Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 79/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 79/05

Entscheidung vom 21.04.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.12.2004 - 3 Ca 1412/04 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zur Vorbereitung einer Zahlungsklage verlangt der Kläger von der Beklagten Auskunft über Umsätze in Reha-Bereich im Haupthaus T und in den Filialen B und Sch, so weit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, in der Zeit zwischen 01. Januar 2002 bis 31.12.2002. Die Beklagte ist ein Unternehmen für medizinische Produkte. Bei ihr war der Kläger vom 01.12.2001 als Leiter Reha-Bereich beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist seit 2004 beendet.

Durch Teil-Urteil vom 14.12.2004 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Auskunft über die erzielten Reha-Umsätze im Jahre 2002 nicht nur für das Haupthaus sondern auch für die Filialen B und Sch verurteilt. Hierzu hat es im Wesentlichen auf den Arbeitsvertrag abgestellt, der eine Einschränkung der Umsatzprovision von 10 Prozent vom Monats-Reha-Umsatz lediglich auf das Haupthaus seinem Wortlaut nach nicht enthält. Das Arbeitsgericht hat den vorläufigen Streitwert auf 4.000,-- € festgesetzt.

Gegen das ihr am 07.01.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.01.2005 eingelegte Berufung welche gleichzeitig begründet wurde. Nach Hinweis des Landesarbeitsgerichts wegen der Zulässigkeit der Berufung hat sich die Beklagte auf ein besonderes Geheimhaltungsinteresse berufen. Das Geheimhaltungsinteresse einer Gesellschaft für innerbetriebliche Vorgänge werde vermutet. Umsätze seien innerbetriebliche Vorgänge, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, mit deren Kenntnis konkurrierende Unternehmen zum Nachteil der Beklagten planen könnten. Nach seinem Ausscheiden sei der Kläger in der Branche geblieben und bei Konkurrenzunternehmen der Beklagten beschäftigt. Vor Einlegung der Berufung hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25.01.2005 die Umsätze des Unternehmens in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 mitgeteilt. Auf das bei den Gerichtsakten befindliche Schreiben wird verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier 3 Ca 1412/04 die Klage abzuweisen oder unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Arbeitsgericht Trier zurückzuverweisen und dem Berufungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er hält die Berufung für nicht zulässig und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 21.04.2005.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist nicht zulässig. Nach § 64 Abs. 2 ArbGG kann die Berufung nur eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- € übersteigt, wenn die Berufung im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen ist, im hier nicht interessierenden Fall eines Versäumnis-Urteils oder in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte hat als Berufungsklägerin nicht die erforderliche Beschwer von mehr als 600,-- € glaubhaft gemacht (§ 64 Abs. 2 und 5 ArbGG).

Die Beschwer der Beklagten ergibt sich nicht aus der Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil. Die Ermittlung in welchem Umfang eine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert ist, kann allein nach Maßgabe ihrer eigenen Verhältnisse erfolgen. In der Regel entspricht die Rechtsmittelbeschwer der unterliegenden Partei wertmäßig der Höhe des gegnerischen Obsiegens. Dies ist ausnahmsweise bei der Auskunftsklage im Stufenverfahren nicht der Fall.

Die Wertbemessung in der Rechtsmittelinstanz richtet sich nach dem Interesse des jeweiligen Rechtsmittelführers. Im Falle einer Berufung des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist in erster Linie auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Auskunftserteilung voraussichtlich erfordern wird (vgl. BAG AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1979 m.w.N). Mit der Beklagten geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein kann (vgl. BGH NJW 1999 3049 m.w.N.). Allerdings muss auch dem Berufungsgericht substantiiert dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft werden, dass der verurteilten Partei durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht.

Angaben zu dem Aufwand, die mit Schreiben vom 25.01.2005 erteilte Auskunft zu erteilen, hat die Beklagte nicht gemacht. Sie wird auch angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten in der Größenordnung von maximal 50,-- € einzuschätzen sein. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse hat die Beklagte entgegen ihrer Auffassung nicht dargelegt. Dabei mag es zwar grundsätzlich richtig sein, dass Umsatzzahlen Betriebsgeheimnisse darstellen, und abhängig von der jeweiligen Fallgestaltung, ein besonderes Geheimhaltungsinteresse begründen können.

Es fehlt konkreter Vortag dazu, welche Art von Geheimnissen die Beklagte für derart gewichtig erachtet, dass das Interesse des auskunftsberechtigten Klägers an der Auskunft hinter dem Interesse der auskunftspflichtigen Beklagten an der Geheimhaltung zurückstehen muss. Der Beklagte war als Leiter des Reha-Bereichs beschäftigt. Er hatte auf Grund seiner Tätigkeit Einsicht in die Geschäftsvorgänge der Beklagten, zumindest was das Haupthaus T anbetraf. Für Aufträge aus B und Sch war der Kläger ebenfalls jedenfalls insoweit in den Betriebsablauf integriert, dass er für alle drei Geschäfte Beratungen durchführte und Kunden aus allen drei Geschäften betreut hat. Einen mengenmäßigen Einblick in die Umsätze hatte der Kläger aus seiner Tätigkeit ohnehin.

Im Übrigen erschließe sich der Kammer nicht, aus welchen Gründen ein besonderes Geheimhaltungsinteresse für Umsatzzahlen aus dem Jahr 2002, selbst unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger im Jahre 2004 für die Konkurrenz tätig geworden ist, sich für die Beklagte ergeben könnte.

Es ist nicht ersichtlich welche Erkenntnisse, die für den Kläger bzw. etwaiger Konkurrenzunternehmen, für die er jetzt tätig ist nützlich sind und sich aus Umsatzzahlen des Haupthauses, die dem Kläger ohnehin bekannt waren, und der Filialen Sch und B im Jahr 2002 herleiten lassen.

Konkrete Anhaltspunkte für ein besonderes Geheimhaltungsinteresse, welches zusammen mit dem Kostenaufwand den Beschwerdewert von 600,-- € übersteigt, sind daher nicht ersichtlich.

Die Berufung der Beklagten musste nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig der Zurückweisung unterliegen.

Die Berufungskammer konnte keine Aussage dahingehend treffen, ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Übrigen materiell rechtlich richtig ist. Der Beklagten werden auch letztendlich keine Berufungsmöglichkeiten genommen, sie kann gegen ein eventuelles berufungsfähiges Zahlungsurteil auf jeden Fall Rechtsmittel einlegen lassen und in diesem Verfahren wird dann zu prüfen sein, ob die Vertragsinterpretation des Klägers und des Arbeitsgerichts zutreffend ist oder nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück