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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 954/05
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 179 | |
InsO § 179 Abs. 1 |
Aktenzeichen: 4 Sa 954/05
Entscheidung vom 23.03.2006
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.10.2005 - 4 Ca 2260/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger gegen die Beklagte zu 1), bei der er vormals beschäftigt war, Zahlungsansprüche für die Kalenderjahre 2002 und 2003. Er war seit 02.08.1973 bei der Beklagten zu 1) tätig und zwar zuletzt als Prokurist. Am 17.12.2001 haben der Kläger, die Beklagte zu 1) und die Fa. A. Gesellschaft für Personalentwicklung und Qualifizierung mbH (im Folgenden B.) einen "dreiseitigen" Vertrag abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Gerichtsakten befindliche Abschrift (Bl. 5 ff.) verwiesen. Im Wesentlichen hat der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) einvernehmlich zum 31.12.2001 beendet und mit Wirkung zum 01.01.2002 ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der B. vereinbart. Im Vertrag ist festgehalten, dass der Kläger darüber aufgeklärt wurde, eine Übernahme in die B. komme nur in Frage, wenn er gleichzeitig das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma beende. Er hat ausdrücklich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) und das Übernahmeangebot durch die B. angenommen. In § 2 ist geregelt, dass die B. dem Mitarbeiter eine garantierte Verweildauer von 24 Monaten anbietet, in § 3 ist weiter vereinbart, welches Arbeitsentgelt von der B. gezahlt wird und wie sich dieses zusammensetzt. In § 5 der Vereinbarung ist geregelt, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis, bestehend bis 31.12.2003 mit der Firma und anlässlich dessen Beendigung erledigt seien.
Durch Anlage zum dreiseitigen Vertrag wurden dem Kläger durch die Beklagte zu 1) weitere Leistungen zugesichert, nämlich eine Abfindung, der Dienstwagen und die Übernahme der Beiträge zu einer Lebensversicherung. Weiter garantierte die Beklagte zu 1) dem Kläger eine Verweildauer von 24 Monaten in der B.. Für den Fall, dass diese vorher nicht mehr existiere, übernahm sie die restlichen Geldleistungen bis zum 31.12.2003.
Über das Vermögen der B. wurde am 01.04.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, da er für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 eine jährliche Tantieme in Höhe von ca. 18.400 € erhalten habe, müsse dies bei der Ermittlung des Aufstockungsbetrages berücksichtigt werden. Die Tantiemezahlung gehöre zum Nettoverdienst. Ihm stünde deshalb für das Kalenderjahr 2002 noch ein Nettobetrag von 8.659,99 € zu und für das Kalenderjahr 2003 ein Nettobetrag von 7.557,84 €.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für diese Beträge hafte auch die Beklagte zu 1), da sie aufgrund des dreiseitigen Vertrages eine gemeinschaftliche Verpflichtung übernommen habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 8.659,99 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 01.01.2003 zu zahlen.
2. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 7.557,84 € netto nebst 5 % Zins über dem Basiszins seit 01.01.2004 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei bei der Beklagten zu 1) ausgeschieden, so dass eine gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung nicht entstehen könne. Sie hat sich weiter auf eine vertragliche Ausschlussfrist berufen.
Die Beklagte zu 2) hat den Zahlungsantrag für unzulässig gehalten weil das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 19.10.2005 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Gehaltszahlungsverpflichtung sei ausschließlich von der B. übernommen worden und nicht von der Beklagten zu 1), außerdem sei der Anspruch verfallen.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) sei unzulässig, weil Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen könnten.
Gegen das dem Kläger am 31.10.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.11.2005 eingelegte Berufung. Der Kläger hat seine Berufung, nachdem die Frist zu Begründung bis 31.01.2006 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.
Er vertritt die Auffassung, durch Abschluss des Vertrages habe die Beklagte zu 1) eine eigenständige Verpflichtung begründet. Selbst bei getrennten Verträgen könne eine gemeinschaftliche Verpflichtung angenommen werden, sofern diese subjektiv eine Einheit bildeten. Es handele sich um einen einheitlichen dreiseitigen Vertrag, die dort enthaltenen Regelungen bildeten eine Einheit. Die Beklagte zu 1) habe sich verpflichtet die personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen zum Betrieb der B. in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei den Vorverhandlungen habe der Bevollmächtigte der Beklagten zu 1) Herr E. dem Kläger vorgerechnet, dass die Tantieme zu dem Nettoverdienst zähle.
Die Ausschlussfrist greife nicht ein. Auch die vertraglichen Abreden bestimmten, dass die Tantieme zum Nettoverdienst gehöre.
Gegenüber dem Beklagten zu 2) habe er die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Er habe bislang keine Mitteilung erhalten, dass diese zur Insolvenztabelle festgestellt wurde.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 4 Ca 2260/04, zugestellt am 31.10.2005 wird:
1. die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 8.659,99 € netto nebst 5 % Zins über dem Basiszins seit 01.01.2003 zu zahlen,
2. die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 7.755,84 € netto nebst 5 % Zins über dem Basiszins seit 01.01.2004 zu zahlen.
Gegenüber dem Beklagten zu 2) beantragt er,
festzustellen, dass die Forderung des Klägers in Höhe von 8.659,99 € netto nebst 5 % Zins über dem Basiszins seit 01.01.2003 sowie in Höhe von 7.557,84 € netto nebst 5 % Zins über dem Basiszins seit 01.01.2004 zur Insolvenztabelle festzustellen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) verteidigt das angefochtene Urteil, sie habe keine Verpflichtung übernommen, auch habe ihr Herr E. nicht zugesagt, dass die Tantieme zum Nettoverdienst gehöre.
Der Beklagte zu 2) bestreitet die Zulässigkeit der Klage. Der Feststellungsantrag würde voraussetzen, dass die angemeldete Forderung vom Beklagten bestritten worden wäre. Dem sei aber nicht so. Die Anmeldung sei pflichtgemäß in die Insolvenztabelle aufgenommen worden, allenfalls in einem Prüftermin, der derzeit noch nicht bestimmt sei, könne sie bestritten werden. Erst dann würde ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers begründet sein können. Der letzte Prüftermin habe am 01.06.2004 stattgefunden. Ein weiterer Prüftermin werde wohl nicht vor Ende dieses Jahres stattfinden.
Im Übrigen sei die Berufung mangels Beschwer nicht zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 23.03.2006.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
Die Berufung scheitert insbesondere deswegen nicht, weil eine hinreichende Beschwer nicht vorläge. Bei der Ermittlung der Beschwer ist nicht darauf abzustellen, mit welcher Forderung sich der Kläger gegen einen einzelnen Streitgenossen wendet, insbesondere wie diese Forderung zu berechnen ist, sondern es ist insgesamt zu ermitteln, ob und in welchem Umfang der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert ist. Diese Summe übersteigt unzweifelhaft den notwendigen Beschwerdewert von 600 €.
II.
Die Berufung ist für den Kläger jedoch insgesamt nicht erfolgreich, gegen die Beklagte zu 1) ist die Berufung zurückzuweisen, weil ein Anspruch des Klägers nicht besteht, gegen den Beklagten zu 2) ist der geänderte Sachantrag im Berufungsverfahren zurückzuweisen weil die Klage derzeit noch nicht zulässig ist.
1.
Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Übernahme der hier streitgegenständlichen Zahlungen nicht besteht. Der Kläger verfolgt von der Beklagten Zahlungen für einen Zeitraum, in dem er nicht mehr mit ihr in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Dieses ist mit Ablauf des 31.01.2001 beendet worden. Die Beklagte hat auch in dem dreiseitigen Vertrag nicht die Verpflichtung übernommen, für Gehaltszahlungen der B. gegenüber dem Kläger einzustehen. In dem vom Kläger vorgelegten Vertrag ist eine derartige Verpflichtung nicht übernommen. Gerade im Umkehrschluss zeigt sich, dass die Anlage zum dreiseitigen Vertrag, die ausdrücklich wesentliche weitere Leistungen der Beklagten zu 1) regelt, eine abschließende Regelung der von dieser noch zu erbringenden Leistungen darstellt.
Im Vertrag vom 17.12.2001 hat sich lediglich die B. verpflichtet, arbeitsentgeltliche Leistungen an den Kläger zu erbringen. Dies macht auch Sinn, weil dieser allein Arbeitsvertragspartner geworden ist.
Wird weiter berücksichtigt, dass sämtliche Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis durch Ziffer 5 der Erledigungsklausel abgehandelt sind, ist unter keinen Umständen ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund der Kläger aus diesem Vertrag eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1) herleiten kann.
Allein der Umstand, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zwingend notwendig war mit einer Begründung das Arbeitsverhältnis der B. in einer einzigen Urkunde vereinbart worden sind, rechtfertigt nicht den Schluss, dass sämtliche von der B. übernommenen Verpflichtungen auch gesamtschuldnerisch von der Beklagten zu 1) zu erfüllen gewesen sein sollten.
2.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist derzeit noch nicht zulässig. Es handelt sich um eine Insolvenzforderung. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO). Danach müssen die Forderungen zur Tabelle angemeldet werden, hierbei ist unschädlich, dass die Anmeldefrist verstrichen ist. Diese Anmeldung ist notwendige Prozessvoraussetzung einer Klage auf Feststellung einer Forderung.
§ 179 InsO eröffnet dem Gläubiger die Möglichkeit, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben, wenn eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Dies gilt für Forderungen die angemeldet, geprüft und vom Insolvenzverwalter oder einem sonstigen Insolvenzgläubiger bestritten worden sind. Forderungen, die nicht zuvor angemeldet und geprüft worden sind, können nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein. Nur wenn eine Forderung im Prüfungstermin streitig bleibt, kann ihre Feststellung durch Klage oder Aufnahme des Rechtsstreits betrieben werden (vgl. Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 179 Rdnr. 6 m. w. N.).
Ein Bestreiten des Beklagten zu 2) als Insolvenzverwalter oder ein Bestreiten eines Insolvenzgläubigers liegt bislang nicht vor. Es kann auch ein vorläufiges Bestreiten der Forderung nicht festgestellt werden. Somit liegen die Prozessvoraussetzungen für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens i. S. des § 179 Abs. 1 InsO bislang nicht vor. Die Klage des Klägers ist daher zur Zeit unzulässig und musste demgemäß auch in der geänderten Form des Berufungsantrages zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
Ende der Entscheidung
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