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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.09.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 483/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 529
ZPO § 533
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 483/04

Verkündet am: 09.09.2004

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.05.2004 - 3 Ca 2385/03 - wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war im von der Beklagten betriebenen Abbruchunternehmen in der Zeit von 1994 bis einschließlich August 2003 als Arbeitnehmer zu einem monatlichen Bruttolohn von 180,00 € bei geringfügiger Beschäftigung tätig. Mit der Klage verfolgt er die Zahlung der Lohnansprüche für Mai bis August 2003. Dabei streiten die Parteien im Wesentlichen um die Frage, ob diese Lohnansprüche erfüllt sind. Ausweislich eines von ihm vorgelegten Kontoauszuges zahlte die Beklagte am 26.05.2003 an die Lebensgefährtin des Klägers Frau A. 180,00 €. Als Zahlungsbestimmung ist angegeben "Lohn April D.". Ausweislich eines weiteren Kontoauszuges vom 09.07.2003 zahlte der Beklagte an Frau A. wiederum 180,00 €. In dem Kontoauszug ist als Zahlungsbestimmung auf dem von der Bank erstellten Ausdruck wiederum "Lohn April D." angegeben, handschriftlich ist der April durchgestrichen und Mai eingesetzt. Die Ergänzung erfolgte durch die Ehefrau des Beklagten Frau Sonja B..

Mittels EC-Karte hat der Kläger am 26.05. und 09.07.2003 jeweils Barabhebungen in Höhe von 200,00 € zu Lasten des Kontos der Beklagten getätigt.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe im Jahre 2003 lediglich 4 Lohnzahlungen erhalten, nämlich für die Monate Januar bis April, mithin stünden 4 Lohnzahlungen noch offen. Die Barabhebungen habe er für Betriebsausgaben verwendet.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 720,00 € netto für brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Kläger habe sich selbst den Lohn ausgezahlt und zwar für die Zeiträume Mai bis August 2003 monatlich. Hierzu verweist er auf die Überweisungen auf das Konto der Frau A. vom 26.05. und vom 09.07.2003. Den Lohn für Juni habe sich der Kläger mittels EC-Karte selbst abgeholt. Der Vorgang habe sich dann im August und im September wiederholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 04.05.2004 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, der Erfüllungseinwand der Beklagten sei durch widersprüchlichen Tatsachenvortrag erhoben. Er habe vorgetragen, die Überweisung im Monat Mai sei auf das Konto der Frau A. erfolgt. Zum anderen habe er vorgetragen, dass der Lohn für Mai vom Kläger am 09.07. an seine Lebensgefährtin A. überwiesen worden sei. Der Kontoauszug mit Datum 26.05.03 enthalte als Zahlungsbestimmung zu dem Betrag von 180,00 € den Hinweis "Lohn April", ebenfalls der Kontoauszug für die Zahlung, die die Beklagte dem Mai zuordnen wolle. Der Beklagte habe also weder eindeutig vorgetragen, wann die Lohnzahlung erfolgt sei, noch habe er die Lohnzahlung für Mai ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Durch Vorlage der Kontoauszüge habe der Beklagte keinen Beweis erbracht. Auch die Erfüllung der Lohnansprüche für die Monate Juni bis August habe der Beklagte nicht bewiesen. Er habe zwar behauptet, der Kläger habe sich den Lohn selbst abgehoben, dies habe der Kläger jedoch bestritten. Der Beklagte habe keinen Beweis dafür angeboten, dass die Abhebungen dazu bestimmt waren, Lohnansprüche des Klägers zu erfüllen. Gegen die Zweckbestimmung spreche auch die von dem Monatslohn abweichende Höhe.

Die Lohnansprüche seien auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Der Beklagte habe eine eindeutige Aufrechnungserklärung nicht abgegeben, außerdem seien die Lohnansprüche unpfändbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das dem Beklagten am 27.05.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.06.2004 eingelegte Berufung, die der Beklagte am 27.07.2004 begründet hat.

Der Beklagte greift das Urteil des Arbeitsgerichts Trier mit dem Erfüllungseinwand an. Der Lohn für April sei bezahlt worden am 26.05.2003. Der Lohn für Mai sei am 09.05.2003 bezahlt worden. Der Lohn für Juni sei bezahlt worden am 09.07.2003 durch Barabhebung und der Lohn für Juli am 12.08.2003 wiederum durch Barabhebung. Die Ehefrau des Beklagten habe die Überweisungen ausgefüllt, soweit Differenzen in der Beschriftung enthalten seien, gehen diese auf die Zeugin B. zurück. Tatsache sei, dass sowohl der Lohn für April wie auch der Lohn für Mai auf das Konto der Frau A. gutgeschrieben wurden. Der Kläger habe den Beweis zu führen, wie er die unstreitig abgehobenen Beträge verwandt habe, insbesondere dass er sie nicht für sich verwandt habe. Er sei zur Rechenschaftslegung verpflichtet. Insoweit werde Aufrechnung erklärt. Hilfsweise erhebt der Beklagte Widerklage wegen der abgehobenen 400,00 €. Diesen Betrag habe er nicht für den Beklagten verwandt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.05.2004 - 3 Ca 2385/03 - wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen,

hilfsweise widerklagend,

der Kläger wird verurteilt an den Beklagten 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Diskontsatz seit dem 01.08.2003 zu zahlen.

Außerdem hat der Beklagte Frau A. den Streit verkündet, diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten und die Widerklage zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger habe lediglich 4 Monate, nämlich für die Monate Januar bis April den vereinbarten Lohn erhalten. Bei den übrigen Zahlungen handelt es sich nicht um Zahlungen des vereinbarten Monatslohns von 180,00 €. Eine ausdrückliche Zweckbestimmung bei den Zahlungen sei nicht erfolgt. Die Widerklage sei unzulässig, weil sie nichts anderes darstelle als die Wiederholung des Vortrages erster Instanz. Es fehle an jeder Sachdienlichkeit für die vom Beklagten und Berufungskläger erhobene Widerklage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 09.09.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Dagegen ist die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht vorliegen.

II.

Die Berufung ist unbegründet, im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier der Klageforderung entsprochen. Der Beklagte hat mit nachvollziehbarem schlüssigem Sachvortrag eine Erfüllung des streitgegenständlichen Lohnanspruches nicht behauptet. Der Beklagte ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Kläger keinen Lohn für April einklagt, mithin eine Zahlungsbehauptung für April-Lohn den streitgegenständlichen Anspruch überhaupt nicht berührt. Lediglich bei der am 09.07.2003 erfolgten Überweisung auf das Konto der Frau A., die zwischen den Parteien unstreitig eine Erfüllung etwaiger Lohnansprüche führen konnte, weil insofern Einverständnis zwischen den Parteien bestand, bezieht sich der Beklagtenvortrag auf hier streitgegenständliche Räume. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, die Lohnzahlung sei auf den Mai-Lohn erfolgt. Er hat dies begründet mit der handschriftlichen Eintragung von Frau B. auf dem von der Bank ausgedruckten Kontoauszug. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass auch diese Zahlung ursprünglich, auch soweit sie dem Kläger über Frau A. zugegangen ist als Verwendungszweck Lohn April beinhaltete und nachträgliche Eintragungen auf eigenen Kontoauszügen an der Zahlungsbestimmung nichts ändern. Ein Beweis dafür, dass der Lohn auch tatsächlich für Mai gedacht war, und somit den streitgegenständlichen Anspruch berühren könnte, wäre daher nur dann möglich gewesen, wenn der Beklagte sich mit der Ausführung des Klägers ernsthaft auseinander gesetzt hätte, er habe lediglich viermal die Gehaltszahlung von 180,00 € im Jahr 2000 erhalten. Hierzu hätte es eines Vortrags bedurft, wann, wo und wie dem Kläger weitere Gehaltszahlungen zugegangen sind, insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Beklagte zunächst vorgetragen hat, der Kläger habe sich selbst das Geld überwiesen, dann aber die Überweisungsträger von Frau B. ausgefüllt worden sind.

Der Sachvortrag des Beklagten ist daher, da eine Zahlungszuordnung nicht festgestellt werden kann, nicht geeignet, die streitgegenständlichen Ansprüche durch Überweisung von jeweils 180,00 € durch Erfüllung zum Erlöschen zu bringen.

Soweit der Kläger Barbeträge abgehoben hat, ist nicht ersichtlich, dass diese seitens des Beklagten zur Erfüllung von Lohnansprüchen geleistet worden sind.

Hier ist das angefochtene Urteil in allen Punkten zutreffend, auf nähere Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG verzichtet.

Dem Kläger stehen daher die eingeklagten 720,00 € restliche Vergütung für den Zeitraum Mai bis einschließlich August 2003 ungekürzt zu.

Soweit der Beklagte eine Aufrechnung erklärt hat, scheitert die Zulässigkeit dieser Aufrechnung an den einzuhaltenden Pfändungsschutzbestimmungen.

III.

Die Widerklage der Beklagten war als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Widerklage im Berufungsverfahren ist nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht zu einer Verhandlung oder Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat.

Hier hat sowohl der Kläger der Widerklage mit der Begründung widersprochen, diese sei nicht sachdienlich, andererseits würde mit den Verfahren über die Entscheidung der Widerklage ein neuer Tatsachenstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden müssen, nämlich die Frage, ob der Kläger bestimmungsgemäß die abgehobenen Gelder vereinnahmt hat, also Fragen, die mit der Erfüllung der dem Kläger zustehenden Lohnansprüchen nichts zu tun haben. Die Widerklage wird damit auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nicht zu Grunde zu legen hat. Daher erweist sich die Widerklage gem. § 533 ZPO als nicht zulässig.

Dem Beklagten bleibt es unbenommen, die Rückzahlung von 400,00 € in einem gesonderten Verfahren gegenüber dem Kläger geltend zu machen.

Nach allem war wie geschehen zu entscheiden. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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