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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 92/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 64 Abs. 2 c
ArbGG § 64 Abs. 5
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Sa 92/05

Verkündet am: 07.04.2005

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 24.11.2004 - 1 Ca 1061/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger war vom 02.06.1986 Arbeiter bei der Fa. V GmbH in T als Bauleiter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.736,47 € beschäftigt. Mit der vorliegenden, am 07.01.2003 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage macht er Vergütungsansprüche in Höhe von 17.935,05 € brutto geltend. Es handelt sich hierbei um Gehaltszahlungen für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2002, 50 % des Bruttogehaltes als Weihnachtsgratifikation und zusätzliches Urlaubsgeld von 30 % vom Bruttogehalt. Die Klage hat er gegen seine Arbeitgeberin erhoben.

Nachdem am 01.04.2003 über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, hat der Kläger seinen Antrag auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle umgestellt. Den Feststellungsantrag hat er später ermäßigt auf einen Betrag von 16.169,08 €.

Nach den Berechnungen des Insolvenzverwalters, die dieser bereits im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils angestellt hat, sind ca. 1.064.652,38 € angemeldet, festgestellt 956.170,07 €. Die Aktiva nach Abzug der Masseverbindlichkeiten betragen schätzungsweise 1.816,43 €.

Das Arbeitsgericht hat auf die Klage des Klägers eine Forderung in Höhe von 8.696,14 € zur Insolvenztabelle festgestellt und die weitergehende Klage abgewiesen. Im angefochtenen Urteil vom 24.11.2004 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 16.169,08 € festgesetzt. Die Rechtsmittelbelehrung zeigt für beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung auf.

Gegen das dem Kläger am 03.01.2005 zugestellte Urteil hat dieser am 02.02.2005 Berufung eingelegt und diese Berufung am 11.02.2005 begründet. In der Begründung setzt er sich zulässiger Weise mit der vom Arbeitsgericht angenommenen Wirkung der einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist auseinander.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 24.11.2004 - 4 Ca 1061/04 - wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Kläger zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung wird in Höhe eines Betrages von 16.169,08 € festgestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er hält die Berufung mangels Erreichens des Beschwerdewertes für unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 07.04.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Der Beschwerdewert des § 64 Abs. 2 b ArbGG ist nicht erreicht. Das Arbeitsgericht hat die Berufung nicht zugelassen und es handelt sich nicht um eine nach § 64 Abs. 2 c oder d ArbGG privilegierte Rechtsstreitigkeit.

Die voraussichtliche Befriedigungsquote beträgt nach der Berechnung des Beklagten 1,96 %.

Zwar hat der Kläger im Schriftsatz vom 06.04.2005, übergeben im Termin, mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Quote nur auf 1,96 % beläuft. Der Kläger selbst hat aber nach § 64 Abs. 5 ArbGG den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen. Damit genügt sein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen nicht.

Entgegen seiner Auffassung ist der Kläger von der Glaubhaftmachung des Beschwerdegegenstandes nicht deswegen entbunden, weil die Streitwertfestsetzung im Urteil Bindung für das Berufungsverfahren haben würde. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil des BAG vom 13.01.1988 - 5 AZR 410/87 - (AP Nr. 11 zu § 64 ArbGG 1979). In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die Meinung vertreten, der sich die Berufungskammer anschließt, dass für die Feststellung des Beschwerdewertes dann von dem im Urteil des Arbeitsgerichts festgesetzten Streitwert abgegangen werden kann, wenn die Parteien im ersten Rechtszug nur teilweise obsiegt haben oder bei vollem Obsiegen einer Partei diese nur beschränkt Berufung eingelegt hat. Die Bindung an den festgesetzten Streitwert tritt nach der vorgezeigten Rechtsprechung nur dann ein, wenn eine Partei in vollem Umfang unterlegen ist und auch uneingeschränkt Berufung eingelegt hat. Nur in diesem Fall stimmt der Wert des Beschwerdegegenstandes mit dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert des Streitgegenstandes überein.

Dies gilt allerdings auch nur dann, wenn der Gegenstandswert offensichtlich nicht unrichtig ist. Im vorliegenden Fall ist der Wert der Beschwer des Klägers nicht identisch mit dem Wert der Ansprüche, über die das Arbeitsgericht entschieden hat. Es hat ca. die Hälfte der klägerischen Forderungen als berechtigt anerkannt und ca. die Hälfte abgewiesen. Damit fehlt schon eine der Voraussetzungen für eine Bindung an die Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil.

Der Beschwerdewert kann nicht allein aus dem festgesetzten Streitwert ermittelt werden, sondern ist nach anderen Kriterien festzustellen. Insbesondere im Falle des teilweisen Obsiegens des Berufungsführers bindet der vom Arbeitsgericht festgesetzte Urteilsstreitwert, sofern er nicht offensichtlich unrichtig ist, die Berufungsinstanz nur insofern, als der Beschwerdewert dann nicht höher sein kann als der Urteilsstreitwert.

Im Übrigen erscheint der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert auch offensichtlich unrichtig. Der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (§ 182 InsO). Damit ist der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung der Verhältnisse von Teilungs- und Schuldenmasse zu ermitteln, wobei bei der Berechnung die bestrittene Forderung und zwar mit einer der Wahrscheinlichkeit entsprechenden Quote zu berücksichtigen ist. Der Streitwert der Feststellungsklage richtet sich somit nach der voraussichtlichen Insolvenzquote, die ggf. auch im Wege der Schätzung ermittelt werden kann.

Der zugrunde zu legende Tatsachenstoff, d. h. die nicht näher konkretisiert in Zweifel gezogenen Zahlenangaben des Beklagten folgt eine zu erwartende Quote von 1,96 %, dies entspricht bei der streitgegenständlichen Feststellungsklage einem Gegenstandswert von 150,00 €. Die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil, die ersichtlich die ursprünglichen Zahlungsansprüche zum Gegenstand hatte, ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Feststellung zur Insolvenztabelle gefordert wurde, ist daher in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Auf den ersten Blick ist ersichtlich, dass der für den Beschwerdewert maßgebliche Grenzwert unterschritten wird.

Der Kläger kann sich mit Erfolg nicht auf darauf berufen, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils für ihn die Möglichkeit der Berufung aufgezeigt hat. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Zulassung eines Rechtsmittels (vgl. Schwab-Weth, ArbGG, § 9 Rdnr. 18). Die Rechtsmittelbelehrung ist zwar Bestandteil der Gerichtsentscheidung, stellt aber selbst keine Zulassung des Rechtsmittels dar und kann die Anfechtung eines Urteils nicht begründen (vgl. Schwab-Weth, a. a. O. m. w. N.). Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag daher einen Instanzenzug weder zu eröffnen noch zu erweitern.

Demgemäß war, da die Berufung nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 64 Abs. 2 ArbGG erfüllt, sie auf Kosten des Klägers (§ 97 ZPO) als unzulässig zu verwerfen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht. Die Entscheidung ist daher mit Revision nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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