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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 557/05
Rechtsgebiete: BetrVG, InsO, KSchG


Vorschriften:

BetrVG § 103
BetrVG §§ 111 ff.
BetrVG § 112
BetrVG § 112 Abs. 2
BetrVG § 113
InsO § 60
InsO § 61
InsO § 61 Satz 3
InsO § 209 Abs. 2 Nr. 2
KSchG § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 557/05

Entscheidung vom 13.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 01.02.2005 - 2 Ca 1632/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger eine Schadenersatzforderung gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen seiner früheren Arbeitgeberin. Er war Arbeitnehmer der Fa. I. GmbH, über deren Vermögen am 29.11.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. In diesem Verfahren wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte führte den Geschäftsbetrieb zunächst fort. Der Kläger war Mitglied des Betriebsrates der Insolvenzschuldnerin.

Mit am 15.07.2003 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenem Antrag leitete der Beklagte ein Beschlussverfahren ein mit dem Ziel, ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrates der Teilbetriebsveräußerung des Geschäftsbereichs S. und der Stilllegung des Geschäftsbetriebes der Fa. I. zum 31.08.2003 ohne vorherige Durchführung des Verfahrens nach § 112 Abs. 2 BetrVG zuzustimmen. Nach Einführung von Kurzarbeit im Januar 2003, welche mit Zustimmung des Betriebsrates bis 31.12.2003 verlängert wurde, haben mehrere Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin eine Kapitalgesellschaft gegründet und wollten mit dieser aus der Insolvenzmasse Teile des Anlagevermögens, Kundendatei und vorhandene Aufträge gegen Entgelt erwerben. Zwischen den Beteiligten im Beschlussverfahren und auch mehreren Arbeitnehmern war die Frage streitig, ob diese geplante Veräußerung eine vollständige Betriebsübertragung darstellte und insbesondere ob und welche Arbeitnehmer den einzelnen Betriebsteilen zuzuordnen waren. Der Beklagte leitete mit Schreiben vom 11.06.2003 das Anhörungsverfahren wegen der beabsichtigten Betriebsänderung und der aufgrund der Stilllegung des Restbetriebs erforderlich werdenden Kündigungen ein. Der Betriebsrat wurde aufgefordert, Verhandlungen über einen Interessenausgleich zum Sozialplan aufzunehmen.

Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, eine ausreichende Unterrichtung läge nicht vor. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Geschäftsbetrieb aus getrennten Betriebsteilen bestehe. Die Geschäftsbereiche A. und S.-T. seien nicht durchgängig von einander getrennt.

Der Beklagte änderte mit Schriftsatz vom 07.08.2003 seinen Antrag dahin gehend, dass der Teilbetriebsveräußerung ohne Durchführung des Verfahrens nach § 112 BetrVG zugestimmt wird und dass der Stilllegung des Geschäftsbetriebs zum 31.12.2003 ohne vorherige Durchführung des Verfahrens nach § 112 BetrVG zugestimmt wird. Im Verlaufe des Beschlussverfahrens machte der Betriebsrat deutlich, dass es sein Ziel sei, die Arbeitsplätze sämtlicher Mitarbeiter zu sichern.

In der mündlichen Verhandlung am 07.08.2003 nahm der Beklagte den Antrag auf Zustimmung des Gerichts zur geplanten Betriebsstilllegung zurück. Zu diesem Zeitpunkt war erstellt ein Gründungsrezept für neue Investoren zur Fortführung des Betriebsteils A.. Am 15.10.2003 verkündete das Arbeitsgericht Trier einen Beschluss und stimmte der Teilbetriebsveräußerung des Geschäftsbereichs S.-T. ohne vorherige Durchführung des Verfahrens nach § 112 Abs. 2 BetrVG zu. Der Beschluss wurde am 14.11.2003 dem Beklagten zugestellt. Elf von achtzehn Mitarbeitern schieden bei der Gemeinschuldnerin mit Wirkung vom 16.10.2003 aus, mehrere verbliebene Mitarbeiter haben gegenüber der Erwerberin des Bereichs S.-T. Klage mit der Begründung erhoben, durch Betriebsnachfolge sei mit ihnen ein Arbeitsverhältnis begründet. Diese Rechtsstreitigkeiten endeten durch Vergleich.

Der Kläger sowie die Kläger des Parallelverfahrens W. und L. kündigten am 29.11.2003 ihr Anstellungsverhältnis zum 31.12.2003.

Nach dieser Kündigung zeigte der Beklagte am 15.12.2003 beim Amtsgericht Trier die Massearmut an, teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 19.12.2003 mit und stellte ihn von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe sein Vertrauen auf vollständige Vergütungszahlung enttäuscht. Bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters hätte er rechtzeitig erkennen müssen, dass die Vergütung ab September 2003 bis Ablauf des Vertrages nicht mehr bezahlt werden können. Die Insolvenzmasse hätte auch bei Zahlung des Kaufpreises aus dem A.-Deal nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeiten ausreichen können. Er hätte daher bereits früher das Arbeitsverhältnis kündigen müssen. In Kenntnis der tatsächlichen Lage hätte der Betriebsrat den Kündigungen zugestimmt. Der Beklagte habe nicht dargestellt, auf welcher Grundlage seine Liquiditätsplanung basierte. Diese sei originäre Aufgabe des Beklagten, die er nicht auf Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin oder den Betriebsrat abwälzen könne. Die von den Mitarbeitern W. und Q. aufgestellten Pläne zur Gewinn- und Verlustrechnung stellten keine Liquiditätsplanung dar. Er erhalte ein realistischer Weise erzielten Jahresüberschuss für den Fall, dass ein Investor zur Überbrückung des finanziellen Engpasses der Gemeinschuldnerin gefunden worden wäre. Die Kalkulation habe lediglich als Basis für schließlich gescheiterte Verhandlungen mit der G. AG gedient. Letztlich seien die Gespräche gescheitert, weil der Beklagte die geforderten Unterlagen nicht habe beibringen können. Ein Auftrag mit der K. hätte nicht in die Berechnungen eingestellt werden dürfen. Diese habe es abgelehnt, mit einem insolventen Unternehmen einen Vertrag abzuschließen. Der Mitarbeiter W. habe daher dem Beklagten die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorgeschlagen, die den Auftrag annehmen und der Gemeinschuldnerin zur Bearbeitung weitergeben sollte. Der Beklagte habe jedoch erst einen Monat später den Mitarbeitern W. und Q. den Entwurf des Gesellschaftsvertrages und ein Angebot an die K. zukommen lassen. Er habe den Abschluss des Auftrages selbst verzögert. Von einer Liquiditätswirksamkeit des Auftrages wäre ohnehin frühestens im April 2004 auszugehen gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.250,86 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.10.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, allen Mitarbeitern sei von Anfang an deutlich gemacht worden, dass eine Sanierung des Unternehmens eine Verbesserung der Personalkostenstruktur erforderlich mache. Vorübergehende Vergütungskürzungen sowie eine Umstellung auf erfolgsabhängige Vergütung seien aber am Widerstand des Betriebsrates gescheitert. Es sei permanent eine Liquiditätsplanung erfolgt, in die zu erwartende Zahlungseingänge, anfallende Zahlungsverpflichtungen und Aufträge eingestellt worden seien. An den wöchentlichen Besprechungen zwischen ihm und den Abteilungsleitern und dem Controller habe auch der Betriebsrat teilgenommen. Da der Kläger selbst über aktuelle Informationen verfügt habe, insbesondere auch darüber, dass die Gehälter für September 2003 und die Folgemonate erst ab Januar und ggf. ratierlich würden befriedigt werden können, habe er ein anspruchsbegründendes Vertrauen nicht in Anspruch genommen. Die Leistungserbringung des Klägers habe jedenfalls ab September 2003 auf einem eigenverantwortlichen und in Kenntnis sämtlicher Risiken getroffenen Entschluss des Klägers beruht. Die Aufnahme von Verhandlungen über Interessenausgleich wegen der Teilbetriebsveräußerung habe der Betriebsrat über Wochen verschleppt. Auch das arbeitsrechtliche Beschlussverfahren sei von Verfahrensverzögerungen seitens des Betriebsrates geprägt gewesen. Frühestens am 14.11.2003 habe er Maßnahmen im Hinblick auf eine Betriebsstilllegung einleiten können, ohne sich der Gefahren von Nachteilsausgleichsansprüchen auszusetzen. Eine Kündigung der Arbeitsverhältnisse wäre dann bei der von ihm einzuhaltenden Mindestkündigungsfrist frühestens zum 28.02.2004 möglich gewesen. Der bei der Masse verbliebene Betriebsteil sei im Anschluss an die Teilbetriebsveräußerung zunächst mit dem Ziel der Sanierung fortgeführt worden. Er habe weder zum 15.10. noch zum 14.11.2003 eine Einstellung des Betriebs für erforderlich halten müssen, da er seit August 2003 in aussichtsreichen Verhandlungen mit einem Investor gestanden habe. Die Betriebsratsmitglieder hätten die betriebsinterne Liquiditätsplanung übernommen, die von ihm und vom Steuerberater auf die Plausibilität überprüft worden seien. Es habe sich herausgestellt, dass eine aktuelle Kostendeckung zwar nicht gegeben sei, dass aber aufgrund eines Auftrages der K. spätestens ab Januar 2004 solche Überschüsse würden erwirtschaftet werden können. Das Projekt K. habe der Mitarbeiter W. federführend begleitet und den Erhalt des Auftrages als sicher dargestellt. Durch die unvorhergesehene Kündigung des Klägers, und der Mitarbeiter W. und L. sei der Gemeinschuldnerin faktisch der Auftrag entzogen und damit die maßgeblichen Grundlagen für eine Liquiditätsplanung beseitigt worden. Alle drei Kläger seien nunmehr, was unstreitig ist, bei einer IT-Firma in L. tätig und wickelten für diese den K. Auftrag ab.

Erstmals Anfang Dezember 2003 sei er mit einem nachdrücklichen Zahlungsverlangen des Klägers konfrontiert worden und habe nach Prüfung Massenarmut angezeigt und den Entschluss gefasst, den Geschäftsbetrieb einzustellen.

Die Klage nicht schlüssig, weil auf positives Interesse gerichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 01.02.2005 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen einer Haftung nach § 61 InsO lägen nicht vor. Zwar sehe das Absehen von einer möglichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses der Begründung einer neuen Verbindlichkeit gleich, weil die restliche Vergütung des Klägers für die Monate September bis Dezember 2003 in der zuletzt geltend gemachten unstreitigen Höhe trotz Fälligkeit nicht aus der Masse gezahlt würden.

Die Haftung des Insolvenzverwalters entfalle, wenn er bei Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse zur Deckung der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen würde. Hierzu habe sich der Beklagte vorliegend entlastet. Maßgebender Zeitpunkt sei nicht der des Vertragsschlusses sondern der, an dem der Beklagte vom Ausspruch einer Kündigung abgesehen habe. Dass er nicht unmittelbar nach Insolvenzeröffnung zum frühestmöglichen Zeitpunkt kündige, sei ihm nicht vorzuwerfen, denn immerhin konnten die Vergütungsansprüche noch weitere 9 Monate befriedigt werden. Wegen der von ihm unstreitig einzuhaltenden Kündigungsfrist von 3 Monaten hätte der Beklagte, um das Entstehen von Vergütungsansprüchen für September 2003 zu verhindern, spätestens am 31.05.2003 kündigen müssen, bezüglich der Ansprüche für Oktober 2003 am 30.06.2003, für November 2003 am 31.07.2003 und für Dezember 2003 am 31.08.2003.

Es sei dem Beklagten aber bis 31.08.2003 nicht erkennbar gewesen, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung der Verbindlichkeit nicht ausreichen würde. Grundsätzlich könne sich der Verwalter auf zwei Arten entlasten. Er habe entweder zu beweisen, dass objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich ausreichenden Masse auszugehen sei oder dass für ihn nicht erkennbar sei, dass dies nicht zutreffe. Er habe, weil zu berücksichtigen ist, dass er den Betrieb seit der Insolvenzeröffnung fortgeführt und die Gehälter 9 Monate lang gezahlt habe, eine zutreffende Prognose aufstellen dürfen, dass die Masse ausreichen würde, die Gehälter abzudecken. Er habe weiter aus der geplanten Teilbetriebsveräußerung den Zufluss einer größeren Kaufpreiszahlung zur Insolvenzmasse erwarten dürfen. Alle Voraussetzungen für die Übertragung des Teilbetriebs hätten vorgelegen. Dass die Teilbetriebsveräußerung zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt jedenfalls bereits zum 01.09.2003 hätte erfolgen können, wodurch auch der Kaufpreis fällig geworden wäre und die Personalkosten sich früher reduziert hätten, ergebe sich daraus, dass die Teilbetriebsveräußerung nur einen Tag nach Verkündung des Beschlusses vollzogen wurde, daraus werde auch deutlich, dass alle Voraussetzungen für die Übertragung des Teilbetriebs auf die T. bereits vorgelegen hatten und nur der arbeitsgerichtliche Beschluss abgewartet werden musste, der dem Beklagten die beabsichtigte Betriebsänderung ohne vorherige Durchführung des Interessenausgleichsverfahrens gestattete. Diese Verzögerung sei von ihm nicht vorauszusehen und von ihm daher nicht zuzurechnen. Soweit man darauf abstelle, dass der Beklagte jedenfalls bei Einleitung des Beschlussverfahrens am 04.07.2003 wusste, dass sich die Teilbetriebsveräußerung verzögern würde, so dass er durch Kündigung das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.10.2003 hätte beenden können, sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch für eine Betriebsstilllegung Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat hätte führen müssen, von denen nicht angenommen werden könne, dass sie schneller hätten zum Abschluss gebracht werden können. Der Beklagte hätte daher bis zum 31.08.2003 wirksame Kündigungen nicht aussprechen können. Auf die Entstehung der streitgegenständlichen Vergütungsansprüche hatte er daher keinen Einfluss, die entsprechenden Masseverbindlichkeiten seien ihm aufgezwungen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Kläger die offenen Vergütungen gestundet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der umfangreichen Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen die dem Kläger am 20.06.2005 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 06.07.2005 eingelegte Berufung. Der Kläger hat seine Berufung mit am 01.08.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er vertritt die Auffassung, der Beklagte habe den Entlastungsbeweis nach § 61 Satz 3 InsO nicht geführt. Er habe keine plausible Liquiditätsrechnung erstellt, habe auch im Prozess nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass er eine solche erstellt habe. Sein dahin gehender Vortrag sei allenfalls pauschal und unsubstantiiert. Er hätte genau vortragen müssen, an welchen Tagen oder Wochen er seine Liquiditätsplanung erstellte und vornahm. Er habe auch nicht vorgetragen, dass diese ständig aktualisiert und auf dem neuesten Stand gewesen sei. Im gesamten Verfahren habe er keine geeigneten Unterlagen vorgelegt, die seinen Vortrag rechtfertigen oder bekräftigen könnten. Der Kläger verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wonach, falls ein Verwalter keine präzisen Berechnungen anstellt, über welche Einnahmen er verfügt und welche Ausgaben er zu leisten hat, er sich nicht entlasten könne. Der Beklagte arbeite vorliegend lediglich mit pauschalen Prognosen.

Der Kläger bestreitet, dass Sanierungskonzepte mit dem Betriebsrat besprochen worden seien, die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen offenbarten vielmehr, dass der Beklagte die nahe liegende Erwägung, den Kläger trotz noch fortbestehenden Vertrages, freizustellen, nicht angestellt habe. Eine solche Freistellung müsse er aber ggf. in Verbindung mit einer Kündigung erklären, anstatt die Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen. Dadurch könne er nämlich das Entstehen einer entsprechenden Neumasseverbindlichkeit stets verhindern. Ob der Beklagte den Kläger tatsächlich hätte freistellen müssen, kann vorliegend dahin gestellt sein, da es allein auf den Umstand ankomme, dass er die Möglichkeit der Freistellung in keiner Weise in Betracht gezogen hat und sie in keiner Weise in seine Überlegungen mit eingezogen habe.

Der Kläger habe auch nicht stillschweigend die Nichtzahlung der Vergütung hingenommen. Zwar sei er Mitglied des Betriebsrates, habe jedoch keine tieferen Einblicke in die Liquiditätsplanung des Beklagten gehabt. Auch das von Herrn W. mit bearbeitete Exposé Unternehmenskonzept I. GmbH führe nicht dazu, dass er Einblicke in die Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin hatte. Ziel des Exposés sei es, einen Investor zu finden, es sei nicht zum Zwecke der Liquiditätsplanung erstellt und könne daher auch nicht herangezogen werden.

Der Beklagte habe auch nicht davon ausgehen können, der Insolvenzmasse würde in absehbarer Zeit erhebliche Umsatzerlöse aus einem Vertrag der K. zufließen, weil der Vertragsabschluss von Anfang an unwahrscheinlich gewesen sei. Die K. habe es abgelehnt, mit einem insolventen Unternehmen einen Vertrag abzuschließen. Dies sei auch dem Beklagten bekannt gewesen und deswegen habe er Mitte Oktober über die Möglichkeit gesprochen, diese zu umgehen um die Chancen eines Vertragsabschlusses zu erhöhen. Darauf hin sei die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorgeschlagen worden. Der Beklagte selbst habe durch zögerliche Verhandlung diese Angelegenheit den Abschluss des K. Auftrages selbst verzögert.

Der Kläger vertritt die Auffassung, er mache das negative Interesse geltend, weil die Aufwendungen zu ersetzen seien, die er im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages gemacht habe. Im Vertrauen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Liquidität der Masse habe er seine Arbeitskraft aufgewendet, dies entspreche dem Wert des Lohnanspruchs.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 2 Ca 1632/04 - vom 01.02.2005 wird abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.250,86 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.10.2004 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Unstreitig seien die fälligen Verbindlichkeiten bis einschließlich August 2003 vollständig befriedigt worden. Damit stehe fest, dass die Liquiditätsplanung ordnungsgemäß war und sich seine Grundlagen bestätigt hätten. Er habe ordnungsgemäße Planrechnungen auf die sorgfältig ausgebildeten Mitarbeiter übertragen dürfen. Er weist darauf hin, dass er sich zunächst entschlossen habe, den nach Teilbetriebsveräußerung verbleibenden Restbetrieb einzustellen und stillzulegen und diesbezüglich auch entsprechende Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufgenommen hat, die schließlich auch in ein Beschlussverfahren mündeten. Der Betriebsrat habe die Aufnahme von Verhandlungen boykottiert und verzögert. Nachdem die Möglichkeit bestand, einen auskömmlichen Auftrag (K.) zu akquirieren und mit diesem Auftrag einherging das Interesse der Firma G. den Geschäftsbetrieb des Bereichs A. zu übernehmen, habe er sich entschlossen, die Stilllegung vorerst nicht weiterzuführen. Er habe spätestens Ende Juli 2003 davon ausgehen dürfen, dass der Auftrag K. von der Gemeinschuldnerin entsprechend besetzt werden könne und daher dass spätestens ab Dezember 2003, Januar 2004 durch entsprechende Leistungen Umsatzerlöse in so ausreichendem Maß würden erzeugt werden können, dass die zur Bedienung der ggf. bis dahin aufgelaufenen Masse, Kosten notwendiger Mittel zur Verfügung gestanden hätten.

Der Beklagte weist darauf hin, dass eine Kündigung der Mitglieder des Betriebsrates nur für den Fall der Betriebseinstellung möglich gewesen wäre, was die Teilbetriebsveräußerung zum Scheitern gebracht und elf Arbeitsplätze, die bisher heute erhalten geblieben seien, endgültig vernichtet hätte. Es hätten Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen geführt werden müssen. Bei den Mitgliedern des Betriebsrates hätte zudem ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die Notwendigkeit von Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen hätten im Übrigen auch die von dem Kläger geforderte Freistellung gegolten, die faktisch einer Betriebseinstellung entsprochen hätte. Notwendig wäre nämlich die Freistellung sämtlicher Mitarbeiter gewesen. Vor Kenntnis des arbeitsgerichtlichen Beschlusses hätte er daher gar keine Maßnahmen einleiten dürfen.

Der Kläger habe darüber hinaus seine Vergütungsansprüche zumindest konkludent gestundet. Im Übrigen sei seine Klage nicht auf das negative Interesse gerichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegensand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 13.10.2005. Die Verfahrensakten des Beschlussverfahrens 1 BV 17/03 wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

II.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis vollkommen zutreffend die Klage des Klägers abgewiesen. Ob die Begründung in allen Teilen zutreffend ist, kann von der Berufungskammer offen bleiben. Jedenfalls steht dem Kläger der mit der Klage verfolgte Schadenersatz in Höhe der ausgefallenen Vergütung für die Monate September bis Dezember 2003 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Als in Betracht kommende Anspruchsgrundlage schreibt § 61 InsO vor, dass, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann, der Verwalter den Massegläubigern zu Schadenersatz verpflichtet ist. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde. Der Schadenersatzanspruch ist ein Individualanspruch, der während des Insolvenzverfahrens von den geschädigten Massegläubigern gegen den Insolvenzverwalter persönlich geltend gemacht werden kann. Unstreitig ist, dass Masseverbindlichkeiten vorliegen, nämlich die noch offen stehenden Vergütungsansprüche, die aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden können.

Der geltend gemachte Schaden muss in Grund und Höhe in einem Kausalzusammenhang stehen mit den behaupteten pflichtwidrigen Verhalten, bzw. dem pflichtwidrigen Unterlassen des Insolvenzverwalters. Hierzu hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass eine pflichtwidrig unterlassene Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt, die die Entstehung von Masseansprüchen verhindert hätte, weil das Arbeitsverhältnis zu dem fraglichen Zeitraum nicht mehr Bestand gehabt hätte, eine den Schadenersatz des Beklagten auslösende Rechtshandlung hätte darstellen können. Als Rechtshandlung im Sinne der Vorschrift sind auch unterlassene Rechtshandlungen zu sehen, wenn zur Vornahme eine Rechtspflicht bestand. Die Kammer kann nicht feststellen, dass eine Rechtspflicht des Beklagten zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt bestand, der unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Monate, für die nunmehr Vergütung verlangt wird, herbeigeführt hätte. Die vom Beklagten einzuhaltende Mindestkündigungsfrist ist vom Kläger nicht bestritten worden, selbst wenn zu Gunsten des Klägers ausgegangen wird, dass er infolge kurzer Beschäftigungsdauer eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende hatte, bestand für den Beklagten, selbst wenn weiter zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, er habe seine Verpflichtungen zur Liquiditätsplanung nachhaltig verletzt, keine Möglichkeit das Anstellungsverhältnis mit wirksamer Kündigung bis spätestens 30.11.2003 zu beenden. Hierzu hätte ihm nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich die Möglichkeit gegeben sein müssen, das Anstellungsverhältnis des Klägers rechtswirksam aus betrieblichen Gründen zu kündigen.

Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt ersichtlich nicht vor.

Für die Frage der frühestmöglichen Kündigungsmöglichkeit ist die objektive Lage entscheidend. Der Insolvenzverwalter ist veranlasst, im Interesse der Erhaltung der Masse Dauerschuldverhältnisse frühestmöglich zu beenden, wenn er sie nicht verwerten will. Die Auslegung einer vergleichbaren Vorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO meint nicht ein tatsächliches, sondern ein rechtliches Können. Ist beispielsweise im Fall eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung erforderlich oder der Betriebsrat vor einer Kündigung anzuhören, sind die beiden Voraussetzungen, die andernfalls die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hätten, zunächst herbeizuführen (vgl. BAG 9 AZR 459/00 vom 11.12.2001). Ferner hat der Insolvenzverwalter vor dem Ausspruch und Kündigung Interessenausgleichsverhandlungen zu führen, wenn die §§ 111 ff. BetrVG eingriffen, da er die Masse sonst mit Nachteilsausgleichsansprüchen gem. § 113 BetrVG belasten würde. Insoweit ist der ebenfalls als rechtlich am Anspruch der Kündigung gehindert anzusehen (vgl. BAG vom 04.06.2003, 10 AZR 586/02).

Ist der Beklagte als Insolvenzverwalter somit rechtlich gehindert, vor den einschlägigen Zeitpunkten rechtlich wirksame Kündigungen auszusprechen, kann ihm ein entsprechendes Unterlassen auch nicht als zum Schadenersatz verpflichtende Handlung vorgehalten werden.

Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers rechtlich unmöglich gewesen wäre.

Der Kläger war Betriebsratsmitglied. Als Betriebsratsmitglied genoss er den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG, d. h. er kann nur bei vollständiger Einstellung des Betriebes oder bei Schließung einer Betriebsabteilung, wenn keine Übernahme in einem verbliebenen Betriebsteil möglich ist, gekündigt werden. Weiter sind Interessenausgleichsverhandlungen notwendig. Ob darüber hinaus ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG einzuleiten ist, kann an dieser Stelle unentschieden bleiben.

Die Verfahrensgeschichte insbesondere des Beschlussverfahrens 1 BV 17/03 zeigt, dass der Betriebsrat mit einer vollständigen Betriebseinstellung nicht einverstanden war. Dies war sein legitimes Interesse, führt aber zu der Feststellung, dass der Beklagte den Kläger ohne Wahrung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates nicht hätte entlassen können. Wenn der Kläger im vorliegenden Fall geltend macht, der Beklagte hätte ihm bereits früher eine Kündigung erklären müssen, verweist er den Beklagten lediglich auf von ihm rechtlich nicht mögliche Handlungsweisen.

Der Betriebsrat hat in dem Beschlussverfahren mehrfach erklärt, ihm gehe es um den Erhalt möglichst aller Arbeitsplätze und mit dieser Begründung eine offensichtlich früher mögliche Teilbetriebsveräußerung mit früherer Entlastung der Masse durch Personalkosten und früherem Zufluss des Kaufpreises verhindert. Der Betriebsrat hätte sich mit genau der gleichen Begründung gegen eine vollständige Betriebseinstellung gewendet. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vor Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier hätte mit Sicherheit wiederum zu einer Kündigungsschutzklage geführt, in der der Kläger entweder den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Fa. T. geltend gemacht hätte oder aber die Unwirksamkeit der Kündigung aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen. Dem Insolvenzverwalter war es daher rechtlich nicht möglich, das Arbeitsverhältnis des Klägers vor dem 31.10.2003 unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zu beenden. Nur diese Kündigung hätte einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Dezember-Vergütung verhindert.

Im Berufungsverfahren macht der Kläger darüber hinaus auch noch geltend, nicht die unterlassene Kündigung werde dem Beklagten als zum Schadenersatz verpflichtende Verhandlung vorgehalten, sondern eine unterlassene Freistellungserklärung.

Es erscheint bereits fraglich, ob durch eine unterlassene Freistellungserklärung Ansprüche aus § 61 InsO begründet werden können. Zum einen ist zweifelhaft, dass dies eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters darstellt. Jedenfalls werden durch diese unterlassene Rechtshandlung Masseverbindlichkeiten nicht begründet. Eine unterstellt erklärte Freistellung hätte die Ansprüche auf das geltend gemachte Arbeitsentgelt nicht verhindert. Der Beklagte wäre aufgrund Annahmeverzugs gleichwohl zur Lohnzahlung verpflichtet gewesen. Einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des Entgelts für September bis Dezember hätte der Beklagte nicht vermieden, wenn er den Kläger vor dem 1. September 2003 freigestellt hätte.

Der Beklagte weist des Weiteren zutreffend darauf hin, dass eine Freistellung des Klägers, die dann denknotwendiger Weise eine Freistellung des gesamten Personals notwendig gemacht hätte, sich ebenfalls als Betriebsänderung darstellt, die wiederum Verhandlungen mit dem Betriebsrat mit entsprechenden Nachteilsausgleichsansprüchen, sollten diese Verhandlungen nicht geführt werden, mit sich gebracht hätte.

Im Übrigen ist die Klageforderung des Klägers schon deswegen nicht begründet, weil eine Verletzung der Bestimmungen sowohl des § 60 als auch des § 61 InsO nur auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet ist. Mit der Klage macht der Kläger einen Schaden in der Höhe des bisher nicht bezahlten Arbeitsentgeltes geltend. Damit ist der Schadenersatz auf das Erfüllungsinteresse (so genanntes positives Interesse) gerichtet. Die von ihm behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten sind jedoch nicht ursächlich dafür, dass kein Entgelt gezahlt wurde, sondern lediglich dafür, dass er ohne Entgelt gearbeitet hat.

Der Kläger macht auch nicht hilfsweise einen Schaden in Höhe des entgangenen Arbeitslosengeldes geltend. Ein derartiger Schaden kann ihm nicht zugesprochen werden. Hierzu hätte es substantiierter Darlegungen zur Höhe eines etwaigen Arbeitslosengeldes bedurft. Im Falle der unterbliebenen Freistellung ist vom Kläger zusätzlich nicht vorgetragen worden, dass es ihm in einem solchen Fall möglich gewesen wäre, seine Arbeitskraft anderweitig gegen Entgelt einzusetzen. So hat er nicht vorgetragen, dass er dann Verdienst, der dem geltend gemachten Betrag der abgerechneten Löhne entsprochen hätte, tatsächlich gehabt hätte. Es bleibt dann dabei, dass eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit einer unterbliebenen Freistellung von der Arbeit nicht ursächlich dafür ist, dass der Kläger kein Entgelt erhält, sondern lediglich dafür, dass er ohne Entgelt gearbeitet hat. Dies ist kein zureichender Grund, ihm einen Schadenersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses zuzusprechen.

Auf die im Übrigen zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob der Beklagte sich hinreichend entlastet hat, ob der Kläger sich treuwidrig verhält, wenn er dabei mitwirkt, einen ursprünglich, wenn auch über Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Gemeinschuldnerin gedachten Auftrag durch Arbeitsplatzwechsel mitnimmt und dadurch die Masseunzulänglichkeit herbeiführt und ob eine Stundung der Vergütung vereinbart war, kam es entscheidungserheblich nicht an.

III.

Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kammer hat die Zulassung der Revision auf die Anregung der Parteien eingehend beraten. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen jedoch nicht vor.

Ende der Entscheidung

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