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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 139/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Aktenzeichen: 4 Ta 139/04
Verkündet am: 12.07.2004
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 26.05.2004 aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts an das Arbeitsgericht Trier zurückgegeben.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22.04.2004 für eine beabsichtigte Klage um Prozesskostenhilfe nachgesucht und im Wesentlichen ausgeführt, er sei als Mitarbeiter eines Security-Dienstes des Beklagten für die Überwachung von Veranstaltungen in der Nacht vom 31.03. auf 01.04.2004 bei einer Disco-Veranstaltung eingesetzt gewesen. Anlässlich dieser Veranstaltung verletzte er eine Frau K M. Wegen der Verletzungshandlung wurde er vom Landgericht Trier zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. Das Landgericht hat in dem Urteil ebenfalls festgestellt, dass der Antragsteller verpflichtet ist, künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Schadenereignis Frau M zu ersetzen. Mit der Behauptung, es habe ein Arbeitsverhältnis mit dem Antragsgegner bestanden, verlangt der Antragsteller im hiesigen Verfahren Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Freistellungsverfahrens. Der Antragsgegner hat bestritten, dass ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen sei. Der Antragsteller habe an der Veranstaltung lediglich teilgenommen, um ihn von seinen Fähigkeiten zu überzeugen, um dann ggf. zukünftig einen Arbeitsplatz in der Firma des Beklagten zu erhalten. Eine Vergütung sei nicht vereinbart worden, ein Arbeitsverhältnis habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden.
Das Arbeitsgericht Trier hat in dem angefochtenen Beschluss die Prozesskostenhilfe verweigert und im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen keinen hinreichenden Tatsachenvortrag gehalten. Er habe laut Vorbringen des Antragsgegners nicht zur Probe gearbeitet, es bleibe daher offen, auf welcher Rechtsgrundlage er an der Veranstaltung in F teilgenommen habe. Es sei nicht festzustellen, dass die Rechtsbeziehung aufgrund eines freien Mitarbeiterverhältnisses, eines Einfühlungsverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses bestand.
Gegen die dem Antragsteller nicht vor dem 28.05.2004 zugestellte Entscheidung richtet sich am 11.06.2004 eingelegte Beschwerde. Der Antragsteller trägt vor, er sei keineswegs das erste Mal tätig gewesen, sondern bereits das dritte oder vierte Mal. Hierzu bietet er Beweis an. Der Antragsgegner bestreitet, dass der Antragsteller bereits früher für ihn tätig gewesen sei. Auch sei eine Vergütung niemals "schwarz" gezahlt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Erfolgsaussicht des Klagebegehrens nicht verneint werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach Auffassung der Beschwerdekammer hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss es möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Dies gilt auch, wenn der Gegner durch sein Vorbringen zur Beweiserhebung über den Klagevortrag zwingen würde. Eine Beweiserhebung muss ernsthaft in Betracht kommen und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfsbedürftigen Partei ausgeht. Ausnahmsweise ist hier eine Beweisantipitation unbedenklich. Der Antragsgegner hat lediglich bestritten, dass sich die Rechtsbeziehungen des Antragstellers, der unstreitig in seinem gewerblichen Bereich tätig geworden ist, aufgrund Arbeitsverhältnisses realisierten. Nach seiner Darstellung wollten die Parteien nur erproben, ob sich der Antragsteller für die Tätigkeit eignet. Dies schließt nicht aus, dass es sich bei dem streitigen Rechtsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelt, wobei es ausdrücklich offen bleiben kann, ob hierfür eine Vergütung geschuldet war. Jedenfalls ist der Antragsteller nach dem unstreitigen Sachvortrag in den betrieblichen Bereich eingesetzt gewesen, hat dort in dessen Aufgabenbereich Tätigkeiten entfaltet und dabei eine dritte Person verletzt. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher rechtlicher Befugnisse der Antragsteller, der unstreitig selbst kein Security-Unternehmen betreibt, sich zur Absicherung einer Disco-Veranstaltung in den betrieblichen Tätigkeitsbereich des Antragsgegners eindringt und dort Arbeiten ausführt. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass er hierbei als Selbständiger tätig gewesen sein sollte, wenn er in dem wirtschaftlichen Betätigungsfeld des Antragsgegners Tätigkeiten verrichtet, die zu der Ausübung dieses Gewerbes gehören.
Ist die Beschwerdekammer somit von der Möglichkeit überzeugt, dass dem Antragsteller auch im Beweisverfahren der Nachweis gelingen kann, dass er aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, dies kann auch ein Einfühlungs-Probearbeitsverhältnis sein, tätig geworden ist, besteht die Möglichkeit, dass das klägerische Begehren erfolgreich sein kann. Die Kammer hatte auch angesichts der nur summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine abschließende Feststellung darüber zu treffen, ob sich der dargestellte Vorfall aufgrund leichtest fahrlässigen oder grob fahrlässigen Verhaltens zugetragen hat und damit eine graduelle Beteiligung an der Schadensverursachung anzunehmen sein wird.
Da das Arbeitsgericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers noch nicht abschließend geprüft hat und auch dem Arbeitsgericht die Prüfung überlassen werden soll, inwieweit die Prozessführung die Beiordnung des nicht am Gerichtssitz ansässigen Rechtsanwaltes erfordern, war die Sache zur weiteren Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuweisen.
Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten im Beschwerdeverfahren nicht an. Eine Erstattung von Kosten findet nicht statt, Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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