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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 783/06
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 670
ArbGG § 61 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 783/06

Entscheidung vom 11.01.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2006 - 4 Ca 753/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Rückgewährpflichten des beklagten früheren Arbeitnehmers des Klägers, welcher aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs Arbeitsvergütungsansprüche brutto vollständig vom Kläger eingezogen hat.

Der Beklagte war beim Kläger als Arbeiter beschäftigt. Im Verfahren 4 Ca 145/06 verpflichtete sich der Kläger, dem Beklagten brutto zu zahlen für November 2005 2.461,29 € abzüglich gezahlter 600,00 € netto, für Dezember 2005 2.202,29 € und für Januar 2006 1.920,00 €. Vor Abschluss des Vergleichs hatte der Kläger dem Beklagten bereits Abrechnung für die ausstehenden Löhne erteilt. Mit der vorliegenden Klage macht er nunmehr geltend, dass die auf die Abrechnung entfallenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bereits entrichtet seien.

Mit Schreiben vom 02.05.2006 hat der Kläger seine Ansprüche zum 12.05.2006 fällig gestellt.

Der Kläger hat zunächst vorgetragen, sämtliche Steuern und Abgaben für den Beklagten bereits entrichtet zu haben. Deswegen sei die ausgebrachte Vollstreckung insoweit zu Unrecht erfolgt und müsse zurück abgewickelt werden. Sofern letztlich noch Anteile offen stünden, müsse der Beklagte ihn zumindest vor etwaiger abermaliger Inanspruchnahme durch behördliche Vollstreckung freistellen.

Er habe an Sozialversicherungsbeiträgen für November 2005, Dezember 2005 und Januar 2006 insgesamt 1.454,32 € und an Lohnsteuer für die drei Monate 266,38 € erbracht. Die Summe von 1.720,70 € macht er mit der Klage geltend.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.454,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2006 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der aus dem Arbeitslohn des Beklagten aus der Zeit von November 2005 bis Januar 2006 angefallenen Lohnsteuersumme in Höhe von 266,38 € an das Finanzamt B freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Kläger habe an das Finanzamt bestenfalls aus dem Monat November 2005 einen anteiligen Steuerbetrag von 6,81 € und sonst überhaupt nichts bezahlt. Die vorgelegte Bescheinigung der A erschöpfe sich in substanzlosen Vermutungen, lasse zudem eine Scheckzahlung durch den Kläger erkennen, für die schon von vornherein gar keine tatsächliche Erfüllungshandlung angenommen werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Einholung amtlicher Auskünfte gegenüber dem Finanzamt B wie auch der A Regionaldirektion B Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er habe die in den erteilten Abrechnungen dargestellten Steuer- und Sozialversicherungsanteile vollständig abgeführt.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 29 und 30 der Akten Bezug genommen.

Im vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht durch Teilurteil hinsichtlich der Monate November und Dezember 2005 den Beklagten verurteilt, die Sozialversicherungsbeiträge von 999,51 € zurückzuzahlen. Der Beklagte habe die gepfändeten Beträge zu Lasten des Klägers unstreitig geltend gemacht und eingenommen. Ein Rechtsgrund zum Einbehalt der eingezogenen Summe bestände für den Beklagten allein, wenn feststände, dass der Kläger diese Summe nicht an den Sozialversicherungsträger gezahlt habe und er seinerseits dafür Sorge getragen hätte, dass das Geld ordnungsgemäß an die zuständige Stelle ausgezahlt wurde.

Der Kläger habe die erfolgte ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nachgewiesen. Auf die beschlossene Beweiserhebung und die behauptete Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen habe die A Regionaldirektion B am 24.07.2006 die schriftliche Mitteilung übersandt, wonach der Beklagte angemeldet gewesen sei und vom 01.03.1999 bis 24.02.2006 die Sozialversicherungsbeiträge bis zum Ende der Beschäftigungszeit gezahlt wurden. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass Einzelaufstellungen bei der A nicht vorhanden seien, jedoch aufgrund der DATEV Abrechnungen die entsprechenden Krankenkassenschlüssel und Beitragssätze zutreffend seien, deshalb davon auszugehen sei, dass die Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt wurden. Das Arbeitsgericht führt hierzu im Einzelnen aus, dass kein Anlass bestand, die Abführung der Beiträge im abgerechneten Umfang durch den Kläger zu bezweifeln. Die erklärende Behörde sei zunächst Einzugs- als auch Vollstreckungsbehörde für die abzuführenden Beiträge, der zudem die strafrechtliche Überwachung obläge. Auch seien Arbeitgeberkonten geführt, nachdem gemeldete Arbeitnehmer abzurechnen und beitragsgemäß auszugleichen wären. Vor diesem Hintergrund lasse die Auskunft, dass der Kläger für den gemeldeten Beklagten als Arbeitnehmer in bezeichnetem Rahmen sämtliche Sozialversicherungsbeiträge erbracht habe, keinerlei Zweifel an der vollständigen Erbringung. Die ersuchte Auskunftsstelle habe auch darüber hinaus bereits mit Emailschreiben vom 02.06.2006 mitgeteilt, dass für beide Arbeitnehmer, die vor dem Arbeitsgericht Trier klagen, also die Arbeitnehmer Bu und T, sämtliche Sozialversicherungsbeiträge abgeführt seien und offene Rückstände nicht bestünden. Gleiches war im Schreiben vom 11.04.2006 ausgedrückt. Zu dieser Auskunft verhielten sich die Einwendungen des Beklagten in keiner Weise.

Der Kläger habe sodann auch einen Anspruch auf Freistellung gegenüber etwaigen Inanspruchnahmen durch die zuständige Steuerbehörde. Entsprechend § 670 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien hatte der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückerstattung zu hoch entrichteter Steuern. Aus diesem Anspruch erwachse die Berechtigung, bei vollständiger Auskehr des Bruttobetrages die Freistellung vor etwaigen steuerlichen Inanspruchnahmen zu verlangen.

Der Kläger habe unstreitig die vergleichsweise vereinbarten Beträge vollständig an den Beklagten abgeführt. Somit bestand entsprechend § 670 BGB die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger alle mit der Abführung verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. Zwar habe die Auskunft des Finanzamtes ergeben, dass die Lohnsteuer bisher nicht abgeführt sei. Dem habe der Kläger aber mit der Umstellung des Antrags auf Freistellung Rechnung getragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das vorbezeichnete Urteil verwiesen.

Das Teilurteil wurde dem Beklagten am 16.10.2006 zugestellt. Er hatte hiergegen bereits am 06.10.2006 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 15.11.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte greift die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts an, wonach die Erfüllung der Sozialversicherungsbeiträge bewiesen sei und demgemäß ein Rückerstattungsanspruch des Beklagten bestehe. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt konkret nachgewiesen, wann und in welcher Höhe Zahlungen an die A geleistet worden seien. Hätte er diese Zahlungen tatsächlich geleistet, hätte er ohne Weiteres unter Vorlage der Buchungsbeläge diese Zahlungen nachweisen können. Dies habe er jedoch nicht getan. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Mitteilung der A Regionaldirektion vom 24.07.2006 betreffe ausschließlich den Beklagten des Parallelverfahrens Bü, nicht jedoch den Beklagten in diesem Verfahren. Eine Beweiskraft komme dem Schreiben überhaupt nicht zu. Auch die weiteren Schreiben seien nicht geeignet, den Beweis darüber zu erbringen, dass der Kläger tatsächlich die von ihm behaupteten Sozialversicherungsbeiträge an die A abgeführt haben will. Eine konkrete Zahlung ergebe sich aus den DATEV-Abrechnungen nicht. Der Kläger habe bis heute nicht nachgewiesen, wann er konkret im November 2005 für den Beklagten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 526,72 € und für Dezember 2005 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 472,79 € gezahlt haben will. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Kläger noch in der Klageschrift angegeben hatte, insgesamt Lohnsteuerbeträge abgeführt zu haben, was sich nach der Auskunft des Finanzamtes als falsch herausstellte.

Der Beklagte beantragt,

1. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen;

2. die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beweisaufnahme habe eindeutig ergeben, dass die Sozialversicherungsbeiträge an die A abgeführt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 11.01.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist zum Teil zulässig. Nicht zulässig ist die Berufung des Beklagten, soweit er sich gegen die Verurteilung zur Freistellung wegen der Steuerbeträge wendet.

Das arbeitsgerichtliche Urteil enthält verschiedene Streitgegenstände. Zum einen wird ein Anspruch auf Zahlung wegen zu Unrecht eingenommener Sozialversicherungsbeiträge erhoben, zum anderen ein Anspruch auf Freistellung gegenüber der Inanspruchnahme der Finanzverwaltung. Gegenüber der Inanspruchnahme der Finanzverwaltung hat sich der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift nicht auseinandergesetzt. Es fehlen jegliche Angaben hierüber, weswegen insofern die Entscheidung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein sollte. Mit der Begründung, der Kläger habe die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgewiesen, dies sei auch nach der Auskunft der A nicht feststellbar, setzt sich die Beklagte nicht mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts auseinander, weswegen ein Freistellungsanspruch besteht.

Da eine Begründung mehrerer selbstständiger Streitgegenstände für jeden Streitgegenstand im Berufungsverfahren erforderlich ist, war insofern das Rechtsmittel des Beklagten unzulässig.

Soweit das Rechtsmittel nach §§ 61 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht und begründet wurde, hat es in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend erkannt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die ausgeurteilten Beträge an den Kläger zu zahlen.

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden.

Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf den begründeten Teil des angefochtenen Urteils.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen.

Soweit der Beklagte rügt, die Auskunft der A befasse sich nicht mit dem Rechtsverhältnis zum Beklagten, verkennt er, dass im hier vorliegenden Verfahren die A gerade bezüglich des Beklagten T, der in der Auskunft namentlich bezeichnet wird, die Sozialversicherungsbeiträge vollständig abgeführt worden sind.

An der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts bestehen im Übrigen keine Zweifel. Der Beklagte verkennt, dass bei Abrechnung verschiedener Arbeitnehmer, im Falle des Betriebs des Klägers sind mehrere Arbeitnehmer abzurechnen, eine Einzelzahlung gar nicht erfolgt sondern eine Sammelanmeldung erfolgten aufgrund dieser Anmeldung entweder die Beiträge durch Scheck gezahlt werden oder abgebucht werden. Sofern die A also, wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, die Mitteilung abgibt, dass das Beitragskonto vollständig ausgeglichen ist, die entsprechenden Beträge ausweislich der vorliegenden Lohnabrechnung auch angemeldet worden sind, besteht für die erkennende Kammer kein Zweifel daran, dass tatsächlich eine Leistung eingetreten ist.

Insoweit schließt sich die Berufungskammer vollumfänglich der Begründung im angefochtenen Urteil an.

Nach allem musste wie geschehen die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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