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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 727/06
Rechtsgebiete: SGB IX


Vorschriften:

SGB IX § 81
SGB IX § 81 Abs. 1 Satz 7
SGB IX § 81 Abs. 1 Satz 8
SGB IX § 81 Abs. 1 Satz 9
SGB IX § 81 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 3
SGB IX § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3
SGB IX § 81 Abs. 2 Nr. 2
SGB IX § 81 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 727/06

Entscheidung vom 30.11.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.07.2006 - 3 Ca 1812/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen bei einer Stellenbesetzung.

Die Beklagte suchte mit Inserat vom 20.08.2005 in der Zeitung "O" einen kaufmännischen Angestellten für ihre Niederlassung in H zum baldmöglichsten Eintritt.

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 20.08.2005 um diese Stelle und teilte in diesem Schreiben mit, dass er schwerbehindert im Sinne des Gesetzes sei.

Mit Schreiben vom 26.10.2005, wegen dessen Einzelheiten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils hingewiesen wird, lehnte die Beklagte die Bewerbung des Klägers ab.

Ihre Begründung, sie habe das Auswahlverfahren wegen mehrerer Bewerber eingrenzen müssen, traf nicht zu.

Der Kläger hat mit seiner Klage, die er am 21.11.2005 bei Gericht eingereicht hat, geltend gemacht, aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte die Stelle ohne Hinweis darauf ausgeschrieben habe, schwerbehinderte Menschen würden bevorzugt eingestellt und der weiteren Tatsache, dass eine Bewerbung ohne ausreichende Begründung abgelehnt worden sei und der Tatsache, dass die Beklagte nicht geprüft habe, ob der ausgeschriebene freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen habe besetzt werden können und die Beklagte keine Verbindung zur Agentur für Arbeit aufgenommen habe, müsse er davon ausgehen, dass die Ablehnung allein deshalb erfolgt sei, weil er in seiner Bewerbung auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen habe. Die Ablehnung sei auch nicht unverzüglich erfolgt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, aufgrund ihrer Stellenanzeige seien überhaupt keine Arbeitnehmer eingestellt worden, obgleich eine große Anzahl von Bewerbungen eingegangen sei. Sie habe allen Stellenbewerbern, die sich auf die Anzeige beworben hätten, abgesagt. Die Absagen seien erfolgt, weil die ursprünglich geplante betriebliche Erweiterung in H nicht sicher gewesen sei. Für die Erweiterung sei der Kauf oder die Anmietung eines Betriebsgeländes notwendig gewesen, diese seien im Oktober 2005 gescheitert. Eine spätere Einstellung habe mit dem damaligen Einstellungsvorgang nichts zu tun.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18.07.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z, wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.07.2006 Bezug genommen.

In dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Beklagte bei Begründung des Arbeitsverhältnisses gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen habe. Er habe keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen könnten. Zwar habe er Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten ließen, zur Glaubhaftmachung reiche es aus, wenn der behinderte Arbeitnehmer Tatsachen vortrage, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Er habe dargelegt, die Beklagte habe ihn nicht wahrheitsgemäß über die Gründe unterrichtet, die für die Ablehnung seiner Bewerbung maßgebend waren. Unstreitig habe sich die Beklagte auch nicht mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung gesetzt, um zu prüfen, ob sie den Arbeitsplatz mit den dort als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Arbeitnehmern besetzen könne. Dennoch bestehe kein Anspruch des Klägers nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 3 SGB IX, weil diese Norm voraussetze, dass überhaupt eine Auswahl unter verschiedenen Bewerbern stattgefunden habe. Eine derartige Auswahl habe die Beklagte bestritten und dargelegt, es sei zu keinem Auswahlverfahren gekommen, weil keiner der Bewerber eingestellt worden sei. Dies sei durch Beweisaufnahme der Zeugin Z in vollem Umfang bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 29.08.2006 zugestellt. Er hat hiergegen am 18.09.2006 Berufung eingelegt und seine Berufung am 13.10.2006 begründet.

Der Kläger greift das angefochtene Urteil aus Tatsachen- und Rechtsgründen an. Zu den vom Arbeitsgericht festgestellten Verstößen sei ein weiterer Verstoß darin zu sehen, dass die Beklagte ihrer Erörterungspflicht aus den §§ 81 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX nicht nachgekommen sei. Die Beklagte habe eine Vielzahl der Anforderungen, die aus § 81 SGB IX resultierten, nicht erfüllt. Daher habe der Kläger ausreichend Tatsachen vorgetragen, die vermuten ließen, dass er wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft benachteiligt wurde. In diesen Fällen obliege es der Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung vorgelegen habe. Unter Bezugnahme auf die Einlassung der Beklagten, sie habe überhaupt keine Auswahl unter verschiedenen Bewerbern vorgenommen, gelange das Arbeitsgericht zum fehlerhaften Ergebnis, dem Kläger stehe der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht zu, weil an der Richtigkeit dieser Ansicht ernstliche Zweifel bestünden. Im engen zeitlichen Abstand sei auf Bitten des Betriebsrates in H eine persönliche Bekannte eingestellt worden. Es solle sich hierbei nicht um die gleiche Stelle gehandelt haben, die ausgeschrieben war. Dies werde ausdrücklich bestritten. Es ist wahrscheinlich, dass es letztlich zu keinem Auswahlverfahren gekommen sei, jedoch keinesfalls deshalb, weil niemand auf die Anzeige vom 20.08.2005 hin eingestellt worden wäre sondern deshalb, weil ohne Bewerberauswahl der persönlichen Bekannten des Betriebsleiters der Vorzug gegeben werden sollte.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.07.2006 abzuändern;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

3. die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung für unzulässig, überdies für unbegründet. Die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne deshalb nicht vorliegen, da es aufgrund der Anzeige in der "O" zu keiner Einstellung im Betrieb gekommen sei. Dies habe die vernommene Zeugin Frau Z in überzeugender Weise bekundet. Eine spätere Einstellung sei in keinem Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle erfolgt. Zwischen den beiden Stellen gäbe es keinen Zusammenhang, nicht einmal einen zeitlichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 30.11.2006.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Die Berufungsbegründung setzt sich in hinreichender Art und Weise mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils auseinander. Der Kläger wiederholt nicht lediglich seinen erstinstanzlichen Sachvortrag, sondern zeigt ins Einzelne gehend behauptete Rechtsfehler des Arbeitsgerichts auf und macht mit Begründung geltend, weswegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein sollte. Damit liegt eine zulässige Berufungsbegründung vor.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht zutreffend die Klage des Klägers abgewiesen. Die Kammer kann an dieser Stelle ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die Annahme des Arbeitsgerichts zutreffend ist, dass der Kläger seiner Darlegungslast entsprochen hat. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX reicht es aus, dass der schwerbehinderte Beschäftigte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen und danach der Arbeitgeber die Beweislast dafür trägt, dass nicht auf die Behinderung bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist.

Der Kläger verlangt nämlich einen Schadenersatzanspruch nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB IX. Voraussetzung ist, dass bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen ist (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) oder der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden ist (§ 81 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX).

Beide tatbestandlichen Voraussetzungen setzen voraus, dass bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses ein Verstoß vorliegt.

Ist gar kein Arbeitsverhältnis begründet worden, weil nämlich aufgrund der erfolgten Ausschreibung und des eingeleiteten Bewerbungsverfahrens überhaupt kein Bewerber eingestellt wurde, kann eine etwaige Absicht, schwerbehinderte Bewerber nachteilig zu behandeln, nicht ursächlich sein für eine Benachteiligung im Sinne des Gesetzes. Diese setzt nämlich voraus, dass überhaupt eine Auswahl zwischen Arbeitnehmern vorgenommen wurde und der schwerbehinderte Bewerber in diesem Auswahlverfahren nicht für die Arbeitsstelle vorgesehen wird.

So liegt es im vorliegenden Streitfall. Die Beklagte hat aufgrund der in der "O" erfolgten Ausschreibung der Stelle überhaupt keine Bewerber eingestellt. Dies steht aufgrund der Zeugenaussage der Zeugin Z für die Kammer genauso fest wie für das Arbeitsgericht. Begründete Zweifel daran, weswegen die tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts unzutreffend sein sollten, sind im Berufungsverfahren von Seiten des Klägers nicht dargelegt worden. Die rund vier Monate später erfolgte Einstellung einer persönlichen Bekannten des Betriebsleiters hat mit dem vorliegenden Auswahlverfahren nichts zu tun, es fehlt allein schon der enge zeitliche Zusammenhang, auch hat die Zeugin Z nachvollziehbar dargestellt, dass es sich um eine reine Innendienststelle handelte, während die ausgeschriebene Stelle unstreitig Tätigkeiten in einer Dispositionsabteilung beinhalteten wie Bedienung einer LKW-Waage, Erstellung der Wiegedaten, Auftragsbearbeitung, Telefon- und Kundenkontakt. Gewisse Überschneidungen mögen zwar vorliegen, dies hindert aber nicht die Feststellung, dass es sich bei der schließlich vorgenommenen Einstellung einer Bekannten des Produktionsleiters nicht um eine Einstellung handele, die deswegen erfolgte, weil die Beklagte den schwerbehinderten Kläger benachteiligt hat.

Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs schon mangels Vorliegen einer benachteiligenden Auswahl vor, kam es auf die sonstigen vom Kläger angesprochenen Fragen, insbesondere wieweit eine Erörterungspflicht besteht, inwieweit die Arbeitsverwaltung zu beteiligen war, ob die Absage unverzüglich und mit zutreffenden Gründen erfolgte, entscheidungserheblich nicht mehr an.

Die Berufung des Klägers war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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