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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 805/06
Rechtsgebiete: TzBfG, BGB, KSchG


Vorschriften:

TzBfG §§ 14 ff.
TzBfG § 14 Abs. 4
TzBfG § 15 Abs. 5
TzBfG § 17 Abs. 1
TzBfG § 17 Satz 1
BGB § 7 Abs. 3
BGB §§ 305 ff.
BGB § 305 Abs. 1
BGB § 305 Abs. 1 Satz 1
BGB § 305 Abs. 1 Satz 3
BGB §§ 307 ff.
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB § 307 Abs. 2
BGB § 308
BGB § 309
BGB § 625
KSchG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 805/06

Entscheidung vom 14.12.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.06.2006 - 4 Ca 295/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses, insbesondere um die Frage, ob eine befristete vereinbarte Arbeitszeiterhöhung im Vertragsverhältnis rechtswirksam vereinbart wurde.

Die Klägerin, geboren am 01.05.1960, verheiratet, vier Kinder, wurde von dem beklagten Land zunächst seit dem 23.02.2003 in wiederholt befristeten Verträgen, z. T. bereits im Rahmen des schulorganisatorischen Projekts zur erweiterten Selbstständigkeit als pädagogische Fachkraft beschäftigt.

Unter dem 24.08.2005 vereinbarten die Parteien sodann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit u. a. folgendem Inhalt:

"§ 1

Frau A. wird ab 5.9.2005 als nicht vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft mit durchschnittlich wöchentlich 4,14 Zeitstunden im öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz auf unbestimmte Zeit eingestellt. [...]

Der Einsatz erfolgt an folgender Schule:

Hauptschule B, B-Stadt.

§ 2

Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses sind der Bundes-Angestelltenterifvertrag (BAT), die hierzu ergangenen Änderungen und Ergänzungen [...].

[...]

§ 5

Die Angestellte wird in die Vergütungsgruppe VIb eingruppiert.

Die zu zahlende Vergütung beträgt wegen der Teilzeitbeschäftigung 4,14/ 40,0 der vollen Vergütung.

[...]

§ 6

[...]

Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrags einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam wenn sie schriftlich vereinbart werden."

Im Anschreiben mit der Vertragsübersendung teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass die Pflichtstundenzahl von 4,14 Stunden mit einer Präsenzpflicht von drei Wochenstunden korrespondiere und dass der unterrichtliche Einsatz gemäß der Verwaltungsvorschrift über die Tätigkeit und Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte vom 14.08.1998 durch die jeweilige Schulleitung festgelegt würde.

Mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 erfüllte die Klägerin zusätzlich zu dem vorbezeichneten unbefristeten Vertragsgegenstand noch weitere Lehraufgaben und zwar in einem Umfang von bis zu 22,1 Stunden.

Für diese Vertragsvereinbarung wurden von ihr zwei beklagterseits vorgegebene Vertragsformulare unterschrieben, eines am 14. oder 19.09.2005 und eines am 15.10.2005. In der ersten Vereinbarung heißt es:

"Befristeter Änderungsvertrag

PES

Zwischen [...] und [...] wird in Abänderung des Arbeitsvertrags vom 5.9.2005 i.d.F. des Änderungsvertrags vom ... folgender befristeter Änderungsvertrag geschlossen:

§ 1

Unter Aufrechterhaltung der o.g. Vereinbarungen im Übrigen wird der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer während der Dauer des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses für die nachfolgend bezeichnete Zeit noch zusätzlich folgende Aufgabe übertragen:

(x) in Vertretungsfällen:

Abdeckung des Unterrichtsausfalls infolge Abwesenheit von

Frau/ Herrn

C (400415)

K (382075)

für die Zeit vom 5.9.2005 bis 28.1.2006

bei dem / der Hauptschule B in B-Stadt gem. SR 2y BAT Nr. 1 c

() bei zusätzlichem Bedarf für Aufgaben von begrenzter Dauer [...]

mit zusätzlichen durchschnittlich 16,6

() Unterrichtsstunden

(x) Zeitstunden pro Woche

[...]

§ 2

Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 8.9.2005 in Kraft.

B den 5.9.2005 [...]"

Die zweite Vereinbarung vom 15.10.2005 war vollständig gleichen Druckbilds und identischen Wortlauts und wies als einzige Änderung die Formulierung "mit zusätzlichen durchschnittlich "22,1", statt "16,6" Stunden aus.

Die von der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit erfüllten Aufgaben bezogen sich auf Unterrichtsleistungen an Vormittagen und Betreuungsleistungen an Nachmittagen. Die unbefristete Beschäftigung sollte hierbei auf die Nachmittagstätigkeit bezogen sein. Die Klägerin unterrichtete sodann im ersten Schulhalbjahr 2005/2006 bis 28.01.2006 die Klassen 6c mit einer Stunde Mathematik an zwei Tagen pro Woche, die Klasse 7c mit einer Stunde Englisch an zwei Tagen pro Woche und die Klassen 8b und 9 jeweils vier Wochenstunden Englisch. In der Nachfolgezeit wurden der Klägerin die Klassen 6c bis 7c wieder entzogen. Hinsichtlich der Klasse 8b hatte der Konrektor der Schule der Klägerin allerdings bereits im Dezember oder Januar 2005/2006 signalisiert, dass sie diese auch im zweiten Schulhalbjahr unterrichten solle. Für den zudem unterrichteten 9a Kurs Englisch war die Klägerin auch bereits in den Vorjahren eingesetzt worden.

Im Schuljahr 2005/2006 bestanden in der Schule durch krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Lehrerin C und des Lehrers K, beide im Fach Englisch, Lehrkraftausfälle. Infolge Bandscheibenoperation konnte dabei die Lehrkraft C zunächst nur mit 14 von 27 Wochenstunden unterrichten, nach ursprünglicher Planung sollte sie ab 01.02.2006 wieder voll arbeiten, was sich jedoch nach kurzer Arbeitsaufnahme nicht als möglich erwies. Der Lehrer K war wegen einer Darmkrebserkrankung ab 05.09.2005 mit lediglich 13 von 27 Stunden eingeteilt und anschließend vom 01.02.2006 an mit 16 von 27 Stunden. Die Schule erhielt ab 01.02.2006 zur Bewältigung des Lehrerausfalls den Lehrer M zugeteilt, der eine erste Lehramtsprüfung am Gymnasium für die Fächer Englisch und Religion besitzt.

Entsprechend den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen arbeitete die Klägerin, unterrichtete am 30.01. und 31.01.2006 noch jeweils zwei Stunden Englisch. Danach wurde sie seit dem 01.02.2006 aufgrund einer mündlich vereinbarten zusätzlichen Stundenzahl von 8 Stunden pro Woche weiter eingesetzt; dieser Einsatz war bis zum 14.07.2006 befristet.

Die Klägerin hat vorgetragen, es sei eine unbefristete Beschäftigung mit der vereinbarten Wochenarbeitszeit aufgrund der schriftlichen Vereinbarungen zustande gekommen. Schriftform und Erfordernisse seien nicht eingehalten, weil die Verträge vom 19.09.2005 und 15.10.2005 rückdatiert seien, die Beschäftigung nach dem 30.01.2006 sei überhaupt nicht mehr schriftlich fixiert worden. Sachliche Gründe für eine Befristung lägen nicht vor. Es bestehe ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf, wie sich aus der Vielzahl ihrer vorangegangenen Befristungen zeige. Sie unterrichte neben Englisch auch weitere Fächer einschließlich Sport und Mathematik.

Das beklagte Land habe schon bei Vertragsabschluss sehen können, dass die Darmkrebsleiden des Herrn K nicht in 6 Monaten ausgeheilt seien und auch die Bandscheibenerkrankung der Frau C nicht bis dahin behoben sein könnte. Auf die Zuweisung des Herrn M dürfe sich das beklagte Land zu ihren Lasten nicht berufen, weil dieser der Schule nur anstelle eines eigentlich benötigten naturwissenschaftlichen Lehrers zugewiesen worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land aufgrund der Befristung vom 28.01.2006 nicht beendet ist, vielmehr über den 28.01.2006 hinaus mit 22,1 und 4,14 wöchentlichen Zeitstunden fortbesteht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, das zwischenzeitlich aufgestockte Arbeitsverhältnis sei nicht auf Dauer mit höherer Stundenzahl abgeschlossen worden. Die sachliche Berechtigung ergebe sich aus den konkreten Ausfällen der Lehrkräfte C und K. Bei Abschluss der Aufstockungsverträge sei mit einer Rückkehr dieser Mitarbeiter im benannten Umfang auszugehen gewesen, so dass mit der geplanten Ergänzung durch den Lehrer M der Unterrichtsbedarf in der betroffenen Schule hätte aufgefangen werden können. Eine positive Prognose hierzu habe bestanden. Zudem sei nur der Unterrichtsausfall als solcher Gegenstand der unbefristeten Aufstockung gewesen, nicht etwa ein weiter konkretisierter Inhalt.

Da die Vertretungsbefristung im Übrigen keine zwingende Übereinstimmung zwischen Ausfallzeit und Befristungsdauer erforderten, sei die Begrenzung der Aufstockung bis zum 28.01.2006 zulässig gewesen. Die Klägerin habe am 30. und 31.01.2006 auf ihren ursprünglichen unbefristeten Vertrag hin gearbeitet und nicht auf das Aufstockungsdeputat. Die Rechtmäßigkeit der Aufstockungsvereinbarungen, selbst wenn sie formularmäßig erstellt seien, ergebe sich daraus, dass eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin nicht vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28.06.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Feststellungsklage zulässig, habe in der Sache keinen Erfolg. Eine Prüfung anhand des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sei nicht möglich, auch aus den AGB-Bestimmungen ergäbe sich kein Prüfungsmaßstab. Die befristete Aufstockung des Stundendeputats der Klägerin sei nicht zu beanstanden, weil ein Vertretungsbedarf unstreitig aufgrund des Ausfalls der Lehrkräfte C und K bestanden habe. Auch habe die Klägerin aus dem freiwerdenden Bedarf englische Stunden sowie weiteren Unterricht in Mathematik zugewiesen erhalten. Die Rückkehrprognose sei nach den übereinstimmend geschilderten Befunden in keinem Fall vollständig zweifelhaft. Zur Dauer der Aufstockungsvereinbarung müsse auch keine Übereinstimmung gegenüber dem letztlich eintretenden Ausfall gefordert werden. Schließlich sei der Klägerin auch aus den mehrfach früheren Befristungen kein dauerhafter Aufstockungsanspruch entstanden, da die zurückliegenden Vertragswerke mit dem Ablauf entsprechender Klagefristen als in sich wirksam befristet galten. Die etwaige Fortsetzung der Unterrichtsleistung am 30. und 31.01.2006 begründe keine Tatbestandswirkung nach § 15 Abs. 5 TzBfG bzw. § 625 BGB. Schließlich bliebe auch die mündliche Aufstockungsvereinbarung 01.02.2006 ohne rechtliche Veränderung des unbefristeten Beschäftigungsdeputats.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen das der Klägerin am 02.10.2006 zugestellte Urteil hat sie am 11.10.2006 Berufung eingelegt. Sie hat ihre Berufung mit am 25.10.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, weder dem Begriff noch dem Sinn und Zweck nach und auch nicht nach der Entstehungsgeschichte der streitgegenständlichen Verträge könne vorliegend von der Aufstockung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die Rede sein. Die Verträge seien zeitgleich erörtert und gestaltet worden. Der unbefristete Teil des Arbeitsverhältnisses mit 4,14 Wochenstunden sei erstmals zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 vom beklagten Land angeboten worden. Vorher habe es aneinander gereihte wiederholte Befristungen gegeben mit einem Volumen von etwa 20 bis 25 Zeitstunden. Zu Beginn des Schuljahres 2006 habe allenfalls eine Umgestaltung der bisherigen befristeten Arbeitsverträge vorgelegen, nicht etwa habe seit längerem eine Art "Grundstock" vorgelegen.

Würde man tatsächlich die Neubegründung eines unbefristeten Teils eines Arbeitsverhältnisses als maßgeblich ansehen und damit der Rechtsprechung zur Bewertung von Aufstockung von unbefristeten Arbeitsverträgen kommen, wären Umgehungen des TzBfG Tür und Tor geöffnet. Es handele sich um ein einheitliches Vertragsverhältnis unabhängig vom exakten Datum, welches auf den Verträgen stehe. Mit einem derart geringen Deputat von 4,14 Zeitstunden pro Woche und der entsprechenden Arbeitsvergütung lasse sich kein Grundstock für einen Arbeitnehmer erzielen im Sinne einer Planungssicherheit und der Möglichkeit, sich und die eigene Familie zu ernähren. Von einem Grundstock könne wegen dieses auffälligen Missverhältnisses also dem Wortlaut nach und dem Sinn und Zweck keine Rede sein. Es gelten daher die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Mithin sei bei Beginn der streitgegenständlichen Tätigkeit ab Beginn des Jahres 2005/2006 ohne schriftlichen Arbeitsvertrag gearbeitet worden.

Die Befristung bedeute auch eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin, weil die Klägerin stets darauf gedrängt habe, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Dabei sei die Klägerin wiederholt vertröstet worden. Nach Aussage der Mitarbeiterin L gegenüber der Klägerin könnten unabhängig vom Umfang des unbefristeten Teils des Arbeitsverhältnisses Stunden zusätzlich in beliebigem Umfang übertragen werden.

Es läge auch kein nachgewiesener Fall des Krankheitsvertretungsbedarfes dar. Dies ergebe sich aus dem Umstand seit Beginn der Tätigkeit im Jahre 2002, dass die Klägerin vermeintliche Vertreterin einer Kollegin war, die überhaupt nicht an der Schule beschäftigt war und aus dem Umstand, dass sie einen Kurs von Beginn an betreut hatte, also definitionsgemäß tatsächlich niemand vertreten hatte. Auch seien die ausgefallenen Stunden von Herrn K und Frau C zusammen weniger als die letztlich der Klägerin insgesamt übertragenen Gesamtstunden von 26,34 Zeitstunden. Wenigstens Herr K hätte auch zum Ende der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht, jedenfalls nicht in einem solchen Umfang wieder tätig werden können, die den vermeintlichen Vertretungsbedarf entbehrlich gemacht hätte. Zu einem Gesamtvertretungsbedarf habe das beklagte Land nichts vorgetragen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28.06.2006 - 4 Ca 295/06 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land aufgrund der Befristung vom 28.01.2006 nicht beendet ist, vielmehr über den 28.01.2006 hinaus unbefristet mit 22,1 und mit 4,14 wöchentlichen Zeitstunden fortbesteht.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Es hält den Klageantrag für nicht zulässig, im Übrigen das angefochtene Urteil für zutreffend. Vertretungsbedarf habe wegen des vorübergehenden krankheitbedingten Teilausfalls der Lehrkräfte C und K bestanden mit insgesamt 27 Stunden, was bei Vertragsabschluss auch vom zeitlichen Ende her so festgestanden habe. An der vollständigen Rückkehr der beiden erkrankten Mitarbeiter haben bei Vertragsabschluss hinreichende Zweifel nicht bestanden.

Bei Abschluss der befristeten Erhöhung des Arbeitsvertragsdeputats mit der Klägerin habe die Planung des beklagten Landes bestanden, dass die beiden erkrankten Mitarbeiter wieder zurückkommen und die Klägerin diesen Stundenausfall in Englisch vertrete. Nach Ablauf der Aufstockungsperiode sei die Klägerin aufgrund mündlicher Vereinbarung mit 8 Stunden Präsenzzeit ab 01.02.2006 weiterbeschäftigt worden, weil der ursprüngliche Aufstockungsbetrag entfallen sei. Dass Herr K, nachdem er seinen Dienst wieder uneingeschränkt einnehmen wollte, erneut erkrankte, vermöge an der Wirksamkeit der Aufstockung im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht zu ändern. Gleiches gelte für die Erkrankung von Frau C, die auch ab 01.02.2006 wieder mit der vollen Stundenzahl eingesetzt werden sollte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 14.12.2006.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO):

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist der Klageantrag der Klägerin zulässig.

Zwar ist dem beklagten Land zugegeben, dass die Klägerin mit dem reinen Wortlaut ihres Klageantrags sich an eine Befristungskontrollklage nach § 17 Abs. 1 TzBfG anlehnt. Ihr wahres Begehren ist aber erkennbar dahin gerichtet, dass sie die gerichtliche Feststellung wünscht, sich nicht gegen eine Befristung des gesamten Arbeitsvertrags zu wenden sondern gegen die Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit mit dem zusätzlichen Stundendeputat. Dies ergibt sich trotz der missverständlichen Formulierung aus der zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagebegründung.

Auf die Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen findet nämlich § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung.

Mit dem Klageantrag macht die Klägerin ausschließlich die Unwirksamkeit der Befristung ihrer Arbeitszeiterhöhung um letztlich 22,1 Stunden bis zum 28.01.2006 hinaus geltend.

III.

Die begehrte Feststellung kann die Klägerin jedoch nicht beanspruchen. Der Klage kann nicht entsprochen werden. Die befristete Erhöhung des Unterrichtsstundendeputats für die Zeit bis 28.01.2006 kann nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Wirksamkeit der Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage unterzogen und die Befristung mangels eines rechtfertigenden Sachgrundes für unwirksam gehalten werden.

Die Befristung wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 vereinbart und unterliegt daher der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB in der seit diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.

Die Befristung wurde in einem für die Vielzahl von Lehrkräften von dem beklagten Land verwendeten Formulararbeitsvertrag vereinbart. Bei der Befristung handelt es sich daher um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die der gerichtlichen Kontrolle nach § 305 ff. BGB unterliegt.

Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei "Verwender" der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Hiernach handelt es sich bei der vereinbarten Befristung der Arbeitszeiterhöhung nur um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Es wurde ein Formular benutzt, bei der Befristungsabrede handelt es sich um eine von dem beklagten Land vorformulierte Vertragsbestimmung, die er der Klägerin bei Abschluss des Vertrags stellte und die für eine Vielzahl von Verträgen verwandt wurde.

Die Befristungsabrede ist nicht mit der Klägerin im Einzelnen ausgehandelt worden, denn die Klägerin hatte nicht die Möglichkeit, vor oder bei Vertragsabschluss auf den Inhalt der Befristung Einfluss zu nehmen. Aushandeln bedeutet mehr als Verhandeln. Es genügt nicht, dass der Vertragsinhalt lediglich erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht. Ausgehandelt im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Dies setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt. Dass dies im Streitfall gegeben ist, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich.

Die Geltung der §§ 305 ff. BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht anwendbar (vgl. BAG vom 27.07.2005, 7 AZR 486/04 = NZA 2006, 40).

Die im Änderungsvertrag vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist nicht nach § 7 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach dem Recht allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen. Danach gelten § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB nur für Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diesen in der ergänzende Regelung vereinbart werden. Dies ist bei der Befristung der Arbeitszeiterhöhung der Fall. Auch Vertragstypen, die gesetzlich nicht geregelt sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden.

Inwieweit die Änderungen von Arbeitsbedingungen allgemein der Inhaltskontrolle unterliegen, bedarf keiner Entscheidung, jedenfalls die befristete Änderung der synallagmatischen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis stellt eine Änderung des Hauptleistungsversprechens dar, die einer Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegt. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit nicht der vereinbarte Umfang der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis sondern dessen zeitliche Einschränkung durch die Befristung. Im Falle der Unwirksamkeit der Befristung ist der Umfang der Arbeitszeit ebenso wie der gesamte Arbeitsvertrag für unbestimmte Zeit vereinbart. Bei der Befristung der Arbeitszeiterhöhung handelt es sich daher um eine nach §§ 307 BGB kontrollfähige Abrede (vgl. BAG Urteil vom 18.01.2006, 7 AZR 191/05, EZA § 307 BGB 2002, Nr. 13, BAG 27.07.2005, 7 AZR 486/04, a.a.O.).

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (BAG AP-Nr. 3 zu § 309 BGB). Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen und der Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller typisierender vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Dabei hat die Inhaltskontrolle der Befristungsabrede nach der allgemeinen Regelung in § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erfolgen. Danach ist anhand einer umfassenden Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen beider Vertragspartner unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermitteln, ob die Klägerin als Lehrkraft des beklagten Landes durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung unangemessen benachteiligt wird. Hierbei ist festzustellen, dass dem Beklagten Land ein schutzwürdiges rechtlich anzuerkennendes Interesse an der jeweils befristeten Aufstockung des Stundendeputats mit der Klägerin zuzubilligen ist, welches das Interesse der Klägerin an der unbefristeten Vereinbarung des Beschäftigungsbedarfumfangs überwiegt.

Diese Feststellung ist insbesondere deswegen zu treffen, weil die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin für den vorübergehenden Beschäftigungsbedarf infolge des Ausfalls der Lehrer C und K auch nach den Grundsätzen des TzBfG sachlich gerechtfertigt wäre. Der unbefristete Arbeitsvertrag der Klägerin ist befristet aufgestockt worden wegen eines vorübergehenden Bedarfs zur Aushilfe. Der Aushilfsbedarf bestand in der vorübergehenden krankheitsbedingten Teilabwesenheit der Lehrkräfte C und K, beide Englischlehrer an der gleichen Schule wie die Klägerin. Dabei war Frau C nur mit 14 von 27 Unterrichtsstunden teildienstfähig, Herr K mit 13 von 27 Unterrichtsstunden. Beide Ausfallzeiten zusammengerechnet sind mehr als die Erhöhung der vertraglichen Wochenarbeitszeit der Klägerin, so dass ihre Behauptung, sie werde über den Vertretungsbedarf hin eingesetzt, nicht zutreffend ist. Im Übrigen ist es dem beklagten Land frei, wie und in welchem Umfang es vorübergehenden Vertretungsbedarf durch die Einstellung von Ersatzkräften abdeckt.

Die Mitarbeiterin C war vom 05.09.2005 bis 01.02.2006 teildienstunfähig erkrankt, eine Prognose, sie werde nach dieser Erkrankung nicht wieder ihre volle Arbeitsleistung erbringen können, war auf jeden Fall nicht gerechtfertigt. Das beklagte Land durfte daher davon ausgehen, jedenfalls sind auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss abzustellen, dass ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf infolge des Ausfalls bestand und auch die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten war. Gleiches gilt im Falle des Lehrers K. Gesicherte Erkenntnisse, dass bei der Art der Erkrankung auf jeden Fall damit gerechnet werden muss, dass die ausgefallenen Mitarbeiter vollständig weiterhin ausfallen werden, lagen jedenfalls nicht vor, werden auch von der Klägerin nicht behauptet. Es bestand für das beklagte Land keinerlei Veranlassung an der vollständigen Rückkehr sowohl von Frau C als auch von Herrn K zu zweifeln.

Damit wäre selbst unter Anwendung der Grundsätze des TzBfG bei einer befristeten Beschäftigung der Klägerin allein, also ohne den unbefristeten Arbeitsvertrag, ein Vertretungsfall gegeben, der eine Befristung im Sinne des TzBfG sachlich gerechtfertigt hätten.

Dann kann auch eine Prüfung nach §§ 307 ff. BGB nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Klägerin durch die befristete Arbeitszeiterhöhung unangemessen benachteiligt würde.

IV.

Der Umstand, dass die befristeten Erhöhungen der Wochenarbeitszeiten nach mündlich getroffener Vereinbarung geschlossen wurden, hilft der Klägerin nicht zum Klageerfolg, ebenso wenig eine etwaige Fortsetzung zu dem am 28.01.2006 vereinbarten Beschäftigungsumfang am 30. und 31.01.2006. Für die Weiterarbeit am 30. und 31.01.2006 kann nach dem nicht anwendbaren § 15 Abs. 5 TzBfG bzw. § 625 BGB nicht durch Fortführung bloßer Vertragsaufstockung eine inhaltliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses angenommen werden.

Die Aufstockungsvereinbarung ist nicht nach den §§ 14 Abs. 4 TzBfG rechtsunwirksam, weil ein Formerfordernis nicht zu wahren war (vgl. BAG 7 AZR 213/03 in NZA 2004, 719).

Auch die nachfolgende weitere mündlich vereinbarte Aufstockung der Arbeitszeit vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Klägerin hat mit dem beklagten Land ein unbefristet bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem Stundendeputat von 4,14 Zeitstunden pro Woche und sonst keine weiteren gesicherten Rechtspositionen.

V.

Zur Begründung ihres Klageanspruchs kann sich die Klägerin auch nicht auf die bisherige Vertragsgeschichte beziehen. Insbesondere kann sie nicht aus einer befristeten Beschäftigung in von ihr dargestelltem Umfang ab dem Jahre 2002 berufen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Ablauf des letzten befristeten Arbeitsvertrags vom 01.03.2005, befristet bis spätestens 22.07.2005, datiert unter dem 01.03.2005, die Klägerin nicht innerhalb der Klagefrist des § 17 Abs. 1 TzBfG Feststellungsklage erhoben hat und somit gemäß § 7 KSchG die Unwirksamkeit der Befristung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die abgeschlossenen Verträge stellen auch keinen bloßen Annex der ursprünglich abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge dar, dazu sind die inhaltlichen Gestaltungen viel zu unterschiedlich.

VI.

Nach allem ergibt sich, dass das Klagebegehren der Klägerin nicht erfolgreich sein kann.

Ihre gegen die Klageabweisung des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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