Abs. 1 Satz 1
LPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 8
BAT § 4 Abs. 1
BAT § 4 Abs. 2
BAT § 4 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 363/05

Entscheidung vom 14.07.2005

Tenor:

Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Urteils vom 23.02.2005 - 1 Ca 1975/04 - wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weiterhin eine PC-Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der VergGr VII BAT zu zahlen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Weitergewährung einer Funktionszulage. Die Klägerin ist seit 01.01.1984 bei der Beklagten als Steno- und Phonotypistin unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 18.11.1983 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des BAT und den zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich der Beklagten jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Anwendung.

Unter dem 13.03.1990 schrieb die Beklagte an die Klägerin wegen der Gewährung einer Funktionszulage. Wegen des genauen Wortlautes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 23.02.2005, dort S. 3 verwiesen. Diese Zusage erfolgte gleichmäßig an alle mit der Klägerin vergleichbaren Angestellten nach deren Antrag und schließt mit den Worten:

"Die Funktionszulage entfällt mit dem Ablauf des Monats, in dem Sie die Tätigkeit am Schreibautomaten nicht mehr ausüben bzw. mit deren Widerruf."

Nach Prüfung des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz für die Jahre 2001 und 2002 monierte dieser mit Prüfbericht vom 27.04.2004, dass die Tarifverträge für den kommunalen Bereich eine entsprechende Zulagenregelung entgegen den Regelungen des Bund-Länder-Tarifvertrages nicht vorsehen.

Mit Schreiben vom 27.08.2004 unterrichtete die Beklagte den bei ihr eingerichteten Personalrat, dass die dem Votum des Rechnungshofes nachkommen müsse und die Funktionszulage in der Form abbaue, dass ab der Gehaltszahlung für den Monat Oktober 2004 die Funktionszulage mit monatlich 1/10 einbehalten werde, so dass nach Ablauf von 10 Monaten die Zulage endgültig entfalle. Von der Maßnahme sind ca. 60 Mitarbeiter bei der Beklagten betroffen.

Laut Protokoll hat der Personalrat die Vorlage vom 27.08.2004 in seiner Sitzung vom 02.09.2004 zur Kenntnis genommen.

Die Beklagte richtete unter dem 20.09.2004 an die Klägerin ein Schreiben, wonach sie mitteilte, dass ab der Gehaltszahlung Oktober 2004 die Funktionszulage mit monatlich 1/10 einbehalten werde, so dass nach Ablauf von 10 Monaten die Zulage endgültig entfalle.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die Weitergewährung der Zulage.

Sie hat die Auffassung vertreten, es sei eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Zahlung der Zulage zu Stande gekommen, von der sich die Beklagte nicht ohne Weiteres lösen könne. Ferner hat sie sich darauf berufen, dass eine Zustimmung des Personalrats zu der stufenweisen Einstellung der Funktionszulage nicht vorliege.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin weiterhin die PC-Funktionszulage in Höhe von 8% der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII BAT zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6,91 € brutto (nämlich die bei der Abrechnung Oktober 2004 vorgenommene Kürzung in Höhe von 1/10) nebst 5% Zins über dem jeweils gültigen Basiszins seit dem 01.11.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Zulagenregelung sei im Jahr 1988 bei der Beklagten eingeführt worden im Zusammenhang mit der Einführung der EDV und der flächendeckenden Ausstattung der Arbeitsplätzen mit Personalcomputern.

Sie sei als öffentlicher Arbeitgeber verpflichtet, den Beanstandungen des Rechnungshofes zu folgen. Die Funktionszulage sei nicht zu einem festen Vergütungsbestandteil geworden. Die Einstellung der übertariflichen Zulage stelle keinen mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt dar. Im Übrigen habe der Personalrat der Maßnahme nicht widersprochen, diese daher gebilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 23.02.2005 verwiesen.

In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die unterbliebene Beteiligung des Personalrates, welche notwendig war, führe zur Unwirksamkeit der Kürzung der Zahlung der Funktionszulage gegenüber der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 08.04.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.05.2005 eingelegte Berufung. Die Beklagte hat ihre Berufung mit am 31.05.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es handele sich um eine einzelvertragliche Vereinbarung mit Widerrufsmöglichkeit. Von diesem Widerruf habe die Beklagte Gebrauch gemacht. Eine rechtsgrundlos gezahlte Zulage könne eingestellt werden, ohne dass es hierzu der Mitbestimmung des Personalrats bedürfe. Anrechnung bzw. Widerruf von freiwilligen bzw. übertariflichen Leistungen seien dann mitbestimmungsfrei, wenn das Volumen völlig aufgezehrt werde oder eine Tariflohnerhöhung vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet werde. Somit bestehe für ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates kein Raum mehr.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 23.02.2005 - 1 Ca 1975/04 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie versteht den Antrag auf Zahlung der Funktionszulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung als Feststellungsantrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 14.07.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

II.

Mit der im Berufungsverfahren gemachten Einschränkung, dass der Klageantrag der Klägerin, soweit er nicht beziffert ist, als Feststellungsantrag zu werten ist, ist die Klage zulässig. Die Klage der Klägerin ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin in ungekürzter Höhe die bisher gewährte Funktionszulage weiter zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend entschieden, dass die fehlende ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung die Unwirksamkeit der Maßnahme der Beklagten, die Funktionszulage in 10 Schritten abzubauen und gänzlich einzustellen, nach sich zieht.

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rhld.-Pf. bestimmt der Personalrat mit bei Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgeltes in der Dienststelle einschließlich der Entgeltsysteme, Aufstellung von Entlohnungs- und Vergütungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von Entlohnungs- und Vergütungsmethoden sowie deren Änderung.

Die Zulagenzahlung war im Jahre 1988 mit kollektivem Bezug bei ihr eingeführt worden und war vorgesehen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Schreibkräfte mit entsprechenden Tätigkeiten im Dienst der Beklagten gestanden bzw. vergleichbare Aufgaben wahrgenommen haben. Von der Zulagenregelung ist auch eine Vielzahl von Mitarbeitern betroffen. Es handelt sich somit um Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgelts, nämlich um die Frage, ob an Schreibkräfte, obwohl dies tarifvertragliche Regelungen im kommunalen Bereich nicht vorsehen, Zulagen entsprechend den Tarifverträgen für den Bereich des Bundes und der Länder gezahlt werden.

Das Mitbestimmungsrecht des § 80 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rhld.-Pf. ist als umfassendes Mitbestimmungsrecht in nahezu allen Fragen der betrieblichen Lohngestaltung zu verstehen. Die Zulage betrifft Arbeitsentgelt. Dies sind alle Leistungen des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistungen gewährt, ohne Rücksicht auf deren Zeichnung.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 LPersVG kann eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Insoweit hat die Dienststellenleitung den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und mit Begründung seine Zustimmung zu beantragen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LPersVG). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Beklagte hat den Personalrat über die Einstellung der Zahlung der PC-Funktionszulage unterrichtet, dabei jedoch nicht die Zustimmung des Personalrats zu dieser Maßnahme beantragt. Sie hat nicht klargestellt, dass sie mit ihrem Schreiben vom 27.08.2004 die Zustimmung des Personalrats beantragt. Damit kann die Fiktion, wonach die Maßnahme als gebilligt gilt, wenn nicht der Personalrat innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang des Antrages die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert, nicht eingreifen. Rechtsfolge ist, wie vom Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben, die Unwirksamkeit der Maßnahme.

Entgegen der Auffassung der Beklagten lag hier der mitbestimmungspflichtige Tatbestand des § 80 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rhld.-Pf. vor. Es handelt sich um die Aufstellung bzw. Änderung eines Entlohnungsgrundsatzes. Entlohnung ist jede vermögenswerte Gegenleistung des Arbeitgebers aus Anlass des Arbeitsverhältnisses, deren Gewährung nach einem bestimmten System erfolgt. Der Widerruf über- oder außertariflicher Zulagen unterliegt der Mitbestimmung des Personalrates, wenn sich dadurch die Verteilungsgrundsätze ändern und darüber hinaus für eine anderweitige Anrechnung bzw. Kürzung ein Regelungsspielraum verbleibt. Das geschieht unabhängig davon, ob die Anrechnung durch gestaltende Erklärung erfolgt oder sich automatisch vollzieht.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Anrechnung bzw. der Widerruf dann mitbestimmungsfrei sind, wenn durch sie das Zulagenvolumen völlig aufgezehrt wird. Dann besteht kein Regelungsspielraum, da kein Zulagenvolumen mehr vorhanden ist, das verteilt werden könnte. Diese für den Bereich der Mitbestimmung in privatrechtlichen Unternehmen eingeführte Grundsätze sind auch für das Mitbestimmungsrecht des Personalrats im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz einschlägig.

Die Beklagte hat aber ihr Zulagenvolumen nicht derart vollständig eingestellt, dass ein Verteilungsspielraum nicht mehr vorhanden ist. Die Beklagte hat sich entschlossen, die Zulage ratierlich abzubauen, d. h. für alle von der Zulagengewährung begünstigten Mitarbeiter monatlich einen Einschnitt von 1/10 zu verlangen. Diese ratierliche Kürzung hätte auch anders gehandhabt werden können, z. B. bei gleich bleibenden insgesamt zu verteilenden Volumen dergestalt, dass bei Mitarbeitern, die längere Bezugsdauern aufweisen, eine weniger einschneidende Kürzung vorgenommen wurde und Mitarbeiter mit kürzerer Bezugsdauer früher größere Einschnitte hinnehmen müssen. Ein gewisser Verteilungsspielraum für die Dauer der ratierlichen Kürzung war also durchaus vorhanden, bei der von der Beklagten eingeführten schrittweisen Abschmelzung verblieb also ein zu verteilendes Volumen, welches auch unter Beachtung anderweitiger Voraussetzungen hätte verteilt werden können. Dabei setzt das Mitbestimmungsrecht des Personalrates ein.

Hat somit der Personalrat bei der von der Beklagten vorgenommenen Maßnahme, nämlich das Zulagenvolumen nicht von einem auf den anderen Tag mit sofortiger Wirkung ganz einzustellen, sondern über einen gewissen Zeitraum eine Streckung vorzunehmen, ein Mitbestimmungsrecht, erweist sich die von der Beklagten vorgenommene Maßnahme als der Mitbestimmung unterliegend. Die fehlende Mitbestimmung des Personalrats führt zur Unwirksamkeit der Maßnahme gegenüber der Klägerin.

Auch sonstige rechtliche Gesichtspunkte stehen der geltend gemachten Zahlungsforderung der Klägerin nicht entgegen. Insbesondere war die Zahlung der Zulage nicht rechtsgrundlos erfolgt, sondern folgte einer individual-rechtlichen Vereinbarung der Parteien. Dass dabei möglicher Weise die Einhaltung der Schriftform gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT nicht eingehalten wurde, ist unerheblich. Während die in § 4 Abs. 1 BAT geregelte Schriftform nur deklaratorischen Charakter hat, kommt der Schriftform im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 BAT konstitutive Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 BAT auf die Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt, dem gegenüber betrifft § 4 Abs. 2 BAT sonstige Gegenstände, die entweder sekundär Charakter haben oder jedenfalls nicht unmittelbar etwas mit den Hauptrechten und Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu tun haben.

Die Zusage eines höheren als des nach der Anlage 1 a zum BAT vorgesehenen Entgelts betrifft ein Hauptrecht aus dem Arbeitsvertrag (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 4 BAT). Die vorliegende Zulage hat somit Entgeltcharakter.

Aus der unterbliebenen ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung folgt die Unwirksamkeit der gegenüber der Klägerin erklärten Maßnahme, die Zulage ratierlich abzubauen und deren Zahlung gänzlich einzustellen.

Auf die von der Klägerseite im Übrigen aufgeworfene Frage, ob und inwieweit überhaupt ein Widerruf ausgesprochen wurde, ob der Widerruf etwa unbillig ist und ob es allein ausreichend ist, dass der Rechnungshof anordnet, die Zulage dürfe nicht mehr gezahlt werden, kam es entscheidungserheblich nicht mehr an.

Die Berufung der Beklagten war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, inwieweit das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei einer ratierlichen Kürzung einer Zulage besteht, die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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