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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 376/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, 73. ÄnderungsTV zu BAT, BAT, LPersVG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB §§ 307 ff.
BAT § 52 Abs. 1 Nr. 2 c
73. ÄnderungsTV zu BAT § 1 Nr. 3
BAT § 52
LPersVG § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 376/05

Entscheidung vom 06.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.04.2005 - 4 Ca 2167/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Die Klägerin ist eine Sparkasse. Der Beklagte war seit 1998 bei ihr als Angestellter beschäftigt. Auf Bitte des Beklagten im Schreiben vom 30.04.2004 hin wurde das bestehende Arbeitsverhältnis zum 01.08.2004 einvernehmlich aufgelöst.

Der Beklagte besuchte in der Zeit vom 27.05.2002 bis zum 12.12.2002 den 57. Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt der Sparkassenakademie W. in B. Vor Beginn des Lehrgangs trafen die Parteien am 30.04.2002 eine vertragliche Vereinbarung, wegen deren Einzelheiten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils hingewiesen wird.

In die Lehrgangsdauer fielen die Sommerferien für die Zeit vom 08.07. bis 09.08., während dieser Zeit nahm der Beklagte seinen Jahresurlaub und arbeitete, soweit der Jahresurlaub nicht ausreichte, in den übrigen Tagen im Betrieb der Klägerin.

Nach seiner Rückkehr in den Betrieb wurde der Beklagte nicht in seinem bisherigen Aufgabenbereich als stellvertretender Gruppenleiter der Organisationseinheit "S Direkt" sondern in der Rechtsabteilung eingesetzt. Die Vergütung blieb neben sonstigen Bezügen unverändert. Der ehemalige Arbeitsplatz des stellvertretenden Gruppenleiters in der Organisationseinheit "S Direkt" war während der Lehrgangszeit in Folge Umstrukturierung weggefallen.

Im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme bot die Klägerin ihrem Beschäftigen im Jahre 2003 die Aufhebung des jeweils bestehenden Arbeitsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung an, auch dem Beklagten wurde ein Angebot unterbreitet. Die Klägerin behielt sich allerdings die Prüfung eines jeden einzelnen positiv aufgenommenen Auflösungs- und Abfindungsangebotes vor. Der Beklagte ging auf das ihm gemachte Angebot nicht ein.

Im Frühjahr 2004 eröffnete sich dem Beklagten die Möglichkeit einer Beschäftigung in einer anderen Bankgesellschaft, er teilte dies der Klägerin telefonisch mit und wünschte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 01.08.2004. Die Klägerin übersandte ihm daraufhin mit Schreiben vom 07.06.2004 eine Berechnung der zurückzuzahlenden Kosten, die sich auf die Höhe der Klageforderung belief. Der Beklagte antwortete unter dem 10.06.2004, bedankte sich für das Entgegenkommen hinsichtlich des Auflösungsbegehrens und bat von einer Rückforderung der anteiligen Fortbildungskosten abzusehen. Dies begründete er mit dem Umstand, das er eine ursprünglich ausgelobte Abfindungssumme nicht beanspruche.

Nachdem der Beklagte trotz folgerichtiger Aufforderung nicht zahlte, hat die Klägerin mit am 10.12.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen Schriftsatz Zahlungsklage erhoben.

Die Klägerin hält die Rückzahlungsvereinbarung für rechtswirksam, eine dreijährige Bindungsdauer sei zulässig. Mit dem Fachabschluss des Sparkassenbetriebswirtes werde die Befähigung zur Erlangung von gehobenen Stellungen bei Banken oder Sparkassen verliehen. Die vom Beklagten erwogenen Widersprüchlichkeit zwischen einer angeblich ersparten Abfindung und einer zusätzlich begehrten Kostenerstattung liege nicht vor, da sie dem Beklagten vor Antritt des Lehrgangs keinen Abfindungsvertrag angeboten habe. Zudem sei er auf das im Jahr 2003 eröffnete Abfindungsangebot nicht eingegangen. Es liege auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, bereits vor dem 30.04.2002 habe sie erklärt, dass er nach seiner Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den angestammten Platz eingesetzt werden könne. Durch die verbliebene nach der Rückkehr zugewiesene Stelle in der Rechtsabteilung, welche überplanmäßig gewesen sei, sei für ihn keine Verschlechterung eingetreten. Sie habe nach Bildung, Anforderung und Honorierung der vorherigen Stelle entsprochen. Sie sei zu dem die einzige denkbare gewesen und habe einen Verbleib des Beklagten im Betrieb bis auf weiteres sichergestellt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.005,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.08.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, bei der Vereinbarung handele es sich um eine formularmäßige Vereinbarung, deren geltungserhaltene Reduktion nicht zulässig sei. Die Schulungsdauer umfasse einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten, nämlich lediglich 4,19 Monate. Dies ergebe sich aus dem zeitlichen Umfang der Schulung. Es dürfe somit nicht mehr von einer dreijährigen sondern allein noch von einer zweijährigen Bildungsdauer ausgegangen werden.

Ein geldwerter Vorteil durch die Absolvierung des Lehrgangs sei nicht erreicht worden. Außerhalb der Sparkasse insbesondere im Ausland sei nämlich die Qualifikation eines Sparkassenbetriebswirtes nicht anerkannt. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, indem sie ihm trotz eines Abfindungsangebotes noch mit einer Rückzahlungspflicht belaste. Die Vereinbarung sei auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hinfällig. Für den Beklagten sei die maßgebliche Bedingung für die Schulungsteilnahme gewesen, seine alte Stelle im Anschluss an den Lehrgang wiederzuerlangen. Die Klägerin habe ihm dies vor Antritt des Lehrgangs auch signalisiert. Die ihm nach Absolvierung des Kurses sodann eröffnete Stelle in der Rechtsabteilung habe jedoch aufgrund der vorherigen stellvertretenden Leitungsposition eine Art Degradierung zum Sachbearbeiter beinhaltet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 13.04.2005 verwiesen.

In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, Anspruchsgrundlage des Rückzahlungsanspruches sei die Vereinbarung vom 30.04.2004. Diese sei nicht wegen Sittenwidrigkeit oder wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Es könne dahin stehen, ob es sich bei der Vereinbarung um eine insgesamt vorformulierte Vertragsgestaltung handele oder ob dies aufgrund individueller Aushandlung der Bedingungen nicht der Fall sei. Im einen wie im anderen Fall sei der rechtliche Bewertungsmaßstab der gleiche. Die Vereinbarung werde den entsprechenden Wirksamkeitsanforderungen gerecht, insbesondere liegt keine überlange Bindungsdauer dar. Für die Fortbildungsdauer komme es bei einer typisierenden Betrachtung auf die Länge des Verbleibs im Arbeitsverhältnis an. Eine Fortbildung von zweimonatiger Dauer unter weiter gezahlter Vergütung gestatte im Regelfall eine einjährige Bindung eine solche von drei bis vier Monate eine zweijährige Bindung und eine von sechs Monaten eine dreijährige Bindung. Im Einzelfall müsse anhand der mit der Fortbildung verbundenen beruflichen Aufstiegsmöglichkeit die Zulässigkeit der Bindungsdauer bewertet werden. Diesem Maßstab werde die Vereinbarung gerecht. Eine dreijährige Bindungsdauer sei im Falle der Fortbildung zum Sparkassenbetriebswirt als angemessenen und zumutbar zu bewerten. Der Lehrgang hatte die Zeit vom 27.05. bis 12.12.2002, also mehr als 6 Monate umfasst. Festzuhalten sei allerdings, dass während der Semesterferien Erholungsurlaub einzubringen war. Selbst wenn diese Zeit aus der maßgeblichen Lehrgangsdauer ausgeklammert werde und anstatt 6 1/2 lediglich 5 1/2 Monate angesetzt würden, erscheine eine dreijährige Bindung nicht als unangemessen, da die Vorteile der Fortbildung zum Sparkassenbetriebswirt nicht aufgrund dieser Verkürzung geschmälert würden und zu dem die Differenz der Schulungsdauer um einen halben Monat gegenüber dem gängigen Orientierungsdatum von 6 Monaten nicht erheblich ausfalle. Ein noch kürzerer Umfang der Schulungsdauer sei nicht anzuerkennen.

Der Forderung stehe auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Allein der Umstand, dass die Klägerin im Jahre 2003 umfassende Angebote zum Ausscheiden gegen Abfindungen angeboten haben soll, beinhalte keine Bindung gegenüber dem Beklagten, auch nicht für das Folgejahr. Dass zwischen den Parteien irgendwie geartete Abrede dahin getroffen wurde, ein abfindungsgleiches Äquivalent auch beim Ausscheiden im Jahre 2004 zu gewähren, sei nicht zu ersehen.

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sei ebenfalls nicht eingetreten. Wenn der Beklagte vortrage, ihm sei signalisiert worden, eine Rückkehr auf den angestammten Platz sei vorgesehen, gleichzeitig angegeben habe, es sei allerdings auch ersichtlich gewesen, dass zwischen ihm und der unmittelbaren Vorgesetzen gewisse Spannungen in der Zusammenarbeit gestanden hätten, kann hieraus eine Geschäftsgrundlage für die am 30.04.2002 getroffene Vereinbarung nicht hergeleitet werden. Eine dauerhafte und feste Stellenzusage sei nicht gegeben. Die Ausführungen des Beklagten ließen eher auf eine Absichtserklärung als auf eine verbindliche Bestandsgarantie schließen. Dies sei insbesondere deswegen anzunehmen, weil eine derartige Garantie auch aus Sicht des Beklagten nicht unbedingt wünschenswert gewesen wäre, da ihn dies gegebenenfalls auch auf längere Frist daran gehindert haben sollte, einen beruflichen Aufstieg zu durchlaufen. Es sei auch nicht ersichtlichen, dass ein Festhalten an der bestehenden Vereinbarung mit dem Beklagten unzumutbar wäre. Da die Klägerin die mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung fällige Forderung zum 31.07.2004 angemahnt habe, sei ab diesem Zeitpunkt Verzug eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorgezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 22.04.2005 zugestellt. Er hat am 09.05.2005 Berufung eingelegt und diese Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 22.07.2005 verlängert worden war, am 21.07.2005 eingegangen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Vereinbarung sei unwirksam. Es handle sich auch ausweislich der Erklärungen der Klägerin im Kammertermin vom 13.04.2005 um standartisierte Rückzahlungsvereinbarungen, die für eine Vielzahl gleichgelagerter Sachverhalte verwandt wurden. Der Kläger rügt die mangelnde Beteiligung des Personalrates. Dieser habe bei der Erstellung und Verwendung von Formulararbeitsverträgen mitzubestimmen. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrates in dieser Hinsicht gewahrt wurde. Darüber hinaus habe er mitzubestimmen bei der im Einzelnen durchzuführenden Berufsbildung. Die Durchführung der Berufsbildung schließe daher die Auswahl der Teilnehmer an den Maßnahmen der Berufsbildung ein. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin den Personalrat hinsichtlich der Durchführung der streitgegenständlichen Fortbildung beteiligt habe. Mangels Beteiligung des Personalrates seien alle von der Klägerin getroffenen Maßnahmen unwirksam.

Die streitgegenständliche Vereinbarung sei auch nicht wirksam. Die 36-monatige Bindungszeit stünde zu der effektiven Lehrgangszeit völlig außer Verhältnis. In der Entscheidung vom 23.02.1983 habe das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass eine Bindung von 3 Jahren, die der sechsfachen Dauer der Ausbildung entspreche, das äußerste Maß dessen darstelle, was im Hinblick auf Art. 12 GG als zulässig angesehen werden könne. Die Verbesserung der Aufstiegschancen seien nicht zu berücksichtigen. In der Entscheidung vom 06.09.1995 habe das Bundesarbeitsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es nicht darauf ankomme, wie lange der jeweilige Lehrgang von Anbeginn bis zum Ende dauere, sondern darauf wie viel Zeit effektiv für die Schulung aufgewendet werde. Diese Sichtweise sei zutreffend.

Ausgehend von der Stundentafel rechnet der Beklagte aus, dass der Sparkassenfachlehrgang lediglich 640 Stunden vorgesehen habe, die seien bei einer 5 Tagewoche 4,0 Monate. An den meisten Tagen habe der Beklagte darüber hinaus lediglich 4,5 Stunden Fortbildung gehabt, also regelmäßig um 13.00 Uhr die Ausbildung beendet. Man erhalte somit lediglich 475 Stunden Lehrgangsteilnahme, dies ergebe, 2,97 Monate bei einer 5 Tagewoche. Die Dauer der Bindung sei daher unzumutbar lang. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten noch darauf hingewiesen, dass die Prüfungstage, da sie fortzuzahlen seien, ebenfalls nicht eingerechnet werden dürfen.

Der Beklagte habe die Ausbildungskosten auch deswegen nicht zurückzuzahlen, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass durch die Fortbildung die Berufs- und Verdienstchancen des Arbeitnehmers gesteigert worden seien. Die Aussicht, in den höheren Sparkassendienst aufzusteigen, sei kein ernsthaft in Betracht zu ziehender Vorteil für den Beklagten. Darüber hinaus sei die Klägerin trotz aufgewendeter Kosten nicht bereit oder nicht in der Lage dem Betrieb die Qualifikation des Beklagten zu erhalten, damit entfalle die sachliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung. Bereits am ersten Tag nach dem Lehrgang sei dem Beklagten eröffnet worden, dass seine Stelle gestrichen sei. Weiter wurde ihm mitgeteilt, eine neue Stelle könne weder kurzfristig noch mittelfristig in Aussicht gestellt werden. Da sich die Arbeitsplatzsituation nicht verändert habe, habe er sich entschlossen einen neuen Arbeitsplatz zu suchen und diesen auch gefunden. Der Fall sei somit vergleichbar mit einem, in dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eigene Kündigung vorzeitig beendet habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 13.04.2005 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Trier, mit dem Aktenzeichen - 4 Ca 2167/04 - wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Vereinbarung sei nicht rechtsunwirksam. Der Beklagte habe der Klägerin während eines Zeitraums von 6 Monaten und 2 Wochen nicht zur Verfügung gestanden, obwohl ihm Gehalt weitergezahlt wurde. Die erheblichen Fortbildungskosten von insgesamt 27.541,67 EUR seien zu berücksichtigen hinzu kommt, dass die fehlende Arbeitskraft des Beklagten für die Dauer des Fortbildungslehrganges ebenfalls ersetzt werden musste. Die Vereinbarung sei nicht wegen mangelnder Beteiligung des Personalrates unwirksam. Zu einem sei zweifelhaft, ob diese überhaupt zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führe. Die Auswahl des der Lehrgangsteilnehmer sei mit dem Personalrat abgestimmt. Hierzu legt die Klägerin den Vorstandsbeschluss Nummer 28 aus 2002 über die Lehrgangsentsendung des Beklagten mit dem Zustimmungsvermerks des Personalrates Vorsitzenden H.

Der Besuch des Studiengangs stelle für den Beklagten einen geldwerten Vorteil dar, weil er ihm den Aufstieg in den gehobenen und höheren Sparkassendienst eröffne. Dieser Vorteil sei sicher auch für Bewerbungen für Sparkassen außerhalb des öffentlichen Dienstes bzw. für ausländische Banken gegeben. Die Argumentation des Beklagten sei widersprüchlich. Der von ihm besuchte Studiengang mit dem Erwerb der Qualifikation hatte nicht das Ziel, ihm seine alte Stellung für welche die Zusatzausbildung nicht erforderlich war zu erhalten. Vielmehr sollte ihm der Erwerb der Qualifikation die Möglichkeit geben, sich bei höheren Positionen bewerben zu können, da die vor Besuch des Studiengangs vorliegende Qualifikation des Beklagten zum Sparkassenfachwirt nach den Anforderungen der Klägerin noch nicht einmal ausreichte, um die Leitung einer Organisationseinheit zu übernehmen. Mit der neuerworbenen Qualifikation sei ihm, die berufliche Möglichkeit eröffnet worden, sein persönliches Berufsziel des Filialdirektors zu verwirklichen. Darüber hinaus sei es nicht zutreffend, dass ihm die vorher innegehabte Stelle weiter zugesagt worden sei. Richtig sei vielmehr, dass ihm vor Besuch des Lehrgangs mitgeteilt wurde, er könne nicht davon ausgehen nach dem Fachlehrgang die vorher innegehabte Stelle wieder zu besetzen. Der Einsatz in der Rechtsabteilung sei keine minderwertige Beschäftigung gewesen. Die Klägerin hätte den Beklagten zum Studiengang nicht angemeldet und sei mit erheblichen Fortbildungskosten nicht in Vorlage getreten, wenn ihm eine leitende Funktion hätte verwehrt werden sollen. Vielmehr sei es der Wunsch der Klägerin gewesen, den Beklagten zu qualifizieren und ihm damit den Zugang zu höheren Positionen innerhalb ihrer Organisation zu ermöglichen. Vor diesem Hindergrund hätte sie auch eine einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung nicht zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand in mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 06.10.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier der Klageforderung entsprochen.

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung vor dem vom Arbeitsgericht gefunden Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf den begründenden Teil der angefochtenen Entscheidung.

Zugunsten der Beklagten wird unterstellt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Rückzahlungsvereinbarung, um deren Rechtswirksamkeit die Parteien streiten, um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, weil sie von der Klägerin für eine Vielzahl von Fällen verwendet werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Bedingungen im Einzelnen zwischen den Parteien mit der Möglichkeit der Einflussnahme auf den Inhalt ausgehandelt wurden, sind nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist diese Vereinbarung jedoch auch nicht unter dem Prüfungsmaßstab der §§ 307 ff. BGB rechtsunwirksam. Sie stellen keine unangemessene Benachteiligung dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Parteien vereinbaren, dass Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aufgewendet hat, von diesem zurückzuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beendet. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zahlungsverpflichtungen, die an die vom Arbeitnehmer ausgehende Kündigung anknüpfen, können das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 GG beeinträchtigen. Deshalb kommt es darauf an, ob den möglichen Nachteilen ein angemessener Ausgleich gegenübersteht. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen. Die Rückzahlungspflicht muss vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Der Arbeitnehmer muss mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten. Insgesamt muss die Erstattungspflicht nach Treu und Glauben zumutbar sein. Dabei kommt es unter Anderem auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an.

Die bei der gerichtlichen Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln gebotenen Interessenabwägung hat sich vorrangig danach zu orientieren, ob und in wieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (vgl. BAG Urteil vom 18.08.1976 AP Nr. 3 zu § 611 BGB "Ausbildungsbeihilfe").

Im Streitfall ergeben sich die Vorteile für den Beklagten unmittelbar auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbaren BAT. Der Abschluss als Sparkassenbetriebswirt eröffnet dem Beklagten den Aufstieg in den gehoben und gegebenenfalls den höheren Dienst.

Für die Kammer ist es dabei unmaßgeblich, ob die Chance, einmal in den höheren Sparkassendienst wechseln zu können, wie vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 23.02.1983, 5 AZR 531/80, angenommen, als nicht ernsthaft in Betracht zu ziehender Vorteil anzusehen ist. Allein der Umstand, dass der Kläger mit der durch die Fortbildung erworbene Qualifikation die Voraussetzungen zur Eingruppierung in den gehobenen Sparkassendienst erlangte, die er vorher nicht hatte, reicht aus, einen geldwerten Vorteil festzustellen. Dieser geldwerte Vorteil besteht auch dann, wenn der Kläger die Tätigkeit eines Sparkassenangestellten im öffentlichen Dienst verlässt und sich in ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber aus dem Bankbereich aus anderen Tarifgebieten bzw. im Ausland begründet. Denn durch die Weiterbildung hat der Beklagte die Befähigung erworben, im gehobenen Sparkassendienst die tariflichen Anforderungsmerkmale zu erfüllen.

Im Urteil vom 23.02.1983 - 5 AZR 531/80 - hat das Bundesarbeitsgericht anerkannt, dass die Teilnahme an einem etwa halbjährigen Lehrgang für den gehobenen Sparkassendienst auf Kosten des Arbeitgebers im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine Rückzahlungsverpflichtung, welche über drei Jahre hinaus geht, nicht rechtfertigt. Die Vorteile, die aus der Ausbildung entstehenden sind zwar nicht so beachtlich, dass sie eine Kündigungserschwerung von mehr als drei Jahren rechtfertigen können. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch gegen die Verknüpfung von einer knapp sechsmonatigen Ausbildung gegen eine dreijährige Bindung nicht für unangemessen beachtet. Eine Bindung von drei Jahren, die der sechsfachen Dauer der Ausbildung in etwa entspricht, stellt im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Höhe der Ausbildungskosten und erlangten Vorteilen das äußerste Maß dar, was im Hinblick auf Art. 12 GG als zulässig angesehen werden kann. Von dieser Prämisse ist auszugehen. Mag zwar der Dreijahresbindungszeitraum das äußerste Maß darstellen, dieses Maß ist jedoch im vorliegenden Fall nicht überschritten.

Dem Kläger kann mit seiner Argumentation nicht gefolgt werden, die tatsächliche Lehrgangsdauer stehe zu der dreijährigen Bindungsdauer außer Verhältnis.

Zunächst ist davon auszugehen, dass der Lehrgang vom zeitlichen Rahmen her etwas mehr als sechseinhalb Monate angedauert hat.

Die Kammer berücksichtigt hierbei, dass in diesem Zeitraum eine Unterbrechung des Lehrgangs vom 08.07. bis 09.08. stattgefunden hat, es bleibt also eine Lehrgangsdauer von etwas über fünfeinhalb Monaten. Die Wertung des Arbeitsgerichts, dass die Unterschreitung des Sechsmonatszeitraums um einen geringfügigen Zeitpunkt nicht zu Änderungen der Beurteilungsgrundlage führt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

So hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts es stets abgelehnt, starre allein an den reinen Lehrgangszeiten geknüpfte Regeln zur Zulässigkeit von Bindungsmaßnahmen aufzustellen, auch im Urteil vom 23.02.1983 (a. a. O.), war in der Zeit vom 26.06. - 06.12.1972, ein Sechsmonatszeitraum nicht erreicht worden.

Die vom Beklagten im Berufungsverfahren aufgestellte Berechnungsweise zur Berechnung der Lehrgangsdauer führt zu keiner anderen Betrachtung.

Der Beklagte berücksichtigt nicht ausreichend, dass er in der gesamten Zeit freigestellt war, die Zeiten, in denen ein Lehrgang nicht stattfand sind in die Berechnung der Gesamtdauer eingestellt worden. Es ist nicht zulässig, die reinen Unterrichtszeiten zu berücksichtigen. Hierbei übersieht der Beklagte, dass er auch für den gesamten Zeitraum des Lehrgangs von der Verpflichtung der Arbeitsleistung freigestellt war, und nicht etwa verpflichtet gewesen wäre, an den Nachmittagen nach 13.00 Uhr, sollte einmal der Unterricht zu dieser Uhrzeit geendet haben, wieder im Betrieb der Klägerin zu arbeiten. Dies war schon rein faktisch deswegen unmöglich, weil der Lehrgang in der Nähe von M. stattfand, der Arbeitsplatz des Beklagten sich in T. befand und eine Arbeitsaufnahme an den Nachmittagen somit nicht möglich war.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich der Lehrgang nicht allein in den Unterrichtszeiten erschöpft, der Beklagte hatte vielmehr auch die Aufgabe sich außerhalb der offiziellen durch Stundentafeln nachgewiesenen Lehrgangszeiten in der Materie einzuarbeiten und für die erfolgreiche Ausbildung eigene Vor- und Nacharbeiten zu erledigen.

Insgesamt gesehen stellt sich die Ausbildung als eine einheitliche Maßnahme dar. Es ist nicht ersichtlich, dass andere Tage als Ferientage, Samstag oder Sonn- und Feiertage für einen Unterrichtsausfall gesorgt haben sollten. Der Lehrgangszeitraum hat somit nur den Zeitraum umfasst, an dem andernfalls eine vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen gewesen wäre.

Das Argument des Beklagten, die Klägerin habe es in der Hand, durch Lehrgangsgestaltung eine über sechsmonatige Lehrgangsdauer herbeizuführen verfängt nicht. Zum einen wird der Lehrgang nicht von der Beklagten sondern von der Ausbildungsstelle angeboten, zum anderen sind die bislang entschiedenen Fälle dadurch gekennzeichnet, dass selbstständige Ausbildungsabschnitte in mehreren auseinander liegenden Zeiträumen absolviert wurden. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Lehrgang umfasste somit einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Monaten und erreicht damit von der Dauer her einen Zeitraum, der es rechtfertigt, die Grundsätze für einen etwa halbjährigen Lehrgang anzuwenden.

Der in der mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten erhobene Einwand, die Prüfungstage dürften nicht mitgezählt werden, weil für sie ohnehin Gehalt fortzuzahlen seien, ist ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

Zwar mag sein, dass im Urteil vom 06.09.1995 - 5 AZR 241/94 - das Bundesarbeitsgericht es abgelehnt hat, die Prüfungstage in die Berechnung der Lehrgangsdauer einzustellen, weil eine Verpflichtung zur Fortzahlung des Gehaltes tariflich vorgesehen war. § 52 Abs. 1 Nr. 2 c BAT im Zeitpunkt der damals geltenden Fassung ist jedoch durch § 1 Nr. 3 des 73. Änderungstarifvertrages zu BAT vom 17.07.1996 mit Wirkung vom 01.07.1996 geändert worden. Ab diesem Zeitpunkt sind die Absätze 1 und 2 des § 52 BAT neu gefasst. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers Gehalt für Zeiten der Ablegung von beruflichen oder der Berufsfortbildung dienenden Prüfung soweit diese im dienstlichen oder betrieblichen Interesse liegen fortzuzahlen, besteht seit dem 01.07.1996 nicht mehr.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ihn die zu berücksichtigen Zumutbarkeit- und Angemessenheitsaspekte Bezug zu nehmen sind auf die von der Klägerin für den Lehrgang aufgewendeten Kosten. Die grundsätzlichen Aufstiegsmöglichkeiten, welche vorher näher dargelegt sind zu berücksichtigen, ebenso die Schulungsdauer. Weiterhin sind die mit der Freistellung mittelbar verursachten Kosten für die Überbrückung der ausgefallenen Arbeitszeit des freigestellten Mitarbeiters einzustellen, weiter ist zu berücksichtigen, dass bei einer Mehrzahl von fortgebildeten Mitarbeitern typischerweise nur sukzessive mit einer Beförderung in gehobene Stellungen gerechnet werden kann und das schließlich bei der monatlichen Verringerung der Rückzahlungssumme eine fortwährend nachlassende Bindungsintensivität sichergestellt ist. Die Vereinbarung einer dreijährigen Bindung ist im vorliegenden Fall nicht als unzulässige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Beklagten zu bewerten.

Sofern das Arbeitgericht darauf abgestellt hat, dass die Forderung nicht an dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung scheitert, ist dem beizupflichten. Auf die entsprechenden umfangreichen Ausführungen des Arbeitsgerichtes wird verwiesen. Im Berufungsverfahren sind ebenfalls keine neuen Gesichtspunkte aufgetreten, die hiervon eine Abweichung rechtfertigen würden.

Der Beklage hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es sich auf freiwerdende Beförderungsstellen beworben hat, ihm diese Stellen aber aus verschiedenen Gründen nicht gewährt werden konnten. Die Kammer zieht daher den Schluss, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung, den Arbeitgeber zu wechseln offensichtlich nicht bereit war, auf die typischerweise nur sukzessive zu erwartende Beförderung, die auch nicht innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist erfolgen musste, zu warten. Er hat einfach zu früh sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin beendet.

Auf die Abfindungsangebote kann sich der Beklagte nicht berufen, hierzu hat das Arbeitsgericht zutreffende Erwägungen angestellt auf die Bezug genommen wird.

Die Kammer folgt vielmehr der Argumentation der Klägerin, dass es sicher nicht in ihrem Interesse gelegen ist, dem Beklagten eine qualifizierte Fortbildung mit erheblichen finanziellen Aufwand zu ermöglichen, wenn sie nicht die Absicht gehabt hätte, ihn hiermit für weiteren beruflichen Aufstieg zu qualifizieren, der auch in seinem Interesse lag und seinen eigenen Berufswünschen entgegen kam. So hat er als persönliches Berufsziel die Position eines Filialdirektors angeboten, die unstreitig ohne die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt nicht besetzt werden konnte.

Privatrechtliche Bedenken gegen die vereinbarte Rückzahlungsklausel bestehen daher nicht.

III.

Die vom Kläger im Berufungsverfahren erhobenen Bedenken hinsichtlich der personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung sind ebenfalls nicht durchschlagend.

Es kann offen bleiben, ob der Personalrat bei der Erstellung der vorformulierten Bedingungen für die Freistellungs- und Rückzahlungsvereinbarung mitgewirkt hat. Eine Unwirksamkeit der Vereinbarung lässt sich hieraus nicht mitwirken. Zwar bestimmt der Personalrat nach § 78 LPersVG bei allgemeinen personellen Angelegenheiten mit, insbesondere bei der Erstellung und Verwendung von Formulararbeitsverträgen und von Personalfragebögen. Eine Vereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten stellt jedoch keinen Arbeitsvertrag dar, so dass schon deswegen eine Beteiligung des Personalrates nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Das der Personalrat der einzelnen Maßnahme, insbesondere der Entsendung des Beklagten zu der Maßnahme zugestimmt hat, ist zum einen aufgrund der vorgelegten Unterlagen dokumentiert, zum anderen würde eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts in diesem Sinne nicht die getroffene Vereinbarung über der Rückzahlung von Ausbildungskosten rechtsunwirksam machen, sondern allenfalls Rechte von Mitarbeitern, die bei der Auswahl fortzubildender Angestellter nicht berücksichtigt werden, geben. Ein Angestellter, der an einem Lehrgang teilnimmt, kann sich nicht darauf berufen, die Teilnahme an dem Lehrgang sei aufgrund fehlerhafter rechtlicher Vorgaben erfolgt, sollte der Personalrat an der Maßnahme nicht beteiligt gewesen sein.

IV.

Nach allem erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend, die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten musste erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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