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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 486/06
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG


Vorschriften:

KSchG § 15
KSchG § 15 Abs. 3
KSchG § 15 Abs. 3 Satz 1
KSchG § 15 Abs. 3 Satz 2
KSchG § 15 Abs. 5
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 486/06

Entscheidung vom 08.02.2007

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 16.11.2006 wird aufrechterhalten.

Der Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch ordentliche fristgerechte Arbeitnehmerkündigung beendet worden ist.

Der Kläger ist am 03.07.1953 geboren. Er ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit 01.08.1968 bei der Beklagten tätig. Sein letztes monatliches Bruttogehalt belief sich auf 2.212,78 €.

Im Anstellungsvertrag vom 30.06.1998, der im Tatbestand des angefochtenen Urteils zum Teil wiedergegeben ist, haben die Parteien eine Beschäftigung ab 01.07.1998 als Angestellter vereinbart, wobei die Tätigkeit die Erledigung aller in technischen Abteilungen des Unternehmens sich ergebenden Aufgaben und Arbeiten mit Schwerpunkt "Teamleiter DTP" umfasst. Weiter hat sich der Kläger verpflichtet, alle ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und bei Bedarf auch andere als die oben bezeichneten Arbeiten und Aufgaben im Rahmen des Zumutbaren zu übernehmen sowie sich in andere Betriebsabteilungen versetzen zu lassen, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf.

Mit Schreiben vom 13.05.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab 01.06.2002 im Unternehmen in der neu geschaffenen Abteilung "Gestaltungspool" als Angestellter beschäftigt wird und ein Gehalt nach Tarifgruppe V6 des Gehaltstarifvertrages für die kaufmännischen Angestellten in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland erhält. Das Aufgabengebiet wird umschrieben mit Unterstützung der Installation von Computern im DTP-Bereich und Durchführung von Softwareinstallationen und Anpassungen. Weiter wurden vorübergehende Einsätze in anderen Abteilungen des DTP-Bereichs und der Grafikabteilung sowie weitere Sonderaufgaben nach Maßgabe des DTP-Bereichsleiters zugewiesen. Der Kläger hat sich mit dem Inhalt des Schreibens durch Unterschrift bereiterklärt.

Nachdem die Muttergesellschaft der Beklagten sich entschlossen hat, in Zukunft eine zentrale Anzeigenproduktion einzurichten, die von der V-GmbH mit Sitz in U. übernommen wird, wurden mit dem Betriebsrat Verhandlungen über die Schließung der Druckvorstufe des Unternehmens zum 31.03.2006 aufgenommen. Geschäftsführung und Betriebsrat informierten die Belegschaft, dass die Abteilung DTP zum 31.03.2006 geschlossen werde.

In Vereinbarungen vor einer Einigungsstelle haben die Betriebsparteien Einzelheiten bezüglich der Laufzeiten der Leistung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft geschlossen. In der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung ist u. a. der Kläger als anspruchsberechtigter Mitarbeiter bezeichnet.

Der Betriebsrat bestellte am 23.12.2005 einen Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl 2006. Dieser Wahlvorstand bestand aus 5 Mitgliedern. Der Kläger wurde zum Ersatzmitglied bestimmt und hat am 29.12.2005 an einer Sitzung des Wahlvorstandes teilgenommen. Der Betriebsrat informierte am 27.12.2006 um 08:42 Uhr die Geschäftsführung über die Bestellung von Wahlvorstand und Ersatzmitglieder. Der Betriebsratsvorsitzende, gleichzeitig Vorsitzender des Wahlvorstandes, lud mit Email vom 27.12.2005 um 08:50 Uhr den Wahlvorstand zur ersten Sitzung am 29.12.2005 um 14 Uhr ein, dabei ging die Einladung auch an den Kläger als Ersatzmitglied. Nach Darstellung des Klägers waren die ordentlichen Wahlvorstandsmitglieder S. und T. durch Urlaub verhindert. Der Kläger war an zweiter Stelle in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder benannt gewesen und nahm an der Wahlvorstandssitzung am 29.12.2005 teil.

Zur beabsichtigten Kündigung des Klägers hörte die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 12.01.2006 an. In dem Schreiben heißt es u. a., die Geschäftsführung habe beschlossen "die Bereiche Qualitätssicherung, Gestaltungspool, Auftragssteuerung, Scanpool und Grafik der Abteilung Druckvorstufe zum 31.03.2006 zu schließen. Die in diesen Bereichen bestehenden Arbeitsverhältnisse fielen deshalb ersatzlos weg, die noch bestehenden Arbeitsverhältnisse würden aus betrieblichen Gründen gekündigt werden. Es existierten keine freien Arbeitsplätze, die von den betroffenen Mitarbeitern gegebenenfalls im Wege der Änderungskündigung besetzt werden können. Im Anhörungsschreiben wird die Abteilung "DTP Druckvorstufe" mit dem Tätigkeitsbereich Gestaltungspool bezeichnet.

Mit Schreiben vom 17.01.2006 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung mit der Begründung, der Kläger sei Mitglied des Wahlvorstandes und die Kündigung deshalb nach § 15 KSchG unzulässig.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 23.01.2006 das Arbeitsverhältnis aus dringendem betrieblichen Grund zum 31.08.2006 und bezog sich u. a. darauf, die Abteilung Druckvorstufe Bereich Gestaltungspool werde mit Ablauf des 31.03.2006 geschlossen.

Der Kläger hat mit am 02.02.2006 eingegangenem Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben.

Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei nach § 15 Abs. 3 KSchG unwirksam. Ein Betriebsteil sei nicht geschlossen worden. Bei dem "DTP-Bereich" handele es sich nicht um eine Betriebsabteilung i.S.d. § 15 Abs. 5 KSchG. Außerdem sei keine Schließung erfolgt, weil die im Datenmanagement beschäftigten Mitarbeiter R., Q. und P. weiterbeschäftigt würden. Es würden lediglich Teilaufgaben aus diesem Bereich auf den externen Dienstleister V- übertragen.

Weiter macht der Kläger geltend, er sei in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen und zwar notfalls durch Freikündigung eines geeigneten Arbeitsplatzes. Der Kläger hat im Einzelnen bezeichnet, welche Tätigkeiten er in übrigen Bereichen der Beklagten ausführen könnte.

Weiter hat er geltend gemacht, bei der Beklagten, der Firma O-GmbH sowie N-GmbH handele es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 23.01.2006 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung habe sie sich entschlossen, die Abteilungen Gestaltungspool, Auftragssteuerung, Qualitätssicherung und Grafik, Scanpool/Repro des DTP-Bereichs mit insgesamt 17 Arbeitsplätzen zu schließen und lediglich die Abteilung DTP Leitung sowie Datenmanagement/Schichtleitung für Schnittstellen- und Koordinierungsarbeiten gegenüber dem Dienstleister V-GmbH bestehen zu lassen. In diesem Zusammenhang hat sie geltend gemacht, der Bereich der Druckvorstufe bilde einen eigenständigen Betriebsteil im Unternehmen der Beklagten. Die Betriebsabteilung "Gestaltungspool", der der Kläger angehöre, sei stillgelegt worden. Maßgebend für die jeweilige Abgrenzung sei die arbeitstechnische Zweckbestimmung der organisatorischen Einheit. Die streitgegenständliche Zweckbestimmung innerhalb der organisatorischen Einheit "Druckvorstufe" der Beklagten lasse sich anhand des vorgelegten Organigramms nachvollziehen. Dabei bilde die Schichtleitung "Schnittstelle Datenmanagement" einschließlich des Herrn M. die Leitungs- und Koordinierungsebene der Druckvorstufe. Dieser Bereich "Schnittstelle Datenmanagement", der nunmehr "technisches Qualitätsmanagement" heiße, sei von den übrigen Bereichen der Druckvorstufe abgrenzbar.

Weiter hat die Beklagte geltend gemacht, eine Übernahme in andere Betriebsabteilungen sei nicht möglich, weil keine mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitsplätze bestünden. Auch liege kein Gemeinschaftsbetrieb vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den umfangreichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 17.05.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, einem Mitglied eines Wahlvorstandes könne zum Zeitpunkt der Stilllegung gekündigt werden, wenn in einer Betriebsabteilung beschäftigt werde, die stillgelegt werde und er in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen nicht übernommen werden könne.

Der Kläger sei in keiner Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wurde. Er sei beschäftigt gewesen im Bereich DTP Druckvorstufe, der nach dem von der Beklagten vorgelegten Organigramm aus dem Leiter Herrn M. und den Bereichen Schnittstelle Datenmanagement/Schichtleitung, Gestaltungspool, Auftragssteuerung, Qualitätssicherung, Grafik und Scanpool/Repro bestehe. Nach dem vorgelegten Organigramm würden sämtliche Bereiche von Herrn M. geleitet. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten bliebe der Bereich Datenmanagement/Schichtleitung, die Leitung des DTP-Bereichs gegenüber dem Dienstleister V- unter neuer Bezeichnung bestehen. Der Bereich Druckvorstufe werde also nicht insgesamt geschlossen sondern verkleinert.

Die Kündigung könne nur dann wirksam sein, wenn entsprechend der Behauptung der Beklagten der Bereich Gestaltungspool eine Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG bilde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Bereich "Gestaltungspool" ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil ist, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stünden und der eigene Betriebszwecke als Teil des arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebs verfolge. Insoweit fehlten jegliche Angaben, inwieweit der "Gestaltungspool" räumlich und organisatorisch abgegrenzt sei, welche technischen Betriebsmittel ihm zur Verfügung stünden und welche Betriebszwecke dort verfolgt würden. Auch fehlten Angaben, inwieweit eine personelle Einheit der dort Beschäftigten vorliege und welche Personen diese angebliche Betriebsabteilung leite. Sämtliche Bereich, auch der Bereich "Gestaltungspool", würden von Herrn M. geleitet. Dieser werde jedoch weiterbeschäftigt. Hinzu komme, dass die Beklagte selbst in Zusammenhang mit der Einrichtung der Einigungsstelle immer davon ausgegangen sei, dass die Abteilung Druckvorstufe geschlossen werde, dies ergebe sich aus den von der Beklagten selbst gefertigten Schreiben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 20.06.2006 zugestellt. Sie hat hiergegen am 26.06.2006 Berufung eingelegt. Sie hat ihre Berufung, nachdem die Frist bis 21.09.2006 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, der Kläger habe Sonderkündigungsschutz als Mitglied des Wahlvorstandes im Nachwirkungszeitraum. Der Schutz sei immer ausgeschlossen, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt oder das Ersatzmitglied weiß oder es sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorläge. Die Beklagte nimmt auf die zeitliche Abfolge, insbesondere die Kürze zwischen Bestellung und Einladung zur ersten Sitzung, Bezug. Dass eine Prüfung des Vertretungsfalls durch den Wahlvorstandsvorsitzenden erfolgt sei, sei vor dem dargestellten Hintergrund nicht nachvollziehbar.

Der Kläger sei in einem Bereich beschäftigt, welcher eine Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG darstelle. Diese Betriebsabteilung sei der Gestaltungspool. Der Gestaltungspool habe aus 8 Mitarbeitern bestanden, darunter dem Kläger. Es handele sich um eine räumliche organisatorisch abgrenzbare Einheit, weil die Mitarbeiter ihre Arbeitsplätze in eigenen Büroräumen gehabt hätten, in denen ausschließlich Mitarbeiter des Gestaltungspools beschäftigt würden. Er habe über eigene Betriebszwecke verfolgt, nämlich die Bearbeitung der von Kunden oder anderen Mitarbeitern der Beklagten erstellten Vorgaben und beschränkten sich im Wesentlichen auf Korrekturen oder Bearbeitungen. Es handele sich um einfache Setzertätigkeiten, die am PC ausgeführt wurden. Jeder Mitarbeiter habe über einen eigenen PC-Arbeitsplatz verfügt, der ausschließlich für die Arbeiten des Gestaltungspools genutzt wurden. Die Mitarbeiter der Betriebsabteilung Gestaltungspool hätten keine Tätigkeiten der übrigen Abteilungen wie beispielsweise Qualitätssicherung ausgeführt, d. h. jede Betriebsabteilung habe ihre eigenen Aufgaben erfüllt und damit die Aufgabenzuteilungen voneinander abgegrenzt. Sämtliche Tätigkeiten würden von der V- in U-Stadt nunmehr ausgeführt. Die personelle Führung der Mitarbeiter des Gestaltungspools sei umschichtig durch Mitarbeiter der Leitung der Druckvorstufe, dem so genannten Datenmanagement erfolgt. Diesem hätten die Mitarbeiter R., Q., V. und M. angehört. Herr V. sei für die operative strategische und konzeptionelle Führung der Druckvorstufe einschließlich des Gestaltungspools verantwortlich gewesen, die Herren Q. und P. seien als Schichtleiter in den Früh- bzw. Spätschichten eingesetzt und für alles operative verantwortlich gewesen. Herr R. hatte somit die Leitung der Gesamtverantwortung der Druckvorstufe innegehabt, die Herren Q. und P. hatten u. a. die Aufgabe, die einzelnen Arbeitsabläufe zu beobachten, zu kontrollieren sowie im Einzelfall den Mitarbeitern des Gestaltungspools und den übrigen Abteilungen der Druckvorstufe Weisungen zu erteilen. Selbst der Teilbetriebsstilllegung bzgl. der Druckvorstufe erfolgten die bisherigen Tätigkeiten der Druckvorstufe durch die V- GmbH. Der Zuschnitt der weiteren Arbeit der Herrn M., P. und Q. habe sich dementsprechend verändert, weil sie künftig Tätigkeiten und Aufgabenbereiche des heute technischen Qualitätsmanagements ausübten, bestehend im Wesentlichen aus Sichten, Prüfen und Koordinieren der Schnittstelle Firma A. und externe Dienstleister. Die Kostenstellen seien nunmehr abweichend geregelt.

Die Angaben in den diversen Schreiben der Beklagten seien nicht indiziell für die Annahme einer größeren Abteilung, weil keine Begriffsabgrenzung zur Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG vorgenommen worden seien. Eine Übernahme in andere Betriebsabteilungen sei nicht möglich, es seien bereits keine Stellen von Arbeitnehmern in anderen Betriebsabteilungen vorhanden, die in eine entsprechende vorzunehmende Abwägung einbezogen werden könnten. Der Kläger habe mit keinem Wort vorgetragen, in welchem Bereich eine freie Stelle bzw. welche von anderen konkreten Arbeitnehmern besetzte Stelle vorhanden gewesen sein sollte. Geringerwertige Tätigkeiten dürften dem Kläger nicht zugewiesen werden. Der allgemeine Hinweis, zurzeit würden 276 Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt, sei ebenso wenig ausreichend wie der Hinweis auf andere außerhalb der ehemaligen Druckvorstufe liegenden Abteilungen. Er könne z. B. nicht im Empfang weiterbeschäftigt werden, freie Stellen in anderen Betriebsabteilungen des Unternehmens seien nach eigenem Vortrag des Klägers nicht vorhanden.

Für den Kläger sei eigens eine Stelle im Anzeigenaußendienst eingerichtet worden. Diese Stelle sei deshalb eingerichtet worden, weil andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei der Beklagten nicht vorhanden waren. Außerhalb der aufgrund des bestehenden Prozessrechtsarbeitsverhältnisses eingerichteten Stelle im Anzeigenaußendienst und der mittlerweile erfolgten Erledigterklärung des Zustimmungsersetzungsverfahrens bestünden keine Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung.

Im Termin vom 16.11.2006 blieb die Beklagte säumig. Die Kammer verkündete im Termin auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil, wonach die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier auf ihre Kosten zurückgewiesen wurde. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 23.11.2006 zugestellt. Hiergegen hat sie am 30.11.2006 Einspruch eingelegt.

Im Einspruchsschreiben hat sie im Wesentlichen mit tatsächlichen Angaben ihren in der Berufungsbegründung gehaltenen Vortrag zum Rechtscharakter einer Betriebsabteilung ergänzt und noch darauf hingewiesen, die Herren Q. und P. sowie Herr R. hätten organisatorisch nicht in die stillgelegte Betriebsabteilung Gestaltungspool gehört sondern im Bereich der Druckvorstufe der Führungsebene für die einzelnen Betriebsabteilungen, im so genannten Datenmanagement, angehört. Die Beklagte führt weiter aus, weswegen im Betrieb eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht bestanden hat.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 16.11.2006 aufzuheben und beantragt weiter, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 17.05.2006, 1 Ca 231/06, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 16.11.2006 aufrechtzuerhalten und der Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger weist darauf hin, dass er den nachwirkenden Kündigungsschutz eines Mitglieds eines Wahlvorstandes genieße. Er habe, was durch Protokoll belegt ist, an der Wahlvorstandssitzung teilgenommen. Ein Verhinderungsfall habe sehr wohl vorgelegen, weil die ordentlichen Wahlvorstandsmitglieder S. und T. durch Urlaub verhindert waren. Kollusives Zusammenwirken sei nicht festzustellen. Der Kläger wiederholt die Auffassung, dass die Kündigung schon deswegen unwirksam sei, weil die Beklagte eine Sozialauswahl nicht durchgeführt habe. Dies habe sie erstinstanzlich ausdrücklich eingeräumt. Der Kläger bestreitet, dass eigens für ihn eine Stelle im Anzeigenaußendienst eingerichtet worden sei. Der Anzeigenaußendienst habe schon vorher existiert. Erst, nachdem die Beklagte während der Berufungsbegründungsfrist eingesehen habe, dass sie sich im Annahmeverzug befinde, habe sie zur Verringerung des Schadens dem Kläger eine Stelle im Außendienst angeboten. Er habe selbst eine Reihe von Arbeitsplätzen benannt, an denen er eingesetzt werden könne. Eine Freikündigung sei erforderlich. Es komme nur auf Tätigkeiten im Gesamtbetrieb an, die der Kläger hätte ausführen können. Im Übrigen sei der Vortrag hinsichtlich der Betriebsabteilung widersprüchlich und auch inhaltlich unzutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 08.02.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.11.2006 ist fristgerecht, insbesondere innerhalb der Wochenfrist eingelegt worden. Der auf den zulässigen Einspruch hin fortzusetzende Rechtsstreit führt aber zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Kammer, die Berufung durch Versäumnisurteil abzuweisen, der Sach- und Rechtslage entspricht. Das Versäumnisurteil war daher aufrecht zu erhalten (§ 343 Satz 1 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

III.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Klägers entsprochen.

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von den vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Dem Kläger steht der (nachwirkende) Kündigungsschutz eines Mitgliedes eines Wahlvorstands gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG zu. Der Kläger hat als Mitglied des Wahlvorstandes an einer Wahlvorstandssitzung teilgenommen. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Diese Tatsachen (wichtige Kündigungsgründe) sind von der Beklagten nicht vorgetragen.

Der von der Beklagten im Berufungsverfahren erstmals erhobene Einwand, der Kläger könne sich auf den Sonderkündigungsschutz nicht berufen, weil in Wirklichkeit ein Vertretungsfall nicht vorgelegen habe bzw. die Tätigkeit als Wahlvorstand durch kollusives Zusammenwirken der Beteiligten erzielt worden sei, um dem Kläger Kündigungsschutz zu erhalten, ist nicht durchschlagend.

Letztlich unwidersprochen hat der Kläger vorgetragen, dass zwei ordentliche Wahlvorstandsmitglieder am 29.12.2005 an der Wahrnehmung des Amtes durch Urlaub verhindert waren. Dem ist die Beklagte, die über die Urlaubslisten verfügt, substantiiert nicht mehr entgegen getreten. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass in dem Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr Arbeitnehmer häufig sich urlaubsbedingt nicht an der Arbeitsstelle aufhalten. Damit lag also ein Verhinderungsfall vor. Dass der Wahlvorstand die Sitzung in einen Zeitraum gelegt hat, in dem zwei ordentliche Mitglieder Urlaub hatten, ist nicht zu beanstanden, der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für die erste Sitzung zur Einleitung der Betriebsratswahl ein zeitlicher Bedarf bestand.

Hat der Kläger somit, was letztlich nicht bestritten ist, an einer Wahlvorstandssitzung teilgenommen, genießt er den Kündigungsschutz eines Wahlvorstandsmitglieds bzw. den nachwirkenden Kündigungsschutz.

IV.

Damit kann die Kündigung nur wirksam sein, wenn die Betriebsabteilung, in der der Kläger beschäftigt war, stillgelegt war und eine Möglichkeit, den Kläger in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen, aus betrieblichen Gründen nicht vorhanden ist.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte eine Betriebsabteilung, in der der Kläger beschäftigt war, nicht stillgelegt hat.

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Position damit verteidigt, dass sie den Bereich Gestaltungspool als eigene Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG definiert wissen will.

Möglicherweise sind alle Mitarbeiter des Bereiches Gestaltungspool von einer Entlassung betroffen worden. Dies führt aber nicht dazu, hier die Stilllegung einer Betriebsabteilung anzusehen.

Betriebsabteilung ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes oder eines Betriebsteils, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt. Diese müssen Teil des arbeitstechnischen Zweckes des Gesamtbetriebes sein oder einen bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebsrats liefern. Die Betriebsabteilung muss einen eigenen Betriebszweck verfolgen.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Merkmale einer Betriebsabteilung für den Bereich Gestaltungspool nicht vorliegen. Dabei kann es letztlich offen bleiben, ob sich die Beklagte nicht selbst durch die schriftlichen Eingaben an den Betriebsrat bzw. dem Vortrag bei der Kündigung gebunden hat. Insbesondere in der Anhörung zum Betriebsrat sind die entsprechenden Teiltätigkeiten als Bereiche und nicht als Betriebsabteilungen bezeichnet worden.

Auch im Vortrag des Berufungsverfahrens ist nicht ersichtlich, dass der Bereich Gestaltungspool ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil ist. Insbesondere die Zuordnung der Führungspersönlichkeiten zu verschiedenen Aufgabenbereichen innerhalb der möglicherweise als Betriebsabteilung anzusehenden Druckvorstufe lassen erkennen, dass kein eigener räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil vorliegt. Die technischen Betriebsmittel, die eingesetzt werden, werden auch nicht zu eigenen technischen Betriebsmitteln, dass jeder Mitarbeiter einen eigenen PC besitzt und auf diesem PC Arbeiten im Bereich Gestaltungspool ausgeführt werden. Sämtliche Bereiche, auch der Bereich Gestaltungspool wurde von Herrn M. geleitet. Die Beklagte hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass der operative Teil der Weisungen von Herrn Q. und Herrn P. ausgeübt wurde und Herr M. die Gesamtverantwortung getragen hat. Zur Frage der räumlichen Abgrenzung verhält sich der Sachvortrag auch nicht, hier reicht es insbesondere nicht aus, dass jeder der Mitarbeiter einen eigenen Arbeitsplatz hatte. Hier ist eine Abgrenzung zu anderen Bereichen innerhalb der Abteilung Druckvorstufe nicht möglich. Im Übrigen verfolgt der Bereich Gestaltungspool keinen eigenen Betriebszweck. Alle Aufgaben innerhalb der Druckvorstufe sind darauf gerichtet, in den Bereichen Grafik, Gestaltung, Auftragssteuerung, Scanpool, Qualitätssicherung, Ergebnisse zu erarbeiten, die dann geeignet sind, von dritter Seite in Druck gesetzt zu werden und dann Teil der drucktechnischen Erzeugnisse der Beklagten zu werden. Insbesondere ist im Gestaltungspool Bearbeitung auf der von Kunden und anderen Mitarbeitern erstellten Vorgaben, also das Erstellen eines Layouts, Arbeitsergebnis und hat sich im Gestaltungspool im Wesentlichen auf Korrekturen und Überarbeitungen beschränkt. Damit hat der Gestaltungspool einen eigenen Betriebszweck nicht gehabt.

Das Bestreben der Beklagten, durch Sachvortrag immer kleinere organisatorische Einheiten zu begründen und damit den Begriff der Betriebsabteilung zu "atomisieren", führt demgemäß rechtlich nicht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte eine Betriebsabteilung stillgelegt hat.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abteilung Druckvorstufe insgesamt nicht aufgelöst wurde, insbesondere verblieben noch Mitarbeiter in dieser Abteilung, selbst wenn es sich lediglich um Führungskräfte gehandelt hat.

V.

Da somit die Beklagte eine Betriebsabteilung, in der der Kläger beschäftigt war, nicht stillgelegt hat, kam es auf die des Weiteren problematischen Fragen, ob und inwieweit die Beklagte verpflichtet war, den Kläger in andere Betriebsabteilungen zu übernehmen, ob die Beklagte von sich aus den Kläger vor der Kündigung eine Beschäftigung im Anzeigenaußendienst hätte anbieten müssen, gegebenenfalls im Wege der Änderungskündigung, entscheidungserheblich nicht mehr an. Weiter war nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte bei der Auswahl des zu kündigenden Klägers Sozialauswahlgesichtspunkte insofern schon nicht berücksichtigt hat, weil sie keine Sozialauswahl mit sämtlichen Mitarbeitern in anderen Bereichen des Unternehmens vorgenommen hat.

Die Berufung der Beklagten musste erfolglos bleiben. Somit musste auch das Versäumnisurteil der Kammer aufrechterhalten bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 344 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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