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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 444/06
Rechtsgebiete: TVAL II


Vorschriften:

TVAL II § 49 Ziff. 3
TVAL II § 51
TVAL II § 56
TVAL II § 57 Abs. 2 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 444/06

Urteil vom 24.05.2007

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.04.2006 - AZ: 8 Ca 1920/05 - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger wegen der bei seiner Tätigkeit benötigten Englischkenntnisse höher zu gruppieren ist. Der Kläger ist ausgebildeter Kfz-Mechaniker und seit 1978 bei den Stationierungsstreitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika beschäftigt.

Die Parteien haben die Anwendung des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Kläger ist bisher nach § 56 Lohngruppe 6 in Verbindung § 61 Gewerbegruppe A 3-6 vergütet, was einem Lohn von 2.051,39 € brutto monatlich entspricht, wozu noch eine Vorarbeiterzulage von 201,51 € brutto gezahlt wird.

Der Kläger hat, nachdem er seine Höhergruppierung vergeblich eingefordert hat und dies mit Schreiben vom 08.07.2005 nicht abschließend beschieden worden ist, seine Klage vom 13.12.2005, Gerichtseingang 16.12.2005, im Wesentlichen damit begründet, dass er unbestritten die Voraussetzungen der Lohngruppe A 3-5 und A 3-6 erfülle, was unter den Parteien insoweit auch unstreitig sei, und er bei Verrichtung der ihm zugewiesenen Tätigkeiten Kenntnisse der englischen Fachsprache einsetzen müsse, da er bei der Überprüfung von Generatoren häufig auf die TM zurückgreifen müsse und bei der Ersatzteilbeschaffung in englischer Sprache beschriftete Fahrzeugteile zuordnen müsse.

Daneben habe er auch die Aufgabe, National Guard Soldaten zu trainieren und wozu er ein umgangssprachliches Englisch einsetzen müsse.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Kläger rückwirkend ab 01.09.2004 in die tarifliche Lohngruppe A 3-7 einzugruppieren und nach dieser Lohngruppe zu entlohnen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

dass der Kläger in der Abteilung SAK Dienststelle GSC-E beschäftigt sei, die als Materialversorgungseinheit die Materialverwaltung durchführe, indem sie Materialien der US-Armee lagere und versende.

Der Kläger brauche für diese Tätigkeiten keine fundierten Kenntnisse der englischen Sprache und weise diese auch nicht auf. Für Rückfragen seien der Meister und Inspektoren vorhanden und außerdem weise er die National Guard Soldaten nicht technisch ein, weil dies von den Inspektoren oder den Meistern erledigt werde.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 11.04.2006 der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte den Kläger rückwirkend ab 01.06.2005 in die tarifliche Lohngruppe A 3-7 einzugruppieren und danach zu vergüten habe. Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass die zur Ausübung der Tätigkeit benötigten englischen Fachsprachkenntnisse eine über die Lohngruppe 6 hinausgehende fachliche Anforderung darstellten und der Kläger, um seine Arbeiten fachgerecht durchführen zu können, die TMŽs kennen müsse, die in Englisch abgefasst seien. Dies ergebe sich daraus, dass die Tätigkeiten des Klägers von einem Inspektor auf Übereinstimmung mit den TM überprüft würden, so dass es keine Rolle spiele, ob die Arbeitsanweisungen in Englisch oder in Deutsch erteilt würden.

Bei jeder Fehlersuche sei es für den Kläger erforderlich, die Leitungsverlegung aus den TMŽs zu ermitteln.

Die Eingruppierung ab 01.06.2005 sei daher anhand der tariflichen Merkmale zuzusprechen, während Ansprüche vor diesem Zeitraum verfallen seien, da der Kläger die Frist des § 49 Ziffer 3 TVAL II deshalb nicht beachtet habe, weil die Schreiben vom 11.02. und 16.06.2005 keine Geltendmachung im Sinne des Tarifvertrages seien.

Nach Zustellung des Urteils an die Beklagte am 01.06.2006 ist am 08.06.2006 Berufung eingelegt worden, die am 28.07.2006 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Kläger in der Abteilung SAK arbeite, in der 17 Mechaniker, 2 Vorarbeiter, 3 Meister und 4 Inspektoren beschäftigt würden. Die Hauptaufgabe bestünde darin, die Geräte, die in die USA zurückgeschickt würden einer eingehenden Reinigung zu unterziehen, nachdem sie auseinandergebaut seien, um den Motorinnenraum, den Motor und andere Hohlräume zu erreichen und diese von Öl und Fetten zu befreien. Hierbei anfallende kleinere Reparaturen seien auszuführen, die sich jedoch als Routinearbeiten darstellen würden, da entweder ganze Baugruppen ausgetauscht und keine schwierigen Reparaturen durchgeführt würden. Der Ablauf vor Verschickung stelle sich so dar, dass der PRE-Inspektor die Geräte untersuche, was sich aus Ziffer 6 des Formulars ergebe und er dabei feststelle, welches TM für das betreffende Gerät anwendbar sei. Danach werde festgestellt, ob das Gerät noch benutzbar sei, ob es in bestimmten Grenzen noch eingesetzt werden könne, ob ein Materialfehler vorliege oder ob bestimmte Prüfungen und Wartungen nicht durchgeführt worden seien. Dann würden die Mängel festgestellt und diese in Spalte c aufgelistet. Die für die Erledigung des Auftrags erforderlichen Ersatzteile würden in der Spalte d mit dem Kürzel PRL ausgewiesen. Erst wenn dies alles vom PRE-Inspektor ausgefüllt sei, werde dem Kläger der Auftrag übergeben und zwar in doppelter Ausfertigung in Deutsch und Englisch. Die vorgelegten Arbeitsaufträge würden sich auf einfache Arbeiten wie ersetzen der Heckklappe, Auswechseln der Reifen, Zurechtbiegen der Anhängerkupplung, Defekte der Beleuchtung, Defekter Standfuß u. ä. betreffen, wobei es sich um Routinearbeiten für einen ausgebildeten Mechanikergesellen handeln würden.

Der Kläger vermerke nach Arbeitsbeendigung in Deutsch, ob er etwas erneuert, ausgebaut, oder angefertigt habe, woraufhin das reparierte Teil vom Inspektor oder Meister abgenommen würde.

Eine anspruchsvollere Tätigkeit als die nach der Lohngruppe A 3-6 in der der Kläger eingruppiert sei, könne nicht erkannt werden, weil der Kläger zum einen keine fachspezifischen Englischkenntnisse aufweise und er zum anderen auch diese für seine Arbeit nicht benötige. Der Arbeitsauftrag werde in Deutsch erteilt, die notwendigen Ersatzteile würden für ihn bestellt und wenn ausnahmsweise weitere Ersatzteile benötigt würden, sei dies Aufgabe des Inspektors oder Meisters. Die Angabe der TM sei lediglich für die Aufgabe des Inspektors wichtig, weil dieser anhand der TM die notwendigen Reparaturen festlegen könne. Der Kläger sei nicht verpflichtet, die TM zu benützen.

Das Training der Angehörigen der National Guard Soldaten gehöre nicht zu den Aufgaben des Klägers, die ständig anfallen würden, weswegen es sich hier um einen gesonderten Arbeitsvorgang handele, zu dem der Kläger keinen Vortrag gehalten habe, was Umfang und Zeit anlange.

Die Beklagte beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.04.2006 - AZ. 8 Ca 1920/05 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit,

dass der Kläger Vergütung nach der Lohngruppe 7 verlangen könne, weil er nicht nur kleinere Reparaturen ausführe, da sich bei den für die Reparaturen erforderlichen Demontagen oft weitere verdeckte Schäden ergeben würden, was dazu führe, dass sich der Kläger nochmals an die Inspektoren wenden müsse, um mitzuteilen, welche Teile benötigt würden und zu bestellen seien. Der Kläger habe auch regelmäßig die ISO-Zertifizierung für Bremsen abgelegt, weil er eine Bremsprüfung auf dem Bremsenprüfstand durchzuführen habe. Der Kläger müsse zudem Schweißarbeiten durchführen und an einer Druckluftbremsanlage arbeiten. Nach Beendigung der Arbeiten durch den Kläger sei der Final Inspektor zuständig, um die Endabnahme durchzuführen, wenn dieser was feststelle, was noch zu reparieren oder zu veranlassen sei, werde dies ausschließlich in englischer Sprache aufgeschrieben, so dass der Kläger, um die Reparatur vorzunehmen, dies lesen und verstehen können müsse, was Kenntnisse in der englischen Fachsprache voraussetze. Auch wenn die Arbeitsaufträge in deutscher Sprache erteilt würden, müsse bei Anwendung der erforderlichen TM für die Reparaturen dies wieder ins englische zurückübersetzt werden.

Die Mitglieder der National Guard würden regelmäßig nur englisch sprechen und für jeweils 3 Wochen zum Training der Mechaniker zugewiesen. Zudem sei er als Vorarbeiter des Klägers Otto F nach § 57 Abs. 2 a TVAL II in die gleiche Lohngruppe des höchsteingruppierten Arbeiters einzureihen. Da der Mitarbeiter Fuchs in die Lohngruppe A 3-7 einzugruppieren sei, stünde ihm diese Lohngruppe auch zu.

Die Beklagtenseite hat hierauf mit Schreiben vom 31.01.2007 erwidert.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen, die zu den Akten gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 64-67 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung führt dazu, die Klage insgesamt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Die im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zu Recht gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, ist deshalb nicht begründet, weil nicht erkennbar ist, dass dem Kläger die Vergütung nach der Lohngruppe 7 TVAL II zusteht. Auf das Arbeitsverhältnis findet unstreitig kraft vertraglicher Vereinbarung der TVAL II Anwendung. Die maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen dieses Vertrages lauten:

"§ 51

...

2. Der Arbeitnehmer wird in diejenige Lohngruppe oder Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird.

3. a) Für die Zuordnung nach Ziffer 1 und b) für die Eingruppierung nach Ziffer 2 ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend.

Die Lohngruppen 5,6 und 7 sind in § 56 TVAL II wie folgt definiert:

Lohngruppe 5

(1) Arbeiter in Tätigkeiten die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern

(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger einschlägiger Erfahrung.

Lohngruppe 6

(1) Arbeiter in Tätigkeiten die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern und selbständig ausgeübt werden, jedoch nach zweijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 - Fallgruppe (1).

(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne dass von dem Arbeiter die dort vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach dreijähriger Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 - Fallgruppe (2).

Lohngruppe 7

Arbeiter in Tätigkeiten, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen.

Die Parteien gehen unstreitig davon aus, dass der Kläger die Voraussetzungen der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 erfüllt und darauf bauend auch die der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1, weil er überwiegend Tätigkeiten ausübt, die eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker nach der einschlägigen Ausbildungsordnung ausführt und dies über 2 Jahre hinaus und seine Tätigkeit auch selbständig ausübt, da er sie ohne fachliche Anweisung und Aufsicht im Einzelfall verrichtet.

In Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht geht die Kammer davon aus, dass über die Lohngruppe 6 hinausgehende fachlichen Anforderungen auch in der Erforderlichkeit zur Ausführung der Arbeiten englischer Fachsprachkenntnisse einzusetzen bestehen können, weil diese darüber hinausgehen, was ein Kraftfahrzeugmechaniker mit Abschluss der Berufsausbildung können und wissen muss. Da es sich auch um Kenntnisse der Fachsprache handelt, gehen diese über umgangssprachliche Fremdsprachenkenntnisse hinaus.

Die Berufungskammer geht dabei davon aus, dass der Kläger zwei verschiedene Arbeitsvorgänge dargestellt hat, nämlich die Tätigkeit an den Geräten, die daraufhin überprüft und aufbereitet werden, um in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückgeschickt werden zu können und denjenigen indem er Mitglieder der National Guard zu betreuen hat.

Im Hinblick auf letztere Tätigkeit kann nicht erkannt werden, dass der Kläger hierbei erhöhte fachliche Anforderungen erfüllt, wenn er sich um die Mitglieder National Guard, die ihm bei seiner Arbeit begleitend zugewiesen sind, betreut. Der Kläger führt nämlich selbst aus, dass diese Leute keine Fachausbildung haben, so dass sich der Kläger mit diesen auch nur umgangssprachlich in Englisch unterhält, was jedoch, da lediglich Fachsprachen-Englischkenntnisse eine höhere Qualifizierung herbeiführen können, keine Berücksichtigung finden kann, soweit es um eine höhere Qualifikation der Tätigkeit geht.

Auch bei dem anderen Arbeitsvorgang, bei dem der Kläger als Kfz-Mechaniker die einzelnen Arbeitsaufträge, die ihm in Deutsch erteilt werden, abarbeitet, kann nicht erkannt werden, dass insoweit eine überwiegende Tätigkeit im Sinne des § 51 TVAL II auszumachen ist, bei der die fachlichen Anforderungen über die der Lohngruppe 6 hinausgehen. Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der überwiegende Teil der von ihm ausgeübten Tätigkeiten fachliche Anforderung stellt, die über diejenigen der Lohngruppe 6 TVAL II hinausgehen. Dies bedeutet, dass die Arbeiten, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen, auch vom Kläger überwiegend erbracht werden müssen. Es ist nicht erkennbar, in welchem tarifvertraglich eingruppierungsrelevanten Umfang der Kläger auf die TM-Unterlagen bei Verrichtung seiner Mechanikertätigkeit angewiesen ist und auf diese zurückgreifen muss. Der Kläger hat diese Verpflichtung, auf diese Vorschriften zurückzugreifen daraus abgeleitet, dass diese in dem jeweiligen Arbeitsauftrag aufgelistet sind. Auf die Ausführungen der Beklagten, dass die Benennung der TM durch den PRE-Inspektor lediglich der Auftragserteilung und des Auftragsumfanges wegen erfolgt und die TMŽs den Vorgesetzten für deren Checks dienten, hat der Kläger keine Arbeitsvorgänge oder Tätigkeiten anführen können, bei denen er auf der Grundlage der TM hätte zur Durchführung des Auftrages erforderliche Kenntnisse ermitteln müssen. Anhand der vorliegenden Arbeitsaufträge kann auch nicht erkannt werden, wo ein Bedürfnis für das Heranziehen der TM-Information abgeleitet wird. Nimmt man noch hinzu, dass in der Abteilung des Klägers 2 Vorarbeiter und 3 Meister für 17 Mechaniker vorhanden sind, so erschließt sich auch nicht ohne weiteres, dass der Kläger, sollten denn offene Fragen auftauchen, gehalten ist, sich anhand der TM-Information das benötigte Wissen herauszulesen. Auch der Hinweis auf § 57 Abs. 2 a TVAL II hilft deshalb nicht, weil das Höhergruppierungsverlangen des Mitarbeiters Otto Fuchs (6 Sa 611/06) nicht erfolgreich ist.

Da dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden kann, dass die erhöhte fachliche Qualifikation während der Ausübung der Tätigkeit in tarifrechtlichem Sinne und Umfang erforderlich ist, ist auf die Berufung hin das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt als nicht begründet abzuweisen. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht hat die Berufungskammer für den Kläger deshalb zugelassen, weil es sich angesichts der Entscheidungen vom 28.04.1993 - 4 AZR 314/02 und vom 23.08.2006 - 4 AZR 410/05 - um eine zu klärende grundsätzliche Frage handelt.

Ende der Entscheidung

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