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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 797/06
Rechtsgebiete: KSchG, BetrVG


Vorschriften:

KSchG § 15
KSchG § 15 Abs. 4
KSchG § 15 Abs. 5
KSchG § 15 Abs. 5 Satz 1
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 797/06

Entscheidung vom 25.01.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.06.2006 - 4 Ca 134/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung einer betriebsbedingt ausgesprochenen Kündigung.

Der Kläger ist 45 Jahre alt und ledig und gemäß Arbeitsvertrag vom 01.06.1987 als Lagerarbeiter im Fleischwarenversand der Beklagten eingestellt. Im Vertrag ist vereinbart, dass er verpflichtet ist, auch andere zumutbare Aufgaben zu verrichten.

Im Dezember 2005 gehörte der Kläger dem bei der Beklagten gewählten Betriebsrat an.

Die Beklagte unterhielt bis Ende 2005 am Stammsitz in A-Stadt ein Fleischwerk und ein Milchwerk. Beide Werke wurden zuletzt personell wie finanziell zentral einheitlich verwaltet. Es gab eine einheitliche Kantine. Auch war der örtliche Betriebsrat von Arbeitnehmern beider Werke gebildet.

Aufgrund rückläufiger Bilanzergebnisse hat sich die Beklagte entschlossen, das Fleischwerk stillzulegen. Es wurde ein Interessenausgleich am 30.12.2005 mit dem Betriebsrat vereinbart. Die Beklagte informierte den Betriebsrat mit Schreiben vom 23.12.2005 über die Kündigungsabsicht. Die schriftliche Unterrichtung trägt die Überschrift "Anhörung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG" und führt in der Sache den Wegfall aller Fleischwerkarbeitsplätze sowie das Fehlen freier Stellen auf.

Der Betriebsrat überließ der Beklagten unter dem 30.12.2005 Widerspruchsschreiben und wies auf die Betriebsratsmitgliedschaft des Klägers hin.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 30.12.2005 das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2005. Der Kläger hat hiergegen am 19.01.2006 Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat vorgetragen, er könne auch im Milchwerk eingesetzt werden. Als Betriebsratsmitglied sei er gegen Kündigungen geschützt, die vor Schließung des Gesamtbetriebs ausgesprochen wurden.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.12.2005 beendet wurde;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, mit der Schließung des Fleischwerkes sei der gesamte dortige Betrieb stillgelegt worden, so dass sämtliche Arbeitsplätze entfallen seien. Jede Sozialauswahl sei entbehrlich. Die Arbeitsverpflichtung des Klägers habe sich auch auf das Fleischwerk beschränkt, weil schon die Einstellung ausdrücklich nur für das Fleischwerk erfolgt sei. Mit der Stilllegung des Fleischwerkes sei ein ganzer Betrieb geschlossen worden. Es folge daher ein ordentliches Kündigungsrecht für die verbliebenen Betriebsratsmitglieder.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 14.06.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Die Kündigung sei unwirksam, weil sie gegen die Übernahmeobliegenheit der Beklagten für Betriebsratsmitglieder bei Betriebs- oder Abteilungsschließungen nach § 15 Abs. 4 bzw. Abs. 5 Satz 1 KSchG verstoße. Selbst wenn man der Beklagten folge und die Einheitlichkeit des Betriebes verneine, müsse die einheitliche Betriebsratsarbeit berücksichtigt werden. Die Konstellation, dass am gesamten Standort unter Billigung der Beklagten ein einheitlicher Betriebsrat bestanden habe, sei nach Ansicht der Kammer der Ausnahmefall, in der kraft Vereinbarung mit der Beklagten eine Mandatsausübung unabhängig vom strikten Betriebsbezug existierte. Auch in diesem Falle sei die Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zu beachten.

Die Kündigung sei demnach nur wirksam, wenn aus betrieblicher Notwendigkeit jede Weiterbeschäftigung des Klägers im verbleibenden Betrieb ausschied. Der Arbeitsvertrag habe kein Hindernis der Versetzung in das Milchwerk gegeben. Auch sei bei etwaiger Abwägungsnotwendigkeit die Freikündigung entsprechender Arbeitsplätze in Betracht zu ziehen. Selbst wenn mit dem Fleischwerk ein eigenständiger Betrieb stillgelegt worden wäre und keine Übernahmeansprüche aus der einheitlichen Betriebsratsbildung folgen sollten, sei die Beklagte verpflichtet, den Kläger auf einem freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterzubeschäftigen.

Der Kläger habe einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 20.09.2006 zugestellt. Sie hat hiergegen am 11.10.2006 Berufung eingelegt und diese Berufung am 20.11.2006 begründet.

Die Beklagte wiederholt ihre Rechtsauffassung, sie habe einen Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes stillgelegt. Deshalb greife im vorliegenden Fall die Sonderregelung des § 15 Abs. 4 KSchG. Auch Mitgliedern des Betriebsrats könne frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung ordentlich gekündigt werden. Von jeher seien Milchwerk und das Fleischwerk als getrennte Betriebe anzusehen. Hierzu legt sie Organigramme vor, aus denen sich ergibt, dass die Werksleitung und auch die Geschäftsführung unterhalb einer leitenden Hauptgeschäftsführung und Geschäftsführung verschiedenen Personen übertragen sei. Sowohl Fleischwerk als auch Milchwerk stellten eigenständige Betriebe dar. Auch seien die Rohstoffe Fleisch und Milch unterschiedliche Produkte, die nicht vergleichbar seien. Wegen der jeweilig selbstständigen Betriebsstruktur habe es bis 1984 für beide Betriebe jeweils einen getrennten Betriebsrat gegeben. Auf Wunsch der Gewerkschaft NGG sei dann für beide selbstständige Betriebe ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt worden. Daraufhin habe die Beklagte mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag über die Zuständigkeit des Betriebsrats am 20.02.1984 geschlossen und anschließend die Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung hierzu eingeholt. Aus den genannten Gründen sei es deshalb für die Beklagte möglich gewesen, gemäß § 15 Abs. 4 KSchG dem Kläger als Mitglied des Betriebsrates ordentlich zu kündigen. Des Weiteren führt die Beklagte aus, weswegen zu den im Interessenausgleich aufgezeigten freien Arbeitsplätzen eine Versetzung des Klägers nicht möglich sei. Der Kläger müsse auch einen konkreten freien Arbeitsplatz nennen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.06.2006, Az.: 4 Ca 134/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Es habe tatsächlich einen einheitlichen Betrieb im Sinne des KSchG gegeben mit einheitlicher Personalleitung und einheitlicher Auftragsannahmestelle, auch die Disposition und Preisspeicherung seien einheitlich erfolgt, die Abteilung Einkauf sei sowohl für das Milchwerk als auch für das Fleischwerk zuständig gewesen, die Rechnungen in der Werkstatt würden von einer gemeinsamen Buchhaltung bearbeitet, Reklamationen einheitlich durch den Arbeitnehmer Sch erledigt, die Qualitätssicherung sei ebenfalls sowohl für das Fleisch- als auch für das Milchwerk zuständig. Im Übrigen bestreitet der Kläger die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung an anderen Arbeitsplätzen im Milchwerk.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 25.01.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht zutreffend der Kündigungsschutzklage des Klägers entsprochen und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilt.

Die Kammer kann an dieser Stelle offen lassen, ob sämtliche Erwägungen des Arbeitsgerichts zutreffend sind, die sich mit den Feststellungen beziehen, ob es sich bei den beiden Werken jeweils um selbstständige Betriebe gehandelt hat.

Nach § 15 Abs. 4 KSchG ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Betriebsstilllegung frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, dass die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Nach § 15 Abs. 5 ist bei einer stillzulegenden Betriebsabteilung eine Übernahmeverpflichtung in eine andere Betriebsabteilung festzustellen. Nur wenn dies nicht möglich ist, findet auf die Kündigung des Betriebsratsmitglieds die Vorschrift über Kündigung bei Stilllegung des Betriebes sinngemäß Anwendung.

Das Landesarbeitsgericht kann an dieser Stelle ausdrücklich offen lassen, ob es sich bei dem Fleischwerk und dem Milchwerk um jeweils zwei selbstständige Betriebe eines einheitlichen Unternehmens der Beklagten handelte. Allein der Sachvortrag der Beklagten rechtfertigt die Annahme, dass allenfalls eine Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG stillgelegt wurde. Dies folgt aus den folgenden kurz dargestellten Erwägungen.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren selbst den Tarifvertrag über die Bildung eines einheitlichen Betriebsrates für alle beschäftigten Arbeitnehmer mit Dienstsitz in A-Stadt vorgelegt. Dieser Tarifvertrag ist von der zuständigen Stelle genehmigt worden. Damit haben die Tarifvertragsparteien gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a BetrVG die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates auch für den Fall vereinbart, dass es sich entgegen der Auffassung des Klägers und der Rechtsauffassung der Beklagten um verschiedene Betriebe eines einheitlichen Unternehmens gehandelt haben sollte.

Rechtsfolge dieser Vereinbarung ist, dass die aufgrund eines Tarifvertrages gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten und auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrates und die Rechtstellung seiner Mitglieder Anwendung finden. Dies bedeutet, dass für die Mitglieder auch die besonderen Kündigungsschutzbestimmungen des § 15 KSchG gelten mit der Folge, dass selbst wenn das Fleischwerk ein eigenständiger Betrieb sein sollte, die Stilllegung des Fleischwerkes angesichts des geltenden Tarifvertrages über die gemeinsame Bildung eines Betriebsrates als Stilllegung einer Betriebsabteilung behandelt werden muss mit der Folge, dass die Übernahmeverpflichtung der Beklagten eben auf andere freie oder freizumachende Arbeitsplätze besteht.

Dabei kann zunächst die Beklagte darauf verwiesen werden, dass es ihr das vertragliche Direktionsrecht gestattet, dem Kläger auch Tätigkeiten im Milchwerk zuzuweisen. Entgegen ihrer Auffassung ist die Arbeitstätigkeit des Klägers gerade nicht ausschließlich auf das Fleischwerk konkretisiert gewesen. Die Beklagte hat den Kläger ja auch in früherer Zeit durch Direktionsrecht im Milchwerk arbeiten lassen.

Darüber, dass im Milchwerk der Kläger nicht weiterbeschäftigt werden kann, gegebenenfalls auch nach notwendiger Freikündigung eines Mitarbeiters, der nicht Betriebsratsmitglied ist, hat sich die Beklagte substantiiert nicht eingelassen.

Nach allem muss festgehalten werden, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist, ohne dass es abschließend auf die wohl zu bejahende Frage ankam, dass es sich bei den beiden Werken in A-Stadt (Fleisch- und Milchwerk) tatsächlich um einen einheitlichen Betrieb im Sinne des KSchG handelte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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