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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 534/05
Rechtsgebiete: MTV
Vorschriften:
MTV § 7 Nr. 1 | |
MTV § 9 Nr. 10 |
Aktenzeichen: 4 Sa 534/05
Entscheidung vom 06.10.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.04.2005 - 3 Ca 2273/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der Vergütung. Der Kläger ist bei der Beklagten als Croupier beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Manteltarifvertrag und der Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Spielbank Anwendung. Der Kläger arbeitete im Oktober und November 2004 vertretungsweise als Chef und verlangt mit seiner Klage den rechnerisch unstreitigen Betrag von 1.133,35 €, der sich dann ergeben würde, wenn er vertretungsweise mindestens vier Wochen mit Arbeiten beschäftigt ist, die einer höheren Tätigkeitsgruppe entsprechen. Dann erhält er vom Beginn der Vertretung an und für jeden der folgenden Tage der vertretungsweisen Tätigkeit die Zulage, welche dem Unterschiedsbetrag zwischen Vergütung der höherwertigen Tätigkeitsgruppe zu der Tätigkeitsgruppe in der der Arbeitnehmer ist, entspricht. Die Tätigkeit des Klägers war unterbrochen durch Ausgangstage und Urlaub, insbesondere hatte der Kläger vom 08.-11.11.2004 Urlaub.
Unter Bezug auf eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Unterbrechungszeiten vertritt der Kläger die Auffassung, Urlaub dürfe nicht als Unterbrechung gewertet werden, dies ergebe sich auch daraus, dass tarifvertraglich Urlaub weiter zu zahlen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 26.04.2005 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung von 1.133,35 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht mindestens vier Wochen ohne erhebliche Unterbrechung als Tischchef gearbeitet.
Gegen das dem Kläger am 30.05.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.06.2005 eingelegte Berufung, welche mit am Montag, 01.08.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet wurde.
Der Kläger wiederholt seine erstinstanzlich gehaltene Rechtsauffassung. Der Kläger habe aufgrund der Regelungen über die Urlaubszeiten in dem Urlaub Anspruch auf Vergütung, die sich nach seiner bisherigen Tätigkeit richte, dies sei der Anspruch auf Vergütung inklusive der Zulage.
Er wäre auch während seiner viertägigen Urlaubszeit als Tischchef eingesetzt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.04.2005 - 3 Ca 2273/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.133,35 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 30.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidige das Urteil, bestreitet die Behauptung, der Kläger wäre auch während des Urlaubs als Tischchef eingesetzt worden, da insbesondere klare Weisungen bestünden, durch Dienstplaneinteilung die vierwöchige Vertretungszeit möglichst zu vermeiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 06.10.2005.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat unter sorgfältiger und zutreffender Begründung bei Anwendung der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seine Auffassung wiederholt, der Urlaub sei so zu behandeln, als hätte der Kläger gearbeitet, steht dies mit den tarifvertraglichen Bestimmungen nicht in Einklang. Die tarifvertragliche Regelung setzt voraus, dass der Kläger mindestens vier Wochen mit Arbeiten beschäftigt ist, die einer höheren Tätigkeitsgruppe entsprechen. Im Falle des Urlaubs ist der Kläger gerade nicht mit Arbeiten beschäftigt, die der höheren Vergütungsgruppe entsprechen, er wird gerade von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Ob und inwieweit durch Betriebsvereinbarung die Regelungen des Tarifvertrages konkretisiert wurden, kann dahin gestellt bleiben, insbesondere ob diese Betriebsvereinbarung auch kraft Betriebsübung weiter wirkt. Auch aus der Betriebsvereinbarung ergibt sich ein Anspruch des Klägers nicht, weil diese lediglich Unterbrechungszeiten von bis zu insgesamt drei Tagen innerhalb der vier Wochen nicht als schädlich ansieht und gerade Freistellungen durch Urlaub in der Betriebsvereinbarung nicht als unschädlich vereinbart werden.
Der Kläger kann mit Erfolg nicht geltend machen, aus manteltariflichen Bestimmungen habe er während seines Urlaubs das höhere Entgelt weiter zu beanspruchen. Ausweislich § 9 Nr. 10 des MTV hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das Entgelt, das er im Falle der Arbeitsleistung zu beanspruchen hätte, dieses Entgelt ist definiert als Grundvergütung oder Grundgehalt. In § 7 Nr. 1 des Tarifvertrages ist die monatliche Grundvergütung bezeichnet, sie ergibt sich aus dem Produkt der für die einzelnen Tätigkeiten festgelegten Punkte und dem Eurowert eines Punktes. Ausdrücklich ist bestimmt, dass im Tarifvertrag festgelegte Zulagen nicht zur Grundvergütung zählen. Die vom Kläger geltend gemachte Zulage für die vor-übergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit zählt daher nicht zur Grundvergütung, ist also auch nach den manteltarifvertraglichen Bestimmungen nicht für die Zeiten des Urlaubs weiter zu zahlen.
Die Einlassung des Klägers, er wäre auch während seines Urlaubs vertretungsweise mit der höherwertigen Tätigkeit betraut gewesen ist rein spekulativ und nicht entscheidungserheblich, weil es auf den tatsächlichen Einsatz ankommt und nicht auf einen fiktiven Einsatz.
Im Übrigen hat die Beklagte durchaus nachvollziehbar erklärt, dass die tarifliche Gestaltung ihr die Möglichkeiten offen lässt, durch Dienstplaneinteilungen das Erreichen der Vierwochenfrist zu vermeiden. Da der Kläger somit nicht die tariflichen Voraussetzungen für die Zulage erfüllt, war sein hierauf gestütztes Klagebegehren unbegründet.
Seine Berufung musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
Ende der Entscheidung
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