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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.07.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 124/06
Rechtsgebiete: SGB VII


Vorschriften:

SGB VII § 8 Abs. 1
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 3
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 4
SGB VII §§ 104 ff.
SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 124/06

Entscheidung vom 07.07.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 02. Juni 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durchzuführende Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldklage. Sie war bei dem Antragsgegner, der Inhaber eines Betriebes für häusliche Alten- und Krankenpflege ist, in Ausbildung zur Altenpflegerin. Die Büroräume befanden sich im Erdgeschoss des Hauses in Gr. In diesem Haus bewohnte der Antragsgegner auch seine Privatwohnung.

Mit dem von ihr gefahrenen Firmenfahrzeug holte auf Weisung des Antragsgegners die Klägerin die Antragstellerin am 02. Februar 2003 die examinierte Altenpflegerin W. zuhause ab und fuhr weiterhin nach Anweisung zu den Büroräumen, um die für den anstehenden mobilen Pflegeeinsatz erforderlichen Schlüssel und Unterlagen zu besorgen. Sie stellte das Fahrzeug auf der Längsseite des Gebäudes auf dem zur Straßenseite hin gelegenen Parkplatz ab, stürzte dann bei dem Zugang zum Büro angesichts der herrschenden Witterungsverhältnisse (Schnee und Glatteis) und verletzte sich den linken Fuß schwerwiegend. Sie wurde operiert, in unterschiedlichen Krankenhäusern stationär und ambulant behandelt, wegen andauernder Schmerzen auch psychotherapeutisch, unternahm im März 2002 einen Selbstmordversuch. Mit Bescheid der Berufsgenossenschaft vom 08. Juli 2005 wurde ihr eine Teilrente von 20 % bewilligt.

Mit der vorliegenden Klage macht die Antragstellerin geltend, der Antragsgegner habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und sei zum Schadenersatz verpflichtet. Das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII greife nicht ein. Es habe sich um einen Wegeunfall gehandelt, da sie sich auf dem Weg zum Eingang des Bürogebäudes befunden und die Außentür der Arbeitsstätte noch nicht beschritten habe. Die befestigte Parkfläche vor dem Gebäude sei keine Betriebsfläche, da sie nicht gegen die öffentliche Straße abgegrenzt sei etwa durch Umzäunung oder ein Werkstor. Sie sei auch nicht nur von Betriebsangehörigen benutzt worden sondern auch vom Antragsgegner selbst und privaten Besuchern.

Der Antragsgegner tritt der Klage entgegen. Er beruft sich auf das Haftungsprivileg.

In der angefochtenen Entscheidung hat das Arbeitsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, eine vorsätzliche Schädigungshandlung sei nicht festzustellen. Die Antragstellerin habe auch keinen Wegeunfall erlitten. Der Unfall habe sich vielmehr auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ereignet. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Antragstellerin gemäß Anweisung mit dem Firmenfahrzeug ihre Arbeitskollegin, die Zeugin W., zuhause abholte und sodann den Firmensitz aufsuchte, um die für die späteren Hausbesuche erforderlichen Arbeitsmittel abzuholen. Die Art der Zurücklegung des Weges zur Arbeitsstätte sei damit Ausdruck des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs gewesen, erfolgte im Auftrag des Antragsgegners mit einem von ihm gestellten Fahrzeug. Diese Fahrt gehörte bereits zum arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich der Antragstellerin. Zum anderen habe sich die Antragstellerin zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf dem Weg der Wohnung zur Arbeitsstätte befunden sondern bereits den Betriebsbereich erreicht. Dieser beginne, wenn das Betriebsgelände erreicht sei. Maßgebliche Grenze sei das Werkstor bzw. der Geländezugang, sofern die Arbeitsstätte auf einem unbefriedeten oder wenigstens äußerlich abgegrenzten Gelände liege, das nicht der allgemeinen Öffentlichkeit diene, anderenfalls an der Außentür des Gebäudes.

Die Beschreibung der Örtlichkeit lasse erkennen, dass sich die Antragstellerin sich bereits äußerlich erkennbar auf dem Betriebsgelände befand, so dass unerheblich sei, dass sie noch nicht die Außentür zum Gebäude durchschritten habe, als sich der Unfall ereignete.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Der Beschluss wurde der Klägerin am 08. Juni 2006 zugestellt, hiergegen hat sie am 09. Juni 2006 sofortige Beschwerde eingelegt.

Es treffe nicht zu, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Unfalls den Betriebsbereich bereits erreicht habe. Die Parkfläche könne wegen der räumlichen Nähe nicht dem Betrieb zugerechnet werden, da die Parkfläche auch von privaten Besuchern des Beklagten benutzt wurde und sich das private Wohnhaus des Beklagten ebenfalls in dem Betriebsgebäude befunden habe. Es sei unstreitig, dass die Parkflächen nicht ausschließlich als Betriebsparkplatz dienten.

Die Antragstellerin beantragt,

unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 02. Juni 2006 (2 Ha 1/06) wird der Antragstellerin für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat durch Nichtabhilfebeschluss vom 03. Juni 2006 die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der Begründung vollkommen zutreffend dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Umstände tatsächlicher Art, insbesondere der Versuch der Klägerin, das Betriebsgelände erst mit Durchschreiten der Bürotür anzunehmen, hilft ihr im Ergebnis nicht weiter.

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung auf zwei tragende Gesichtspunkte gestützt, wobei der allein tragende Gesichtspunkt bereits ausreichend ist, nicht von einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg auszugehen. Auch nach neuem Recht ist ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere in dem sie durch die Organisation (Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeuges, Mitnahme anderer Arbeitskollegen) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet ist oder durch Anordnung des Arbeitgebers zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist. In diesen Fällen ist nach der Zweckbestimmung der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll (vgl. BGH, VI ZR 349/02). Da die Fahrt bereits zum arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbereich der Antragstellerin gehörte, sie war auf Anweisung verpflichtet, die für den Pflegedienst erforderlichen Materialien im Büro abzuholen, scheidet die Annahme aus, es handele sich bei dem Unfall um ein Ereignis auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg.

Greift aus diesem Grund bereits das Haftungsprivileg, kam es auf die Frage nicht an, ob der Parkplatz, der sich unstreitig auf Privatgelände neben dem Bürohaus befand und nicht der allgemein öffentlichen Zugänglichkeit gewidmet war, dem Betriebsbereich zuzurechnen ist. Auf den Umstand, dass der Parkplatz, der bestimmungsgemäß auch der Nutzung von Betriebsangehörigen vorbehalten bleibt, von Privatleuten benutzt wurde, kam es entscheidungserheblich nicht mehr an.

Nach allem war die Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist damit nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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