Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 396/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 396/06

Entscheidung vom 20.07.2006 Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2006 - 3 Ca 1678/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 15.03.2005 gegen 17.20 Uhr auf dem Betriebsgelände der Firma L ereignete. An dem Unfall waren der Kläger A. und der Beklagte C. beteiligt. Beide sind Arbeitnehmer der Firma L. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des Halters des PKW, des Vaters des Beklagten C. Auf dem Betriebsgelände befinden sich eingezeichnete Parkbuchten, hinter denen eine schmale Fahrspur vorbeiführt. Wenn ein Fahrzeug auf einer Parkbucht steht und die Fahrspur von einem PKW benutzt wird, ist etwa noch Platz für eine Person zwischen den beiden Fahrzeugen. Die Parkbuchten sind so eingerichtet, dass eine Zufahrt von der W-Straße über die schmale Fahrspur dergestalt erfolgt, dass man rechts in die im stumpfen Winkel zur Fahrtrichtung angebrachte Parkbucht einfährt. Beim Ausparken ist es notwendig, rückwärts in die Fahrspur zurückzustoßen, vorwärts die Fahrspur zu benutzen bis zu einem Wendehammer und dann wieder die Fahrspur zurück zur Ausfahrt Richtung W-Straße zu nutzen. Der Unfall ereignete sich nach dem regelmäßigen Betriebsschluss. Der Kläger A. setzte mit seinem Fahrzeug Marke Opel Zafira Sport aus der Parkbucht zurück und stieß mit dem die Fahrspur in Ausfahrt W-Straße benutzenden Fahrzeug Marke Honda Civic zusammen. Dabei entstanden Schäden, die nach hinten verlaufend beginnend etwa in Höhe des Lenkrades auf der linken Fahrerseite, die sich bis zum hinteren Seitenblech fortsetzen. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage die Hälfte des ihm entstandenen Schadens mit der Behauptung, der Beklagte C. sei erheblich zu schnell gefahren. Er habe wissen müssen, dass sich auch andere Kollegen auf den Heimweg mit dem Automobil begeben würden. Er hat vorgetragen, es sei Schrittgeschwindigkeit angepasst gewesen angesichts der Enge der Fahrbahnverhältnisse. Der Schaden sei entstanden, nachdem er äußerst langsam sein Fahrzeug zurückgesetzt habe, so dass es in den recht schmalen Fahrbahnbereich hineinragte, zum gleichen Zeitpunkt sei dann der Beklagte C. in das Fahrzeug hinein gefahren. Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch 1.449,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.05.2005 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, der Beklagte C. sei mit etwa 15-20 km/h gefahren. Als er mit dem vorderen Teil seines Fahrzeuges bereits an dem PKW des Klägers A. vorbei gefahren sei, sei es bei dessen Rückwärtsfahren zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen gekommen. Das plötzliche Zurücksetzen des Fahrzeuges habe der Beklagte C. nicht bemerken können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2006 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, als der Kläger A. zurück aus der Parkbucht gefahren sei, habe er sich so verhalten müssen, dass eine Gefährdung des vorbeifahrenden Fahrzeugs ausgeschlossen sei. Dies habe er offensichtlich nicht gemacht. Dagegen spreche nichts für ein Verschulden des Beklagten C. Zwar habe der Kläger A. behauptet, er sei mit bei weitem nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren, eine Geschwindigkeit von etwa 15-20 km/h sei jedoch nach Auffassung der Kammer in der gegebenen Verkehrssituation angemessen und hätte ausgereicht, den Unfall zu vermeiden, wenn sich der Kläger A. verkehrsgerecht verhalten hätte. Schrittgeschwindigkeit sei nicht erforderlich und komme nach Erfahrung der Kammer in der Praxis auch nicht vor. Gegen das dem Kläger am 18.04.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.05.2006 eingelegte Berufung. Die Berufung wurde am 01.06.2006 begründet. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Straßenverkehrsordnung sei weder direkt noch analog anwendbar, weil es sich nicht um einen den öffentlichen Verkehr dienenden Parkplatz handele. Vielmehr gelte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, welches die Einhaltung einer Schrittgeschwindigkeit bei steter Bremsbereitschaft erfordere. Dies habe der Beklagte C. nicht getan. Gerade bei der relevanten Unfallörtlichkeit sei die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit dringend geboten, zumal der Fahrstreifen hinter dem parkenden Fahrzeug gerade mal so breit ist, dass ein Fahrzeug passieren kann und dem Beklagten C. bewusst gewesen war, dass zum Zeitpunkt der Arbeitsbeendigung auch andere Arbeitskollegen verlassen werden. Die Schäden an den Fahrzeugen seien dadurch entstanden, dass das Fahrzeug des Klägers A. zum Zeitpunkt der Kollision gestanden habe und das vom Beklagten C. gesteuerte Fahrzeug gegen das stehende Fahrzeug gefahren sei. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme hätte dazu geführt, dass der Beklagte C. das Herausfahren des klägerischen Fahrzeugs hätte erkennen müssen und er auch in der Lage gewesen wäre, das von ihm gesteuerte Fahrzeug vor der Kollision zum Stehen zu bringen. Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier vom 14.02.2006 - 3 Ca 1678/05 - die Beklagten und Berufungsbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 1.449,39 € nebst Zinsen in Höhe von je 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2005 zu zahlen. Die Beklagten beantragen,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Selbst bei Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme hafte der Kläger A. für den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden selbst. Gerade bei Rückwärtsfahren aus einer Parktasche bestehen besonders hohe Sorgfaltsanforderungen für den Fahrzeugführer, insbesondere wenn die Sicht eingeschränkt ist, wie in erster Instanz eingeräumt wurde. Dann hätte er sich langsam aus der Parklücke heraustasten müssen, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu verhindern oder sich aber der Hilfe eines Dritten zu bedienen, der ihn einweise. Beides habe er nicht getan. Der Unfall habe sich ereignet, als zum Zeitpunkt des Anstoßes das Fahrzeug des Beklagten C. bereits am parkenden Fahrzeug des Klägers A. vorbeigefahren sei mit dem Vorderteil, als dieser in die linke Seite des Fahrzeugs fuhr. Der Unfall wäre auch dann nicht vermeidbar gewesen, wenn die Schrittgeschwindigkeit eingehalten worden wäre, da nicht der Beklagte C. sondern der Kläger A. in das Fahrzeug hinein gefahren sei. Der Vorwurf, man hätte mit wegfahrenden Arbeitskollegen rechnen müssen, treffe den Kläger A. in gleicher Weise. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 20.07.2006. Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). II.

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend entschieden. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher vollumfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen: Die Kammer kann es ausdrücklich offen lassen, ob auf dem hier streitigen Betriebsgelände die Straßenverkehrsordnung in entsprechender Anwendung gilt oder ob das Gebot der gebotenen Rücksichtnahme für die Schadensverteilung heranzuziehen ist. Selbst im letzteren Falle kann ein Verschulden des Beklagten C., welches zu einer Mithaftung führen würde, nicht festgestellt werden. Eine evtl. Betriebsgefahr oder ein evtl. Verschulden durch nicht angepasste Geschwindigkeit, worunter der Kläger A. offensichtlich eine Geschwindigkeit von mehr als 7 km/h versteht, wäre jedenfalls im Verhältnis zum Verschulden des Klägers A. derart geringfügig, dass es ganz zurücktreten müsste. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, auch ohne hierzu einen Sachverständigengutachten einzuholen, dass sich der Unfall so ereignet hat, dass das rückwärts fahrende Fahrzeug genau in diesem Augenblick zurückgesetzt ist, als sich das in Fahrtrichtung W-Straße sich bewegende Fahrzeug bereits dieses Fahrzeug mit der Vorderseite passiert hat. Dies folgt eindeutig aus dem Umstand, dass am rückwärts fahrenden Fahrzeug Schäden nur auf der linken hinteren Seite festgestellt werden, während Schäden an dem vorwärts fahrenden Fahrzeug in Höhe der linken Fahrertür auf Lenkradhöhe nach hinten sich fortsetzend beginnen. Dieser Schaden kann nicht dadurch entstanden sein, dass das vorwärts fahrende Fahrzeug nach rechts ausgewichen ist, um einem Unfall zu entgehen, weil für eine derartige Ausweichbewegung auf dem engen Fahrstreifen nach rechts, der noch durch einen Zaun begrenzt ist, gar nicht möglich gewesen wäre. Dies stellt die Kammer fest aufgrund Augenscheinsnahme der in der Gerichtsakte 4 Sa 388/06 sich befindlichen Bilder von dem Fahrstreifen. Rechts an dem Fahrstreifen ist eine Begrenzung durch Mauer und Zaun, so dass eine großräumige Ausweichbewegung nicht möglich ist, die es gestattet hätte, einem bereits stehenden Fahrzeug, welches vorher zurückgefahren ist (so die Behauptung des Klägers A.) dergestalt auszuweichen, dass Beschädigungen durch Kollision nur an der linken Fahrerseite entstehen. Die Enge des Geländes zeigt weiter, dass es nur eines geringfügigen Zurücksetzens bedarf, um derart in die Fahrspur hineinzuragen, dass eine Kollision mit dem die Fahrspur benutzenden Fahrzeug eintritt. Die Angaben der Parteien zur Breite der Fahrspur sind unstreitig. Zwischen die Fahrzeuge passt lediglich eine Person, so dass ein Zurücksetzen von etwa 50 - 75 cm bereits ausreicht, mit der linken hinteren Seite in ein die Fahrspur benutzendes Fahrzeug hinein zu fahren. Gerade angesichts dieser Enge ist es beim Rückwärtsfahren, zumal wenn die Sicht eingeschränkt ist, wie der Kläger A. einräumt, unbedingt notwendig, mit äußerster Sorgfalt zurückzusetzen, um eine Gefährdung des die Fahrspur benutzenden Verkehrs zu vermeiden. Das Rückwärtsfahren ist durch besondere Gefährdungspotentiale gekennzeichnet, insbesondere die eingeschränkte Sicht und die ungewohnte Fahrweise erfordert es, erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen. Die Kammer kann nicht feststellen, dass sich der Kläger A. zu irgendeinem Zeitpunkt vergewissert hat, ob die Fahrspur auch frei ist, als er sein Manöver zum Rückwärtsfahren begann, insbesondere unter Beachtung der Sorgfaltsanforderungen, die sich daraus ergeben, dass überhaupt kein Platz für Ausweichmanöver bestand und ein geringfügiges Zurücksetzen bereits dazu führt, dass das Fahrzeug bereits in die Fahrspur wesentlich hinein ragt. Wäre der Beklagte C. im Unfallzeitpunkt mit Schrittgeschwindigkeit gefahren, wäre der Unfall in gleicher Weise eingetreten, weil wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, der Anstoß durch Auffahren des Klägers A. in das Fahrzeug Honda erfolgte und nicht umgekehrt der Honda in den Opel hinein gefahren ist. Der Vorwurf, der Beklagte C. habe mit weiteren herausfahrenden Kollegen rechnen müssen, trifft den rückwärts aus der Parkbucht heraus in die Fahrspur hereinfahrenden Kläger A. in noch weit höherem Umfang. Kann nach allem nicht festgestellt werden, dass eine Mithaftung für die Unfallschäden des Beklagten C. anzunehmen ist, musste die entsprechende Klageforderung der Zurückweisung unterliegen. III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück