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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 791/06
Rechtsgebiete: TVÜ-KVA, EStG, BKGG, ZPO, BGB
Vorschriften:
TVÜ-KVA § 11 Abs. 1 | |
TVÜ-KVA § 11 Abs. 1 Satz 1 | |
TVÜ-KVA § 11 Abs. 3 | |
EStG § 64 | |
EStG § 65 | |
BKGG § 3 | |
BKGG § 4 | |
ZPO § 259 | |
ZPO § 264 Nr. 3 | |
BGB § 611 Abs. 3 |
Aktenzeichen: 4 Sa 791/06
Entscheidung vom 22.02.2007
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.08.2006 - 3 Ca 781/06 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 15.02.2007 bis zum 14.02.2008 für ihre Tätigkeit bei der Beklagten kinderbezogene Entgeltbestandteile in Höhe von 56,46 € monatlich d. h.
für Februar 2007 am 28.02.2007 28,23 €
für März 2007 am 31.03.2007 56,46 €
für April 2007 am 30.04.2007 56,46 €
für Mai 2007 am 31.05.2007 56,46 €
für Juni 2007 am 30.06.2007 56,46 €
für Juli 2007 am 31.07.2007 56,46 €
für August 2007 am 31.08.2007 56,46 €
für September 2007 am 30.09.2007 56,46 €
für Oktober 2007 am 31.10,.2007 56,46 €
für November 2007 am 30.11.2007 56,46 €
für Dezember 2007 am 31.12.2007 56,46 €
für Januar 2008 am 03.01.2008 56,46 €
für Februar 2008 am 29.02.2008 28,23 €
zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin den kinderbezogenen Ortszuschlag für zwei zu berücksichtigende Kinder für die Monate Februar 2007 bis Februar 2008 zu zahlen. Die Klägerin ist Arbeitnehmerin der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fand früher der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung, heute der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder. Sie hat, nachdem das erste Kind geboren worden war, in der Zeit ab 01.01.2003 in der Teilzeit in Elternteilzeit gearbeitet und sodann ab 17.11.2003 wieder ihre Arbeit in vollem Umfang aufgenommen und bis zum 02.01.2004 gearbeitet. Am 15.02.2004 wurde ihr zweites Kind geboren. Die Klägerin nahm wiederum Elternzeit in Anspruch, welche bis zum 14.02.2007 andauerte. Im September 2005 bezog sie angesichts der Elternzeit keine Vergütung von der Beklagten. Nach Ablauf der Elternzeit nahm sie gemäß Vertragsänderung im Arbeitsvertrag vom 28.11.2006 eine Beschäftigung als Teilzeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zwölf Stunden wieder auf, die Arbeitszeitvereinbarung ist befristet für die Dauer vom 15.02.2007 bis 14.02.2008.
Nachdem zunächst die Beklagte der Klägerin am 02.11.2005 mitgeteilt hatte, für die bisher im Rahmen des Kinderanteils im Ortszuschlag zu berücksichtigenden Kinder werde eine Besitzstandszulage in Höhe von 181,14 € bezahlt, hat die Beklagte mit Schreiben vom 03.02.2006 die von ihr zunächst unter dem Vorbehalt der Überprüfung erklärte Mitteilung korrigiert und der Klägerin angekündigt, dass bei Wiederaufnahme der Arbeit kein Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA gezahlt werde.
Entsprechend hat die Beklagte nach Wiederaufnahme der Tätigkeit verfahren.
Der TVöD, nachdem grundsätzlich keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr gezahlt werden, regelt für die Übergangszeit in § 11 "Kinderbezogene Entgeltbestandteile" Folgendes:
"Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O ... in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz gezahlt würde. ...
Unterbrechungen wegen der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich, soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt der Wiederauflebung der Kindergeldzahlung gewährt."
Gemäß § 11 Abs. 3 TVÜ-VKA gilt Abs. 1 entsprechend für zwischen dem 01.10.2005 und dem 31.12.2005 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten sowie für die Kinder vom bis zum 31.12.2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Schülerinnen, Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 01.01.2006 geboren sind.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe der kinderbezogene Ortszuschlag zu, auch wenn sie im September 2005 tatsächlich kein Entgelt bezogen habe.
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,
festzustellen, dass der Klägerin nach dem Ende der Elternzeit am 14.02.2007 bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten die kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA zustehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Tarifvertrag zur Überleitung gewähre der Klägerin keine Besitzstandszulage, weil sie im September 2005 ein Entgelt nicht bezogen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 15.08.2006 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und ausgeführt, ein Feststellungsinteresse bestehe. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile, weil sie in ihrem Schreiben vom 03.02.2006 einen Anspruch verneint habe. Das Bedürfnis, die Unsicherheit zu beseitigen, bestehe spätestens am 14.02.2007, wenn die Klägerin ihre Arbeit bei der Beklagten wieder aufnehmen werde.
Die Klage sei begründet. Es liege ein Fall der mittelbaren Diskriminierung vor. Die Regelung in der Form, wie sie von der Beklagten interpretiert werde, diskriminiere weibliche Arbeitnehmer mittelbar, weil erheblich mehr Frauen Elternzeit in Anspruch nehmen würden. Nach gesicherter Kenntnis werde die Elternzeit in der Regel zwischen 90 % von Arbeitnehmerinnen und nur zu 10 % von Arbeitnehmern in Anspruch genommen. Der Ausschluss der Fortzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile durch eine Besitzstandszulage treffe also im Wesentlichen die Arbeitnehmerinnen, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch genommen haben. Sachliche Gründe für eine Differenzierung seien nicht ersichtlich.
Das Urteil wurde der Beklagten am 18.09.2006 zugestellt. Sie hat am 09.10.2006 Berufung eingelegt und diese Berufung mit am 16.11.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte macht geltend, es habe im Zeitpunkt der Klageerhebung überhaupt noch nicht festgestanden, ob und zu welchem Zeitpunkt die Klägerin ihre Tätigkeit wieder aufnehmen wolle.
Im Übrigen sei die Anspruchsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA allgemein und geschlechtsneutral formuliert. Der Grund, weshalb eine Besitzstandszulage nicht bezahlt werde, sei ohne Belang. Letztlich nachteilig seien alle Formen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 15.08.2006 - 3 Ca 781/06 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin ab dem 15.02.2007 bis zum 14.02.2008 für ihre Tätigkeit bei der Beklagten kinderbezogene Entgeltbestandteile in Höhe von 56,46 € monatlich d. h.
- für Februar 2007 am 28.02.2007 28,23 €
- für März 2007 am 31.03.2007 56,46 €
- für April 2007 am 30.04.2007 56,46 €
- für Mai 2007 am 31.05.2007 56,46 €
- für Juni 2007 am 30.06.2007 56,46 €
- für Juli 2007 am 31.07.2007 56,46 €
- für August 2007 am 31.08.2007 56,46 €
- für September 2007 am 30.09.2007 56,46 €
- für Oktober 2007 am 31.10,.2007 56,46 €
- für November 2007 am 30.11.2007 56,46 €
- für Dezember 2007 am 31.12.2007 56,46 €
- für Januar 2008 am 03.01.2008 56,46 €
- für Februar 2008 am 29.02.2008 28,23 €
zu zahlen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt mit Übergang zum Zahlungsantrag Rücksicht auf die mittlerweile vereinbarte Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zu reduzierten Bezügen, aus denen sich die von ihr mit der Klage verfolgten monatlichen Differenzbeträge ergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen vom Sitzungsprotokoll vom 25.02.2007.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (vgl. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).
Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
II.
Unschädlich für die Entscheidung der Berufungskammer ist der Umstand, dass die Klägerin im Berufungsverfahren vom Feststellungsantrag zu einem Leistungsantrag, darunter auch auf Leistungen in Zukunft übergegangen ist. Dies stellt keine Klageänderung dar.
Gemäß § 264 Nr. 3 ZPO kann wegen einer eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand verlangt werden. Die Klägerin hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Die anfallenden Vergütungsdifferenzen waren angesichts dieses Umstandes bezifferbar.
Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich des Umstandes, dass die Klägerin auf künftige Leistungen Klage erhoben. Die Beklagte hat erklärt, sie werde entsprechend ihrer Rechtsansicht die eingeklagten monatlichen Differenzbeträge nicht freiwillig erfüllen. Somit ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass sie zu den Fälligkeitsterminen die entsprechenden Leistungen nicht erbringen wird. Damit liegen die Voraussetzungen des § 259 ZPO vor.
III.
Der Anspruch der Klägerin ist auch materiell-rechtlich begründet. Die Klägerin hat den im Urteil ausgeworfenen monatlichen Anspruch auf Zahlung eines kindergeldbezogenen Entgeltbestandteils in Höhe von 56,46 € brutto nebst Zinsen nach den im Urteilstenor angegebenen jeweiligen Fälligkeitsterminen.
Der Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 1 TVÜ-KVA. Danach werden für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird. Dies ist hier der Fall.
Die Höhe der Differenzbeträge ist zwischen den Parteien rechnerisch unstreitig.
Streitig ist zwischen den Parteien nur, ob § 11 Abs. 1 TVÜ-KVA darüber hinaus voraussetzt, dass die Klägerin im September 2005 einen Anspruch auf tatsächliche Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile hatte, was aufgrund der Elternzeit nicht der Fall gewesen war.
Die Frage ist im Sinne der Klägerin zu beantworten. Zunächst ist die einschlägige Bestimmung entgegen der Auffassung der Beklagten dahin auszulegen, dass es nicht darauf ankommt, ob im September 2005 tatsächlich ein Anspruch auf die Zahlung eines kinderbezogenen Entgeltbestandteils bestanden hat. Vielmehr ist § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA darauf auszulegen, dass alle Mitarbeiter, die bereits vor dem 01.10.2005, d. h. vor dem Inkrafttreten des TVöD und somit dem Anwendungsbereich des BAT-VKA beschäftigt waren, einen erhöhten Ortsklassenzuschlag (kinderbezogene Entgeltbestandteile) als Besitzstandszulage erhalten, deren Höhe sich nach der tarifvertraglichen Regelung, d. h. nach dem BAT-VKA richten soll.
Eine Ausnahme wird nur für diejenigen Mitarbeiter gemacht, bei denen die Kindergeldzahlung nach dem 01.10.2005 unterbrochen wird, ohne dass die Unterbrechung nach der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres erfolgte.
Sofern in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA auf die im September 2005 nach dem BAT zustehenden Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile Bezug genommen wird, handelt es sich nur um eine die Berechnungsmethode betreffende Regelung, durch die beispielsweise sichergestellt werden soll, dass Angestellte, deren Ehepartner ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, nicht den gesamten kinderbezogenen Bestandteil (erhöhten Ortsklassenzuschlag) zu erhalten.
Dieses Ergebnis ergibt sich aus der Auslegung des einschlägigen Tarifvertrages.
Die Auslegung eines normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit ein Tarifvertrag nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse sind zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen und sachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erweist sich die Auslegung der Beklagten als praktisch nicht durchführbar.
Die Beklagte legt die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 dahin aus, dass ermittelt werden muss, welche kinderbezogenen Entgeltbestandteile im September 2005 an den betreffenden Angestellten gezahlt wird. Diese rein am Wortlaut haftende Auslegung führt schon in den Fällen zu Schwierigkeiten, wenn nicht der gesamte September 2006 mit Entgelt belegt ist, also z. B. wegen unbezahlter Freistellung für einen Teil des Monats September ein Entgelt nicht geleistet wird. Wenn des Weiteren z. B. im September 2005 zwar ein Teil des Monats mit Entgelt belegt ist, der andere Teil aber wegen Ablauf von Entgeltfortzahlungszeiträumen im Krankheitsfall eine Vergütung nicht geschuldet wird, musste nach Auffassung der Beklagten die Besitzstandszulage entsprechend der tatsächlich im September ausgezahlten Leistung ausgekehrt werden.
Dieses Ergebnis entspricht nicht einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Die Tarifvertragsparteien wollten erkennbar denjenigen Angestellten, die am 01.10.2005 im Beschäftigungsverhältnis standen, für September 2005 abstrakt kinderbezogene Entgeltbestandteile bezogen hatten, in den Genuss der Überleitungsvorschrift bringen.
Nach dem erkennbaren Zweck der tariflichen Neuregelung war nämlich, dass nach dem TVöD entgegen dem bisherigen Tarifrecht familienbezogene Entgeltbestandteile überhaupt nicht mehr gezahlt werden und durch die stärkere Betonung des Leistungsprinzips attraktive Entgeltbedingungen insbesondere für jüngere Beschäftigte geschaffen werden. Allerdings war weiterer erkennbarer Zweck, den bisherigen Angestellten ihre am 01.10.2005 bestehenden Besitzstände zu erhalten.
Aus diesem Grunde führt die Auslegung des Tarifvertrages schon zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, die wegen Elternzeit ausnahmsweise eine Vergütung im September 2005 nicht bezogen hat, von den Überleitungsvorschriften profitieren muss.
IV.
Sollte dieses Auslegungsergebnis nicht zutreffend sein, wäre der Anspruch der Klägerin gleichwohl begründet, weil eine Auslegung, wie sie von der Beklagten vorgenommen wird, eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung darstellen würde. Diese ist gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, § 611 Abs. 3 BGB unzulässig.
Der Anteil der Väter, die im Jahre 2001 Elternzeit in Anspruch genommen haben, lag unter 3 % (vgl. Bundesstatistik Erziehungsgeld, Auswertung von 2001 (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)). Er ist in den nachfolgenden Jahren auf max. 5 % angestiegen. Eine Herausnahme von Angestellten, die infolge Elternzeit im September 2005 eine Vergütung nicht beziehen aus den Überleitungsvorschriften für Besitzstandszulagen kinderbezogener Entgeltbestandteile wegen Erziehungsurlaubs trifft also im Geltungsbereich des Tarifvertrags hauptsächlich weibliche Arbeitnehmer.
Die Benachteiligung der weiblichen Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Sie ist nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die mit der Diskriminierung des Geschlechts nichts zu tun haben.
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Elternzeit mit der Folge, dass eine Vergütung nicht bezahlt wird, ist kein rechtfertigender Grund, überwiegend Frauen, welche Elternzeit in Anspruch nehmen, von der Leistung einer Besitzstandszulage auszuschließen.
Das Ruhen des Arbeitsvertrages mit den Folgen der Nichtauszahlung der Besitzstandszulage könnte nur dann ein rechtfertigender Grund für den Ausschluss sein, wenn die Besitzstandszulage an das aktive Beschäftigungsverhältnis anknüpft, wenn sie also eine zusätzliche Vergütung für den Arbeitnehmer ist, der tatsächlich gearbeitet hat. Dass das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und der damit verbundene Wegfall des Lohnanspruches ein sachlicher Grund dafür ist, Mitarbeitern in der Elternzeit keine Vergütung zu zahlen, entspricht ständiger Rechtsprechung des BAG. Anders verhält es sich aber dann, wenn die Besitzstandszulage auf den einmal erworbenen Besitzstand des Arbeitnehmers abstellt und unabhängig davon bezahlt wird, ob und wie lange der Arbeitnehmer z. B. vorher im Beschäftigungsverhältnis stand.
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Herausnahme von in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern aus dem Kreis der Beschäftigten, die Anspruch auf eine Besitzstandszulage haben, eine mittelbare Diskriminierung von Frauen darstellt und damit, da das Diskriminierungsverbot auch für Tarifverträge gilt, die entsprechende Tarifbestimmung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Die Heilung dieses Verstoßes kann nur dergestalt erfolgen, dass auch Mitarbeitern, die wegen Elternzeit im September 2005 eine Vergütung nicht bezogen haben, Anspruch auf die Zahlung der Besitzstandszulage haben.
V.
Nach allem ergibt sich, dass der Klageantrag der Klägerin, wie er im Berufungsverfahren gestellt wurde, begründet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
VI.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Die Revision war auch zuzulassen, weil die Entscheidung abweicht vom von der Beklagten vorgelegten Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30.11.2006, 5 Sa 973/06.
Ende der Entscheidung
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