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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 132/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 Ta 132/04

Verkündet am: 13.07.2004

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.04.2004 unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

1. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen 45,00 € monatliche Teilbeträge zu zahlen hat.

2. Die weitere Beschwerde wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

3. Insoweit wird der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 300,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe mit monatlicher Ratenzahlung von 115,00 € bewilligt. Hierbei wurden Abzahlungsverpflichtungen, weil vom Kläger nicht nachgewiesen, vom Arbeitsgericht nicht anerkannt. Gegen die am 22.04.2004 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 11.05.2004 eingelegte Beschwerde, wonach der Kläger verschiedene Kreditzahlungen behauptet. Nach mehrfachen Auflagen, auch des Landesarbeitsgerichts, das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch begründete Nichtabhilfeentscheidung nicht abgeholfen, hat der Kläger Belege vorgelegt über laufende Zahlungen an Rechtsanwälte S in Höhe von 15,00 € monatlich, an RA K in Höhe von 60,00 € monatlich und an Frau B. in Höhe von 50,00 € monatlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg. Bei den vom Kläger letztendlich mit Belegen versehenen Anlagen verbleibt immer noch eine monatliche Rate von 45,00 €. Zu Gunsten des Klägers wurde berücksichtigt, dass er seiner Ehefrau, die ebenfalls nur über Arbeitslosenhilfe verfügt, Unterhalt gewährt, obwohl dies im Antrag nicht angegeben war. Von dem Freibetrag der Ehefrau sind jedoch deren Einkünfte aus Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 66,15 €, mithin monatlich 286,00 € zu berücksichtigen. Es ergibt sich somit folgende Berechnung:

Ausgehend von dem Bruttoeinkommen von 1.011,00 € sind abzuziehen der Freibetrag des Klägers nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Höhe von 364,00 €, der Freibetrag für den Ehegatten in Höhe von 78,00 €, Miete in Höhe von 330,00 € und Abzahlungsverpflichtungen in Höhe von 125,00 €. Es verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 114,00 €. Hieraus ist eine Prozesskostenhilferate von monatlich 45,00 € zu errichten. Weitergehende Ratenzahlungsverpflichtungen konnten, da sie trotz mehrfacher Auflage nicht belegt waren, obwohl sie vom Kläger mehrfach angegeben wurden, nicht berücksichtigt werden.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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