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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 442/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 935
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 442/05

Entscheidung vom 14.07.2005

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.05.2005 - 4 Ga 4/05 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.05.2005 teilweise unter Aufrechterhaltung im Übrigen abgeändert:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird, soweit er Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz betrifft, abgewiesen.

Die weitere Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren um Vergütungsansprüche aus Arbeitsverhältnis. Der Kläger begehrt für die Monate Februar, März und April 2005 im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Abrechnung seiner Vergütungen sowie die Auszahlung des ihm zustehenden Nettolohnbetrages im Umfang von mindestens 2.500 € pro Monat. Monatsvergütungen sind ausweislich des Arbeitsvertrages zum 15. des Folgemonats fällig. Die Beklagte kündigte unter dem 11.03.2005 ordentlich zum 31.05.2005 sowie unter dem 06.04.2005 außerordentlich. Für Februar und die nachfolgenden Monate wurden dem Kläger Vergütungen nicht mehr ausgezahlt.

Der Kläger hat mit am 26.04.2005 eingegangenem Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung einen Notbedarf mit ca. 2.200 € pro Monat errechnet und vorgetragen, er habe die Monate Februar und März gerade noch ohne Lohn überbrücken können, sei jedoch im April schon die Wohnungsmiete schuldig geblieben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, für die Monate Februar, März und April Abrechnungen zu erteilen und den für den Kläger sich ergebenden Betrag für Februar, März und April in Höhe von jeweils mindestens 2.500 € insgesamt mindestens 7.500 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Antragstellung auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe Lohnvorschuss erhalten, der noch nicht zurückgezahlt worden sei. Mit diesem Lohnvorschuss sei Aufrechnung zu erklären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.05.2005 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für den Zeitraum April 2005 einen Betrag in Höhe von 2.060 € zugesprochen. Der Kläger könne im Umfang der Pfändungsgrenze Lohnzahlung für den Monat März beanspruchen. Das Arbeitsverhältnis habe im März bestanden, der Lohn sei zum 15.04.2005 fällig. Er sei nicht im Wege der Erfüllung durch Aufrechnung erloschen. Bei dem als "Lohnvorschuss" ausgezahlten Betrag handele es sich nicht um eine vorgreifliche Erfüllung. Fehle es an einer umgehenden Verrechnung des vorgeschossenen Betrages, handele es sich nicht um einen Vorschuss, sondern um ein Darlehen. Gleiches gelte, wenn der Vorschussbetrag deutlich über dem Betrag der nächst folgenden Lohnsumme liege. Für den April fehle es am Verfügungsanspruch, der Lohn sei noch nicht fällig, für Februar und März bestehe kein Verfügungsgrund, da der Kläger diese Monate nach eigener Versicherung gerade noch so überbrücken konnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. Das Urteil wurde der Beklagten am 20.05.2005, dem Kläger am 23.05.2005 zugestellt. Die Beklagte hat am 31.05.2005 Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet, der Kläger hat am 22.07.2005 Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet.

Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass zwischenzeitlich die titulierte Summe gezahlt wurde. Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe den Vortrag des Klägers verkannt, der selbst ausgeführt habe, die Monate Februar und März 2005 überbrückt zu haben. Die Beklagte nimmt weiter Bezug auf den Darlehensvertrag vom 30.07.2004, wonach monatlich mindestens 400 € an die Verfügungsbeklagte zu zahlen seien. Der Kläger habe auch mittlerweile aufgrund selbständiger Tätigkeit eigenes Einkommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 11.05.2005 - 4 Ga 4/05 - die Klage kostenpflichtig abzuweisen, die einstweilige Verfügung aufzuheben gegen Gestattung durch die Antragsgegnerin zur Sicherheitsleistung.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er selbst beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 11.05.2005 - 4 Ga 4/05 - die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, für die Monate Februar, März und April Abrechnung zu erteilen und den für den Kläger sich über den Betrag von 2.060 € netto für den Monat März 2005 hinaus gehenden Betrag für die Monate Februar und April von mindestens 5.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Antragstellung auszubezahlen.

Der Kläger habe auch Anspruch auf Lohn für die Monate Februar und April 2005. Daher bestehe auch für den Monat Februar und April über den Monat März hinaus ein Verfügungsgrund. Außerdem sei durch die fehlende Lohnzahlung der Kläger in eine wirtschaftliche Notsituation geraten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 14.07.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist nur zu einem geringen Teil, nämlich hinsichtlich der Zinsforderung begründet. Die Berufung des Klägers ist insgesamt unbegründet.

Die Entscheidung folgt aus folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen der Berufungskammer:

Die Kammer nimmt zunächst Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger lediglich für die Gehaltsforderung aus März 2005, die im April 2005 fällig war, einen im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzbaren Anspruch auf Notbedarf gegenüber der Beklagten hat. Einwände gegen die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung hat keine der Parteien im Berufungsverfahren erhoben. Die Berechnung des Notbedarfs wird von der Berufungskammer geteilt.

Soweit die Beklagte geltend macht, das Arbeitsgericht habe den Sachvortrag des Klägers fehlerhaft angewendet, der doch erklärt habe, er habe den März überbrücken können, verkennt die Beklagte, dass mit dieser Erklärung auf die Monate, in denen die Lohnzahlung fällig wurde, verwiesen worden ist. Der März-Lohn ist im April fällig geworden, wenn der Kläger daher vorträgt, er habe Februar und März überbrücken können, bedeutet es, dass er die zur Deckung seines Lebensunterhalts notwendige Zahlung, die im April fällig wurde, benötigt, um den Lebensbedarf für sich und seine Familie abzudecken.

Gleichzeitig steht mit dieser Einlassung allerdings fest, dass er seinen Lebensunterhalt in dem Zeitraum, in dem die Februar-Vergütung hätte ausgezahlt werden müssen, überbrücken konnte. Somit besteht ein Anspruch auf Überbrückung eines Notbedarfs im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht.

Der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Darlehensvertrag hindert den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht. Selbst wenn sich der Kläger verpflichtet hätte, monatlich 400 € an den Verfügungsbeklagten zu zahlen, reicht die Differenz der regelmäßigen Nettovergütung und der im Wege des Notbedarfs festgesetzten Monatsvergütung aus, diese 400 € abzudecken. Eine eingetretene Fälligkeit eines Darlehensrückzahlungsanspruchs würde ebenfalls nichts ändern, weil es der Beklagten nicht gestattet ist, im Wege einer eventuellen Aufrechnung die Pfändungsfreigrenzen nicht zu beachten.

Daher ist die Verurteilung zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages zu Recht erfolgt.

Dass die Beklagte mittlerweile gezahlt hat, bewirkt keine Erfüllung des Anspruchs, die Zahlung erfolgte lediglich zur Abwehr der Zwangsvollstreckung, so dass auch insoweit keine Veranlassung bestand, das angefochtene Urteil abzuändern.

Das angefochtene Urteil war allerdings dahin gehend abzuändern, als im Wege der einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Notbedarfs es nicht erforderlich ist, dem Kläger auf die ausgeurteilte Summe eine Zinsforderung zuzusprechen. Hinsichtlich derer ist es nicht notwendig, dass der Kläger, selbst wenn ihm ein Anspruch auf Verzugszinsen zustehen sollte, diese im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Notsituation durchzusetzen (§ 935 ZPO). Hier ist der Kläger auf das ordentliche Erkenntnisverfahren zu verweisen.

Demgemäß musste hinsichtlich der Zinsforderung das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert werden und die Klage insoweit der Abweisung unterliegen. Gleiches gilt für die Erteilung einer Lohnabrechnung, es ist nicht ersichtlich, wo hier ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit) begründet sein sollte.

Die Berufung des Klägers war ebenfalls abzuweisen. Der Kläger selbst hat, selbst wenn ihm Lohnzahlungsansprüche zustehen erstinstanzlich erklärt und glaubhaft gemacht, dass er durch die Nichtzahlung der Februar-Vergütung nicht in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist.

Ob das Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich der April-Vergütung, hier wurde mangels Fälligkeit abgewiesen, in der Begründung zutreffend ist, konnte die Kammer offen lassen. Die Beklagte hat dem Kläger unter dem 06.04.2005 eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Es ist im einstweiligen Verfügungsverfahren im Wege der summarischen Überprüfung nicht festzustellen, dass diese außerordentliche Kündigung ersichtlich und offensichtlich rechtsunwirksam ist. Daher kann die Kammer von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 06.04.2005 hinaus nicht ausgehen, jedenfalls nicht im summarischen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Demgemäß konnte dem Begehren des Klägers auf Zahlung eines Betrages für den Monat April nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil der Berufungskammer im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mit der Revision nicht anfechtbar (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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