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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.09.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 392/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 392/04

Verkündet am: 02.09.2004

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.03.2004 - 2 Ca 2090/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Lohnzahlung, die Beklagte nimmt die Klägerin wegen Schadenersatz in Anspruch. Vom 11.04.2003 ab war die Klägerin bei der Beklagten als Verkäuferin in ihrer Metzgerei beschäftigt und täglich von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr eingesetzt. Sie verließ am 23.06.2003 unter zwischen den Parteien im Einzelnen umstrittenen Umständen das Geschäft, das sodann für den Rest des Nachmittags geschlossen wurde. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom gleichen Tag das Arbeitsverhältnis fristlos.

Sie rechnete für Juni 2003 Arbeitsentgelt der Klägerin in Höhe von 441,66 € netto ab, leistete hierauf jedoch keine Zahlung.

Eine gegenüber der Beklagten aufgestellte Behauptung, die Beklagte verkaufe schlechtes Fleisch, widerrief die Klägerin mit Schreiben vom 02.07.2003.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei am 14.06.2003 eröffnet worden, man müsse sich von ihr trennen. Dann seien ihr Tätigkeiten zugewiesen worden, die nicht zu den Aufgaben als Verkäuferin gehörten. Am 23.06.2003 habe ihre 15-jährige Tochter den Schulbus verpasst und habe bei ca. 300 Celsius von B nach A-Stadt zu Fuß laufen müssen. In der Metzgerei, in der sich zu diesem Zeitpunkt keine Kunden befunden hätten, habe sie um etwas zu trinken gebeten. Als sie dann ihre Tochter und deren Freund in der Küche Sprudel gegeben habe, habe der Ehemann der Beklagten laut geschrieen, er dulde so etwas nicht in seinem Laden und habe sie zum sofortigen Verlassen des Geschäfts aufgefordert.

Dieses Verhalten habe sie als indiskutabel, übertrieben und unzumutbar empfunden und sei der Aufforderung nachgekommen. Die Beklagte habe nicht versucht, eine zweite Arbeitskraft anzurufen, damit diese einspringe. Die ehrenrührige Äußerung habe sie nicht abgegeben. Sie habe lediglich dem Ehemann der Beklagten mitgeteilt, dass das Fleisch rieche. Um ihre Ruhe zu haben, habe sie die Erklärung vom 02.07.2003 unterschrieben.

Die Klägerin hat zunächst die restliche abgerechnete Nettovergütung in Höhe von 441,66 € nebst Zinsen eingeklagt. Aufgrund Klageerweiterung zur Zahlung von 120,00 € einbehaltener vermögenswirksamer Leistungen hat das Arbeitsgericht auf Anerkenntnis der Beklagten am 09.03.2004 ein Anerkenntnisurteil erlassen, welches am 22.03.2004 zugestellt wurde.

Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 441,66 € nebst 5 %-Punkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 02.07.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.333,06 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit 06.11.2003 zu zahlen.

Sie hat vorgetragen, am 14.06.2003 sei die Klägerin darauf angesprochen worden, dass sie in Zukunft mehr über die zu verkaufenden Waren lernen müsse. Am 23.06.2003 hätte die Tochter der Klägerin und deren Freund in der Küche geraucht. Ihr Ehemann habe sie daher der Küche verwiesen. Die Klägerin habe sodann sinngemäß erklärt, dass sie nicht mehr wiederkomme. Mit dem unentschuldigten Verlassen des Arbeitsplatzes habe die Klägerin ihre Arbeitsleistung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine Abmahnung sei ihr nicht zuzumuten gewesen, da das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört gewesen sei. Die Klägerin sei zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die in Ausfall der Arbeitskraft infolge der fristlosen Kündigung entstanden sei. Dieser betrage für eine ordentliche Kündigungsfrist von 14 Tagen täglich mindestens 150,00 € Umsatzrückgang.

Wegen ihrer Behauptung, die Beklagte verkaufe schlechtes Fleisch, sei die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich gewesen, die Kosten für die Beauftragung ihres Rechtsanwalts in Höhe von 133,06 € habe die Klägerin zu tragen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 09.03.2004 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage der Klägerin entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, mit den vermeintlichen Gegenansprüchen habe die Beklagte nicht die Aufrechnung erklärt, diese wäre auch nach den Pfändungsschutzbestimmungen unzulässig.

Der Beklagten stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Die fristlose Kündigung sei nicht rechtswirksam gewesen, weil das einmalige Verlassen des Arbeitsplatzes keine beharrliche Arbeitsverweigerung darstelle, die ohne Abmahnung zu einer sofortigen fristlosen Kündigung berechtige. Auch sei die behauptete Schadenshöhe nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe nicht ausdrücklich behauptet, dass ihr Laden nach der fristlosen Kündigung 14 Tage lang vollständig geschlossen blieb. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, sei jedenfalls hierfür kein Grund ersichtlich, zumal die Klägerin auch zuvor nur nachmittags arbeitete und mit der Zeugin K eine weitere Verkäuferin zumindest zeitweise zur Verfügung stehe. In die Kündigungsfrist fielen auch zwei Sonntage, an denen kein Umsatz gemacht worden wäre. Ein Umsatzausfall könne auch nicht mit entgangenem Gewinn gleichgesetzt werden, so dass über die Umsatzhöhe kein Beweis zu erheben war. Anknüpfungspunkte für eine Schadensschätzung seien nicht vorgetragen. Auch die Rechtsanwaltskosten seien von der Klägerin nicht zu tragen. Die Klägerin habe eine entsprechende Behauptung nicht gegenüber Dritten aufgestellt. Die Voraussetzungen eines Widerrufs lägen daher nicht vor. Dass die Klägerin mit Schreiben vom 02.07.2003 die geforderte Erklärung abgegeben habe, sei unerheblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Teil-Urteil, zugleich Schluss-Urteil wurde der Beklagten am 22.04.2004 zugestellt. Am 24.05.2004 (Montag) legte die Klägerin Berufung ein. Sie beschrieb den Beschwerdewert mit 120,00 € und erklärte ausdrücklich, gegen das am 09.03.2004 verkündete und am 22.03.2004 zugestellte Teil-Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Trier Az.: 2 Ca 2090/03 Berufung einlegen zu wollen. Weiter findet sich der Vermerk, dass die Urteilsausfertigung sowie zwei beglaubigte Abschriften beigefügt sind. Diese Ausfertigung betrifft dass am 09.03.2004 unter dem gleichen Aktenzeichen verkündete Schluss-Urteil mit dem Wert des Streitgegenstandes von 2.674,72 €.

Mit am 25.06.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihre Berufung begründet. Sie stellt das Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht und rügt, das Arbeitsgericht sei aufgrund falscher Tatsachen und Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, die Klage sei abzuweisen. Die fristlose Kündigung sei wirksam, daher stehe der Beklagten auch kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Sie sei durch vertragswidriges Verhalten der Klägerin veranlasst worden. Zum einen hätte ein beharrliches Verweigern der Arbeitsleistung vorgelegen. Einer fristlosen Kündigung hätte auch keine Abmahnung vorausgehen müssen, da die Arbeitsleistung ernsthaft und endgültig abgelehnt worden sei. Außerdem sei die Kündigung auch damit begründet gewesen, dass die Klägerin rufschädigende Behauptungen über das Fleisch der Beklagten aufstellte, in dem sie behauptete, die Beklagte würde schlechtes Fleisch verkaufen. Dies habe das Arbeitsgericht schlicht übersehen. Auch zur Schadenshöhe sei vorgetragen, nämlich durch die Erklärung, dass durch den Ausfall der Klägerin täglich ein Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 150,00 € verzeichnet werden musste. Diese klare Behauptung sei unter Beweis gestellt worden durch das Zeugnis des Ehemanns O. A. und durch Sachverständigengutachten. Weiterhin nimmt die Beklagte Bezug auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des am 09.03.2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier - Az.: 2 Ca 2090/03 - zu erkennen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.233,06 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit 06.11.2003 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 02.09.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Jedenfalls ist die Berufung nicht ordnungsgemäß begründet und daher nicht zulässig (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Zu Gunsten der Beklagten geht die Kammer davon aus, dass die Berufung rechtzeitig eingelegt wurde. Der Zulässigkeit der fristgerecht eingelegten Berufung steht nicht entgegen, dass das Urteil, gegen welches sich die Berufung richtet, nicht genau bezeichnet wurde bzw. hier Zweifel aufgetreten sind. Nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet ist. In der Berufungsschrift ist das Anerkenntnisurteil mit dem Gegenstands- und Beschwerdewert von 120,00 € bezeichnet, welches auch unter dem von der Klägerin in der Berufungsschrift angegebenen Zustelldatum zugestellt wurde. Die Berufungsschrift ist bestimmender Schriftsatz, welche form- und fristgebunden einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet. Im Interesse der Rechtsklarheit dürfen an die Urteilsbezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, führt jedoch zu Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (vgl. BGH Beschluss v. 12.04.1989 IV b ZB 23/89). Hier ist nicht zweifelhaft, dass die Beklagte gegen das sie beschwerende Endurteil Berufung einlegen wollte. Zum einen entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass gegen Anerkenntnisurteile, also gegen Urteile, die mit Einverständnis der Beklagten ergangen sind, Berufung eingelegt wird. Zum zweiten ist der Beschwerdewert des Anerkenntnisurteils mit 120,00 € nicht geeignet, ohne die nicht erfolgte Zulassung durch das Arbeitsgericht die Berufungsinstanz zu eröffnen. Zum dritten war angesichts der erfolgten Zustellung im Zeitpunkt der Berufungseinlegung eine etwaige Berufungsfrist gegen das Anerkenntnisurteil längst abgelaufen. Die Angaben in der Berufungsschrift waren also ersichtlich fehlerhaft. Diesem Fehler kommt jedenfalls dann keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu, wenn der Rechtsmittelführer in der Berufungsschrift auf die beigefügte Kopie der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hinweist. So war die Fallgestaltung hier. Die Beklagte hat auf die beigefügte Ausfertigung des Schlussurteils, welches berufungsfähig ist und welches auch gegen den Willen der Beklagten ergangen ist und welches noch innerhalb der Berufungsfrist angefochten werden konnte, hingewiesen. Damit war bei Berufungseingang hinreichend deutlich erkennbar, dass sich das Rechtsmittel gegen das beigefügte Urteil richtete. Die Beifügung einer Urteilsabschrift schafft gerade in Fällen, in denen infolge einer fehlerhaften Bezeichnung sonst Zweifel auftreten können, welche Entscheidung angefochten wird, ein geeignetes Mittel diese zu beheben.

Schutzwürdige Belange der Klägerin gegen diese Auslegung sind nicht ersichtlich.

Das Rechtsmittel der Berufung ist jedoch insgesamt jedoch nicht zulässig begründet worden. Hierauf wurde auch in der mündlichen Verhandlung der Beklagtenvertreter hingewiesen.

Bei einer Berufung gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts, die sich aus mehreren teilbaren Streitgegenständen zusammensetzt, muss eine zulässige Begründung hinsichtlich jeden einzelnen Teils des Streitgegenstandes erfolgen. Die Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, wenn sich das Arbeitsgericht auf mehrere selbständig tragende Begründungen stützt, hat sich mit jeder dieser tragenden Begründung zu befassen.

Zu der Klage der Klägerin auf Zahlung der restlichen Arbeitsvergütung, welcher das Arbeitsgericht mit der Begründung stattgegeben hat, es sei weder eine Aufrechnung erklärt worden, noch wäre diese Aufrechnung wegen Pfändungsfreigrenzen wirksam, hat sich die Berufung überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Berufung setzt sich auch nicht auseinander mit der Begründung des Arbeitsgerichts, weswegen ein Schadenersatz infolge Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum Widerruf ehrenrühriger Behauptungen nicht begründet ist. Damit fehlt eine Auseinandersetzung mit den teilbaren Streitgegenständen überhaupt.

Soweit die Beklagte weiter restlichen Schadenersatz wegen Verdienstausfall fordert, setzt sie sich zwar zulässiger Weise auch mit Argumenten, die die Richtigkeit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung in Zweifel ziehen können, mit der Feststellung des Arbeitsgerichts auseinander, die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat den Schadenersatzanspruch aber auch des Weiteren mit der Begründung abgewiesen, die Höhe des Schadens sei nicht schlüssig. Hierzu hat es ausgeführt, die Beklagte habe nicht ausdrücklich behauptet, der Laden sei 14 Tage vollständig geschlossen. Im Übrigen hätte die Beklagte auch im Falle der Erkrankung oder Urlaubs der Klägerin für Vertretung sorgen müssen. Ein Umsatzausfall könne nicht mit entgangenem Gewinn gleichgesetzt werden, so dass über die Umsatzhöhe kein Beweis zu erheben sei. Eine Auseinandersetzung mit dieser Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung findet sich in der Berufungsbegründung nicht. Die pauschal aufgestellte Behauptung, auch zur Schadenshöhe sei vorgetragen worden, ein Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 150,00 € täglich sei entstanden, setzt sich nicht mit der detaillierten und nachvollziehbaren Begründung der arbeitsgerichtlichen Auffassung auseinander, insbesondere der Begründung, weswegen Umsatzrückgang und Gewinnausfall nicht gleichzusetzen sei. Mit der Frage, dass im Falle der Erkrankung oder Urlaubs der Klägerin ebenfalls für Vertretung hätte gesorgt werden müssen, setzt sich die Berufungsbegründung überhaupt nicht auseinander. Der Bezug auf die Wiederholung eines "klaren" Beweisantritts erster Instanz ersetzt keine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils.

Erweist sich somit die Berufung nicht als zulässig begründet, war sie auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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