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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 127/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 124 Nr. 2 | |
ZPO § 1124 Nr. 2 |
Aktenzeichen: 4 Ta 127/07
Entscheidung vom 22.05.2007
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 16.02.2007 - AZ. 7 Ca 1953/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 801,74 € festgesetzt.
Gründe:
Dem Kläger ist in dem Klageverfahren Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - AZ: 7 Ca 1953/05 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. bewilligt worden, wobei monatliche Teilbeträge von 30,-- € zu zahlen waren, der auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin durch Beschluss vom 14.11.005 dahingehend abgeändert wurde, dass der Kläger keine Ratenzahlung mehr erbringen muss.
Das Arbeitsgericht hat Anfragen an den Klägervertreter unter dem 20.11.2006 und 04.01.2007 gestellt, wonach geprüft werden sollte, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich gebessert haben. Eine letzte Frist wurde mit Schreiben vom 26.01.2007 und zum 09.02.2007 gesetzt, ohne dass Unterlagen vorgelegt worden sind, woraufhin der angefochtene Beschluss am 16.02.2007 erlassen wurde, mit dem der Beschluss vom 14.11.2005 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde.
Dies ist damit begründet worden, dass Reaktionen auf die verschiedenen Schreiben des Gerichts nicht erfolgt seien. Da die nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung nicht vorliege, sei die Prozesskostenhilfe nach § 1124 Nr. 2 ZPO aufzuheben.
Nach Zustellung des Beschlusses am 09. März 2007 hat der Klägervertreter am 10.04.2007 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Akte noch im Archiv zu suchen gewesen sei und die Aufforderung zur Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe an den Beschwerdeführer nicht weitergeleitet werden können.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 14.11.2005 aufgehoben hat.
Die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist verpflichtet, auf entsprechende Anfragen des Arbeitsgerichts nach § 120 Abs. 4 ZPO Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.
Wenn diese Erklärungen nicht eingehen und auch nicht nach wiederholter Ermahnung und einer letzten Fristsetzung, ist nach § 124 Nr. 2 ZPO die bewilligte Prozesskostenhilfe aufzuheben.
Der Einwand des Beschwerdeführers, man habe keine aktuellen Nachweise für den Kläger und die Aufforderung zur Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe nicht weitergeleitet werden können, da die Akte noch im Archiv zu suchen gewesen sei, rechtfertigt keine abändernde Entscheidung.
Zum Einen ergibt sich die postalische Anschrift des Klägers aus dem Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 16.02.2007, so dass es nicht der Akte bedurft hätte, um eine entsprechende Aufforderung an den Kläger weiterzuleiten. Darüber hinaus, worauf das Arbeitsgericht zu Recht abgestellt hat, sind ausreichend Zeiträume verblieben, um eine Akte im Archiv zu suchen, auch wenn dieses einen größeren Umfang haben sollte, da die erste Anfrage am 20.11.2006 erfolgte. Warum dem Kläger seitens der Vertreter erst mit gleicher Post, also am 10.04.2007, die Bitte übermittelt wurde, eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu übermitteln, ist nicht einleuchtend, zumal auch nicht behauptet wird, dass sich die Postanschrift des Klägers geändert hat.
Nach dem Vorstehenden ist die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen, wobei der Wert für das Beschwerdeverfahren dem Wert der vom Kläger zu entrichtenden Auslagen im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens entspricht.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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