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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 559/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 559/04

Verkündet am: 14.10.2004

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.05.2004 - 3 Ca 2503/03 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 600,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.05.2003 zu zahlen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 3/5, der Beklagten 2/5, von den Kosten erster Instanz dem Kläger 3/10, der Beklagten 7/10 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, streiten die Parteien um die Zahlung einer Sonderzahlung (Prämie für das Geschäftsjahr 2001). Der Kläger war vom 17.04.1990 bis zum 30.11.2002 als Elektroniker bei der Beklagten in deren Werk K beschäftigt.

An alle Mitarbeiter zahlte die Beklagte in Höhe der Hälfte eines Monatsgehaltes ein Weihnachtsgeld und an alle Arbeitnehmer des Betriebs in K für die Jahre 2000 und 2001 eine Prämie. Die Zahlung für 2000 erhielt der Kläger, nicht dagegen die Prämie für das Jahr 2001. Diese wurde im Mai 2000 in Höhe von brutto 600,00 € mit einem Anschreiben an sämtliche Mitarbeiter außer dem Kläger bezahlt. Das Anschreiben nimmt Bezug auf das erfolgreiche Geschäftsjahr 2001 und lautet weiter wörtlich:

"In Anerkennung und als Dank für Ihre gute Mitarbeit, und als Ansporn für einen verstärkten Einsatz, werden wir Ihnen eine Prämie in Höhe von brutto 600,00 € mit der nächsten Lohnabrechnung auf Ihr Konto überweisen. Die Prämie wird freiwillig und einmalig geleistet, ohne Ansprüche für die Zukunft zu begründen."

Im Jahre 2001 verlangte der Kläger von der Beklagten die Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Er erhob Klage, die Klage wurde mit Urteil vom 27.02.2002 des Arbeitsgerichts Trier abgewiesen. Hiergegen legte er Berufung ein. Die Beklagte hat im April oder Mai 2002 eine Überprüfung der Kosten- und Auslastungssituation im Betrieb angeordnet und dem Kläger Aufzeichnungsvorgaben gemacht. Im Streit über diese Aufzeichnungsvorgaben ergaben sich unterschiedliche Meinungen zwischen den Parteien, die schließlich zu einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 19.06.2002, hilfsweise zum 30.11.2002 führten. Die Kammer hat durch Urteil vom 09.01.2003 festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam war, das Arbeitsverhältnis aber mit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zum 30.11.2002 geendet hatte. Unter Hinweis auf dieses Ausscheiden des Klägers verweigert die Beklagte die Zahlung der Prämie.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe einen Rechtsanspruch auf die Prämie, zumindest aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Prämie sei ihm aus sachfremden Gründen verweigert worden.

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an ihn Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2001 in Höhe von insgesamt 1.031,43 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit dem 03.06.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Prämie sei an den Kläger nicht gezahlt worden, weil er nicht gut mitgearbeitet habe, Entscheidungen der Betriebsleitung ständig in Frage gestellt habe, sich geweigert habe, Anweisungen auszuführen und das Arbeitsverhältnis deshalb gekündigt worden sei. Dies habe der Kläger nicht bestritten. Es bestehe somit ein sachlicher Grund dafür, dass die Prämie an den Kläger nicht geleistet wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 25.05.2004 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, auf Zahlung der Prämie 2001 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des Ausscheidens entfiel ein wesentlicher Grund für die Zahlung der Prämie, nämlich die Arbeitnehmer für die Zukunft zu einem verstärkten Einsatz anzuspornen. Auch sei es nicht streitig, dass der Kläger nicht gut mitgearbeitet hat.

Gegen dass dem Kläger am 01.07.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.07.2004 eingelegte Berufung, welche der Kläger mit am 01.09.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Er trägt vor, die Beklagte ziehe einen Sachverhalt, der sich nach Fälligkeit der Prämie ereignet habe, zur Leistungsverweigerung heran. Die Prämie sei im Mai 2002 allgemein zur Auszahlung gebracht worden und Leistungen im Jahre 2001 honoriert worden. In diesem Jahr habe er sich wie auch in den Jahren zuvor absolut zuverlässig und effizient gezeigt. Die Beklagte habe ihm eine Zeugnisbewertung mit der Note sehr gut gegeben. Die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, seien erst im Jahre 2002 entstanden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.05.2004 - 3 Ca 2503/03 - zu Ziffer 2 des Urteilstenors aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2001 in Höhe von insgesamt 1.031,43 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 03.06.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger sei zu Recht von der Prämienzahlung herausgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 14.10.2004.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 520 ZPO).

Die Berufung hat auch in der Sache teilweisen Erfolg. Dem Kläger steht eine Prämie in Höhe von 600,00 € brutto für das Jahr 2001 gleich allen anderen Mitarbeitern des Betriebes in K zu. Die Herausnahme des Klägers aus der Zahlung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Wie sich aus der beigezogenen Akte ergibt, entstanden die Schwierigkeiten mit dem Kläger dadurch, dass er im Laufe des Jahres 2002, nachdem die Beklagte im April/Mai 2002 Arbeitsaufzeichnungen forderte, Anweisungen der Betriebsleitung in Frage zu stellen begann, dies schließlich wie im Tatbestand dargestellt wurde, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte. Weitere Leistungsmängel hinsichtlich der Arbeit des Klägers sind von der Beklagten weder substantiiert vorgetragen noch sonst aus irgendwelchen Umständen ersichtlich.

Da mit der Prämie eine Honorierung für die Leistungen der Mitarbeiter im Jahr 2001 gegeben werden sollte, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, den Kläger, der erst im darauf folgenden Geschäftsjahr berechtigter Weise Anlass zu Kritik an seinen Arbeitsleistungen gegeben hat, von dieser Leistung herauszunehmen. Daran ändert auch nichts, dass mit der Prämienzahlung ein Ansporn für einen verstärkten Einsatz in der Zukunft gegeben werden sollte. Insbesondere ist diese Prämienzahlung nicht mit einem Rückzahlungsvorbehalt verknüpft, der etwa dergestalt lauten könnte, dass die Prämie dann zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer vor einem bestimmten Zeitpunkt selbst kündigt oder vor einem bestimmten Zeitpunkt aus von ihm zu vertretenen Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Hauptzweck der Leistung war Anerkennung und Dank für die gute Mitarbeit in der Vergangenheit, die zu dem Geschäftsergebnis 2001 mit erfolgreichem Abschluss geführt haben. Hierzu hat der Kläger beigetragen, er hat daher wie alle anderen Arbeitnehmer in K auch Anspruch auf die Prämie. Die Herausnahme des Klägers aus dem Leistungsbezug mit Umständen, die sich gerade erst in dem Zeitraum ergaben, als die Prämie zur Auszahlung gelangte, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Sie verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz mit dem Ergebnis, dass der Kläger einen Anspruch hat so gestellt zu werden, wie alle anderen Mitarbeiter in K auch.

Dies führt allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass ein Betrag von über 600,00 € zugesprochen werden konnte. Unstreitig haben sämtliche Arbeitnehmer lediglich 600,00 € Prämie erhalten. Dem Kläger steht ein weitergehender Anspruch nicht zu. Jedenfalls ist sein diesbezüglicher Sachvortrag nicht schlüssig. Ein Hinweis der Kammer auf diesen Umstand war nicht mehr zu geben. Die Höhe der an alle Mitarbeiter geleisteten Prämienzahlungen im Jahr 2002 mit dem Anschreiben vom 29.05.2002 war bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung in erster Instanz. Es hätte daher dem Kläger oblegen, Tatsachen vorzutragen, aus denen er eine höhere Prämienleistung beanspruchen konnte.

Da weiter auch nicht festgestellt werden kann, dass vor dem 15.05.2003 Verzug der Beklagten eintrat, insbesondere eine vorherige vergebliche Mahnung nicht ersichtlich ist, konnten dem Kläger Zinsen in gesetzlicher Höhe erst ab 15.05.2003 zugesprochen werden. Die weitere Berufung des Klägers war zurückzuweisen, die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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