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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 720/04
Rechtsgebiete: EFZG, ArbGG
Vorschriften:
EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 4 Sa 720/04
Verkündet am: 28.10.2004
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.08.2004 - 4 Ca 704/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um ein Verlangen der Klägerin auf Entfernung einer Abmahnung. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Pflegehelferin im Nachtdienst in deren Seniorenheim C in C-Stadt beschäftigt. Über die Vorgehensweise bei einer Erkrankung existiert eine Dienstanweisung vom 30.10.2003, die die Klägerin gemäß Unterschriftsleistung zur Kenntnis genommen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Nachdem die Klägerin am Nachmittag des 12.03.2004 Beschwerden verspürt hatte, teilte sie gegen 16.30 Uhr der Beklagten telefonisch mit, sie könne nicht zur Nachtschicht erscheinen. Weiter teilte sie mit, sie werde voraussichtlich am Wochenende nicht arbeiten. Sie suchte am Montag, dem 15.03. einen Arzt auf, welcher eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. - 15.03. attestierte. Diese sandte sie der Beklagten per Post zu. Dort ging sie am 16.03.2004 ein. Nach Erhalt des ärztlichen Attestes versandte die Beklagte die streitbefangene Abmahnung, mit welcher der Klägerin vorgehalten wurde, sie habe sich am 12.03. gegen 16.30 Uhr telefonisch krank gemeldet. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erst am 16.03. vorgelegt worden. Deswegen sei eine prospektive Dienstplangestaltung nicht möglich. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Klägerin die Pflicht nach Punkt 2 der Dienstanweisung verletzt habe. Die Abmahnung wurde zu den Personalakten genommen.
Die Klägerin hält die Abmahnung für ungerechtfertigt und hat hiergegen Klage erhoben.
Sie hat vorgetragen, sie habe die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig mitgeteilt und durch Übersendung einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 16.03.2004 aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Abmahnung sei berechtigt, weil die Klägerin gegen die Dienstanweisung vom 30.10.2003 verstoßen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Im Urteil des Arbeitsgerichts Trier hat dieses die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf den Inhalt bestünden keine formellen Bedenken, die vorgeworfene Pflichtverletzung sei konkret und inhaltlich bestimmt genug. Die Abmahnung enthalte keine unrichtigen Tatsachenangaben und stelle auch keine unverhältnismäßige Reaktion auf die Pflichtverletzung der Klägerin dar. Sie habe zwar unverzüglich die Erkrankung angezeigt, die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei aber unstreitig erst am Dienstag, somit nach Ablauf des zweiten Kalendertages, wie er in der Dienstanweisung vorgeschrieben sei, erfolgt. Auch sei die Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG nicht eingehalten.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 1.800,00 € festgesetzt, dies entspricht einem geschätzten Bruttomonatsverdienst.
Gegen das der Klägerin am 12.08.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.08.2004 eingegangene Berufung, die Klägerin hat ihre Berufung mit am 08.09.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie vertritt die Auffassung, es läge kein Verstoß gegen Ziffer 2 der Betriebsanweisung vor. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Hausarztes vor dem 15.03.2004 zu erhalten, da die Erkrankung am Nachmittag des 12.03. aufgetreten sei. Ein Besuch bei ihrem Hausarzt mit der Folge einer Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei an dem betreffenden Tag nicht mehr möglich geworden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 04.08.2004 wird die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 16.03.2004 aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.10.2004.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere gemäß den Bestimmungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Tatsachen aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG voll umfänglich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht, die Abmahnung sei unverhältnismäßig, weil sie an einem etwaigen Vertragsverstoß kein Verschulden treffe verkennt sie, dass es nicht darauf ankommt, ob der Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist. Es reicht aus wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten rügt. Eine solche Rüge ist dann ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält und dann, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht. Auf Verschulden kommt es damit nicht an (vgl. BAG Urt. v. 11.12.2001 NZA 2002 965). Im Übrigen ergibt sich aus dem Sachvortrag der Klägerin, den sie in der mündlichen Verhandlung gehalten hat, dass es ihr sehr wohl möglich gewesen wäre, am Freitag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten. Sie hat angegeben, bereits im Laufe des Mittags von Magenbeschwerden geplagt worden zu sein und dann aufgrund eigener Feststellungen den Schluss gezogen zu haben, dass sie nicht nur die Nachtschicht von Freitag auf Samstag, sondern auch die Wochenendschichten nicht wird ableisten können. Unter diesen Voraussetzungen wäre es ihr am frühen Nachmittag des Freitag noch möglich gewesen, wenn nicht ihren Hausarzt, so doch einen anderen Arzt aufzusuchen, der eine Arbeitsunfähigkeit hätte bescheinigen können. Im Übrigen erteilen gerichtsbekannt auch Ärzte im Wochenenddienst, die Bereitschaftsdienst haben, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, d. h. die Feststellung, dass die Arbeitnehmerin nicht in der Lage ist, die vertragsgemäß geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Des Weiteren kann aufgrund der Erklärung in der mündlichen Verhandlung die Kammer nur den Schluss ziehen, dass der Klägerin nicht mehr bewusst war, welchen Inhalt die von ihr zur Kenntnis genommene Dienstanweisung hatte. Da es wie gesagt nicht auf das Verschulden hinsichtlich des Vertragsverstoßes ankommt, enthält die Abmahnung weder ungerechtfertigte tatsächliche Behauptungen noch ungerechtfertigte rechtliche Wertungen. Die Klägerin hat objektiv gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Der Verstoß war jedenfalls so schwerwiegend, dass dies der Arbeitgeber zum Anlass genommen hat, eine Abmahnung zu den Personalakten zu nehmen. Aufgrund des unbestrittenen Vortrages, dass es hinsichtlich der Dienstplangestaltung zu Schwierigkeiten kommen kann, wenn eine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig angezeigt wird und wenn diese nicht innerhalb der Fristen auch hinsichtlich der künftigen Dauer belegt wird, ist die Reaktion der Beklagten auch nicht unverhältnismäßig zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen betrieblichen Abläufe.
Auf die Frage, ob der Vertragsverstoß ausreicht, auch im Wiederholungsfalle eine Kündigung zu tragen, kam es entscheidungserheblich nicht an.
Steht somit fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus den Personalakten hat, war ihr Klageanspruch unbegründet, die gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung daher nicht erfolgreich.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
Ende der Entscheidung
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