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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.06.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 121/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 278 Abs. 6 |
Aktenzeichen: 4 Ta 121/04
Verkündet am: 25.06.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 16.04.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren beantragte die Klägerin für die Durchführung eines Klageverfahrens Prozesskostenhilfe. Sie überreichte in der Güteverhandlung am 07.10.2003 Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Verfahren endete durch Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2004, welcher feststellte, dass sich die Parteien gem. § 278 Abs. 6 ZPO auf einen näher bezeichneten Vergleich geeinigt haben.
Mit Verfügung vom 26.03.2004 auf die Anfrage der Klägerin wegen Erledigung des Prozesskostenhilfeantrages wurde der Klägerin im Einzelnen aufgegeben, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ergänzen. Die Erklärung sei nicht hinreichend vollständig ausgefüllt. Es sei nicht angegeben, ob die Kinder der Klägerin über eigene Einnahmen verfügen. Die Klägerin gebe an, nicht über Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit zu verfügen, mache bei den im Übrigen genannte Einnahmearten jedoch keine Angaben. Bezüglich des Bezuges von Arbeitslosenhilfe sei ein Bewilligungsbescheid vorzulegen. Es werde um Angabe gebeten, ob die Klägerin tatsächlich nicht über Bank-, Giro- oder Sparkonto verfüge. Die Angaben zu den Wohnkosten seien zu erläutern und zu belegen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 16.04.2004 wurde der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wegen der nach wie vor vorhandenen Mängel.
Die Klägerin hatte mit am 16.04.2004 eingegangenem Schriftsatz eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, Angaben über eigene Einkünfte der Kinder gemacht, ein Konto bei der D Bank T angegeben, ohne den Kontostand mitzuteilen, und weiter angegeben 600,00 € Miete zu zahlen.
Mit am 05.05.2004 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenem Antrag hat die Klägerin sofortige Beschwerde gegen die die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung vom 16.04.2004 eingelegt und vorgebracht, sie habe die Unterlagen dem Arbeitsgericht eingereicht.
Durch Nichtabhilfebeschluss vom 14.05.2004 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdekammer hat der Klägerin abschließend bis zum 15.06.2004 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung gegeben. Eine Stellungnahme ging nicht ein.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Trier hat in der angefochtenen Entscheidung die Prozesskostenhilfe zu Recht versagt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Antragsteller einen formgerechten Antrag stellt, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt und entsprechende Belege beifügt. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Abschluss der Instanz nicht vorlag, wird beigetreten. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, nach Abschluss der Instanz, eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Gericht die Bewilligung durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung verzögert hat, wird ebenfalls beigetreten. Die hier anzuwendenden Grundsätze sind vom Arbeitsgericht beachtet worden. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor Abschluss der Instanz vorliegend nicht möglich war, da eine vollständige ausgefüllte und mit Belegen versehene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu keinem Zeitpunkt vor Beendigung der Instanz vorgelegen hat. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin auch nach Abschluss des Verfahrens durch den festgestellten Vergleich ausreichend und angemessene Gelegenheit gegeben, fehlende Angaben zu ergänzen. Auf die Unvollständigkeit der Erklärung wurde ausführlich hingewiesen. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Vervollständigung bis zum 13.04.2004 gegeben. Bis zu dieser Frist ist eine Ergänzung der klägerischen Erklärungen weder eingegangen noch eine Fristverlängerung beim Arbeitsgericht beantragt worden. Das Arbeitsgericht konnte daher zu Recht im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses davon ausgehen, dass die Kostenarmut durch die notwendigen Erklärungen und Belege nicht nachgewiesen war. Das Arbeitsgericht war nicht in der Lage zu prüfen, ob die Klägerin die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO).
Auch die nach Ablauf der Frist und nach der angefochtenen Entscheidung eingereichte Erklärung der Klägerin vermag ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass diese Erklärung nunmehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht, insbesondere alle Angaben eindeutig und zweifelsfrei gemacht sind, wäre dieser erstmals nach Ablauf der Instanz formgerecht gestellte Antrag der Klägerin als neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzusehen. Diese kommt jedenfalls nicht dann in Betracht, wenn nach Abschluss der Instanz ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht mehr gestellt werden kann. Die Bewilligung wäre erst mit Wirkung ab 05.05.2004 möglich. Diese wäre wirkungslos, da alle gebührenrechtlich erheblichen Tatbestände vor diesem möglichen Bewilligungszeitpunkt liegen, insbesondere das Verfahren bereits vorher durch Vergleich abgeschlossen wurde.
Nach allem musste die Beschwerde der Klägerin erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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