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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 648/05
Rechtsgebiete: BAT, TV UmBw


Vorschriften:

BAT § 19
BAT § 19 Abs. 1 Unterabsatz 2
BAT § 83
TV UmBw § 6 Abs. 1
TV UmBw § 6 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 648/05

Entscheidung vom 13.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.02.2005 - 2 Ca 88/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT.

Der Kläger, geboren am 11.04.1955 war vom 11.01.1977 bis 31.07.1980 als Arbeiter bei der Standortverwaltung B-Stadt beschäftigt. Vom 01.08. bis zum 31.08.1980 war er Beamtenanwärter im Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz und begründete ab dem 01.09.1980 wiederum ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Die Beendigung erfolgte auf eigenen Wunsch. Nachdem der Kläger zunächst als Arbeiter tätig war, war er ab dem 01.08.1988 Angestellter und zwar zuletzt Fernschreiber bei der Fernmeldeanlage der Bundeswehr in B-Stadt. Er wurde zum 01.11.2003 als Schreiber zum 0./FmBtl. 000 in B-Stadt versetzt und ist seit dem nicht mehr in Wechselschicht sondern im Tagesdienst tätig.

Seit dem 01.11.2003 erhält er die Wechselschichtzulage nach § 83 BAT nicht mehr, stattdessen wird ihm gem. § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen eine persönliche Zulage in gleicher Höhe gewährt, die allerdings künftig auf Erhöhung der Bezüge angerechnet wird. Bei einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren unterbleibt die Verringerung der Zulage, deswegen begehrt der Kläger die Feststellung der Dienstzeit.

Er hat vorgetragen, die Eigenkündigung habe er nicht ausgesprochen, um eine besser bezahlte Stellung zu erhalten, vielmehr sei seinerseits bereits ein Personalabbau zu befürchten gewesen. Die Nichtanrechnung der früheren Beschäftigungszeit stelle eine unbillige Härte dar.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, seine Beschäftigung vom 01.11.1977 bis 31.07.1980 bei der Standortverwaltung B-Stadt als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, frühestens zum Abschluss des Tarifvertrages über den sozialverträglichen Personalabbau am 30.11.1991 könne von einem mit Sicherheit zu erwartenden Personalabbau ausgegangen werden. Die Berücksichtigung von Zeiten vor einer Beurlaubung setze ein Ausscheiden aus den im BRRG aufgeführten Gründen voraus. Der Wechsel des Klägers in den Tagesdienst sei primär deswegen erfolgt, weil der Dienstposten des Klägers aufgrund eingeführter Digitalisierung weggefallen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.06.2005 verwiesen.

In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit stelle keine unbillige Härte dar. Sie verstoße nicht in grober Weise gegen Treu und Glauben und müsse von jedem unbefangenen Beobachter als Ungerechtigkeit empfunden werden. Es sei in erster Linie festzustellen, auf wessen Veranlassung und in wessen Interesse der Angestellte das Arbeitsverhältnis gelöst habe. Seien es ausschließlich persönliche Interessen, werde in der Regel eine unbillige Härte zu verneinen sein, handele es sich dagegen um Umstände, die überwiegend anderen Interessen dienten, z. B. Ausscheiden wegen Krankheit oder aus familiären Gründen, sei es in der Regel nicht gerechtfertigt, den Arbeitnehmer bei späterer Wiedereinstellung die Anrechnung der vorausgegangenen Zeiten als Beschäftigungszeit zu versagen.

Der Kläger habe allein aus persönlichen Gründen sein Arbeitsverhältnis beendet, um sich beruflich zu verändern.

Schließlich rechtfertige auch die persönliche Situation am 01.11.2003, als er in den Tagesdienst wechselte, nicht die Annahme einer unbilligen Härte. Die Frage, ob die Nichtanrechnung der bisherigen Beschäftigungszeit eine unbillige Härte darstelle, sei allein auf die Umstände im Zeitpunkt der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu beziehen.

Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes auf 3.681,36 € festgesetzt.

Gegen das dem Kläger am 27.07.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.08.2005 eingelegte und gleichzeitig begründete Berufung. Der Kläger vertritt die Auffassung, es läge eine unbillige Härte vor, er habe beinahe bereits drei Jahre Dienstzeit bei der Beklagten zurückgelegt, die allein wegen der Unterbrechung von einem Monat nicht berücksichtigt wurden. Gerade diese Situation führe dazu, dass eine unbillige Härte anzunehmen sei, weil seine persönliche Situation es mit sich gebracht hat, dass er aus dem Wechseldienst ausscheiden musste.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, seine Beschäftigung vom 01.11.1977 bis 31.07.1980 bei der Standortverwaltung B-Stadt als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 13.10.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Die Berufung ist nicht etwa deswegen unzulässig, weil hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes erhebliche Zweifel bestehen. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes mit 3.681,36 € festgesetzt und dabei ersichtlich die 36-fache monatliche Zulage zu Grunde gelegt.

Der Inhalt des TV UmBw sieht aber gerade nicht vor, dass diese Zulage vollständig innerhalb der nächsten 36 Monate nicht gezahlt wird, sondern nur in dem im Tarifvertrag genannten Rahmen abgebaut wird. Ein Abbau entfällt ganz bei einer mehr als 25-jährigen Beschäftigungszeit, bei einer kürzeren Beschäftigungszeit tritt eine Anrechnung gem. § 6 Abs. 3 des TV UmBw an, die allerdings auch nicht eine vollständige Anrechnung bei künftigen Tariflohnerhöhungen, sofern es diese im öffentlichen Dienst überhaupt geben sollte, zur Folge hat.

Allerdings ist die tarifliche Situation nicht so eindeutig, dass auf den ersten Blick ersichtlich wäre, dass die Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil offensichtlich fehlerhaft den Wert des Streitgegenstandes über 600,00 € angenommen hat.

Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist daher davon auszugehen, dass das Rechtsmittel zulässig ist, weil der Kläger in vollem Umfang unterlegen ist und das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes auf einen Betrag über 600,00 € festgesetzt hat.

II.

Die Berufung erweist sich in der Sache aber nicht als erfolgreich.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend das Vorliegen einer unbilligen Härte verneint. Die Kammer nimmt, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils.

Lediglich zur Ergänzung sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Im Urteil vom 14.10.2004 - 6 AZR 501/03 - hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, was die Tarifpartner mit dem Begriff der unbilligen Härte gemeint haben. Die Beachtung des Grundsatzes erfordert, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Mit dem Tarifmerkmal der unbilligen Härte im tariflichen Auffangtatbestand wollten die Tarifvertragsparteien Besonderheiten des Einzelfalles beim Ausscheiden des Angestellten auf eigenen Wunsch gerecht werden. Allerdings ist den vor der Generalklausel speziell geregelten Ausnahmetatbeständen, die für die dort aufgeführten Fälle den Begriff der unbilligen Härte konkretisieren, zu entnehmen, von welcher Art und welchem Gewicht die Gründe sein müssen, die den Angestellten veranlasst haben, von sich aus das Arbeitsverhältnis zu beenden. Typische Gründe für ein Ausscheiden des Angestellten auf eigenen Wunsch sollte der als Ausnahmevorschrift geregelte Auffangtatbestand nicht erfassen.

Jede Nichtanrechnung einer vor der Unterbrechung zurückgelegten Zeit ist zwar ungeachtet ihrer Dauer eine Härte im Sinne der Generalklausel. Die Nichtanrechnung muss jedoch darüber hinaus unbillig sein.

Da typische Gründe für ein Ausscheiden den Auffangtatbestand nicht erfassen, hier der Kläger auf eigenen Wunsch ausgeschieden ist, um sich bei einem anderen Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz in einem Beamtenverhältnis als Polizeibeamter beruflich fortzuentwickeln, ist dies ein typischer Grund für das Ausscheiden eines Angestellten aus eigenem Wunsch.

Weiter ist, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht auf die Zeit abzustellen, in denen die Nichtanrechnung materiell-rechtliche Auswirkungen haben wird, es kommt, wie vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellt, allein darauf an, ob die Nichtanrechnung aus Gründen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers auf eigenen Wunsch liegen, eine unbillige Härte darstellen würde.

Es ist davon auszugehen, dass den Tarifvertragsparteien Fallgestaltungen der vorliegenden Art bewusst waren. Wenn sie dennoch davon abgesehen haben, Wünsche auf berufliches Fortkommen bei einem anderen Dienstherrn im Beamtenverhältnis als anrechnungsunschädlich zu regeln, bringen sie damit zum Ausdruck, dass diese nicht zwangsläufig dasselbe Gewicht haben sollen wie die in § 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 BAT ausdrücklich geregelten Gründe.

Ergibt sich nach allem, dass die Nichtanrechnung der dreijährigen Dienstzeit keine unbillige Härte darstellt, konnte das Klagebegehren des Klägers nicht erfolgreich sein. Seine gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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