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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 703/05
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 623
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 703/05

Entscheidung vom 10.11.2005

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.07.2005 - 4 Ca 1599/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Der Kläger arbeitete bei der Beklagten als Fahrer, sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 2.000 €. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Baustoffvertrieb, das sich mit dem Transport von Sand und Beton für die Fa. R. befasst.

Mit Schreiben vom 08.09.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 01.12.2004. Im Kündigungsschreiben wird Bezug genommen auf Arbeitsmangel. Hintergrund der Kündigung war die Kündigung des zwischen der Fa. R. und der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses zur Ausführung von Transportleistungen im Winter.

In der schriftlichen Kündigung wurde dem Kläger eine Wiedereinstellungszusage nicht erteilt. Mit Schreiben vom 10.09.2004 machte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte geltend, die Kündigung sei sozialwidrig, die Kündigungsfrist sei nicht gewahrt. Er forderte die Beklagte auf, bis zum 17.09.2004 zu erklären, dass aus der Kündigung keine Rechte hergeleitet werden. Eine Wiedereinstellungszusage mahnte der Kläger nicht an.

Mit Schriftsatz, eingegangen am 21.09.2004 beim Arbeitsgericht Trier erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.

Im Laufe des Verfahrens wurde er mit Wirkung zum 17.03.2005 von der Beklagten wieder eingestellt.

Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung sei wegen Fehlens eines Kündigungsgrundes sozial ungerechtfertigt. Ihm sei eine Wiedereinstellungszusage nicht erteilt worden, dies sei in den Vorjahren anders gewesen. Seinerzeit habe es immer wieder Einstellungszusagen gegeben. Der Kläger hat bestritten, dass allen Mitarbeitern gekündigt worden sei, er hat bestritten, dass die Kündigung witterungsbedingt erfolgt sei. Im Übrigen habe sein Arbeitsverhältnis seit 16 Jahren Bestand. Es habe lediglich kürzere Unterbrechungszeiten von zwei bis drei Monaten gegeben, wobei die Beklagte bei der Kündigung immer wieder deutlich gemacht habe, dass es sich um eine saisonbedingte Kündigung handele und eine Wiedereinstellung im Frühjahr garantiert werde.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 08.09.2004 aufgelöst wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Kündigung sei betriebsbedingt erfolgt, weil witterungsbedingt keine Arbeit mehr vorhanden sei. Daraufhin sei in Absprache mit dem Arbeitsamt allen Arbeitern der Beklagten zum 01.12.2004 die Kündigung erklärt worden.

Bei der Beklagten sei der Kläger erst seit dem 13.03.2003 beschäftigt und hierbei auf eine Beschäftigung bei einer Luxemburger Firma hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.07.2005 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C. S. Auf das Sitzungsprotokoll vom 15.06.2005 wird verwiesen.

In dem bezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, es lägen dringende betriebliche Gründe vor. Die Unternehmerentscheidung, aufgrund des beendeten Auftrags mit der Fa. R. sämtliche Mitarbeiter zu kündigen, sei rechtlich nur auf offensichtliche Unvernünftigkeit oder Willkür zu untersuchen.

Dass die Beklagte die Unternehmerentscheidung getroffen habe, ergebe sich aus der Aussage der einvernommenen Zeugin S. Sie habe glaubhaft bekundet, dass sie die Gespräche mit der Arbeitsverwaltung geführt und die Kündigungen vorbereitet habe. Dass sie weiter angegeben habe, die Kündigung sei allen Arbeitnehmern erklärt worden, müsse davon ausgegangen werden, dass dies den Tatsachen entspreche.

Die Entlassung sämtlicher Arbeiter aufgrund des Auftragswegfalls ließ auch deshalb nicht das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse entfallen, weil der Kündigung lediglich eine befristete Unterbrechung zu Grunde gelegen haben könnte. Auch zeitlich begrenzte Arbeitseinstellungen könnten Grund für eine betriebsbedingte Kündigung sein. Erst dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Kündigung absehbar sei, dass und wann der einzelne Arbeitsplatz nach Ablauf der Kündigungsfrist erneut zur Verfügung stehe und weiter feststehe, dass die Überbrückung des Zwischenzeitraums zumutbar sei, könne eine betriebsbedingte Kündigung nicht in Betracht kommen. Es wäre im Rahmen abgestufter Darlegungs- und Beweislast Sache des Klägers gewesen, einen derartigen besonderen Sachverhalt darzulegen. Hierzu habe er jedoch nichts vorgetragen. Er habe lediglich bestritten, dass die Kündigung witterungsbedingt sei und dass allen Mitarbeitern gekündigt worden sei.

Die Kündigung sei auch fristgemäß erfolgt. Eine längere als die eingehaltene Frist sei nicht anzusetzen, weil ein Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vor dem 13.03.2003 nicht festgestellt worden sei. Die behauptete längere Betriebszugehörigkeit des Klägers habe der Kläger beweisen müssen. Zu seiner Behauptung, bereits seit 16 Jahren mit kurzfristigen Unterbrechungen beschäftigt gewesen zu sein, habe der Kläger einen Beweis nicht angeboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 18.07.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.08.2005 eingelegte Berufung. Der Kläger hat seine Berufung mit am 12.09.2005 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Kündigung sei nicht betriebsbedingt. Der Arbeitgeber dürfe erst dann betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, wenn er zuvor versucht habe, durch andere zumutbare technische, organisatorische oder wirtschaftliche Maßnahmen einen Personalabbau zu vermeiden. Nur der endgültige, nicht aber der bloß vorübergehende Fortfall des Arbeitsplatzes rechtfertige eine Beendigungskündigung, wenn mildere Mittel zur Befriedigung des vorübergehenden betrieblichen Interesses nicht zur Verfügung stehen. Eine ordnungsgemäße Unternehmerentscheidung der Beklagten läge nicht vor. Dieses sei auch nicht durch die Beweisaufnahme bestätigt. Der Arbeitgeber habe darüber hinaus keine Prognose dargelegt, nach der der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für eine nicht unerhebliche Zeit zu erwarten sei. Angesichts der herrschenden klimatischen Verhältnisse hätte eine Zeit bis spätestens März des Folgejahres durchaus überbrückt werden können. Bereits im Zeitpunkt der Kündigung sei absehbar gewesen, dass und wann der einzelne Arbeitsplatz nach Ablauf der Kündigungsfrist neu zur Verfügung gestanden habe. Die Überbrückung dieses Zeitraumes sei für die Beklagte auch zumutbar gewesen. Angefallene Überstunden hätten abgebaut werden können. Der Kläger verweist auf die 16-jährige Praxis, dass er im Winter ein, zwei oder auch maximal drei Monate "zum Stempeln geschickt wurde". Dies sei so abgelaufen, dass den Mitarbeitern mitgeteilt worden war, sie sollten sich witterungsbedingt arbeitslos melden. Eine formelle Kündigung sei erstmals nach der Einführung des § 623 BGB ausgesprochen worden. Die Beklagte habe niemals ernsthaft vorgehabt, ihre Betriebsorganisation aufzulösen.

Die Kündigung sei auch nicht fristgerecht erfolgt. Die Beklagte habe den Vortrag des Klägers nicht bestritten, dass er 16 Jahre im Betrieb der Beklagten beschäftigt sei. Rein vorsorglich stellt der Kläger eine 16-jährige Betriebszugehörigkeit unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen J. S.

Im Kammertermin hat der Kläger vorgelegt ein Arbeitszeugnis des Herrn S., in dem unter anderem die Erledigung der Buchhaltungen für die Beklagte eine Fa. K. Sch. und eine Tochterfirma B. in Luxemburg dokumentiert wurden.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 4 Ca 1593/04 - vom 06.07.2005 wird geändert.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 08.09.2004 aufgelöst wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das betriebliche Erfordernis liege auf dem außerbetrieblichen Grund in der Tatsache, dass die Beklagte nur für einen Betonhersteller Sand und Kies fahre und dieser seinen Liefervertrag gekündigt habe. Dies sei beweislich angeboten und auch bestätigt worden. Daher lag ein 100-prozentiger Auftragsmangel vor. Dieser führte zum Wegfall aller Arbeitsplätze der Lkw-Fahrer. Überstunden, Kurzarbeit oder Arbeitsstreckungen hätten keine Abhilfe schaffen können, andere Arbeitsplätze seien nicht vorhanden gewesen.

Der Kläger sei in dem Betrieb am 13.03.2003 eingetreten wie auch aus allen Abrechnungen zu sehen sei. Es möge zutreffen, dass der Kläger in der Vergangenheit bei einer Luxemburger Firma beschäftigt sei, diese habe jedoch nichts mit der Beklagten gemein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 10.11.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier im angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG voll umfänglich Bezug auf die Begründung im angefochtenen Urteil.

Wegen der Angriffe im Berufungsverfahren gegen das arbeitsgerichtliche Urteil sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zutreffend, soweit dringende betriebliche Erfordernisse für die betriebsbedingt ausgesprochene Kündigung festgestellt wurden.

Der Kläger vermisst zu Unrecht eine Unternehmerentscheidung. Die Beklagte hat, nachdem unstreitig der Auftrag der Fa. R. für die Wintermonate gekündigt worden war, sämtlichen Lkw-Fahrern das Arbeitsverhältnis gekündigt. Dies steht aufgrund der Aussage der Zeugin C. S., gegen die der Kläger auch im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat, fest. Damit liegt ein außerbetrieblicher Grund, der sich unmittelbar auf die Arbeitsmenge auswirkt, vor. Wenn keine Lkws fahren, ist eine Arbeit für Lkw-Fahrer nicht möglich. Dass die Beklagte anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten hätte, hat der Kläger zwar behauptet, er hat aber seinen diesbezüglichen Vortrag nicht näher konkretisiert. Angesichts der abgestuften Darlegungslast wäre es Sache des Klägers gewesen, in etwa vorzutragen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb vorstellt, so dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, hierzu detailliert Stellung zu nehmen. Ein diesbezüglicher Vortrag des Klägers fehlt.

Dass eine vorübergehende Betriebsunterbrechung eine betriebsbedingte Beendigungskündigung nicht hindert, ist vom Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt worden. Dies folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt. Im Falle witterungsbedingter Arbeitsunterbrechungen ist die Möglichkeit saison- bzw. witterungsbedingter Kündigungen auch vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannt. Sie sind in bestimmten Branchen z. B. Baugewerbe, Gartenbau Gegenstand tariflicher Regelungen. Der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien gehen damit ersichtlich davon aus, dass jedenfalls längerfristige witterungsbedingte Arbeitseinstellungen Grund für eine betriebsbedingte Kündigung sein können. Lediglich dann, wenn im Zeitpunkt der Kündigung absehbar gewesen wäre, wann der betreffende Arbeitsplatz nach Ablauf der Kündigungsfrist erneut zur Verfügung stehen würde und wenn die Überbrückung dieses Zeitraums der Beklagten zumutbar gewesen wäre, wäre eine betriebsbedingte Beendigungskündigung nicht in Betracht gekommen.

Im Zeitpunkt der Kündigung stand das genaue Datum der geplanten Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit nicht. Es konnte Februar sein, März oder auch infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse der April. Ein konkreter Zeitpunkt war daher im Zeitpunkt der Kündigung nicht festzustellen. Im Übrigen kann die Kammer der Argumentation des Klägers auch nicht folgen, dass Überbrückungsmaßnahmen zumutbar gewesen wären. Die Einführung von Kurzarbeit kam nicht in Betracht, weil diese bei witterungsbedingten Betriebsunterbrechungen von der Arbeitsverwaltung nicht subventioniert wird. Andere Arbeitsplätze hat der Kläger nicht aufgezeigt, der Abbau von Überstunden würde ebenfalls voraussetzen, dass für alle Arbeitnehmer des Betriebes genügend Überstunden angespart würden, die für den doch nicht unerheblichen Zeitraum von zwei bis drei Monaten aufgebraucht hätten können.

Damit erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend, das dringende betriebliche Erfordernisse die ausgesprochene betriebsbedingte Beendigungskündigung bedingen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob dem Kläger eine Wiedereinstellungszusage bei Zugang der Kündigung gemacht wurde oder ob die Beklagte dem Kläger diese Wiedereinstellungszusage gemacht hätte, wovon auszugehen ist, hätte der Kläger vor Klageerhebung auf eine entsprechende Erklärung erbeten.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist ebenfalls zutreffend, als es um die Länge der Kündigungsfrist geht.

Für den Bestand des Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der eine längere Kündigungsfrist nach sich zieht, also hier 16 Jahre, ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte hat die 16-jährige Betriebszugehörigkeit ausdrücklich bestritten, in dem sie erklärt hat, Beschäftigungsbeginn sei der 13.03.2003 gewesen.

Er hat seine Rechtsbehauptung in der Berufungsbegründung pauschal angesprochen und erstmals mit Schriftsatz vom 08.11.2005 präzisiert, dass er immer als Fahrer in C-Stadt beschäftigt sei und seine Tätigkeit immer am Standort C-Stadt ausgeübt habe. Dieser Tatsachenvortrag ist zum einen nicht geeignet, hinreichendes Material für die Beurteilung der Frage zu liefern, ob von einer ununterbrochenen Beschäftigung seit 16 Jahren bei der Beklagten auszugehen ist. Es fehlen Anhaltspunkte des Klägers, wann welche Unterbrechungen konkret waren und wie die Wiederaufnahme der Tätigkeit nach diesen Unterbrechungen arbeitsrechtlich gehandhabt wurde, insbesondere ob dem Kläger Zusagen gemacht worden sind, die eine ununterbrochene Beschäftigungszeit garantierten.

Die Beklagte hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Kläger bei einer Luxemburger Firma beschäftigt war. Es könnte sich hierbei um die Luxemburger Tochtergesellschaft handeln. Die Möglichkeit ist schon deswegen nicht auszuschließen, weil auch im Zeugnis des Herrn S., welches der Kläger vorgelegt hat, dieser mit Buchhaltungsarbeiten für die Tochterfirma B. in Luxemburg betraut war. Ob zwischen den Firmen ein gemeinsamer Betrieb vorlag, was angesichts des Umstandes, dass es sich um eine Luxemburger Firma handelt, zweifelhaft erscheint, bzw. ob Wechsel von einem zum anderen Arbeitgeber Gegenstand von Betriebsnachfolgetatbeständen waren, lässt sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen.

Dem gemäß musste die Berufung des Klägers nach allem erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen.

Ende der Entscheidung

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