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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 416/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 296
BGB § 297
BGB § 364 Abs. 1
BGB § 615 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 416/06

Entscheidung vom 14.09.2006

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.03.2006 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz vom 24.12.2004 - 31.12.2004 aus 720,28 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.251,26 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab 10.06.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 3/5, der Beklagten 2/5 auferlegt.

Von den Kosten erster Instanz werden dem Kläger 1/3, der Beklagten 2/3 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Seit 03.03.1992 war der Kläger bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiter Verkauf beschäftigt. Nachdem Ende September 2003 die Beklagte den Kläger aufgefordert hatte, vorübergehend für vier Wochen im Callcenter zu arbeiten, der Kläger dem nicht nachkam, verschiedene Abmahnungen erfolglos blieben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.11.2003 fristlos und vorsorglich ordentlich. Durch Urteil der Kammer vom 09.09.2004 - 4 Sa 359/04 - wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde sondern bis zum 31.03.2004 fortbestanden hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die monatliche Grundvergütung des Klägers betrug zuletzt 2.290,00 € brutto, in den letzten 13 Wochen vor der Kündigung verdiente der Kläger eine Provision von durchschnittlich 311,00 € brutto monatlich.

Er forderte zunächst die Beklagte zur Erstellung ordnungsgemäßer Abrechnungen für die Monate November 2003 bis März 2004 mit Schreiben vom 21.12.2004 auf. Weiter forderte er Papiere und Zeugnis. Mit Schreiben vom 07.06.2005, dem Kläger zugegangen am 09.06.2005 übersandte die Beklagte dem Kläger die Lohnsteuerkarte, Lohnsteuerbescheinigung und Meldung zur Sozialversicherung sowie Abrechnungen für die Monate Januar, Februar und März 2004 sowie Mai 2005. Für die Zeit vom 01.12. bis 31.12.2003 rechnete sie einschließlich Provision und vermögenswirksame Leistungen 1.711,56 € brutto ab, für die Monate Januar bis März 2004 jeweils 2.290,00 € brutto Gehalt, 210,00 € Provision und 26,59 € vermögenswirksame Leistungen. Dem errechneten Nettoanspruch von 7.425,83 € setzte die Beklagte den an die Bundesagentur für Arbeit übergeleiteten Anspruch von 5.174,57 € ab. Der Gesamtsaldo von 2.251,26 € netto zugunsten des Klägers war in der zusammenfassenden Abrechnung Mai 2005 ausgewiesen. Über diesen Betrag war ein Scheck mit dem Verwendungszweck "Lohn - Gehalt für Monat Mai 2005" beigefügt.

Den Scheck löste der Kläger nicht ein. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht bot der Kläger dem Beklagtenvertreter die Aushändigung des Schecks an, der Beklagtenvertreter nahm den Scheck nicht an sondern hat sich darauf berufen, dass der Kläger zur Scheckeinlösung selbst verpflichtet sei.

Der Kläger machte vor dem Arbeitsgericht mit seiner Klage zuletzt noch geltend, 1,66 Urlaubstage für die Zeit vom 11.11. bis 30.11.2003, für Dezember 2003 2,5 Urlaubstage, für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2004 7,5 Urlaubstage, aufgerundet 12 Urlaubstage. Die Beklagte habe den Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2003 mit der Abrechnung November vorbehaltlos anerkannt, so dass es einer gesonderten Geltendmachung nicht mehr bedurft habe. Allerdings habe die Beklagte bei der Berechnung des Abgeltungsanspruchs fehlerhafterweise nur die Zeit bis 10.11.2003 zugrunde gelegt.

Für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2004 habe er noch weitere Provisionen zu beanspruchen. Ihm stehe für die Zeit vom 10.11. bis 10.12.2003 Vergütung aus Annahmeverzug zu, weil er die Arbeit nicht generell verweigert habe. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts stehe rechtskräftig fest, dass die Beklagte ihm unberechtigt fristlos gekündigt habe mit der Folge, dass er zu einer Arbeitsleistung nicht mehr verpflichtet gewesen sei. Auch habe er durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage konkludent seine Arbeitstätigkeit angeboten. Die Vergütung vom 11.12.2003 bis 31.03.2004 habe die Beklagte anerkannt, jedoch keine Zahlung erbracht. Die Beklagte habe ihm zusammen mit anderen Dokumenten einen Scheck zukommen lassen, ohne dass er dessen Annahme hätte verhindern können. Aus dem Umstand, dass er den Scheck nicht eingelöst habe, hätte die Beklagte ersehen können, dass die Scheckannahme für ihn nicht in Frage komme.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 11.11.2003 bis zum 31.03.2004 eine Bruttourlaubsabgeltung in Höhe von 1.486,29 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.04.2004 zu zahlen,

2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 31.03.2004 eine (weitere) Provision in Höhe von brutto 303,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 101,00 € ab 01.02.2004, 01.03.2004 und 01.04.2004 zu zahlen,

3) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.627,59 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.01.2004 als Vergütung (einschließlich Provision und Arbeitgeberanteil an vermögenswirksamen Leistungen) für den Zeitraum vom 11.11.2003 bis zum 10.12.2003 zu zahlen,

4) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.251,26 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.04.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Kläger könne Urlaubsabgeltung nicht verlangen, weil er den Anspruch nicht bis zum Ende des Kalenderjahres 2004 bzw. zum Übertragungszeitraum des 31.03.2005 geltend gemacht habe. Zudem habe sie aus wirtschaftlichen Gründen den Urlaubsanspruch auf 27 Tage reduzieren müssen.

Die Provision sei im Arbeitsvertrag nicht geregelt.

Der Kläger könne vom 10.11. bis 10.12.2003 keine Zahlungen verlangen, weil sie nicht im Annahmeverzug gewesen sei. Zumindest für die Zeit, für die sie den Einsatz des Klägers im Callcenter angeordnet habe, sei der Kläger nicht leistungswillig gewesen.

Die Geltendmachung des Betrages von 2.251,26 € sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger verfüge über den Scheckbetrag seit Monaten, löse ihn aber aus unerfindlichen Gründen nicht ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 30.03.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage nur zum Teil entsprochen.

Urlaubsabgeltung für das Jahr 2003 könne der Kläger von der Beklagten nicht mehr beanspruchen. Der Kläger habe den Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2003 nicht bis zum 31.03.2004 bei der Beklagten geltend gemacht. Der Anspruch sei daher erloschen. Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches lägen nicht vor. Die Beklagte habe den Anspruch gerade nicht anerkannt. In der Abrechnung Monat November 2003 habe sie ausschließlich die dem Kläger für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden am 10.11.2003 anteilig zustehenden Urlaub abgerechnet und damit anerkannt. Den Urlaubsanspruch für das Jahr 2004 habe der Kläger rechtzeitig geltend gemacht.

Für die Monate Januar, Februar und März 2004 stünden dem Kläger Vergütungen zu. Für die Höhe des Anspruches gelte das Lohnausfallprinzip. Deswegen müsse die monatliche Provision von durchschnittlich 311,00 € brutto weiter bezahlt werden.

Für die Zeit vom 11.11. bis 10.12.2003 stehe dem Kläger keine Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB zu. Der Kläger sei nicht leistungswillig gewesen. Der Kläger habe nach den Entscheidungsgründen des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 09.09.2004 sich beharrlich geweigert, eine zulässige Anweisung zu befolgen, vorübergehend im Callcenter zu arbeiten. Hinsichtlich dieses vierwöchigen Einsatzes im Callcenter, zu dessen Anordnung die Beklagte berechtigt gewesen sei, sei der Kläger nicht leistungswillig gewesen. Er habe sich nicht aussuchen dürfen, welche Art von Arbeitsleistung er für die Beklagte erbringen wollte. Stehe ihm der Hauptanspruch nicht zu, könne er auch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zinsen für den eingeklagten Betrag verlangen.

Die der Höhe nach unstreitige restliche Nettovergütung könne der Kläger durch das vorliegende Klageverfahren nicht verlangen. Die Klage sei unzulässig, weil ihr ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Er habe kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil, da er seit mehr als neun Monaten in Besitz eines Schecks sei, der ihm eine einfache und schnelle Befriedigungsmöglichkeit verschaffe. Durch die Übersendung sei zwar die Forderung nicht erloschen. Der Gläubiger müsse sich grundsätzlich nicht auf eine Zahlung durch Scheck einlassen. Er sei allerdings im Zweifel verpflichtet, aus dem erfüllungshalber erhaltenen Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen. Es bestehe kein Zweifel, dass der Kläger die Einlösung des Schecks nur deswegen unterlasse, um im Prozess die Beklagte disziplinieren zu können. Dieses Verhalten sei schikanös. Da die Beklagte sich jedoch mit der Zahlung der Vergütung für die Zeit vom 11.12.2003 bis 31.03.2004 in Verzug befand, habe der Kläger Zinsen für die Zeit vom 01.04.2004 bis 09.06.2005 beanspruchen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 25.04.2006 zugestellt. Er hat hiergegen am 24.05.2006 Berufung eingelegt und diese Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 25.07.2006 verlängert worden war, mit am 24.07.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger greift die teilweise Klageabweisung des Arbeitsgerichts an. Der Urlaubsanspruch sei nicht verfallen, weil seit jeher vollständig Urlaubsanspruch auf das folgende Kalenderjahr und zwar über den 31.03. hinaus übertragen worden sei und dementsprechend eine entsprechende Übung gegeben sei. Es sei treuwidrig, wenn die Beklagte sich auf mangelnde rechtzeitige Geltendmachung berufe. Dem Kläger stehe daher auch der restliche Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 766,01 € brutto zu. Der Zinsausspruch des Arbeitsgerichts sei nicht zutreffend. Ausweislich der Erklärung ihres Prozessvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung sei das Anspruchsschreiben des Klägers am 23.12.2004 zugegangen. Dem Kläger stehe Vergütung für die Zeit vom 11.11.2003 bis 10.12.2003 zu. Fehlender Leistungswille vor Ausspruch der Kündigung sei kein ausreichendes Anzeichen für Leistungsunwillen. Habe das Arbeitsgericht anhand der bestehenden Gegebenheiten eine fehlende Leistungsbereitschaft des Klägers nicht herleiten können, hätte es diese Frage nach den Regeln der Darlegungs- und Beweislast entscheiden müssen. Diese habe in Bezug auf angeblich fehlenden Leistungswillen eindeutig bei der Beklagten als Arbeitgeber gelegen. Der Nettolohnanspruch von 2.251,26 € sei dem Grunde nach unstreitig. Eine Erfüllung sei nicht eingetreten. Weder Barzahlung noch Überweisung durch die Beklagte sei erfolgt. Sämtliche vorangegangenen Lohnzahlungen seien auf das Girokonto des Klägers überwiesen worden. Die Einlösung eines Schecks, dessen Rücknahme die Beklagte ausdrücklich abgelehnt habe, sei ebenfalls nicht erfolgt, im Übrigen auch nicht festgestellt. Nachwirkende Treuepflichten des Arbeitnehmers vermögen an einer etwaigen Verpflichtung, einen Scheck einzulösen, nichts zu ändern. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Kläger habe die Beklagte disziplinieren wollen, sei nicht durch Tatsachen untermauert. Der Kläger habe die Scheckeinlösung verweigern dürfen, weil in dem Schreiben, welchem der Scheck beigefügt war, die Erklärung der Beklagten enthalten war, sie sehe mit diesem Schreiben die Angelegenheit abschließend als erledigt an. Eine Einlösung hätte u. U. als stillschweigendes Einverständnis in eine abschließende Lösung gewertet werden können.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 30.03.2006 - 2 Ca 25/05 - die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger eine weitere Bruttourlaubsabgeltung in Höhe von 766,01 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 23.12.2004 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 720,28 € für die Zeit vom 23.12. bis zum 31.12.2004 zu zahlen,

2. an den Kläger 2.627,59 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.01.2004 als Vergütung (einschließlich Provision und Arbeitgeberanteil an vermögenswirksamen Leistungen) für den Zeitraum 11.11.2003 bis zum 10.12.2003 zu zahlen,

3. an den Kläger 2.251,26 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.04.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die tatsächlichen Angaben des Klägers, eine Betriebsübung habe einen Urlaub jeweils in das gesamte darauf folgende Kalenderjahr übertragbar gemacht. Die vom Kläger angegebenen Unterlagen beträfen eine einzelvertragliche Abrede für das Jahr 2003.

Der Kläger sei für den streitgegenständlichen Zeitraum leistungsunwillig gewesen, weil er sich geweigert habe, die von ihm vertragsgemäß zu erbringende Arbeitsleistung zu verrichten.

Der Kläger sei verpflichtet, den Scheck einzulösen, tue er dies nicht, handele er treuwidrig. Die Nichteinlösung des Schecks stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Die Rechtsausübung sei rechtsmissbräuchlich. Ihr stünde kein schutzwürdiges Eigeninteresse entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 14.09.2006.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch nur zum Teil Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung des Scheckbetrags nebst Zinsen sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der erstinstanzlich zugesprochenen Urlaubsabgeltung für den Zeitraum vom 24.12.2004 bis 31.12.2004 verlangen. Weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

II.

Die Entscheidung der Kammer beruht auf folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen:

Soweit das Arbeitsgericht dem Kläger weitere Urlaubsabgeltung mit der Begründung versagt hat, Urlaubsabgeltung aus dem Jahre 2003 sei mit Ablauf des Übertragungszeitraums erloschen, weil nicht rechtzeitig geltend gemacht, sind im Berufungsverfahren keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren zwar versucht, Voraussetzungen einer betrieblichen Übung darzutun, diese sind jedoch nicht schlüssig vorgetragen. Allein der Hinweis auf eine einmalige Urlaubsübertragung, einzelvertraglich vereinbart für das Jahr 2003, rechtfertigt nicht eine ständige betriebliche Übung anzusehen, wo nach Urlaub ohne Rücksicht auf Kalenderjahr und Übertragungszeitraum auf das gesamte darauf folgende Jahr übertragen worden sind. Damit sind die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu diesem Problemkreis zutreffend.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, soweit er Vergütungsansprüche für die Zeit vom 10.11.2003 bis 10.12.2004 verlangt.

Auch hier ist die Feststellung des Arbeitsgerichts zutreffend, dass der Kläger nicht leistungswillig war.

Gemäß § 297 BGB kommt der Arbeitgeber nicht in Verzug, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Arbeitgebers bestimmten Zeit außer Stande ist, die Leistung zu bewirken. Der Annahmeverzug ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungsfähig oder nicht leistungswillig ist. Leistungsfähig war zwar der Arbeitnehmer. Er ist aber nach den Feststellungen sowohl des Arbeitsgerichts als auch der Kammer im Vorverfahren nicht leistungswillig gewesen. Die Leistungswilligkeit setzt eine Leistungsbereitschaft vor, d. h. den ernsthaften Willen, die angebotene Leistung, so wie sie geschuldet ist, zu erbringen. Eine Arbeitsleistung ausdrücklich hat der Kläger schon deswegen nicht angeboten, weil er sich beharrlich geweigert hat, der wirksamen Anweisung der Beklagten, vorübergehend für vier Wochen im Callcenter zu arbeiten, nicht nachgekommen ist. Wie aus dem Vorverfahren gerichtsbekannt, ist die Weisung des Arbeitsgebers nicht nur einmal sondern mehrfach und nachhaltig verweigert worden. Diese Arbeitsverweigerung war schließlich Grund für die ausgesprochene außerordentliche Kündigung. Dass das Landesarbeitsgericht entschieden hat, eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung sei wegen der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht verhältnismäßig, eine ordentliche Kündigung habe ausgereicht, ändert nichts daran, dass der Kläger für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht leistungswillig war.

Die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung wird durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers bestimmt. Die Beklagte hat dieses Direktionsrecht, wie im Vorverfahren festgestellt, rechtswirksam unter Beachtung aller zugunsten des Klägers streitenden Bestimmungen ausgeübt. Der Kläger hat erklärt, dieser Weisung nicht nachkommen zu wollen. Dabei entlastet es ihn nicht, dass er möglicherweise ansonsten bereit gewesen war, andere Arbeiten, die die Beklagte ihm hätte zuweisen können, auszuüben, weil maßgeblich für die Beurteilung der Leistungswilligkeit die Frage ist, ob der Kläger die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auch tatsächlich anbieten wollte. Dies hat er nicht getan. Sein Hinweis in der Berufungsbegründung, er habe durch Klageerhebung konkludent seine Arbeitskraft angeboten, führt ebenfalls nicht weiter, weil das gesamte Prozessverhalten im Vorprozess, in welchem der Kläger nachhaltig die Auffassung vertreten hat, er sei zur Verfolgung dieser Weisung gar nicht verpflichtet gewesen, zeigt, dass er für die von der Beklagten zulässigerweise zugewiesene Arbeit, die in dem konkreten Zeitraum die vertragsgemäß verschuldete Arbeitsleistung war, gerade nicht leistungswillig war.

Auf Fragen der Darlegungs- oder Beweislast kommt es also ersichtlich nicht an.

III.

Die Berufung des Klägers ist dagegen begründet, soweit das Arbeitsgericht Zinsen erst ab 01.01.2005 zugesprochen hat, die die Zahlungsaufforderung des Klägers erfolgte tatsächlich bereits zu dem 23.12.2004 mit der Folge des Verzugsbeginns ab 24.12.2004. Die Berufung des Klägers ist auch begründet, als er von der Beklagten verlangen kann, die Auszahlung des Nettobetrages aus dem Scheck von 2.251,26 € nebst Zinsen ab 10.06.2005.

Für die Zeit ab 01.01.2005 sind die Zinsforderungen bereits durch das Urteil des Arbeitsgerichts tituliert.

Die Beklagte hat mit der Übersendung des Schecks an den Kläger ihre Zahlungspflicht nicht erfüllt.

Durch die Übersendung eines Schecks tritt eine Erfüllung der streitgegenständlichen Forderung nicht ein (§ 362 Abs. 1 BGB). Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt ist.

Die Erfüllungswirkung des § 364 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Das Schuldverhältnis erlischt auch dann, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungsstatt annimmt. Die Hinnahme eines Zwecks stellt keine Erfüllung dar.

Der Kläger war auch nicht zur Meidung von Rechtsnachteilen verpflichtet, den Scheck einzulösen.

Die Auffassung des Arbeitsgerichts, er handele schikanös, ist durch nichts gerechtfertigt. Der Kläger hat erstinstanzlich und auch im Berufungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass er durchaus berechtigt war, dem Anschreiben der Beklagten, dass mit der Übersendung des Schecks die Angelegenheit erledigt ist, einen potentiellen Erklärungsinhalt dergestalt zu entnehmen, dass eine etwaige Einlösung des Schecks möglicherweise zum Ausschluss weiterer Ansprüche führen könnte. Dass dies die Beklagte ausdrücklich nicht erklärt hat, ist unerheblich. Ob die Scheckzahlung darüber hinaus den vertraglichen Vereinbarungen entsprach, eine bargeldlose Zahlung stellt regelmäßig eine Überweisung auf das Bankkonto dar und nicht die Hingabe eines Wertpapiers, das zur Einlösung weitere Schritte des Gläubigers erfordert, konnte offen bleiben.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Beklagte disziplinieren wollte, bestehen entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht.

Die Beklagte hätte es im Übrigen auch zu jeder Zeit in der Hand gehabt, zur Meidung von irgendwelchen Doppelzahlungen den vom Kläger angebotenen Scheck zurückzunehmen, im Übrigen steht es ihr immer noch frei, die Scheckeinlösung zu sperren, so dass eine Gefahr der doppelten Einlösung nicht besteht.

Soweit die Beklagte andeutungsweise im Termin zur mündlichen Verhandlung von einem Recht auf Zurückbehaltungsrecht gesprochen hat, bis der Scheck zurückgegeben ist, vermag dies ebenfalls die Klageforderung nicht zu berühren. Die Beklagte kann sich, nachdem sie erstinstanzlich die Rücknahme des Schecks verweigert hat, wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht darauf berufen, nunmehr sei sie berechtigt, die Zahlung des unstreitig zustehenden Betrages von der Rückgabe des Schecks abhängig zu machen.

Dass der Kläger nicht eingelöst hat, ist, da es keine Verpflichtung, allenfalls eine Obliegenheit gibt, den Scheck einzulösen, allein von der Beklagten zu vertreten, die schlicht und ergreifend entweder die bisherige Kontoverbindung des Klägers zu einer Überweisung oder aber da der Prozessbevollmächtigte empfangsbevollmächtigt ist, dessen auf jedem Briefkopf ersichtliche Konto zur Überweisung hätte nutzen können.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine Klageforderung auch nicht deshalb unzulässig, weil er einfacher hätte Befriedigung erlangen können. Wie dargestellt, wäre die Scheckeinlösung mit einem Risiko verbunden, insbesondere mit der Erwägung, dass hierin ein konkludenter Verzicht auf weitere Ansprüche gesehen werden könnte, auch damit, dass die Zahlung so lange nicht sicher gestellt ist, als der Guthabensbetrag endgültig und nicht mehr rückbelastbar dem Konto des Klägers gutgeschrieben wird.

Ein einfacherer Weg, die eingeklagten Beträge für sich zu vereinnahmen, stand also dem Kläger nicht zur Verfügung.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Sie war für erste und zweite Instanz unterschiedlich zu treffen, weil nur der Kläger das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat und die schließlich zugesprochenen Beträge somit dem Verhältnis der Forderungen erster Instanz und der noch geltend gemachten Forderungen der zweiten Instanz entsprechen.

Gründe für eine Zulassung der Revision stehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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